Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 24. Oktober 2000, der Ombudsbericht vom 25. September 2000. Die 30-tägige Frist zur Einrei- chung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraus- setzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Be- schwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Inter- esse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 63 Abs. 3 RTVG. Die UBI bejaht in ständiger Praxis ein entsprechendes öf- fentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmge- staltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Der Beschwerdeführer erachtet ein solches öffentli- ches Interesse vor allem daher als gegeben, weil dem Jugendschutz durch die aktive Zerstörung von persönlichen Gegenständen nicht Rechnung getragen werde und weil die Sendung regelmässig verbotene Glücksspiele zeige.
E. 2.2 Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Be- schwerde ablehnen kann, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. Dies gilt sinngemäss auch für andere, beispielsweise verwal- tungsrechtliche Rechtsbehelfe. Die Aufgabe der UBI im Rahmen einer programmrechtlichen Beurteilung besteht primär darin, die freie Mei-
- 4 - nungsbildung durch das Publikum zu schützen (BGE 120 Ib 156; VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1222f.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 736; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 475f.). So- weit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Lotterieverbots geltend macht, tritt die UBI schon deshalb nicht auf die Beschwerde ein, weil da- für adäquate straf- und verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch am 26. Oktober 2000 eine Strafan- zeige gegen die Verantwortlichen eingereicht.
E. 2.3 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass dem Jugendschutz im Rahmen der Programmaufsicht eine wichtige Rolle zukommt. Das RTVG kennt zwar keine ausdrückliche Jugendschutzbestimmung im Programm- recht. Das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (SR 0.784.405), welches die Schweiz ratifiziert hat, sieht in Art. 7 Ziffer 2 vor, dass Sendungen, "die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen", nicht verbreitet werden dürfen, "wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden".
E. 2.4 Die UBI hat zusätzlich aus Art. 3 Abs. 1 RTVG und insbesondere Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG eine Praxis zum Jugendschutz abgeleitet, insbeson- dere im Zusammenhang mit der Darstellung von Gewalt und Sexualität (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; UBI-Entscheid b. 417a/418 vom 20. Oktober 2000, E. 5.4 und 6.3; UBI-Entscheid b. 407/408 vom 10. März 2000, E. 6.5). Ein kürz- lich ergangener Entscheid setzte sich mit einer Jugendsendung auseinan- der, deren Zielpublikum sich mit demjenigen von "Streetlive" weitgehend decken dürfte (vgl. UBI-Entscheid b. 401 vom 28. Januar 2000).
E. 2.5 Insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Kritik am Auftritt des Moderators und am Sendekonzept (Schadenfreude als Ratespielkonzept) gilt es darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der UBI ist, Stil- und Geschmacksfragen zu beurteilen (vgl. etwa auch UBI- Entscheid b. 364 vom 26. Juni 1998, bei welchem es um den gleichen Mo- derator ging; siehe dazu auch unveröffentlichter BGE vom 19. Februar 1999, 2A.470/1998).
E. 2.6 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegend beanstande- ten Sendungen "Streetlive" keine neuen rechtlichen Fragen aufwerfen, die grundlegend für die Programmgestaltung sind. Ein öffentliches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG besteht deshalb nicht.
- 5 -
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt die angeblich ungenügende Rechtsmittelbeleh- rung durch die zuständige Ombudsstelle. Die ihm zugestellten Kopien der relevanten Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren vor der UBI (Art. 58ff. RTVG) erlaubten ihm aber durchaus, sich über die rechtlichen Möglichkeiten einer Programmbeschwerde und das damit ver- bundene Verfahren ins Bild zu setzen. Die Rechtsmittelbelehrung kann nicht soweit gehen, dass neben den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen noch die entsprechende behördliche Praxis dargestellt werden. Es ist eben- falls nicht notwendig, die materiell-rechtlichen Programmbestimmungen und zusätzliche Verfahrensbestimmungen in die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 62 Abs. 2 RTVG schon hinreichend begründet, wenn in der Beschwerdeschrift auf die angeblich programmrechtswidrigen Äusserungen oder Bilder hingewiesen wird (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 460). Eine rechtliche Würdigung des beanstande- ten Sachverhalts und entsprechende Anträge sind dagegen nicht erforder- lich.
E. 4 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren, SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde un- terstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten üblichen Nachfrist von 10 Ta- gen hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für eine Programmbeschwerde sind des- halb nicht erfüllt und die UBI tritt auf die vorliegende Eingabe nicht ein.
- 6 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Auf die Beschwerde von H vom 24. Oktober 2000 gegen die Sendungen "Streetlive" von SF2 vom 25. und 28. August sowie 1., 6. und 8. September 2000 wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 20. Februar 2001
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 424 Entscheid vom 26. Januar 2001 betreffend SF2: Sendungen "Streetlive" vom 25. und 28. August sowie vom 1., 6. und 8. September 2000; Eingabe von H vom 24. Oktober 2000 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann-Bruckner (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer-Bader, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Im Jahr 2000 strahlte SF2 jeweils von Montag – Freitag das halbstündige Unterhaltungsquiz "Streetlive" aus. Der Moderator stellte den Teilnehmern fünf Fragen zum Allgemeinwissen. Als Preis winkten 300 Franken. Die Spieler mussten als Pfand einen persönlichen Gegenstand einsetzen, dessen Zerstörung bei einer falschen Antwort drohte. Die Show wurde nicht im Studio, sondern an immer neuen, frei zugänglichen öffentlichen Orten auf- gezeichnet. Ende 2000 wurde "Streetlive" vom Programm von SF2 abge- setzt.
- 2 - B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 erhob H gegen die Sendungen "Streetlive" vom 25. und 28. August sowie vom 1., 6. und 8. September 2000 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht. Der Beschwerdeführer moniert, die Sendung verstosse gegen Jugendschutzbestimmungen und beinhalte verbotene Glückspiele. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation argumentiert er, es bestehe im Sinne von Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) ein öffentliches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde. C. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer auf die Praxis der UBI hinsichtlich der Annahme eines öffentlichen Interesses (Art. 63 Abs. 3 RTVG) aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ihm eine Nach- frist gewährt, um die fehlenden Unterschriften und notwendigen Angaben von 20 legitimierten Personen nachzureichen, die seine Beschwerde unter- stützten. Damit würde die Eingabe des Beschwerdeführers die Vorausset- zungen einer Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) erfüllen und die UBI müsste auf jeden Fall auf seine Beschwerde eintreten. Der Be- schwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 12. Januar 2001 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es liege kein öffentliches Interes- se an der Behandlung des Falles vor. Der Fall würde nichts zur Weiterent- wicklung der Praxis beitragen. Die vom Beschwerdeführer angeführten lot- terierechtlichen Gesichtspunkte würden zudem ohnehin nicht in den Zu- ständigkeitsbereich der UBI fallen (Art. 64 Abs. 3 RTVG).
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 24. Oktober 2000, der Ombudsbericht vom 25. September 2000. Die 30-tägige Frist zur Einrei- chung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraus- setzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Be- schwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Inter- esse an einem Entscheid besteht (Abs. 3). 2.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 63 Abs. 3 RTVG. Die UBI bejaht in ständiger Praxis ein entsprechendes öf- fentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmge- staltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Der Beschwerdeführer erachtet ein solches öffentli- ches Interesse vor allem daher als gegeben, weil dem Jugendschutz durch die aktive Zerstörung von persönlichen Gegenständen nicht Rechnung getragen werde und weil die Sendung regelmässig verbotene Glücksspiele zeige. 2.2 Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Be- schwerde ablehnen kann, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. Dies gilt sinngemäss auch für andere, beispielsweise verwal- tungsrechtliche Rechtsbehelfe. Die Aufgabe der UBI im Rahmen einer programmrechtlichen Beurteilung besteht primär darin, die freie Mei-
- 4 - nungsbildung durch das Publikum zu schützen (BGE 120 Ib 156; VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1222f.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 736; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 475f.). So- weit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Lotterieverbots geltend macht, tritt die UBI schon deshalb nicht auf die Beschwerde ein, weil da- für adäquate straf- und verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch am 26. Oktober 2000 eine Strafan- zeige gegen die Verantwortlichen eingereicht. 2.3 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass dem Jugendschutz im Rahmen der Programmaufsicht eine wichtige Rolle zukommt. Das RTVG kennt zwar keine ausdrückliche Jugendschutzbestimmung im Programm- recht. Das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (SR 0.784.405), welches die Schweiz ratifiziert hat, sieht in Art. 7 Ziffer 2 vor, dass Sendungen, "die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen", nicht verbreitet werden dürfen, "wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden". 2.4 Die UBI hat zusätzlich aus Art. 3 Abs. 1 RTVG und insbesondere Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG eine Praxis zum Jugendschutz abgeleitet, insbeson- dere im Zusammenhang mit der Darstellung von Gewalt und Sexualität (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; UBI-Entscheid b. 417a/418 vom 20. Oktober 2000, E. 5.4 und 6.3; UBI-Entscheid b. 407/408 vom 10. März 2000, E. 6.5). Ein kürz- lich ergangener Entscheid setzte sich mit einer Jugendsendung auseinan- der, deren Zielpublikum sich mit demjenigen von "Streetlive" weitgehend decken dürfte (vgl. UBI-Entscheid b. 401 vom 28. Januar 2000). 2.5 Insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Kritik am Auftritt des Moderators und am Sendekonzept (Schadenfreude als Ratespielkonzept) gilt es darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der UBI ist, Stil- und Geschmacksfragen zu beurteilen (vgl. etwa auch UBI- Entscheid b. 364 vom 26. Juni 1998, bei welchem es um den gleichen Mo- derator ging; siehe dazu auch unveröffentlichter BGE vom 19. Februar 1999, 2A.470/1998). 2.6 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegend beanstande- ten Sendungen "Streetlive" keine neuen rechtlichen Fragen aufwerfen, die grundlegend für die Programmgestaltung sind. Ein öffentliches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG besteht deshalb nicht.
- 5 - 3. Der Beschwerdeführer rügt die angeblich ungenügende Rechtsmittelbeleh- rung durch die zuständige Ombudsstelle. Die ihm zugestellten Kopien der relevanten Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren vor der UBI (Art. 58ff. RTVG) erlaubten ihm aber durchaus, sich über die rechtlichen Möglichkeiten einer Programmbeschwerde und das damit ver- bundene Verfahren ins Bild zu setzen. Die Rechtsmittelbelehrung kann nicht soweit gehen, dass neben den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen noch die entsprechende behördliche Praxis dargestellt werden. Es ist eben- falls nicht notwendig, die materiell-rechtlichen Programmbestimmungen und zusätzliche Verfahrensbestimmungen in die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 62 Abs. 2 RTVG schon hinreichend begründet, wenn in der Beschwerdeschrift auf die angeblich programmrechtswidrigen Äusserungen oder Bilder hingewiesen wird (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 460). Eine rechtliche Würdigung des beanstande- ten Sachverhalts und entsprechende Anträge sind dagegen nicht erforder- lich. 4. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren, SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde un- terstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten üblichen Nachfrist von 10 Ta- gen hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für eine Programmbeschwerde sind des- halb nicht erfüllt und die UBI tritt auf die vorliegende Eingabe nicht ein.
- 6 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Auf die Beschwerde von H vom 24. Oktober 2000 gegen die Sendungen "Streetlive" von SF2 vom 25. und 28. August sowie 1., 6. und 8. September 2000 wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 20. Februar 2001