Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 26. Juni 2000 (Postaufga- be), der Ombudsbericht vom 26. Mai. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 62 Abs. 1 RTVG ist damit eingehalten.
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraus- setzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Be- schwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Inter- esse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
E. 3 Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 16. August 2000
E. 3.1 Bei Bestehen eines öffentlichen Interesses kann die UBI auf eine Popular- beschwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG eintreten, auch wenn sie nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern unterstützt wird. Der Ent- scheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein sol- ches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtli- che Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programm- gestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854).
E. 3.2 Eine angeblich nicht wahrheitsgemässe Berichterstattung und damit eine allfällige Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 RTVG, wie vom Beschwerdeführer behauptet, stellt gemäss ständiger Praxis der UBI alleine noch kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG dar.
- 4 -
E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer telefonischen Anfrage be- reits während der 30-tägigen Frist für das Erheben einer Beschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) auf die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 63 RTVG und die entsprechende Praxis der UBI aufmerksam gemacht. Er nimmt denn auch in seiner Beschwerdeschrift darauf Bezug. Die für eine Popularbeschwerde notwendigen 20 Unterschriften von Personen, welche seine Beschwerde unterstützen, hat er innert der gesetzlichen Frist aber nicht nachgereicht.
E. 3.4 Da die Eingabe damit die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 RTVG nicht erfüllt, tritt die UBI darauf nicht ein.
E. 3.5 In seiner Eingabe macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, die zu- ständige Ombudsstelle DRS habe ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Weil die UBI aber nicht Aufsichtsbehörde der Ombudsstellen ist (vgl. da- zu Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévi- sion, Porrentruy 1996, Rz. 355), kann sie die vorliegende Eingabe auch nicht als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 71 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) entgegennehmen. Aufsichts- behörde der Ombudsstellen der konzessionierten schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bzw. das zuständige Bun- desamt für Kommunikation.
- 5 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Auf die Beschwerde von J vom 26. Juni 2000 gegen die Sendungen "Tages- schau"-Hauptausgabe und -Spätausgabe vom 9. April 2000, Berichterstattung über die Freilassung von Kriegsgefangenen, wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 413 Entscheid vom 15. August 2000 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "Tagesschau"-Hauptausgabe und -Spätausgabe vom 9. April 2000, Berichterstattung über die Freilassung von Kriegsgefangenen; Eingabe von J vom 26. Juni 2000 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 20. Juni 2000 (Postaufgabe: 26. Juni 2000) erhob J (im Folgenden: Be- schwerdeführer) gegen die Sendungen "Tagesschau"-Hauptausgabe und - Spätausgabe des Schweizer Fernsehens DRS (SF DRS) vom 9. April 2000 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Eingabe lag der Be- richt der zuständigen Ombudsstelle vom 26. Mai 2000 bei.
- 2 - B. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40). Er merkte an, dass es ihm wahrscheinlich nicht möglich sei, der UBI fristgerecht die für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG benö- tigten 20 Unterschriften von Personen, die seine Beschwerde unterstützen, zuzustellen. C. Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe damit, dass in der "Tages- schau"-Hauptausgabe und -Spätausgabe vom 9. April 2000 unterschiedlich über ein Ereignis berichtet worden sei. In der Hauptausgabe sei nämlich kurz erwähnt worden, dass Kriegsgefangene vom Irak freigelassen worden seien. In der Spätausgabe sei dann jedoch von freigelassenen Kriegsgefan- genen durch den Iran die Rede gewesen. Eine Entschuldigung in einer spä- teren Ausgabe der "Tagesschau" sei nicht erfolgt. Damit habe SF DRS nicht wahrheitsmässig berichtet (Art. 4 RTVG). D. Seine Eingabe richtet der Beschwerdeführer nicht nur gegen SF DRS, son- dern auch gegen die zuständige Ombudsstelle DRS. Entgegen ihrem gesetz- lichen Auftrag von Art. 61 RTVG habe diese seine Beanstandung nicht kor- rekt geprüft.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 26. Juni 2000 (Postaufga- be), der Ombudsbericht vom 26. Mai. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 62 Abs. 1 RTVG ist damit eingehalten. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraus- setzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Be- schwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Inter- esse an einem Entscheid besteht (Abs. 3). 3. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 63 Abs. 3 RTVG. 3.1 Bei Bestehen eines öffentlichen Interesses kann die UBI auf eine Popular- beschwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG eintreten, auch wenn sie nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern unterstützt wird. Der Ent- scheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein sol- ches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtli- che Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programm- gestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). 3.2 Eine angeblich nicht wahrheitsgemässe Berichterstattung und damit eine allfällige Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 RTVG, wie vom Beschwerdeführer behauptet, stellt gemäss ständiger Praxis der UBI alleine noch kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG dar.
- 4 - 3.3 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer telefonischen Anfrage be- reits während der 30-tägigen Frist für das Erheben einer Beschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) auf die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 63 RTVG und die entsprechende Praxis der UBI aufmerksam gemacht. Er nimmt denn auch in seiner Beschwerdeschrift darauf Bezug. Die für eine Popularbeschwerde notwendigen 20 Unterschriften von Personen, welche seine Beschwerde unterstützen, hat er innert der gesetzlichen Frist aber nicht nachgereicht. 3.4 Da die Eingabe damit die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 RTVG nicht erfüllt, tritt die UBI darauf nicht ein. 3.5 In seiner Eingabe macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, die zu- ständige Ombudsstelle DRS habe ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Weil die UBI aber nicht Aufsichtsbehörde der Ombudsstellen ist (vgl. da- zu Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévi- sion, Porrentruy 1996, Rz. 355), kann sie die vorliegende Eingabe auch nicht als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 71 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) entgegennehmen. Aufsichts- behörde der Ombudsstellen der konzessionierten schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bzw. das zuständige Bun- desamt für Kommunikation.
- 5 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Auf die Beschwerde von J vom 26. Juni 2000 gegen die Sendungen "Tages- schau"-Hauptausgabe und -Spätausgabe vom 9. April 2000, Berichterstattung über die Freilassung von Kriegsgefangenen, wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 16. August 2000