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b.416

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Schweiz Aktuell', Beitrag über Bosco Gurin

Ubi · 2000-10-19 · Deutsch CH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 25. Juli 2000, der Om- budsbericht vom 28. Juni 2000. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). Im Rahmen der ihm gewährten Nachbesserungsfrist (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021) hat der Beschwerdeführer zusätzlich die fehlenden Unterlagen nachge- reicht.

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt. Entgegen den Behauptungen der Beschwerde- gegnerin erfordert die Begründungspflicht im programmrechtlichen Ver- fahren vor der UBI weder konkrete Anträge noch eine detaillierte rechtli- che Begründung. Der Begründungspflicht kommt der Beschwerdeführer bereits nach, wenn er in seiner Beschwerdeschrift darlegt, welche Äusse- rungen oder Bilder er als programmrechtswidrig erachtet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Dies trifft vorliegend zu.

E. 3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.409) werden Entschei- de in der Sprache verfasst, in der die beanstandete Sendung ausgestrahlt worden ist bzw. die im Verbreitungsgebiet des Veranstalters gesprochen wird. Die Redaktion des vorliegenden Entscheids erfolgt deshalb in Deutsch.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O, Rz. 453). Der Beschwerdeführer moniert in seiner Einga- be an die UBI die Einseitigkeit sowie die Fehlerhaftigkeit des Beitrags und

- 4 - damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG.

E. 5 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben.

E. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

E. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

E. 5.3 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).

E. 5.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

E. 6 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die beanstandete Sendung "Schweiz Aktuell", welche regelmässig News und Hintergrundin- formationen aus den Regionen ausstrahlt, den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot unter-

- 5 - steht.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat zwölf Punkte aufgelistet, die seiner Meinung nach belegen würden, dass der beanstandete Beitrag einseitig und unsach- lich gewesen sei.

E. 6.2 Nicht bestritten ist, dass die deutsche Übersetzung einer (italienischen) Aussage von F, dem Verwaltungsrats-Delegierten der G AG, welche für die touristischen Ausbaupläne verantwortlich ist, nicht korrekt war. Der Begriff "kantonale Bedeutung" wurde nämlich mit "nationaler Bedeutung" übersetzt.

E. 6.3 Die übrigen vom Beschwerdeführer gerügten angeblichen Fehler erweisen sich dagegen als nicht stichhaltig. So ist ein sprachlich nicht ganz präziser Ausdruck im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebot nicht zu beanstanden, wenn die freie Meinungsbildung der Zuschauer dadurch nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Dies trifft etwa für die Rolle von F zu. Im beanstan- deten Beitrag wurde nämlich gesagt, dass F bzw. F und die G AG den Ausbau durchführten und nicht die G AG. Da aber F Verwaltungsratsde- legierter der G AG ist und damit auch operativer Chef des Unternehmens war es durchaus opportun, F und das Unternehmen gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer beanstandet überdies, im Beitrag seien alte Infrastruk- turanlagen als erst kürzlich erstellte Bauten bezeichnet worden. Die im Be- richt gezeigten Beispiele (z.B. Hotel "Walser", Jugendherberge, Skilift) sind aber vor einem bzw. zwei Jahren fertiggestellt worden, weshalb sich die Umschreibung "kürzlich erstellt" durchaus rechtfertigen lässt. Aus dem ge- samten Zusammenhang war schliesslich für die Zuschauer nachvollzieh- bar, dass sich die Aussage, wonach von Tourismus noch nicht viel zu spü- ren sei, vorab auf die Zeit der Drehtage (19./20. Mai) bezogen hat. Das Ausmass des in Bosco Gurin schon vorhandenen Tourismus konnte auf- grund der gezeigten Anlagen und der geschilderten Ausbaupläne abgeleitet werden.

E. 6.4 Auch die andern vom Beschwerdeführer gegen den Beitrag erhobenen Einwände sind unbegründet. Aufgrund der zwei etwa gleich grossen Lager in der Diskussionsveranstaltung konnte die Beschwerdegegnerin durchaus davon ausgehen, dass – wie im Beitrag erwähnt – je etwa die Hälfte der Bevölkerung für bzw. gegen die Ausbaupläne sind. Eine Gemeindeab- stimmung hat nicht stattgefunden. Die im Beitrag gezogenen Vergleiche von Bosco Gurin und Luxusskistationen dienten vor allem dazu, die grundlegende Kontroverse im Zusammenhang mit den Ausbauplänen der G AG zu veranschaulichen. Dass diese Vergleiche nicht wörtlich zu neh- men sind, war für die Zuschauer aufgrund des gesamten Beitrags durchaus ersichtlich. Dies gilt ebenso für die Aussage, wonach die Befürworter des Ausbauprojekts sanften Tourismus als Farce betrachteten. Der Beschwer-

- 6 - deführer führt an, im Rahmen der Diskussionsveranstaltung sei dies aber von den Befürwortern nicht gesagt worden. Die beanstandete Behauptung war allerdings nicht ein Zitat. Es ging der Beschwerdegegnerin darum, die gegensätzlichen Meinungen plakativ gegeneinander auszuspielen. Im glei- chen Satz wurde nämlich auch angeführt, die Gegner erachteten die Aus- baupläne als "megalomanisch". Die vom Beschwerdeführer ebenso bean- standete Aussage, wonach der Unternehmer F an der erwähnten Veran- staltung nicht teilgenommen habe und lieber mit seinen Bauplänen wei- termache, beinhaltet zwar einen sarkastischen Unterton. Aus der Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin geht aber hervor, dass F der Veranstal- tung offenbar bewusst ferngeblieben war. Auf den Gesamteindruck übte die Bemerkung überdies keinen wesentlichen Einfluss aus.

E. 6.5 Insgesamt konnte sich das Publikum aufgrund des kurzen Beitrags frei eine eigene Meinung zur Kontroverse über die Ausbaupläne in Bosco Gu- rin bilden. Der Übersetzungsfehler war nicht geeignet, den Gesamtein- druck der Sendung oder des Beitrags wesentlich zu beeinflussen und stellt daher aus programmrechtlicher Sicht einen Nebenpunkt dar (Dumermuth, a.a.O., Rz. 71). Der kritische Ansatz des Beitrags gegenüber den Ausbau- plänen ist aus programmrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, da er Teil der Programmautonomie des Veranstalters (Art. 5 Abs. 1 RTVG) bildet. Dies gilt grundsätzlich auch für die teilweise sehr plakative Umsetzung der Kontroverse um die Ausbaupläne, indem insbesondere einleitend ein schönmalerisches Bauerndorf und "Glamour"-Tourismus entgegengesetzt wurden. Obwohl von der Befürworterseite nur F zu Wort kam, von den Gegnern dagegen vier Personen (Vertreter der Stiftung für Landschafts- schutz, drei Personen im Rahmen der Diskussionsveranstaltung), war der Beitrag nicht einseitig. Im Beitrag wurde F in drei längeren Interviewse- quenzen gezeigt, während die drei befragten Dorfbewohner nur ganz kur- ze Statements abgaben. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist vorlie- gend ohnehin entscheidend, dass dem Publikum neben den korrekten Fakten über die touristischen Ausbaupläne die zentralen Argumente der Befürworter und Gegner in transparenter Weise vermittelt wurden. Dazu war es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht not- wendig, Gemeindevertreter zu befragen, umso weniger als nicht Entschei- de der Behörde, sondern primär die kontroversen Meinungen im Rahmen der Diskussionsveranstaltung Thema des Beitrags bildeten.

E. 7 Der beanstandete Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als un- begründet und ist abzuweisen.

- 7 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde von H und Mitunterzeichnern vom 25. Juli 2000 wird abge- wiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Schweiz Aktuell" von Schweizer Fernsehen DRS vom 23. Mai 2000, Beitrag über Bosco Gurin, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. Dezember 2000

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 416 Entscheid vom 19. Oktober 2000 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Schweiz Aktuell" vom 23. Mai 2000, Beitrag über Bosco Gurin; Eingabe von H und Mitunterzeichnern vom 25. Juli 2000 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masme- jan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 23. Mai 2000 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) im Rahmen der Sendung "Schweiz Aktuell" einen rund fünfminütigen Beitrag über das Tessiner Dorf Bosco Gurin aus. Im Mittelpunkt standen dabei die Pläne eines Investitionsunternehmens aus Bellinzona (G AG), die touristische Infrastruktur im Dorf auszubauen, u.a mit einer Metro- Verbindung, um den Anschluss an die Agglomeration von Mailand zu schaffen. Im Beitrag wurden die verschiedenen kontroversen Standpunkte zu diesem Ausbauprojekt thematisiert. Neben dem federführenden Unter-

- 2 - nehmer (F, Verwaltungsratsdelegierter der G AG) kamen drei kritisch gegen das Projekt eingestellte Bürger im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung sowie ein Vertreter der Stiftung für Landschaftsschutz zu Worte. Letzterer setzte sich für einen sanften Tourismus in Bosco Gurin ein. B. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 erhob H (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht. Im Rahmen der ihm gewährten Nachbesse- rungsfrist stellte er der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse und Geburtsjahrgang) von mehr als 20 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen. Er rügt, SF DRS habe einseitig und in tendenziöser Weise über die Ausbaupläne in Bosco Gurin berichtet. In seinem Beanstandungsschreiben an die Ombudsstelle vom 24. Mai 2000, welches er der Beschwerdeschrift beigelegt hat und das damit Bestandteil der prüfungsrelevanten Akten bildet, listet der Beschwerdeführer zwölf Fehler bzw. Belege für die Einseitigkeit des Beitrags auf. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin), vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt M, zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2000 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuwei- sen. Die Beschwerde sei nicht hinreichend begründet und weise keine An- träge auf. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers in materiell-rechtlicher Hin- sicht werden bestritten. Obwohl die visuelle Umsetzung eine gewisse Sym- pathie für den Standpunkt der Projektgegner offenbare, sei das Sachgerech- tigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) nicht verletzt worden. Aufgrund der vermittelten Fakten und der transparenten Berichterstattung konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zur Kontroverse bilden. Kleinere Unkor- rektheiten wie ein Übersetzungsfehler änderten nichts an dieser Beurteilung. D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 25. Juli 2000, der Om- budsbericht vom 28. Juni 2000. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). Im Rahmen der ihm gewährten Nachbesserungsfrist (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021) hat der Beschwerdeführer zusätzlich die fehlenden Unterlagen nachge- reicht. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt. Entgegen den Behauptungen der Beschwerde- gegnerin erfordert die Begründungspflicht im programmrechtlichen Ver- fahren vor der UBI weder konkrete Anträge noch eine detaillierte rechtli- che Begründung. Der Begründungspflicht kommt der Beschwerdeführer bereits nach, wenn er in seiner Beschwerdeschrift darlegt, welche Äusse- rungen oder Bilder er als programmrechtswidrig erachtet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Dies trifft vorliegend zu. 3. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.409) werden Entschei- de in der Sprache verfasst, in der die beanstandete Sendung ausgestrahlt worden ist bzw. die im Verbreitungsgebiet des Veranstalters gesprochen wird. Die Redaktion des vorliegenden Entscheids erfolgt deshalb in Deutsch. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O, Rz. 453). Der Beschwerdeführer moniert in seiner Einga- be an die UBI die Einseitigkeit sowie die Fehlerhaftigkeit des Beitrags und

- 4 - damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. 5. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 5.3 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 5.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die beanstandete Sendung "Schweiz Aktuell", welche regelmässig News und Hintergrundin- formationen aus den Regionen ausstrahlt, den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot unter-

- 5 - steht. 6.1 Der Beschwerdeführer hat zwölf Punkte aufgelistet, die seiner Meinung nach belegen würden, dass der beanstandete Beitrag einseitig und unsach- lich gewesen sei. 6.2 Nicht bestritten ist, dass die deutsche Übersetzung einer (italienischen) Aussage von F, dem Verwaltungsrats-Delegierten der G AG, welche für die touristischen Ausbaupläne verantwortlich ist, nicht korrekt war. Der Begriff "kantonale Bedeutung" wurde nämlich mit "nationaler Bedeutung" übersetzt. 6.3 Die übrigen vom Beschwerdeführer gerügten angeblichen Fehler erweisen sich dagegen als nicht stichhaltig. So ist ein sprachlich nicht ganz präziser Ausdruck im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebot nicht zu beanstanden, wenn die freie Meinungsbildung der Zuschauer dadurch nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Dies trifft etwa für die Rolle von F zu. Im beanstan- deten Beitrag wurde nämlich gesagt, dass F bzw. F und die G AG den Ausbau durchführten und nicht die G AG. Da aber F Verwaltungsratsde- legierter der G AG ist und damit auch operativer Chef des Unternehmens war es durchaus opportun, F und das Unternehmen gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer beanstandet überdies, im Beitrag seien alte Infrastruk- turanlagen als erst kürzlich erstellte Bauten bezeichnet worden. Die im Be- richt gezeigten Beispiele (z.B. Hotel "Walser", Jugendherberge, Skilift) sind aber vor einem bzw. zwei Jahren fertiggestellt worden, weshalb sich die Umschreibung "kürzlich erstellt" durchaus rechtfertigen lässt. Aus dem ge- samten Zusammenhang war schliesslich für die Zuschauer nachvollzieh- bar, dass sich die Aussage, wonach von Tourismus noch nicht viel zu spü- ren sei, vorab auf die Zeit der Drehtage (19./20. Mai) bezogen hat. Das Ausmass des in Bosco Gurin schon vorhandenen Tourismus konnte auf- grund der gezeigten Anlagen und der geschilderten Ausbaupläne abgeleitet werden. 6.4 Auch die andern vom Beschwerdeführer gegen den Beitrag erhobenen Einwände sind unbegründet. Aufgrund der zwei etwa gleich grossen Lager in der Diskussionsveranstaltung konnte die Beschwerdegegnerin durchaus davon ausgehen, dass – wie im Beitrag erwähnt – je etwa die Hälfte der Bevölkerung für bzw. gegen die Ausbaupläne sind. Eine Gemeindeab- stimmung hat nicht stattgefunden. Die im Beitrag gezogenen Vergleiche von Bosco Gurin und Luxusskistationen dienten vor allem dazu, die grundlegende Kontroverse im Zusammenhang mit den Ausbauplänen der G AG zu veranschaulichen. Dass diese Vergleiche nicht wörtlich zu neh- men sind, war für die Zuschauer aufgrund des gesamten Beitrags durchaus ersichtlich. Dies gilt ebenso für die Aussage, wonach die Befürworter des Ausbauprojekts sanften Tourismus als Farce betrachteten. Der Beschwer-

- 6 - deführer führt an, im Rahmen der Diskussionsveranstaltung sei dies aber von den Befürwortern nicht gesagt worden. Die beanstandete Behauptung war allerdings nicht ein Zitat. Es ging der Beschwerdegegnerin darum, die gegensätzlichen Meinungen plakativ gegeneinander auszuspielen. Im glei- chen Satz wurde nämlich auch angeführt, die Gegner erachteten die Aus- baupläne als "megalomanisch". Die vom Beschwerdeführer ebenso bean- standete Aussage, wonach der Unternehmer F an der erwähnten Veran- staltung nicht teilgenommen habe und lieber mit seinen Bauplänen wei- termache, beinhaltet zwar einen sarkastischen Unterton. Aus der Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin geht aber hervor, dass F der Veranstal- tung offenbar bewusst ferngeblieben war. Auf den Gesamteindruck übte die Bemerkung überdies keinen wesentlichen Einfluss aus. 6.5 Insgesamt konnte sich das Publikum aufgrund des kurzen Beitrags frei eine eigene Meinung zur Kontroverse über die Ausbaupläne in Bosco Gu- rin bilden. Der Übersetzungsfehler war nicht geeignet, den Gesamtein- druck der Sendung oder des Beitrags wesentlich zu beeinflussen und stellt daher aus programmrechtlicher Sicht einen Nebenpunkt dar (Dumermuth, a.a.O., Rz. 71). Der kritische Ansatz des Beitrags gegenüber den Ausbau- plänen ist aus programmrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, da er Teil der Programmautonomie des Veranstalters (Art. 5 Abs. 1 RTVG) bildet. Dies gilt grundsätzlich auch für die teilweise sehr plakative Umsetzung der Kontroverse um die Ausbaupläne, indem insbesondere einleitend ein schönmalerisches Bauerndorf und "Glamour"-Tourismus entgegengesetzt wurden. Obwohl von der Befürworterseite nur F zu Wort kam, von den Gegnern dagegen vier Personen (Vertreter der Stiftung für Landschafts- schutz, drei Personen im Rahmen der Diskussionsveranstaltung), war der Beitrag nicht einseitig. Im Beitrag wurde F in drei längeren Interviewse- quenzen gezeigt, während die drei befragten Dorfbewohner nur ganz kur- ze Statements abgaben. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist vorlie- gend ohnehin entscheidend, dass dem Publikum neben den korrekten Fakten über die touristischen Ausbaupläne die zentralen Argumente der Befürworter und Gegner in transparenter Weise vermittelt wurden. Dazu war es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht not- wendig, Gemeindevertreter zu befragen, umso weniger als nicht Entschei- de der Behörde, sondern primär die kontroversen Meinungen im Rahmen der Diskussionsveranstaltung Thema des Beitrags bildeten. 7. Der beanstandete Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als un- begründet und ist abzuweisen.

- 7 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde von H und Mitunterzeichnern vom 25. Juli 2000 wird abge- wiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Schweiz Aktuell" von Schweizer Fernsehen DRS vom 23. Mai 2000, Beitrag über Bosco Gurin, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. Dezember 2000