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b.414

Schweizer Fernsehen DRS, Ansprache von Bundespräsident Ogi zum Europatag (falsche Europakarte)

Ubi · 2000-10-19 · Deutsch CH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 3. Juli 2000, der Om- budsbericht vom 5. Juni 2000. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer mo- niert in seiner Eingabe an die UBI ausschliesslich die "Verwendung der ge- fälschten politischen Europakarte" und damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG.

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, SF DRS zu einem bestimmten Verhalten wie einer Richtigstellung, einer Entschuldigung oder der Prä- sentation von neueren europäischen Staaten wie Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien in einer speziellen Sendung zu verpflichten, tritt die UBI nicht auf die Be- schwerde ein. Die Kompetenz der UBI im Rahmen von Programmbe- schwerdeverfahren beschränkt sich grundsätzlich darauf, festzustellen, ob durch eine ausgestrahlte Sendung Programmbestimmungen verletzt wor- den sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG).

E. 5 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol-

- 4 - genden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben.

E. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

E. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

E. 5.3 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).

E. 5.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt einzig die seiner Meinung nach gefälschte Eu- ropakarte. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme einge- räumt, es handle sich nicht um die aktuelle Landkarte Europas, sondern um eine veraltete. Dies trifft aber nicht zu, weil in der beanstandeten Sen- dung eine Landkarte mit einem Europa gezeigt wurde wie es politisch nie existiert hat. Während nämlich die aus der früheren Tschechoslowakei 1993 hervorgegangenen Staaten Tschechien und Slowakei bereits eingetra- gen waren, waren die zuvor aus dem Vielvölkerstaat Jugoslawien hervor- gegangenen neuen Staaten wie Kroatien, Slowenien, Bosnien- Herzegowina, Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien noch

- 5 - nicht aufgenommen. Die gezeigte Europakarte war auch deshalb nicht korrekt, weil sie die östlich von Polen, Slowakei, Ungarn und Rumänien liegenden Staaten nicht berücksichtigte.

E. 6.1 Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich um eine Ansprache des Bundespräsidenten zum Europatag und damit nicht um eine eigentliche Informationssendung des Veranstalters. Der spezielle Charakter der Sen- dung ist für die Zuschauer denn auch ohne Weiteres erkennbar. Da der Beschwerdeführer allerdings ausschliesslich die Europakarte rügt, mit wel- cher das Publikum bewusst über die politischen Landesgrenzen getäuscht worden sei, sind die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbe- sondere das Sachgerechtigkeitsgebot trotzdem auf die Sendung anwend- bar. Die Beschwerdegegnerin konnte zwar keinen Einfluss auf den Inhalt der Rede des Bundespräsidenten nehmen, wohl aber auf die visuelle Um- setzung.

E. 6.2 Für die programmrechtliche Beurteilung ist der Wille des Veranstalters bzw. der verantwortlichen Redaktion grundsätzlich nicht relevant. Ob die beanstandete Europakarte also absichtlich verwendet wurde oder nicht, spielt für die UBI keine Rolle. Sie hat zu prüfen, ob die beanstandete Aus- strahlung den einschlägigen Programmbestimmungen genügt (Art. 65 Abs. 1 RTVG).

E. 6.3 Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information, wozu auch ein Bild zu zählen ist, begründet nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots. Soweit Fehler nicht geeignet sind, den Gesamteindruck ei- ner Sendung oder eines Beitrags wesentlich zu beeinflussen, handelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um Nebenpunkte (Dumermuth, a.a.O., Rz. 71).

E. 6.4 Bild und Wort bilden im Fernsehen eine Einheit. Je nach Sendegefäss werden diese Mittel aber unterschiedlich eingesetzt. So sind Nachrichten- sendungen auch heute noch wesentlich durch Wortmeldungen geprägt, wobei die Themenschwerpunkte in der Regel durch bebilderte Hinter- grundberichte illustriert werden. Insbesondere für kürzere Nachrichten oder bei Nachrichtenblöcken werden die entsprechenden Informationen häufig mit Bildern kombiniert, welche die entsprechende Wortmeldung symbolisch visualisieren. Die Möglichkeit der Visualisierung - wie auch die Musik - eröffnet dem Fernsehen aber besondere Möglichkeiten der Beein- flussung (VPB 62/1998, Nr. 62, S. 205, E. 13f.). Der Zuschauer verbindet durch die Fernsehausstrahlung ein gewisses Ereignis oder eine gewisse In- formation automatisch mit einem bestimmten Bild. Der Gehalt, die Be- deutung und die Interpretation, welche das Publikum einer eigentlichen Wortmeldung zumisst, kann durch die Auswahl der Bilder wesentlich be- einflusst werden. Daraus hat die UBI in einem kürzlichen Entscheid auch

- 6 - abgeleitet, dass bei der Auswahl von Bildern grundsätzlich die gleichen journalistischen Sorgfaltskriterien anzuwenden sind wie bei Wortmeldun- gen (vgl. UBI-Entscheid b. 409 vom 5. Mai 2000, E. 6.8.2).

E. 6.5 Vorliegend präsentiert sich aber die Sachlage anders. Zwischen den zen- tralen Wort- und Bildaussagen besteht nämlich keine Differenz. Der Bun- despräsident hat in seiner Ansprache die Rolle des Europatags, die Be- deutung der bilateralen Verträge der Schweiz mit der Europäischen Union und generell die Rolle der Schweiz in Europa thematisiert. Die visuelle Umsetzung wurde massgeblich durch die physische Präsenz des Bundes- präsidenten geprägt. Die fehlerhafte Europakarte im Hintergrund bildete dagegen ein rein dekoratives und damit nebensächliches Element. Der Blick der meisten Zuschauer dürfte sich denn auch auf den Bundespräsi- denten konzentriert haben und nicht auf die Europakarte. In seiner An- sprache nahm der Bundespräsident überdies in keiner Weise Bezug auf die fehlerhafte Karte.

E. 6.6 Der vom Beschwerdeführer gerügte Fehler (Europakarte) war deshalb nicht geeignet, den Gesamteindruck der beanstandeten Sendung zu beein- flussen. Er stellt damit einen aus programmrechtlicher Sicht nicht rele- vanten Nebenpunkt dar. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde nicht verletzt.

E. 7 Es gilt zu prüfen, ob die fehlerhafte Europakarte allenfalls andere Pro- grammbestimmungen verletzt.

E. 7.1 Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

E. 7.2 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei- chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kultu- rellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen

- 7 - Bereichen zählen der Grundsatz der Menschenwürde, die religiösen Ge- fühle und der Jugendschutz (vgl. auch Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).

E. 7.3 Vorliegend sind keine der genannten sensible Bereiche innerhalb des kul- turellen Mandats berührt. Es bleibt einzig die Vereinbarkeit des beanstan- deten Beitrags mit Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG zu prüfen, welche die Veran- stalter u.a. dazu anhält, das Verständnis für andere Völker zu fördern. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass der peinliche Fehler des Veranstalters die Gefühle von Angehörigen von Staaten, die auf der ge- zeigten Europakarte nicht erkennbar waren, verletzen konnte. Die bean- standete Sendung widerspricht dem kulturellen Mandat aber insgesamt nicht, sondern leistet durch die engagierte Ansprache des Bundespräsi- denten einen positiven Beitrag zur Völkerverständigung im europäischen Rahmen. Die primär als dekorativer Hintergrund dienende falsche Euro- pakarte war im Rahmen dieser Ansprache alleine nicht geeignet, einen diametralen Verstoss gegen das kulturelle Mandat und insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG zu bewirken.

E. 8 Die fehlerhafte Europakarte, welche während der Ansprache des Bundes- präsidenten zum Europatag gezeigt wurde, hat keine Programmbestim- mungen verletzt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde von M und Mitunterzeichnern vom 3. Juli 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Anspra- che des Bundespräsidenten zum Europatag (falsche Europakarte) auf Schwei- zer Fernsehen DRS vom 5. Mai 2000 die Programmbestimmungen nicht ver- letzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. Dezember 2000

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 414 Entscheid vom 19. Oktober 2000 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Ansprache von Bundespräsident Ogi zum Europatag vom 5. Mai 2000 (falsche Europakarte); Eingabe von M und Mitunterzeichnern vom 3. Juli 2000 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masme- jan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Das Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) strahlte am 5. Mai 2000 eine Ansprache von Bundespräsident Adolf Ogi zum Europatag aus. Er hob darin insbesondere die Bedeutung des Europarats hervor, welche ei- ne wichtige Plattform für den Dialog darstelle, Stabilität und Frieden förde- re. Danach wies er auf die kommende Abstimmung (21. Mai) zu den bilate- ralen Verträgen mit der Europäischen Union hin, wobei Bundesrat und Parlament für ein klares Ja einstehen würden. Europa sei aber mehr als die Europäische Union. Die Schweiz gehöre auch zu Europa und könne ihre

- 2 - Erfahrungen einbringen, ohne ihre Identität zu verlieren. Das Schicksal Eu- ropas sei mit dem Schicksal der Schweiz eng verbunden. B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 erhob M (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Er rügt, SF DRS habe während der ganzen, über vier Minuten dauernden Ansprache eine gefälschte politische Europakarte verwendet, die am linken oberen Bildrand gut sichtbar gewesen sei. Es handle sich um eine Fälschung, weil die gezeigte Karte zu keinem Zeitpunkt der europäischen Geschichte gültig gewesen sei. Während sie nämlich bereits die aus der früheren Tschechoslowakei hervorgegangenen Staaten Tschechien und Slowakei zeigte, seien die aus dem Vielvölkerstaat Jugoslawien hervorgegangenen Staaten Kroatien, Slowenien, Bosnien- Herzegowina, Mazedonien und Bundesrepublik Jugoslawien noch nicht sichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer beantragt, die Zuschauer in Form einer Richtigstellung über die tatsächliche politische Europakarte zu infor- mieren. Zusätzlich beantragt er, die neuen Balkanstaaten im Rahmen einer speziellen Sendung vorzustellen. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2000 gesteht sie zwar ein, die Rede sei mit einer veralteten Europakarte aufge- zeichnet worden, wofür sich die Redaktion in einem Schreiben an die Om- budsstelle entschuldigt habe. Das falsche Hintergrundbild habe aber die Meinungsbildung des Publikums zur Rede des Bundespräsidenten nicht be- einträchtigt. Es liege deshalb auch keine Verletzung von Programmbestim- mungen vor. D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 3. Juli 2000, der Om- budsbericht vom 5. Juni 2000. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer mo- niert in seiner Eingabe an die UBI ausschliesslich die "Verwendung der ge- fälschten politischen Europakarte" und damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. 4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, SF DRS zu einem bestimmten Verhalten wie einer Richtigstellung, einer Entschuldigung oder der Prä- sentation von neueren europäischen Staaten wie Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien in einer speziellen Sendung zu verpflichten, tritt die UBI nicht auf die Be- schwerde ein. Die Kompetenz der UBI im Rahmen von Programmbe- schwerdeverfahren beschränkt sich grundsätzlich darauf, festzustellen, ob durch eine ausgestrahlte Sendung Programmbestimmungen verletzt wor- den sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). 5. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol-

- 4 - genden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 5.3 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 5.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 6. Der Beschwerdeführer rügt einzig die seiner Meinung nach gefälschte Eu- ropakarte. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme einge- räumt, es handle sich nicht um die aktuelle Landkarte Europas, sondern um eine veraltete. Dies trifft aber nicht zu, weil in der beanstandeten Sen- dung eine Landkarte mit einem Europa gezeigt wurde wie es politisch nie existiert hat. Während nämlich die aus der früheren Tschechoslowakei 1993 hervorgegangenen Staaten Tschechien und Slowakei bereits eingetra- gen waren, waren die zuvor aus dem Vielvölkerstaat Jugoslawien hervor- gegangenen neuen Staaten wie Kroatien, Slowenien, Bosnien- Herzegowina, Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien noch

- 5 - nicht aufgenommen. Die gezeigte Europakarte war auch deshalb nicht korrekt, weil sie die östlich von Polen, Slowakei, Ungarn und Rumänien liegenden Staaten nicht berücksichtigte. 6.1 Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich um eine Ansprache des Bundespräsidenten zum Europatag und damit nicht um eine eigentliche Informationssendung des Veranstalters. Der spezielle Charakter der Sen- dung ist für die Zuschauer denn auch ohne Weiteres erkennbar. Da der Beschwerdeführer allerdings ausschliesslich die Europakarte rügt, mit wel- cher das Publikum bewusst über die politischen Landesgrenzen getäuscht worden sei, sind die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbe- sondere das Sachgerechtigkeitsgebot trotzdem auf die Sendung anwend- bar. Die Beschwerdegegnerin konnte zwar keinen Einfluss auf den Inhalt der Rede des Bundespräsidenten nehmen, wohl aber auf die visuelle Um- setzung. 6.2 Für die programmrechtliche Beurteilung ist der Wille des Veranstalters bzw. der verantwortlichen Redaktion grundsätzlich nicht relevant. Ob die beanstandete Europakarte also absichtlich verwendet wurde oder nicht, spielt für die UBI keine Rolle. Sie hat zu prüfen, ob die beanstandete Aus- strahlung den einschlägigen Programmbestimmungen genügt (Art. 65 Abs. 1 RTVG). 6.3 Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information, wozu auch ein Bild zu zählen ist, begründet nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots. Soweit Fehler nicht geeignet sind, den Gesamteindruck ei- ner Sendung oder eines Beitrags wesentlich zu beeinflussen, handelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um Nebenpunkte (Dumermuth, a.a.O., Rz. 71). 6.4 Bild und Wort bilden im Fernsehen eine Einheit. Je nach Sendegefäss werden diese Mittel aber unterschiedlich eingesetzt. So sind Nachrichten- sendungen auch heute noch wesentlich durch Wortmeldungen geprägt, wobei die Themenschwerpunkte in der Regel durch bebilderte Hinter- grundberichte illustriert werden. Insbesondere für kürzere Nachrichten oder bei Nachrichtenblöcken werden die entsprechenden Informationen häufig mit Bildern kombiniert, welche die entsprechende Wortmeldung symbolisch visualisieren. Die Möglichkeit der Visualisierung - wie auch die Musik - eröffnet dem Fernsehen aber besondere Möglichkeiten der Beein- flussung (VPB 62/1998, Nr. 62, S. 205, E. 13f.). Der Zuschauer verbindet durch die Fernsehausstrahlung ein gewisses Ereignis oder eine gewisse In- formation automatisch mit einem bestimmten Bild. Der Gehalt, die Be- deutung und die Interpretation, welche das Publikum einer eigentlichen Wortmeldung zumisst, kann durch die Auswahl der Bilder wesentlich be- einflusst werden. Daraus hat die UBI in einem kürzlichen Entscheid auch

- 6 - abgeleitet, dass bei der Auswahl von Bildern grundsätzlich die gleichen journalistischen Sorgfaltskriterien anzuwenden sind wie bei Wortmeldun- gen (vgl. UBI-Entscheid b. 409 vom 5. Mai 2000, E. 6.8.2). 6.5 Vorliegend präsentiert sich aber die Sachlage anders. Zwischen den zen- tralen Wort- und Bildaussagen besteht nämlich keine Differenz. Der Bun- despräsident hat in seiner Ansprache die Rolle des Europatags, die Be- deutung der bilateralen Verträge der Schweiz mit der Europäischen Union und generell die Rolle der Schweiz in Europa thematisiert. Die visuelle Umsetzung wurde massgeblich durch die physische Präsenz des Bundes- präsidenten geprägt. Die fehlerhafte Europakarte im Hintergrund bildete dagegen ein rein dekoratives und damit nebensächliches Element. Der Blick der meisten Zuschauer dürfte sich denn auch auf den Bundespräsi- denten konzentriert haben und nicht auf die Europakarte. In seiner An- sprache nahm der Bundespräsident überdies in keiner Weise Bezug auf die fehlerhafte Karte. 6.6 Der vom Beschwerdeführer gerügte Fehler (Europakarte) war deshalb nicht geeignet, den Gesamteindruck der beanstandeten Sendung zu beein- flussen. Er stellt damit einen aus programmrechtlicher Sicht nicht rele- vanten Nebenpunkt dar. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde nicht verletzt. 7. Es gilt zu prüfen, ob die fehlerhafte Europakarte allenfalls andere Pro- grammbestimmungen verletzt. 7.1 Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind. 7.2 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Berei- chen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kultu- rellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen

- 7 - Bereichen zählen der Grundsatz der Menschenwürde, die religiösen Ge- fühle und der Jugendschutz (vgl. auch Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82). 7.3 Vorliegend sind keine der genannten sensible Bereiche innerhalb des kul- turellen Mandats berührt. Es bleibt einzig die Vereinbarkeit des beanstan- deten Beitrags mit Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG zu prüfen, welche die Veran- stalter u.a. dazu anhält, das Verständnis für andere Völker zu fördern. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass der peinliche Fehler des Veranstalters die Gefühle von Angehörigen von Staaten, die auf der ge- zeigten Europakarte nicht erkennbar waren, verletzen konnte. Die bean- standete Sendung widerspricht dem kulturellen Mandat aber insgesamt nicht, sondern leistet durch die engagierte Ansprache des Bundespräsi- denten einen positiven Beitrag zur Völkerverständigung im europäischen Rahmen. Die primär als dekorativer Hintergrund dienende falsche Euro- pakarte war im Rahmen dieser Ansprache alleine nicht geeignet, einen diametralen Verstoss gegen das kulturelle Mandat und insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG zu bewirken. 8. Die fehlerhafte Europakarte, welche während der Ansprache des Bundes- präsidenten zum Europatag gezeigt wurde, hat keine Programmbestim- mungen verletzt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde von M und Mitunterzeichnern vom 3. Juli 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Anspra- che des Bundespräsidenten zum Europatag (falsche Europakarte) auf Schwei- zer Fernsehen DRS vom 5. Mai 2000 die Programmbestimmungen nicht ver- letzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. Dezember 2000