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b.417

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Queer as Folk'

Ubi · 2000-10-20 · Deutsch CH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 4. September 2000, die Ombudsberichte vom 10. August 2000 (Sendung "Queer as Folk") sowie vom 22. August 2000 (Sendung "Rundschau"). Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde).

E. 2.1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält Beschwerden gegen zwei Sendungen ("Queer as Folk" und "Rundschau"), die nicht in einem sachli- chen Konnex zusammenhängen, wie er für eine Zeitraumbeschwerde notwendig ist (vgl. dazu BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Die Beschwerdeführerin hat denn auch die beiden Sendungen in zwei separaten Schreiben bei der Ombudsstelle beanstandet (Art. 60 Abs. 1 RTVG) und diese hat für beide Sendungen je einen Ombudsbericht im Sinne von Art. 61 Abs. 3 RTVG angefertigt.

E. 2.2 Die notwendigen mehr als 20 Unterschriften der die Eingabe der Be- schwerdeführerin unterstützenden und dafür legitimierten Personen be- ziehen sich ausdrücklich auf beide der beanstandeten Sendungen. Da die Beschwerdeführerin auch für beide Sendungen die übrigen Anforderungen erfüllt und der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, geht die UBI davon aus, dass die Eingabe zwei Popularbe- schwerden enthält. Die UBI prüft deshalb im Folgenden die Sendungen "Queer as Folk" vom 6. Juli 2000 (b. 417a) und "Rundschau" vom 28. Juni 2000 (Wiederholung am 28. Juni 2000, b. 418) separat auf ihre Vereinbar- keit mit den Programmbestimmungen.

E. 2.3 Im Zusammenhang mit der Sendung "Queer as Folk" nimmt die Be- schwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar auf die ganze sechsteilige Serie

- 4 - Bezug. Da sie aber bei der Ombudsstelle nur die erste Folge vom 6. Juli 2000 im Sinne von Art. 60 Abs. 1 RTVG beanstandet hat, bildet alleine diese Ausstrahlung Prüfungsgegenstand der UBI.

E. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die von ihr und 50 Personen vor den Räumlichkeiten von SF DRS in Zürich bestrittene Demonstration gegen die Sendung "Queer as Folk" sei weder von "10 vor 10" noch in den übrigen Informationssendungen erwähnt worden, tritt die UBI nicht auf die Eingabe ein. Das Programmrecht verleiht niemandem Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen Veranstalter (Art. 5 Abs. 3 RTVG; siehe auch BGE 125 II 624).

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin rügt die expliziten Sexszenen und insbesondere die Verführung eines 15-jährigen Jungen. Die Verführung zu Homosexualität sei besonders verwerflich, weil sie wi- der die Natur des Menschen sei. Sie rügt damit sinngemäss eine Verlet- zung von Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG, der Sendungen als unzulässig erklärt, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Soweit die Beschwer- deführerin auf die Strafbarkeit der gezeigten Handlungen bzw. Bilder hin- weist, ist auf die einschlägigen strafrechtlichen Rechtsbehelfe hinzuweisen (Art. 64 Abs. 3 RTVG). Die Bezirksanwaltschaft Zürich hat indessen mit Verfügung vom 23. August 2000 eine strafrechtliche Untersuchung wegen Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0) gegen die Beschwerdegegnerin bzw. die verantwortliche Person eingestellt.

E. 4 Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

E. 4.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei-

- 5 - chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kultu- rellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiö- sen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).

E. 4.2 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzu- lässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlo- sen oder verherrlichen.

E. 4.3 Der Begriff der "unsittlichen Sendung" ist weit zu fassen (vgl. dazu Du- mermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundle- gender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.).

E. 4.4 Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenz- überschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405), insbesondere Art. 7 Ziffer 1 lit. a EUGF (Verbot von Unsitt- lichkeit und Pornographie) und Art. 7 Ziffer 2 EUGF (Jugendschutz), ge- hen inhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180).

E. 4.5 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstal- ter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553).

E. 5 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die Programmauto- nomie auch die Ausstrahlung von Sendungen einschliesst, welche homo-

- 6 - sexuelle Beziehungen (vgl. UBI-Entscheid b. 400 vom 28. Januar 2000) oder sexuelle Praktiken zum Inhalt hat (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180).

E. 5.1 Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Ver- einbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sitt- lichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) den gesellschaftlichen Änderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Ausstrahlung von Männer-Striptease (vgl. UBI-Entscheid b. 360 vom 27. Februar 1998 i.S. Sendung "Ventil") oder einer Reihe von erotischen Filmen mit dem Pro- grammbestimmungen als vereinbar erklärt (VPB 53/1989, Nr. 47, S. 335ff; vgl. auch Boinay, a.a.O., Rz. 83). Entsprechende Darstellungen dürfen aber nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwek- ken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen (vgl. UBI- Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345).

E. 5.2 Die vom britischen Veranstalter Channel 4 produzierte und von SF DRS übernommene Serie "Queer as Folk" unterscheidet sich nicht nur durch ihre Thematik stark von gängigen Soaps. Die differenzierte Darstellung der Protagonisten, welche frei von Klischees war, und die atmosphärische Dichte vermittelten zumindest den Anschein einer realitätsgerechten Be- trachtung in das Leben von Homosexuellen in Manchester. Im Vorder- grund der Geschichte standen Beziehungen, Liebe, Sexualität und Kon- flikte in einem für viele Zuschauer fremden Milieu.

E. 5.3 Die Einblicke in das Sexualleben mögen für gewisse Leute befremdend gewesen sein. Dies gilt insbesondere für die Szene zwischen Vince (29- jährig) und dem minderjährigen Nathan (15-jährig), welche die Beschwer- deführerin beanstandet hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerde- führerin trifft es aber nicht zu, dass der Minderjährige, dessen Rolle im Übrigen von einem volljährigen Schauspieler wahrgenommen wurde, zum Sexualkontakt verführt wurde. Die Initiative kam im Gegenteil von Nathan selber. Die Szene hatte aber insbesondere auch deshalb keinen im Sinne von Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG unsittlichen Charakter, weil die Darstellung von Sexualität nicht als Selbstzweck diente. Die Szene wie die übrigen Sequenzen sexueller Natur waren vielmehr in den Handlungsab- lauf der Soap eingebaut und nicht künstlich in voyeuristischer Weise in- szeniert.

E. 5.4 Mit der Ausstrahlung in einem speziell dafür geeigneten Sendegefäss ("Delikatessen") und einer längeren Anmoderation hat die Beschwerde- gegnerin in angemessener Weise die schon in Grossbritannien offenbar

- 7 - umstrittene Serie in ihr Programm eingebaut. In der Anmoderation wies der Sprecher ausdrücklich darauf hin, dass sich das Geschehen weitgehend in der Schwulenszene von Manchester abspiele und wer Mühe mit Sexua- lität unter Homosexuellen habe, besser auf einen anderen Sender umstelle. Indem "Queer as Folk" erst nach 23 Uhr ausgestrahlt wurde, hat die Be- schwerdegegnerin auch den Jugendschutz (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, Art. 7 Ziff. 2 EUGF) ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin, welche Homosexualität als widernatürlich erachtet, ist entgegenzuhalten, dass auch gleichgeschlechtliche Beziehungen den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 2 BV) für sich be- anspruchen können (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage 1999, Bern, S. 50).

E. 5.5 Die erste Folge von "Queer as Folk" vom 6. Juli 2000 und insbesondere die beanstandete Sexszene hat die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art.

E. 6 In der zweiten Beschwerde (b. 418) beanstandet die Beschwerdeführerin den Beitrag über die Prostitution entlang der Autobahn A1, welche das wöchentliche Informationsmagazin "Rundschau" am 28. Juni 2000 und in einer Wiederholung am 1. Juli 2000 ausgestrahlt hat. Sie rügt, die Wieder- holung der beanstandeten Sendung am 1. Juli 2000 sei nachmittags um 14 Uhr ausgestrahlt worden. Insbesondere die Sequenz mit einer Domina, in welcher diese einen Kunden mit einer Peitsche traktierte, erachtet die Be- schwerdeführerin für Kinder als nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss auch vorliegend eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG, der Sendungen als unzulässig erklärt, welche die öf- fentliche Sittlichkeit gefährden. Hinsichtlich der diesbezüglichen pro- grammrechtlichen Grundsätze, wozu auch der Jugendschutz gehört, ist auf Ziffer 4 - 5.1 zu verweisen.

E. 6.1 Der beanstandete Beitrag orientierte ausführlich über das Ausmass und die verschiedenen Arten der käuflichen Sexualität, wie sie entlang der A1 an- geboten werden, über die beteiligten Menschen und über die Auswirkun- gen der Prostitution auf die unmittelbare Umgebung. Insbesondere durch die vielen Interviews mit Beteiligten vermittelte der Beitrag einen differen- zierten und ungeschminkten Einblick in den trostlosen Alltag auf der "längsten Lustmeile Europas". Verschiedenste Aspekte wie Strassenstrich, Verhütungsproblematik, Angebot von Bordellen, Preisdruck, Charakteri- sierung von Freiern, Belästigung von Anwohnern und Homosexuellensze-

- 8 - ne wurden beleuchtet.

E. 6.2 In der von der Beschwerdeführerin gerügten Sequenz handelte es sich of- fensichtlich um eine gestellte Szene ("Vanessa demonstriert am lebenden Modell ihre Künste"). Die Sequenz diente dazu, den Alltag der vorgestell- ten Prostituierten in ihrem Bordell zu illustrieren. Aufgrund der Kürze und der nur angedeuteten Peitschenschläge überstieg sie nicht das für eine sachgerechte Berichterstattung notwendige Mass (vgl. zur programm- rechtlichen Grenze im Zusammenhang mit sado-masochistischen Dar- stellungen im Einzelnen, UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröf- fentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Gewalt wurde nicht verherrlicht oder verharmlost (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG). Die Bilder dienten nicht der voyeuristischen Befriedigung des Publikums. Auch die übrigen Sequenzen, welche Prostituierte bei der Arbeit zeigten, waren in den logischen Hand- lungsablauf des Beitrags eingebettet und stellten nicht Selbstzweck dar.

E. 6.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin kann die Ausstrah- lungszeit durchaus entscheidend sein für die Vereinbarkeit einer Sendung mit Programmbestimmungen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; siehe auch Art. 7 Ziffer 2 EUGF), obwohl die Schweiz nicht wie einzelne ausländische Gesetzge- bungen eine eigentliche Klassifikation kennt. Die Bedeutung der Aus- strahlungszeit gilt naturgemäss vorab für Unterhaltungssendungen, speziell für Spielfilme, und nicht für eigentliche Informationssendungen. Vorlie- gend spielt aber die Ausstrahlungszeit keine Rolle, weil der informative und realitätsnahe Beitrag über die "längste Lustmeile Europas" kaum ge- eignet war, im Sinne der Praxis der UBI (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom

23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181) eine Beeinträchti- gung der körperlichen oder geistigen Entwicklung von Kindern und Ju- gendlichen zu bewirken. Der Anteil von Kindern dürfte ohnehin am Mittwochabend um ca. 21 Uhr (Erstausstrahlung der "Rundschau") kaum tiefer sein als am Samstagnachmittag um 14 Uhr. Dies bestätigt gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch die Publikumsforschung.

E. 6.4 Der beanstandete "Rundschau"-Beitrag hat die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG nicht gefährdet. Die Beschwerde b. 418 erweist sich deshalb ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.

- 9 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde b. 417a von F und Mitunterzeichnern vom 4. September 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Queer as Folk" des Schweizer Fernsehens DRS vom 6. Juli 2000 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Die Beschwerde b. 418 von F und Mitunterzeichnern vom 4. September 2000 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Rundschau" des Schweizer Fernsehens DRS vom 28. Juni 2000 und Wiederholung am 1. Juli 2000, Beitrag zur Prostitution entlang der A1, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

3. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. Dezember 2000

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 417a/b. 418 Entscheid vom 20. Oktober 2000 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "Queer as Folk" vom 6. Juli 2000 und "Rundschau" vom 28. Juni 2000 und Wiederholung am 1. Juli 2000, Beitrag zur Prostitution entlang der A1; Eingabe von F und Mitunterzeichnern vom 4. September 2000 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 6. Juli 2000 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) im Rahmen des Sendegefässes "Delikatessen" den ersten von sechs Teilen der englischen Serie "Queer as Folk" (deutscher Titel: "Warm ums Herz") aus. Die in englischer Originalsprache mit deutschen Untertiteln ausgestrahlte "Soap" thematisiert das Leben der Homosexuellen in Man- chester. Der erste Teil der Serie, die SF DRS nach 23 Uhr zeigte, wurde durch eine längere Anmoderation eingeleitet, in der auch auf den kontrover-

- 2 - sen Charakter der Serie und auf die Sexualität als Bestandteil des Inhalts hingewiesen wurde. B. Das Magazin "Rundschau" strahlte am 28. Juni 2000 einen Beitrag zur Pro- stitution entlang der Autobahn A1 aus. Die A1 wurde als "längste Lustmeile Europas" vorgestellt. Gezeigt wurden der Strassenstrich, Bordelle und ein Wald als Treffpunkt von Homosexuellen. Dabei kamen Prostituierte, Kun- den, Bordellbesitzer und Anwohner zu Worte. Der Beitrag wurde am 1. Juli 2000 in einer Wiederholung der betreffenden "Rundschau"-Sendung noch einmal ausgestrahlt. C. F (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 4. Septem- ber 2000 Beschwerde gegen die Sendungen "Queer as Folk" vom 6. Juli 2000 und "Rundschau" vom 28. Juni 2000, Beitrag über die Prostitution entlang der A1, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt auch die Unterschriften von 58 Personen, welche die Beschwerden unter- stützen. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die expliziten Sexszenen und im Zusammenhang mit "Queer as Folk" speziell den Beischlaf mit Minderjährigen. Bezüglich der "Rundschau"-Sendung beanstandet sie zu- sätzlich den Ausstrahlungstermin der Wiederholung an einem Samstag- nachmittag, welcher im Gegensatz zum Jugendschutz stehe. D. Im Rahmen der ihr gewährten Nachbesserungsfrist stellte die Beschwerde- führerin der UBI die in der Eingabe fehlenden Ombudsberichte zu. E. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihren Stellungnahmen vom 6. Oktober 2000 beantragt sie, die Beschwerden abzuweisen. Beide Sendungen würden weder diametral gegen das kulturelle Mandat verstossen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden. "Queer as Folk" sei 1999 gar offizieller britischer Wettbewerbsbeitrag für den renommierten Prix Italia gewesen. Der bean- standete "Rundschau"-Beitrag zeige die Realität entlang der A1. Die Sexsze- nen seien eingebettet in den trostlosen Alltag des Sexgewerbes gewesen. F. Die Stellungnahmen der SRG zu beiden Beschwerden wurde der Beschwer- deführerin am 10. Oktober 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 4. September 2000, die Ombudsberichte vom 10. August 2000 (Sendung "Queer as Folk") sowie vom 22. August 2000 (Sendung "Rundschau"). Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). 2.1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält Beschwerden gegen zwei Sendungen ("Queer as Folk" und "Rundschau"), die nicht in einem sachli- chen Konnex zusammenhängen, wie er für eine Zeitraumbeschwerde notwendig ist (vgl. dazu BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Die Beschwerdeführerin hat denn auch die beiden Sendungen in zwei separaten Schreiben bei der Ombudsstelle beanstandet (Art. 60 Abs. 1 RTVG) und diese hat für beide Sendungen je einen Ombudsbericht im Sinne von Art. 61 Abs. 3 RTVG angefertigt. 2.2 Die notwendigen mehr als 20 Unterschriften der die Eingabe der Be- schwerdeführerin unterstützenden und dafür legitimierten Personen be- ziehen sich ausdrücklich auf beide der beanstandeten Sendungen. Da die Beschwerdeführerin auch für beide Sendungen die übrigen Anforderungen erfüllt und der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, geht die UBI davon aus, dass die Eingabe zwei Popularbe- schwerden enthält. Die UBI prüft deshalb im Folgenden die Sendungen "Queer as Folk" vom 6. Juli 2000 (b. 417a) und "Rundschau" vom 28. Juni 2000 (Wiederholung am 28. Juni 2000, b. 418) separat auf ihre Vereinbar- keit mit den Programmbestimmungen. 2.3 Im Zusammenhang mit der Sendung "Queer as Folk" nimmt die Be- schwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar auf die ganze sechsteilige Serie

- 4 - Bezug. Da sie aber bei der Ombudsstelle nur die erste Folge vom 6. Juli 2000 im Sinne von Art. 60 Abs. 1 RTVG beanstandet hat, bildet alleine diese Ausstrahlung Prüfungsgegenstand der UBI. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die von ihr und 50 Personen vor den Räumlichkeiten von SF DRS in Zürich bestrittene Demonstration gegen die Sendung "Queer as Folk" sei weder von "10 vor 10" noch in den übrigen Informationssendungen erwähnt worden, tritt die UBI nicht auf die Eingabe ein. Das Programmrecht verleiht niemandem Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen Veranstalter (Art. 5 Abs. 3 RTVG; siehe auch BGE 125 II 624). 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin rügt die expliziten Sexszenen und insbesondere die Verführung eines 15-jährigen Jungen. Die Verführung zu Homosexualität sei besonders verwerflich, weil sie wi- der die Natur des Menschen sei. Sie rügt damit sinngemäss eine Verlet- zung von Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG, der Sendungen als unzulässig erklärt, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Soweit die Beschwer- deführerin auf die Strafbarkeit der gezeigten Handlungen bzw. Bilder hin- weist, ist auf die einschlägigen strafrechtlichen Rechtsbehelfe hinzuweisen (Art. 64 Abs. 3 RTVG). Die Bezirksanwaltschaft Zürich hat indessen mit Verfügung vom 23. August 2000 eine strafrechtliche Untersuchung wegen Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0) gegen die Beschwerdegegnerin bzw. die verantwortliche Person eingestellt. 4. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind. 4.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei-

- 5 - chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kultu- rellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiö- sen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82). 4.2 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzu- lässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlo- sen oder verherrlichen. 4.3 Der Begriff der "unsittlichen Sendung" ist weit zu fassen (vgl. dazu Du- mermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundle- gender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). 4.4 Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenz- überschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405), insbesondere Art. 7 Ziffer 1 lit. a EUGF (Verbot von Unsitt- lichkeit und Pornographie) und Art. 7 Ziffer 2 EUGF (Jugendschutz), ge- hen inhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180). 4.5 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstal- ter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). 5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die Programmauto- nomie auch die Ausstrahlung von Sendungen einschliesst, welche homo-

- 6 - sexuelle Beziehungen (vgl. UBI-Entscheid b. 400 vom 28. Januar 2000) oder sexuelle Praktiken zum Inhalt hat (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180). 5.1 Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Ver- einbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sitt- lichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) den gesellschaftlichen Änderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Ausstrahlung von Männer-Striptease (vgl. UBI-Entscheid b. 360 vom 27. Februar 1998 i.S. Sendung "Ventil") oder einer Reihe von erotischen Filmen mit dem Pro- grammbestimmungen als vereinbar erklärt (VPB 53/1989, Nr. 47, S. 335ff; vgl. auch Boinay, a.a.O., Rz. 83). Entsprechende Darstellungen dürfen aber nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwek- ken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen (vgl. UBI- Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345). 5.2 Die vom britischen Veranstalter Channel 4 produzierte und von SF DRS übernommene Serie "Queer as Folk" unterscheidet sich nicht nur durch ihre Thematik stark von gängigen Soaps. Die differenzierte Darstellung der Protagonisten, welche frei von Klischees war, und die atmosphärische Dichte vermittelten zumindest den Anschein einer realitätsgerechten Be- trachtung in das Leben von Homosexuellen in Manchester. Im Vorder- grund der Geschichte standen Beziehungen, Liebe, Sexualität und Kon- flikte in einem für viele Zuschauer fremden Milieu. 5.3 Die Einblicke in das Sexualleben mögen für gewisse Leute befremdend gewesen sein. Dies gilt insbesondere für die Szene zwischen Vince (29- jährig) und dem minderjährigen Nathan (15-jährig), welche die Beschwer- deführerin beanstandet hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerde- führerin trifft es aber nicht zu, dass der Minderjährige, dessen Rolle im Übrigen von einem volljährigen Schauspieler wahrgenommen wurde, zum Sexualkontakt verführt wurde. Die Initiative kam im Gegenteil von Nathan selber. Die Szene hatte aber insbesondere auch deshalb keinen im Sinne von Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG unsittlichen Charakter, weil die Darstellung von Sexualität nicht als Selbstzweck diente. Die Szene wie die übrigen Sequenzen sexueller Natur waren vielmehr in den Handlungsab- lauf der Soap eingebaut und nicht künstlich in voyeuristischer Weise in- szeniert. 5.4 Mit der Ausstrahlung in einem speziell dafür geeigneten Sendegefäss ("Delikatessen") und einer längeren Anmoderation hat die Beschwerde- gegnerin in angemessener Weise die schon in Grossbritannien offenbar

- 7 - umstrittene Serie in ihr Programm eingebaut. In der Anmoderation wies der Sprecher ausdrücklich darauf hin, dass sich das Geschehen weitgehend in der Schwulenszene von Manchester abspiele und wer Mühe mit Sexua- lität unter Homosexuellen habe, besser auf einen anderen Sender umstelle. Indem "Queer as Folk" erst nach 23 Uhr ausgestrahlt wurde, hat die Be- schwerdegegnerin auch den Jugendschutz (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, Art. 7 Ziff. 2 EUGF) ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin, welche Homosexualität als widernatürlich erachtet, ist entgegenzuhalten, dass auch gleichgeschlechtliche Beziehungen den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 2 BV) für sich be- anspruchen können (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage 1999, Bern, S. 50). 5.5 Die erste Folge von "Queer as Folk" vom 6. Juli 2000 und insbesondere die beanstandete Sexszene hat die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG nicht gefährdet. Die Programmautonomie erlaubt den Veranstaltern, auch das Leben und die Sexualität einer Minderheit wie den Homosexuellen im vorgenommenen Rahmen (keine sexuellen Szenen zum Selbstzweck, Ausstrahlungszeit, Anmoderation) zu thematisieren. Die Beschwerde b. 417a erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. In der zweiten Beschwerde (b. 418) beanstandet die Beschwerdeführerin den Beitrag über die Prostitution entlang der Autobahn A1, welche das wöchentliche Informationsmagazin "Rundschau" am 28. Juni 2000 und in einer Wiederholung am 1. Juli 2000 ausgestrahlt hat. Sie rügt, die Wieder- holung der beanstandeten Sendung am 1. Juli 2000 sei nachmittags um 14 Uhr ausgestrahlt worden. Insbesondere die Sequenz mit einer Domina, in welcher diese einen Kunden mit einer Peitsche traktierte, erachtet die Be- schwerdeführerin für Kinder als nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss auch vorliegend eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG, der Sendungen als unzulässig erklärt, welche die öf- fentliche Sittlichkeit gefährden. Hinsichtlich der diesbezüglichen pro- grammrechtlichen Grundsätze, wozu auch der Jugendschutz gehört, ist auf Ziffer 4 - 5.1 zu verweisen. 6.1 Der beanstandete Beitrag orientierte ausführlich über das Ausmass und die verschiedenen Arten der käuflichen Sexualität, wie sie entlang der A1 an- geboten werden, über die beteiligten Menschen und über die Auswirkun- gen der Prostitution auf die unmittelbare Umgebung. Insbesondere durch die vielen Interviews mit Beteiligten vermittelte der Beitrag einen differen- zierten und ungeschminkten Einblick in den trostlosen Alltag auf der "längsten Lustmeile Europas". Verschiedenste Aspekte wie Strassenstrich, Verhütungsproblematik, Angebot von Bordellen, Preisdruck, Charakteri- sierung von Freiern, Belästigung von Anwohnern und Homosexuellensze-

- 8 - ne wurden beleuchtet. 6.2 In der von der Beschwerdeführerin gerügten Sequenz handelte es sich of- fensichtlich um eine gestellte Szene ("Vanessa demonstriert am lebenden Modell ihre Künste"). Die Sequenz diente dazu, den Alltag der vorgestell- ten Prostituierten in ihrem Bordell zu illustrieren. Aufgrund der Kürze und der nur angedeuteten Peitschenschläge überstieg sie nicht das für eine sachgerechte Berichterstattung notwendige Mass (vgl. zur programm- rechtlichen Grenze im Zusammenhang mit sado-masochistischen Dar- stellungen im Einzelnen, UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröf- fentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Gewalt wurde nicht verherrlicht oder verharmlost (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG). Die Bilder dienten nicht der voyeuristischen Befriedigung des Publikums. Auch die übrigen Sequenzen, welche Prostituierte bei der Arbeit zeigten, waren in den logischen Hand- lungsablauf des Beitrags eingebettet und stellten nicht Selbstzweck dar. 6.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin kann die Ausstrah- lungszeit durchaus entscheidend sein für die Vereinbarkeit einer Sendung mit Programmbestimmungen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; siehe auch Art. 7 Ziffer 2 EUGF), obwohl die Schweiz nicht wie einzelne ausländische Gesetzge- bungen eine eigentliche Klassifikation kennt. Die Bedeutung der Aus- strahlungszeit gilt naturgemäss vorab für Unterhaltungssendungen, speziell für Spielfilme, und nicht für eigentliche Informationssendungen. Vorlie- gend spielt aber die Ausstrahlungszeit keine Rolle, weil der informative und realitätsnahe Beitrag über die "längste Lustmeile Europas" kaum ge- eignet war, im Sinne der Praxis der UBI (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom

23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181) eine Beeinträchti- gung der körperlichen oder geistigen Entwicklung von Kindern und Ju- gendlichen zu bewirken. Der Anteil von Kindern dürfte ohnehin am Mittwochabend um ca. 21 Uhr (Erstausstrahlung der "Rundschau") kaum tiefer sein als am Samstagnachmittag um 14 Uhr. Dies bestätigt gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch die Publikumsforschung. 6.4 Der beanstandete "Rundschau"-Beitrag hat die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG nicht gefährdet. Die Beschwerde b. 418 erweist sich deshalb ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.

- 9 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde b. 417a von F und Mitunterzeichnern vom 4. September 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Queer as Folk" des Schweizer Fernsehens DRS vom 6. Juli 2000 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Die Beschwerde b. 418 von F und Mitunterzeichnern vom 4. September 2000 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Rundschau" des Schweizer Fernsehens DRS vom 28. Juni 2000 und Wiederholung am 1. Juli 2000, Beitrag zur Prostitution entlang der A1, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

3. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. Dezember 2000