Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 410 Entscheid vom 30. Juni 2000 betreffend Schweizer Radio DRS: Sendungen "Morgenjournal" vom 10. und 22. Februar 2000, Berichterstattung über Kosovo; Eingabe von P und Mitunterzeichnern vom 28. März 2000 (Postaufgabe) Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, An- ton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Schweizer Radio DRS (im Folgenden: SR DRS) strahlt jeweils von Montag
– Freitag um 6, 7 und 8 Uhr die morgendliche Nachrichtensendung "Mor- genjournal" aus. Neben den aktuellen Nachrichten enthält diese rund zehn- minütige Sendung auch Berichte von Korrespondenten. B. Am 22. März 2000 (Postaufgabe: 28. März 2000) erhob P (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht und die Unterschriften von
- 2 - mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Die konkret ge- rügten "Morgenjournal"-Sendungen (10. und 22. Februar 2000) gehen aus dem ebenfalls beigelegten Beanstandungsschreiben an die Ombudstelle vom
22. Februar hervor, das ebenfalls Bestandteil der prüfungsrelevanten Akten bildet. Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen die einseitige Berichterstattung des "Morgenjournals" von SR DRS, welche praktisch aus- schliesslich die Sicht der Kosovo-Albaner und der "NATO-Okkupatoren" widerspiegle. Damit würde SR DRS gegen die Informationsgrundsätze ver- stossen. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI die fehlenden Angaben (insbesondere Namen und Adressen) zu den die Beschwerde mitunterzeichnenden Personen zu. D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2000 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Über den Beschuss eines mit ser- bischen Zivilisten besetzten Autobusses habe SR DRS in den Nachrichten vom 2. Februar 2000 berichtet. Bezüglich des Morgenjournals vom 22. Fe- bruar 2000 habe im Rahmen einer tagesaktuellen Nachrichtensendung kein zwingender Grund bestanden, Aussagen des US-amerikanischen Botschaf- ters und des NATO-Generalsekretärs zu kommentieren. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, SR DRS bzw. das "Morgenjournal" berichte einsei- tig antiserbisch aus dem Kosovo, entbehre jeder Grundlage. Die Beschwer- degegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Nachrichten, welche die Stadt Mitrovica betreffen, und verweist auf die zahlreichen ausgestrahl- ten Meldungen, die Gewalttaten von Kosovo-Albanern beinhalteten. E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 28. März 2000 (Post- stempel), der Ombudsbericht vom 14. März 2000. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde grundsätzlich erfüllt. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer mo- niert vorab die angeblich einseitige, antiserbische Berichterstattung des "Morgenjournals" von Radio DRS über Ereignisse aus dem Kosovo und rügt damit sinngemäss eine Verletzung der Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG. 3.1 In seiner eigentlichen Eingabe an die UBI bezieht sich der Beschwerde- führer auf die Berichterstattung des "Morgenjournals" von SR DRS zum Kosovo generell, ohne einzelne Sendungen zu nennen. In der dieser Ein- gabe ebenfalls beigelegten Beanstandung an die zuständige Ombudsstelle hat der Beschwerdeführer konkret zwei Sendungen, nämlich diejenigen vom 10. Februar 2000 und 22. Februar 2000, genannt, welche die gerügte Einseitigkeit der Berichterstattung des "Morgenjournals" beispielhaft bele- gen würden. 3.2 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer auch mehrere Sendungen beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Dumermuth,
- 4 - a.a.O., Rz. 460). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. 3.3 Prüfungsobjekt bilden primär die vom Beschwerdeführer konkret gerüg- ten "Morgenjournal"-Sendungen vom 10. und 22. Februar 2000, welche die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an eine Zeitraumbeschwerde erfüllen. Soweit die Beschwerdegegnerin zur Unterstützung ihrer Argu- mentation auf weitere Nachrichtensendungen im für die Zeitraumbe- schwerde relevanten Zeitraum hinweist, kann die UBI diese auch in ihre Beurteilung einbeziehen, soweit sie prüfungsrelevant erscheinen. 4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben. 4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 4.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksich- tigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Ver- mittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe
- 5 - findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Pro- gramme in ihrer Gesamtheit. Ausnahme bilden Abstimmungs- oder Wahl- sendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). 4.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 4.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich beim "Morgenjournal" von SR DRS um eine tagesaktuelle Nachrichtensendung handelt, worauf die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG grundsätz- lich anwendbar sind. 5.1 In der Sendung vom 10. Februar 2000 berichtete das "Morgenjournal" von SR DRS über eine Demonstration von 20'000 Albanern. Mehrere Kosovo- Albaner seien in der vergangenen Woche bei Unruhen in der Stadt Mitro- vica durch Serben getötet worden. Daher forderten die Demonstranten die Entwaffnung der serbischen Bevölkerung in der Unruhestadt. 5.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, SR DRS habe über die Hintergründe der Gewaltausbrüche nicht orientiert. Zuvor sei nämlich ein Autobus mit serbischen Zivilisten durch UCK-Kämpfer mit Panzerfäusten beschossen worden, was Tote und Verletzte gefordert habe. Die Beschwerdegegnerin führt dagegen an, dass SR DRS in den Nachrichten vom 2. Februar 2000 über dieses Ereignis berichtet habe. Im Übrigen werde in Nachrichtensen- dungen wie dem "Morgenjournal" schlaglichtartig über verschiedene Er- eignisse berichtet, was den Zuhörern einen Überblick über die wichtigsten aktuellen Meldungen verschaffen soll. 5.1.2 In einer tagesaktuellen Nachrichtensendung wie dem "Morgenjournal" mit einer Dauer von rund 10 Minuten kann auf die Hintergründe der vermit- telten Ereignisse in der Regel nicht vertieft eingegangen werden. Es geht primär darum, das aktuelle Geschehen im In- und Ausland, d.h. die Fak- ten, in der verfügbaren Zeit zusammenzufassen. Wer sich vertieft über ein Ereignis informieren und Hintergründe erfahren will, muss sich eines ad-
- 6 - äquaten Sendegefässes (z.B. "Echo der Zeit") oder zusätzlich anderer Me- dien bedienen. Über den Beschuss eines mit Serben besetzten Busses mit einer Panzerfaust hat SR DRS im Übrigen mehrmals in seinen Nachrich- tensendungen berichtet (2., 4. und 24. Februar 2000). In der Sendung "Morgenjournal" vom 10. Februar 2000 wurde in lediglich fünf Sätzen über eine Demonstration von Kosovo-Albanern berichtet. Indem SR DRS sich darauf beschränkte, über das unmittelbare Ereignis (Demonstration) die wesentlichen Fakten zu vermitteln, wurde die Meinungsbildung der Zuhörer nicht beeinträchtigt. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist durch das Nichterwähnen der vorhergehenden Gewalttat von Kosovo-Albanern, über die SR DRS in seinen Nachrichten zum gegebenen Zeitpunkt mehr- fach berichtet hatte, nicht verletzt worden. 5.2 Die Spannungen in der Stadt Mitrovica im Kosovo bildeten auch ein Thema der "Morgenjournal"-Sendung vom 22. Februar 2000. In der Mel- dung wurde zuerst erwähnt, dass die NATO und der amerikanische UNO- Botschafter Holbrooke der serbischen Führung vorwerfen, sie schürte die Unruhen in der geteilten Stadt. Es folgte ein Beitrag eines Korresponden- ten über die Lage in Mitrovica. 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, durch die kommentarlose Verbreitung der Stellungnahme von Richard Holbrooke und dem NATO-Generalsekretär Robertson habe sich das "Morgenjournal" zum Sprachrohr der NATO gemacht. In den gleichen Nachrichten sei zusätzlich noch gemeldet wor- den, die NATO sei über jugoslawische Truppenbewegungen beunruhigt. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Auswahl von Nach- richten nach den Kriterien der Aktualität, der Wichtigkeit (Relevanz) und des Interesses (Nachrichtenwertkriterien) erfolge. Die beanstandeten Mel- dungen hätten diese Kriterien erfüllt. Es sei nicht Aufgabe von Nachrich- tensendungen, alle ausgestrahlten Meldungen noch zusätzlich zu kom- mentieren. 5.2.2 Aufgrund der Quellenangaben war es für die Zuhörer ohne weiteres er- kennbar, dass die Schuldzuweisungen an die serbische Führung von Seiten der NATO bzw. der USA (UNO-Botschafter Holbrooke) erfolgten. Wel- che Rolle die NATO und die USA im Rahmen des Kosovo-Konflikts spielen, kann aufgrund der umfassenden Berichterstattung aller Medien beim Publikum als bekannt vorausgesetzt werden. Dem Transparenzgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde mit der Quellenangabe Genüge getan. Im nachfolgenden Beitrag berichtete ein Korrespondent sachlich und ohne Partei zu ergreifen über die Lage in der Stadt Mitrovica. Dieser Korre- spondentenbericht ermöglichte den Zuhörern zusätzlich, sich eine eigene Meinung über die verworrene Situation in der geteilten Stadt zu bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde da- her durch die "Morgenjournal"-Sendung vom 22. Februar 2000 nicht ver-
- 7 - letzt. 5.3 Schliesslich geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach SR DRS bezüglich des Kosovo generell einseitig aus Sicht der NATO und der Kosovo-Albaner informiere, fehl. Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Stel- lungnahme zahlreiche Transkripte von Nachrichtensendungen von SR DRS für den vorliegen relevanten Zeitraum beigelegt, welche verschieden- ste durch Kosovo-Albaner begangene Gewalttaten und andere Delikte in Mitrovica thematisieren. Die entsprechenden Meldungen betreffen etwa den Beschuss eines von Serben besuchten Cafés (4. Februar 2000), die Tötung von drei Personen (4. Februar 2000), Zusammenstösse mit fran- zösischen Soldaten der KFOR-Schutztruppe (6. Februar 2000), Hecken- schützen (14. Februar 2000), Verhaftungen von angeblichen Heckenschüt- zen (14. Februar 2000) oder Waffenschmuggel (15. Februar 2000). Die Meldungen wurden in ähnlicher Weise gestaltet und vermittelt wie die vom Beschwerdeführer beanstandeten Beiträge des "Morgenjournals". SR DRS hat in seinen Nachrichtensendungen im relevanten Zeitraum weder einsei- tig noch tendenziös über den Kosovo bzw. über Mitrovica informiert und daher auch das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG nicht ver- letzt. 5.4 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von P und Mitunterzeichnern vom 28. März 2000 (Postauf- gabe) wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendungen "Morgenjournal" von Schweizer Radio DRS vom 10. und
22. Februar 2000 die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. - (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 16. August 2000