Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis für Verfahren vor der UBI. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombuds- stelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich be- troffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unter- schriften von 20 die Beschwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
E. 2 Gemäss Art. 62 RTVG ist zusätzlich erforderlich, dass die Beschwerde eine kurze Begründung enthält (Abs. 2) und innert 30 Tagen nach Eintref- fen des Ombudsberichts bei der UBI eingereicht wird (Abs. 1).
E. 3 Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 17. August 2000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 415 Entscheid vom 15. August 2000 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Tagesschau" vom 14. Januar 2000, verspäteter Beginn aufgrund zu langer Werbung; Eingabe von I vom 15. Juli 2000 (Postaufgabe) Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Mit Schreiben vom 15. Januar 2000 beanstandete I die Sendung "Tages- schau"-Hauptausgabe des Schweizer Fernsehens DRS (SF DRS) vom 14. Januar 2000 bei der zuständigen Ombudsstelle. Er rügte, dass die erwähnte Sendung zu spät begann und er bis zum Beginn der beanstandeten Tages- schau-Hauptausgabe gezwungen war, Werbung zu sehen. B. Die zuständige Ombudsstelle stellte dem Beanstander am 6. März 2000 ih- ren Schlussbericht im Sinne von Art. 61 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
- 2 - Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) zu, welcher auch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt. I richtete am 14. April 2000 ein weite- res Schreiben an die Ombudsstelle DRS, in welchem er darauf aufmerksam machte, dass SF DRS ihre Praxis nicht geändert habe. Auch die Sendung "10 vor 10" vom 11. April 2000 habe erst mit fünfminütiger Verspätung be- gonnen, bedingt insbesondere durch Werbung. Dieses Schreiben löste aber kein weiteres Verfahren bei der Ombudsstelle DRS aus. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2000 (Postaufgabe: 15. Juli 2000) wandte sich I (im Folgenden: Beschwerdeführer) an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Er weist darin auf die Korrespondenz mit der Ombudsstelle DRS hin, die der Einga- be beigelegen hat. Seit dem Vorliegen des Schlussberichts der Ombudsstelle habe sich die Pünktlichkeit bei der "Tagesschau" zwar verbessert, aber es komme trotzdem immer wieder zu Verspätungen. Er beantragt, diesen Missstand aufzuheben, der ihn insbesondere nötige, Werbung ansehen zu müssen.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis für Verfahren vor der UBI. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombuds- stelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich be- troffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unter- schriften von 20 die Beschwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3). 2. Gemäss Art. 62 RTVG ist zusätzlich erforderlich, dass die Beschwerde eine kurze Begründung enthält (Abs. 2) und innert 30 Tagen nach Eintref- fen des Ombudsberichts bei der UBI eingereicht wird (Abs. 1). 3. Vorliegend datiert der Bericht der zuständigen Ombudsstelle zur relevan- ten Beanstandung vom 6. März 2000. Die Beschwerde an die UBI wurde am 15. Juli 2000 eingereicht. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Be- schwerde gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG wurde damit nicht eingehalten. Schon aus diesem Grund kann die UBI auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten. Es kann deshalb auch offengelassen, ob die Eingabe die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt.
- 4 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Auf die Beschwerde von I vom 15. Juli 2000 gegen die Sendung "Tagesschau"- Hauptausgabe vom 14. Januar 2000, verspäteter Beginn aufgrund zu langer Werbung, wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 17. August 2000