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b.420

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Filmszene Schweiz', Kurzfilm 'Walter Tell'

Ubi · 2000-12-08 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 420, 421, 423 Entscheid vom 8. Dezember 2000 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Filmszene Schweiz" vom 2. August 2000, Kurzfilm "Walter Tell"; Eingaben von G und Mitunterzeichnern vom 18. bzw.

27. September 2000 (b. 420), V und Mitunterzeichnern vom 18. bzw. 27. Sep- tember 2000 (b. 421) sowie von S und Mitunterzeichnern vom 4. Oktober 2000 (b. 423) Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Als "Nachtrag zum Nationalfeiertag" strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) am 2. August 2000 um 22.55 Uhr im Rahmen der Sen- dung "Filmszene Schweiz" drei Kurzfilme aus. Im ersten, "Walter Tell", setzte sich die Autorin mit der Tell-Sage auseinander. Unter Beibehaltung der Hauptfiguren und von bekannten Schlüsselszenen wie dem Apfelschuss wurde die Legende komplett umgeschrieben. Der schweizerische National-

- 2 - held wurde als vulgärer, rülpsender und fressender Mann dargestellt, der seine Frau schlägt und seinen Sohn sexuell missbraucht. Er wird schliesslich von seinem Sohn mit einem Revolver getötet. Der Kurzfilm endet mit einer Beischlafszene zwischen dem Sohn und dessen Mutter. Formal hervorste- chend ist in diesem rund zwölfminütigen fiktiven Spielfilm das Fehlen von Dialogen sowie die theatralische Inszenierung der Figuren auf einer Stu- diobühne und vor einem gemalten Hintergrund. Es handelt sich um eine Diplomarbeit einer Filmautorin, bei der SF DRS als Koproduzentin verant- wortlich zeichnet. In der Anmoderation wird u.a. darauf hingewiesen, dass "Walter Tell" eine groteske Heldengeschichte sei. B. Mit Schreiben vom 18. September 2000 erhob G (im Folgenden: Beschwer- deführer b. 420) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI) gegen den erwähnten Kurzfilm "Walter Tell". Die Eingabe enthielt u.a. auch den Om- budsbericht. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist reichte er die Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahrgang) von 74 Personen ein, welche seine Beschwerde unterstüt- zen. In seiner Eingabe beanstandet er die "widerliche Verhöhnung der Fa- milie Tell" und die Verspottung von nationalen Symbolen. Im Besonderen rügt er, dass Tell als "richtiger Sauhund" dargestellt worden sei und die "ekelerregende pornographische Szene" am Schluss des Films. C. Mit Schreiben vom 18. September 2000 (Postaufgabe) erhob V (im Folgen- den: Beschwerdeführer b. 421) Beschwerde bei der UBI, ebenfalls gegen den Kurzfilm "Walter Tell". Seiner Eingabe lag u.a. der Ombudsbericht bei. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist reichte er die Unter- schriften und notwendigen Angaben von 32 Personen ein, die seine Be- schwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer rügt, der Film verhöhne das Nationalepos und schrecke auch nicht vor pornographischen Szenen zu- rück. D. Am 4. Oktober 2000 (Postaufgabe) erhob auch S (Beschwerdeführer b. 423) Beschwerde bei der UBI gegen "Walter Tell". Seiner Eingabe lagen der Ombudsbericht sowie die Unterschriften und notwendigen Angaben von 22 Personen, welche seine Beschwerde unterstützen, bei. Beschwerdeführer b. 423 führt an, "Walter Tell" habe Menschen in Bezug auf Ihre Heimatgefühle im Innersten verletzt. Das Fernsehen sei unter einem künstlerischen Deck- mantel für politische Agitationszwecke missbraucht worden. "Walter Tell" sei überdies weit entfernt von einer sachgerechten Darstellung. E. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Eingabe vom 17. November 2000

- 3 - beantragt sie, die Beschwerden abzuweisen. Es sei eine der zentralen Aufga- ben der Kultur, sich auch kritisch mit vorherrschenden Meinungen ausein- anderzusetzen. Der Kurzfilm sei explizit (Sendegefäss, Anmoderation) als Gegenprogramm zu den üblichen 1. August-Beiträgen präsentiert und de- klariert worden. Ein diametraler Verstoss gegen das kulturelle Mandat im Sinne der Praxis der UBI liege nicht vor. Auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG sei nicht verletzt worden, weil es sich um eine Fiktion gehandelt habe und nicht Fakten oder Meinungen vermittelt worden seien. F. Die Stellungnahme der SRG wurde den Beschwerdeführern b. 420, 421 und 423 am 27. November 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mit- geteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

- 4 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingaben der Beschwerdeführer datieren vom 18. September 2000 mit Nachtrag vom 27. September 2000 (b. 420 und b. 421) und vom 4. Oktober 2000 (b. 423). Der in allen drei Fällen gleichlautende Ombudsbe- richt wurde den Beschwerdeführern am 7. September 2000 zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist da- mit in allen drei Fällen eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingaben der Beschwerdeführer

b. 420, b. 421 und b. 423 diese Anforderungen erfüllen und diese auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommen, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde in al- len Fällen grundsätzlich erfüllt. 3. Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich darauf, festzustellen, ob Pro- grammbestimmungen durch die beanstandete Sendung verletzt wurden (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Sie kann dagegen nicht selbständig Massnahmen anordnen, wie dies Beschwerdeführer b. 423 in seiner Eingabe verlangt (Konsequenzen für die Verantwortlichen, Auswahlkriterien für kulturelle Ausstrahlungen). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführer monie- ren die Verspottung bzw. die Verhöhnung der schweizerischen Legende Tell und die angeblich pornographischen Szenen. Sinngemäss machen sie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 RTVG (diametraler Verstoss gegen das kulturelle Mandat) und von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG (Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit) geltend. Beschwerdeführer b. 423 führt zusätzlich an, das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG sei ver-

- 5 - letzt worden. 5. Der Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) ver- pflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechts- konvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind. 5.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei- chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kultu- rellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiö- sen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82). 5.2 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, wel- che die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen. 5.3 Der Begriff der "unsittlichen Sendung" ist weit zu fassen (vgl. dazu Du- mermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundle- gender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). 5.4 Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenz- überschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405), insbesondere Art. 7 Ziffer 1 lit. a EUGF (Verbot von Unsitt- lichkeit und Pornographie), gehen inhaltlich nicht weiter als diejenigen des RTVG, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt (vgl. dazu UBI- Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180).

- 6 - 5.5 Art. 93 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Pro- grammautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ih- rer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den ver- schiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institu- tionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). 6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzuhalten, dass es sich bei der bean- standeten Sendung um einen kurzen Spielfilm handelt, in welcher die Sage über Wilhelm Tell völlig neu erzählt wird. Der fiktive Charakter von "Walter Tell" war für das Publikum auch aufgrund der ungewöhnlichen Inszenierung und des gemalten Hintergrunds, welcher wie eine Theaterku- lisse wirkte, ohne weiteres erkennbar. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG sind nicht anwendbar, weil dem Film kein doku- mentarischer Charakter zukommt, wie dies etwa bei "L’honneur perdu de la Suisse" der Fall war, in welchem die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg kritisch hinterfragt wurde (vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid vom 21. November 2000 i.S. Sendungen "Temps présent" vom 6. und 11. März 1997). Zudem distanziert sich der vorliegend beanstandete Kurzfilm klar und in transparenter Weise von der Literaturvorlage, was überdies schon in der Anmoderation zum Film angekündigt wurde. 6.1 Bei Unterhaltungssendungen, wozu auch Spielfilme gehören, ist die Pro- grammautonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schür- mann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90). So hat die UBI einen belgischen Spielfilm als mit den Programmbestimmungen vereinbar er- klärt, obwohl er eine grosse Anzahl sehr schockierender Gewaltszenen zeigte. Die spezielle Art der Umsetzung, welche den Zuschauern ermög- lichte, eine Distanz zu den Gewaltdarstellungen zu schaffen, und die Aus- strahlung in einem adäquaten Sendegefäss waren für die Beurteilung ent- scheidend (vgl. VPB 61/1997, Nr. 70, S. 655ff.). Auch die Ausstrahlung von Unterhaltungssendungen bzw. Spielfilmen unterliegt aber Grenzen im Programmrecht. Diese dürfen insbesondere nicht diametral gegen das kulturelle Mandat verstossen (vgl. UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.), nicht die öffentliche Sitt-

- 7 - lichkeit gefährden, nicht Gewalt verherrlichen bzw. verharmlosen und sie müssen dem Jugendschutz Rechnung tragen. Nicht zu beurteilen hat die UBI dagegen Fragen des Stils und des Geschmacks sowie die künstlerische Qualität von Spielfilmen. 6.2 Obwohl es sich bei Tell "nur" um eine Sagengestalt handelt, stellt er doch eine Figur mit erheblichem Symbolcharakter und gemeinhin den schweize- rischen Volkshelden dar. Indem Tell nun als äussert vulgärer Mann darge- stellt wird, der seine Frau schlägt und seinen Sohn sexuell missbraucht, war der inkriminierte Kurzfilm durchaus geeignet, nationale Gefühle von Menschen zu verletzen. Das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG verpflichtet aber die Veranstalter nicht, ein nur den traditionell schweizeri- schen Werten nahestehendes Programm auszustrahlen. Vielmehr soll "die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung" berücksichtigt und der Öf- fentlichkeit nähergebracht werden (Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG). Dies bein- haltet eben auch Sendungen für Minderheiten, welche nationale Traditio- nen komplett in Frage stellen oder ablehnen. 6.3 Die Ausstrahlung von "Walter Tell" erfolgte in einem speziellen Sendege- fäss ("Filmszene Schweiz"), welches das schweizerische Filmschaffen be- rücksichtigt. Insoweit kommt die Beschwerdegegnerin Art. 3 Abs. 1 lit. e RTVG nach, welcher die Veranstalter anhält, die schweizerische audiovi- suelle Produktion besonders zu berücksichtigen. Die Auswahl der Filme bildet Teil der Programmautonomie des Veranstalters. Die Sendung vom

2. August 2000 wurde als Nachtrag zum Nationalfeiertag angekündigt und war als "Gegenprogramm" zu den Feierlichkeiten zum 1. August konzi- piert. In der Anmoderation wurde schon darauf hingewiesen, dass der schweizerische Nationalheld in "Walter Tell" als "richtiger Sauhund" dar- gestellt werde und, dass es sich um eine "groteske Heldengeschichte" handle. Die Bemerkung in der Abmoderation, wonach das Publikum nun mehr über den schweizerischen Mythos wisse, war offenkundig ironisch gemeint. Die sehr künstliche Inszenierung mit der speziellen Kulisse und ohne Dialoge schaffte überdies eine beträchtliche Distanz zur gezeigten Handlung (vgl. dazu auch VPB 61/1997, Nr. 70, S. 66). 6.4 Ein diametraler Verstoss gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG liegt damit insgesamt nicht vor. Nicht jede Sendung muss einen Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten. Es bildet auch Bestand- teil der Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG, einen Beitrag aus- zustrahlen, welcher in wenig subtiler und wenig differenzierter Art und Weise die Tell-Sage völlig umschreibt. Hinsichtlich der Beurteilung der von der verantwortlichen Redaktion angeführten und von den Beschwer- deführern bestrittenen filmischen Qualität von "Walter Tell" ist die UBI nicht zuständig.

- 8 - 6.5 Die Beschwerdeführer rügen zusätzlich die angeblich pornographischen Szenen. Bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbar- keit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) hat die UBI den gesellschaftlichen Ände- rungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Aus- strahlung von Männer-Striptease (vgl. UBI-Entscheid b. 360 vom 27. Fe- bruar 1998 i.S. Sendung "Ventil") oder einer Reihe von erotischen Filmen mit dem Programmbestimmungen als vereinbar erklärt (VPB 53/1989, Nr. 47, S. 335ff; vgl. auch Boinay, a.a.O., Rz. 83). Entsprechende Darstellun- gen dürfen aber nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unter- haltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345). Die von den Beschwerdeführern gerügten Sexszenen gingen über das übliche Mass von solchen Darstellungen nicht hinaus. Eine Gefährdung der öffentliche Sittlichkeit von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG liegt daher nicht vor. "Walter Tell" bezweckte offensichtlich vor allem, mit der kompletten Infragestel- lung einer in der Schweiz noch vielerorts sehr hoch gehaltenen Heldenge- stalt zu provozieren. Dieser Effekt wurde mit den gezeigten Inzestszenen noch verstärkt. 6.6 Auch wenn der beanstandete Kurzfilm von schlechtem Geschmack zeu- gen mag, hat er keine Programmbestimmungen verletzt. Die dagegen er- hobenen Beschwerden sind deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 9 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerden von G und Mitunterzeichnern vom 18. bzw. 27 September 2000 (b. 420), V und Mitunterzeichnern vom 18 bzw. 27. September 2000 (b.

421) sowie von S und Mitunterzeichnern vom 4. Oktober 2000 (b. 423) wer- den, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Filmszene Schweiz" des Schweizer Fernsehens DRS vom 2. Au- gust 2000, Kurzfilm "Walter Tell" die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 29. Dezember 2000