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b.409

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Schweiz Aktuell', Beitrag über Importeier aus Bodenhaltung

Ubi · 2000-05-05 · Deutsch CH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 8. Februar 2000, der Ombudsbericht vom 7. Februar 2000. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Die von der UBI von Amtes wegen vor- genommenen Abklärungen haben ergeben, dass mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterzeichnet haben, das Mindestalter von 18 Jah- ren erfüllen. Da der Beschwerdeführer auch die andern Anforderungen er- füllt und der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbe- schwerde erfüllt.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer mo- niert die sachlich nicht korrekte Bebilderung im Beitrag und rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG.

E. 4 Der Beschwerdeführer hat überdies die fehlende Bereitschaft der Be- schwerdegegnerin, eine Berichtigung vorzunehmen, beanstandet. Die Kompetenz der UBI im Rahmen von Programmbeschwerdeverfahren be- schränkt sich aber grundsätzlich darauf, festzustellen, ob durch eine ausge- strahlte Sendung Programmbestimmungen verletzt wurden (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Sie kann hingegen keine Berichtigungen anordnen und damit auch nicht prüfen, ob eine Berichtigung angezeigt gewesen wäre.

E. 5 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem

- 4 - Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Be- stimmung ausdrücklich festgeschrieben.

E. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

E. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

E. 5.3 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).

E. 5.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

E. 6 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die beanstandete Sendung "Schweiz Aktuell", welche regelmässig aktuelle News und Hin- tergrundinformationen aus den Regionen ausstrahlt, den Informations- grundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeits- gebot untersteht. Der inkriminierte Beitrag bildete Bestandteil des eigentli- chen Nachrichtenblocks im Rahmen der beanstandeten Sendung.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Bebilderung im zweiten Teil

- 5 - des Beitrags, welche Hühner in Freilandhaltung zeigten. Im ersten Teil wurde die Nachricht durch eine Verkäuferin, welche Eier abpackte, und durch ein mit Eier gefülltes Verkaufsregal visuell umgesetzt. Unbestritten ist vorliegend, dass die Wortmeldung über die Salmonellen-verseuchten Importeier aus Bodenhaltung korrekt war. Auch die Beschwerdegegnerin hat aber die falsche Bebilderung im zweiten Teil des Beitrags eingeräumt, welche statt Hühnern aus Bodenhaltung, solche aus Freilandhaltung zeig- ten. Die Meinungsbildung des Publikums sei durch diesen Fehler aber nicht beeinträchtigt worden, weil die Wortmeldung und somit die eigentli- che Information korrekt widergegeben worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet den Fehler als schwerwiegend, weil der Unterschied zwischen dem missverständlichen Begriff "Bodenhaltung" und der Freilandhaltung aus tier- und konsumentenschützerischer Sicht von grosser Bedeutung sei.

E. 6.2 Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information, wozu auch ein Bild zu zählen ist, begründet nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots. Soweit Fehler nicht geeignet sind, den Gesamteindruck ei- ner Sendung oder eines Beitrags wesentlich zu beeinflussen, handelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um Nebenpunkte (Dumermuth, a.a.O., Rz. 71).

E. 6.3 Die Bedeutung des Fernsehens als Quelle der Information und damit für die Meinungsbildung ist gross. Der besondere Stellenwert und die Ein- flussmöglichkeiten dieses Mediums erklären sich durch die Kombination von Wort, Bild und allenfalls Musik, welche direkt und unmittelbar auf die Zuschauer einwirken (BGE 123 II 415; BBl 1987 III 734; vgl. auch Du- mermuth, a.a.O., Rz. 284). Damit ist das Fernsehen "zu einem hervorra- genden Mittel sozialer Kommunikation geworden" (BGE 98 Ia 80).

E. 6.4 Bild und Wort bilden im Fernsehen eine Einheit. Je nach Sendegefäss werden diese Mittel aber unterschiedlich eingesetzt. So sind Nachrichten- sendungen auch heute noch wesentlich durch Wortmeldungen geprägt, wobei die Themenschwerpunkte in der Regel durch bebilderte Hinter- grundberichte illustriert werden. Insbesondere für kürzere Nachrichten oder bei Nachrichtenblöcken werden die entsprechenden Informationen häufig mit Bildern kombiniert, welche die entsprechende Wortmeldung symbolisch visualisieren. Ein Beispiel stellt etwa die Bebilderung im ersten Teil des vorliegend beanstandeten Beitrags dar. Es ist für das Publikum er- sichtlich, dass die Verkäuferin nicht die Salmonellen-verseuchten Eier ab- packt und dass es sich bei den Eiern in den Regalen ebenfalls nicht um die in der Wortmeldung erwähnten Eier handelt. Die Möglichkeit der Visuali- sierung eröffnet dem Fernsehen aber - wie auch die Musik - besondere Möglichkeiten der Beeinflussung (VPB 62/1998, Nr. 62, S. 205, E. 13f.). Der Zuschauer verbindet durch die Fernsehausstrahlung ein gewisses Er- eignis oder eine gewisse Information automatisch mit einem bestimmten

- 6 - Bild. Der Gehalt, die Bedeutung und die Interpretation, welche das Publi- kum einer eigentlichen Wortmeldung zumisst, kann durch die Auswahl der Bilder wesentlich beeinflusst werden.

E. 6.5 Im Rahmen des beanstandeten Beitrags betreffend den mit Salmonellen verseuchten Eiern wurde in der Wortmeldung ausdrücklich erwähnt, dass das zuständige Bundesamt vor Importeiern aus Bodenhaltung mit einem bestimmten Stempel warne. Ob die Bodenhaltung der Grund für die Ver- seuchung der Eier ist, lässt sich aus der Meldung zwar nicht direkt ablei- ten, aber auch nicht ausschliessen. Indem im kurzen Wortbeitrag die Hal- tungsart erwähnt wurde, wird diesem Aspekt jedenfalls eine gewisse Be- deutung zugemessen. Dies wurde dadurch unterstrichen, dass parallel zur Wortmeldung, welche auch die Haltungsart enthielt, die Bebilderung ge- wechselt wurde. Statt Eiern wurden nun Hühner gezeigt.

E. 6.6 Die falsche Bebilderung war für den durchschnittlichen Zuschauer, wel- cher keine besonderen Kenntnisse der Landwirtschaftspolitik und insbe- sondere der Hühnerhaltung besitzt, nicht als solche erkennbar. Der kleine Ausschnitt zeigte nämlich nicht Hühner, welche sich auf einer grossen grünen Weide bewegten, was gemeinhin mit Freilandhaltung assoziert wird, sondern vier Hühner, die an einem kleinen Stück Gras pickten und sich im Übrigen auf einem mit einem Stroh bedeckten Boden aufhielten. Es war für den Zuschauer dadurch nicht ersichtlich, dass es sich um Hüh- ner in Freilandhaltung handelt. Vielmehr musste das Publikum annehmen, dass es sich dabei tatsächlich um eine Form von Bodenhaltung handelt. Der etwas missverständlich Begriff "Bodenhaltung" bezeichnet aber eine viel intensivere Hallenhaltung ohne regelmässigen Auslauf im Freien, wel- che von Tierschützern heftig kritisiert wird (vgl. zu den unterschiedlichen Haltungen die RAUS-Verordnung des EVD, SR 910.132.5; die Begriffe "Freilandhaltung" und "Bodenhaltung" werden im Übrigen von den ver- schiedenen Labels der Produzenten bzw. des Handels definiert).

E. 6.7 Die falsche Bebilderung übt daher wesentlichen Einfluss auf den Gesamt- eindruck des Beitrags aus. Der Frage der Haltung kommt im Rahmen der Wortmeldung eine gewisse Bedeutung zu (vgl. Ziffer 6.5). Es handelt sich dabei überdies um einen umstrittenen Bereich im Rahmen der Tier- und Konsumentenschutzpolitik. Der Fehler in der Bebilderung war dadurch geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zu beeinflussen, indem die Frage der Bodenhaltung verharmlost wurde.

E. 6.8 Die Beschwerdegegnerin führt an, journalistische Sorgfaltspflichten seien nicht verletzt worden und führt den Rechtfertigungsgrund der Zeitnot im Zusammenhang mit tagesaktuellen Informationssendungen an.

E. 6.8.1 Die UBI unterscheidet in ihrer Praxis hinsichtlich der erforderlichen jour-

- 7 - nalistischen Sorgfaltspflichten zwischen tagesaktuellen Nachrichtensen- dungen und Informationssendungen mit Informationscharakter (VPB 62/1998, Nr. 87, S. 902, E. 5.7). Sie hat dabei betont, dass bei Zeitnot ins- besondere die Einhaltung des Transparenzgebots eine Absicherung im Hinblick auf eine programmrechtliche Prüfung gewährleiste.

E. 6.8.2 Im beanstandeten, rund 30-Sekunden dauernden Beitrag wurde die Wort- meldung im ersten Teil mit Bildern aus einem Lebensmittelgeschäft und im zweiten Teil mit Hühnern aus Freilandhaltung unterlegt. Die Bebilde- rung wurde offensichtlich auf die Wortmeldung abgestimmt. Insbesondere im Zusammenhang mit für die politische Meinungsbildung relevanten Themen gebieten die journalistischen Sorgfaltspflichten aber, bei der Aus- wahl der Bilder verfälschende Wirkungen auszuschliessen. Irreführende Bilder können trotz einer an sich korrekten Wortmeldung die Meinungs- bildung des Publikums entsprechend beeinflussen oder beeinträchtigen. Dies ist vorliegend der Fall. Da Wort und Bild im Fernsehen eine Einheit bilden, sind bei der Auswahl der Bilder grundsätzlich die gleichen journali- stischen Sorgfaltskriterien anzuwenden wie bei Wortmeldungen. Es be- stand für das Publikum keine Transparenz darüber, dass die Wortmeldung, bei der es um Importeier aus Bodenhaltung ging, und die darauf abge- stimmten Bilder, welche Hühner in Freilandhaltung zeigten, nicht mitein- ander übereinstimmten. Auch die im Zusammenhang mit aktuellen Nach- richtensendungen auftretende Zeitnot rechtfertigt nicht, einer Wortmel- dung Bilder zu unterlegen, die den Gesamteindruck der Meldung verfäl- schen. Entsprechende Hintergrundbilder müssen dahingehend verifiziert werden, dass sie mit der Aussage der Wortmeldung übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für heikle bzw. umstrittene Bereiche der politische Mei- nungsbildung. Eine umfassende Bebilderung von Wortmeldungen in Nachrichtensendungen bzw. in Nachrichtenblöcken erscheint überdies nicht als zwingend. Durch die falsche Bebilderung im zweiten Teil des Beitrags hat der Veranstalter deshalb vorliegend auch journalistische Sorg- faltspflichten verletzt.

E. 6.9 Der beanstandete Beitrag verletzt damit das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf eingetreten werden kann, als begründet und ist gutzuheissen.

- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt: 1. Die Beschwerde von K und Mitunterzeichnern vom 8. Februar 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Schweiz Aktuell" von Schweizer Fernsehen DRS vom 20. Dezember 1999, Beitrag über Importeier aus Bodenhaltung, die Pro- grammbestimmungen verletzt hat. 2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Be- richt über die von ihr getroffenen Vorkehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten. 3. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 4. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. Juli 2000

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 409 Entscheid vom 5. Mai 2000 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Schweiz Aktuell" vom 20. Dezember 1999, Beitrag über Importeier aus Bodenhaltung; Eingabe von K und Mitunterzeichnern vom 8. Februar 2000 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Giusep Capaul, Ser- gio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadel- mann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Das Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS) strahlt jeweils von Montag bis Freitag die rund 20-minütige Sendung "Schweiz Aktuell" aus. Mit Nach- richten, Reportagen und Interviews berichtet sie über aktuelle Ereignisse aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport, insbesondere aus den Regionen. In der Sendung vom 20. Dezember 1999 wurde im Nachrichtenblock fol- gende Mitteilung ausgestrahlt: "In der ganzen Schweiz sind heute mit Salmonellen verseuchte Eier aus dem Handel gezogen worden. (...). Das Bundesamt warnt vor dem Konsum von Import-Eiern aus Bodenhaltung mit dem Stempel D2/NE auf der Schale.

- 2 - Letzte Woche erkrankten im Kanton Aargau fünf Personen an einer Salmonellen- Vergiftung" (übersetzt aus dem Schweizerdeutsch). B. Am 8. Februar 2000 erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendung "Schweiz Aktuell" vom 20. Dezember 1999 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbe- richt und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Be- schwerde unterstützen. Er beantragt, es sei festzustellen, SF DRS habe mit dem Beitrag über die Importeier aus Bodenhaltung die Pflicht zu sachge- rechter Information verletzt. Es sei nämlich durch eine falsche Bebilderung (Hühner in Freilandhaltung) der Eindruck entstanden, Bodenhaltung sei gleichbedeutend mit Freilandhaltung. SF DRS habe sich anschliessend ge- weigert, eine Berichtigung auszustrahlen. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2000 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Sie räumt zwar ein, dass die Be- bilderung tatsächlich falsch gewesen sei. Dadurch sei aber die Meinungsbil- dung des Publikums nicht beeinträchtigt worden, weil die eigentliche Infor- mation korrekt vermittelt worden sei. Im Übrigen gelte vorliegend auch der Rechtfertigungsgrund der bei aktuellen Informationssendungen bestehen- den Zeitnot. D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 8. Februar 2000, der Ombudsbericht vom 7. Februar 2000. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Die von der UBI von Amtes wegen vor- genommenen Abklärungen haben ergeben, dass mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterzeichnet haben, das Mindestalter von 18 Jah- ren erfüllen. Da der Beschwerdeführer auch die andern Anforderungen er- füllt und der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbe- schwerde erfüllt. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer mo- niert die sachlich nicht korrekte Bebilderung im Beitrag und rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. 4. Der Beschwerdeführer hat überdies die fehlende Bereitschaft der Be- schwerdegegnerin, eine Berichtigung vorzunehmen, beanstandet. Die Kompetenz der UBI im Rahmen von Programmbeschwerdeverfahren be- schränkt sich aber grundsätzlich darauf, festzustellen, ob durch eine ausge- strahlte Sendung Programmbestimmungen verletzt wurden (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Sie kann hingegen keine Berichtigungen anordnen und damit auch nicht prüfen, ob eine Berichtigung angezeigt gewesen wäre. 5. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem

- 4 - Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Be- stimmung ausdrücklich festgeschrieben. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 5.3 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 5.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die beanstandete Sendung "Schweiz Aktuell", welche regelmässig aktuelle News und Hin- tergrundinformationen aus den Regionen ausstrahlt, den Informations- grundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeits- gebot untersteht. Der inkriminierte Beitrag bildete Bestandteil des eigentli- chen Nachrichtenblocks im Rahmen der beanstandeten Sendung. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Bebilderung im zweiten Teil

- 5 - des Beitrags, welche Hühner in Freilandhaltung zeigten. Im ersten Teil wurde die Nachricht durch eine Verkäuferin, welche Eier abpackte, und durch ein mit Eier gefülltes Verkaufsregal visuell umgesetzt. Unbestritten ist vorliegend, dass die Wortmeldung über die Salmonellen-verseuchten Importeier aus Bodenhaltung korrekt war. Auch die Beschwerdegegnerin hat aber die falsche Bebilderung im zweiten Teil des Beitrags eingeräumt, welche statt Hühnern aus Bodenhaltung, solche aus Freilandhaltung zeig- ten. Die Meinungsbildung des Publikums sei durch diesen Fehler aber nicht beeinträchtigt worden, weil die Wortmeldung und somit die eigentli- che Information korrekt widergegeben worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet den Fehler als schwerwiegend, weil der Unterschied zwischen dem missverständlichen Begriff "Bodenhaltung" und der Freilandhaltung aus tier- und konsumentenschützerischer Sicht von grosser Bedeutung sei. 6.2 Die Ausstrahlung einer nicht korrekten Information, wozu auch ein Bild zu zählen ist, begründet nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots. Soweit Fehler nicht geeignet sind, den Gesamteindruck ei- ner Sendung oder eines Beitrags wesentlich zu beeinflussen, handelt es sich aus programmrechtlicher Sicht um Nebenpunkte (Dumermuth, a.a.O., Rz. 71). 6.3 Die Bedeutung des Fernsehens als Quelle der Information und damit für die Meinungsbildung ist gross. Der besondere Stellenwert und die Ein- flussmöglichkeiten dieses Mediums erklären sich durch die Kombination von Wort, Bild und allenfalls Musik, welche direkt und unmittelbar auf die Zuschauer einwirken (BGE 123 II 415; BBl 1987 III 734; vgl. auch Du- mermuth, a.a.O., Rz. 284). Damit ist das Fernsehen "zu einem hervorra- genden Mittel sozialer Kommunikation geworden" (BGE 98 Ia 80). 6.4 Bild und Wort bilden im Fernsehen eine Einheit. Je nach Sendegefäss werden diese Mittel aber unterschiedlich eingesetzt. So sind Nachrichten- sendungen auch heute noch wesentlich durch Wortmeldungen geprägt, wobei die Themenschwerpunkte in der Regel durch bebilderte Hinter- grundberichte illustriert werden. Insbesondere für kürzere Nachrichten oder bei Nachrichtenblöcken werden die entsprechenden Informationen häufig mit Bildern kombiniert, welche die entsprechende Wortmeldung symbolisch visualisieren. Ein Beispiel stellt etwa die Bebilderung im ersten Teil des vorliegend beanstandeten Beitrags dar. Es ist für das Publikum er- sichtlich, dass die Verkäuferin nicht die Salmonellen-verseuchten Eier ab- packt und dass es sich bei den Eiern in den Regalen ebenfalls nicht um die in der Wortmeldung erwähnten Eier handelt. Die Möglichkeit der Visuali- sierung eröffnet dem Fernsehen aber - wie auch die Musik - besondere Möglichkeiten der Beeinflussung (VPB 62/1998, Nr. 62, S. 205, E. 13f.). Der Zuschauer verbindet durch die Fernsehausstrahlung ein gewisses Er- eignis oder eine gewisse Information automatisch mit einem bestimmten

- 6 - Bild. Der Gehalt, die Bedeutung und die Interpretation, welche das Publi- kum einer eigentlichen Wortmeldung zumisst, kann durch die Auswahl der Bilder wesentlich beeinflusst werden. 6.5 Im Rahmen des beanstandeten Beitrags betreffend den mit Salmonellen verseuchten Eiern wurde in der Wortmeldung ausdrücklich erwähnt, dass das zuständige Bundesamt vor Importeiern aus Bodenhaltung mit einem bestimmten Stempel warne. Ob die Bodenhaltung der Grund für die Ver- seuchung der Eier ist, lässt sich aus der Meldung zwar nicht direkt ablei- ten, aber auch nicht ausschliessen. Indem im kurzen Wortbeitrag die Hal- tungsart erwähnt wurde, wird diesem Aspekt jedenfalls eine gewisse Be- deutung zugemessen. Dies wurde dadurch unterstrichen, dass parallel zur Wortmeldung, welche auch die Haltungsart enthielt, die Bebilderung ge- wechselt wurde. Statt Eiern wurden nun Hühner gezeigt. 6.6 Die falsche Bebilderung war für den durchschnittlichen Zuschauer, wel- cher keine besonderen Kenntnisse der Landwirtschaftspolitik und insbe- sondere der Hühnerhaltung besitzt, nicht als solche erkennbar. Der kleine Ausschnitt zeigte nämlich nicht Hühner, welche sich auf einer grossen grünen Weide bewegten, was gemeinhin mit Freilandhaltung assoziert wird, sondern vier Hühner, die an einem kleinen Stück Gras pickten und sich im Übrigen auf einem mit einem Stroh bedeckten Boden aufhielten. Es war für den Zuschauer dadurch nicht ersichtlich, dass es sich um Hüh- ner in Freilandhaltung handelt. Vielmehr musste das Publikum annehmen, dass es sich dabei tatsächlich um eine Form von Bodenhaltung handelt. Der etwas missverständlich Begriff "Bodenhaltung" bezeichnet aber eine viel intensivere Hallenhaltung ohne regelmässigen Auslauf im Freien, wel- che von Tierschützern heftig kritisiert wird (vgl. zu den unterschiedlichen Haltungen die RAUS-Verordnung des EVD, SR 910.132.5; die Begriffe "Freilandhaltung" und "Bodenhaltung" werden im Übrigen von den ver- schiedenen Labels der Produzenten bzw. des Handels definiert). 6.7 Die falsche Bebilderung übt daher wesentlichen Einfluss auf den Gesamt- eindruck des Beitrags aus. Der Frage der Haltung kommt im Rahmen der Wortmeldung eine gewisse Bedeutung zu (vgl. Ziffer 6.5). Es handelt sich dabei überdies um einen umstrittenen Bereich im Rahmen der Tier- und Konsumentenschutzpolitik. Der Fehler in der Bebilderung war dadurch geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zu beeinflussen, indem die Frage der Bodenhaltung verharmlost wurde. 6.8 Die Beschwerdegegnerin führt an, journalistische Sorgfaltspflichten seien nicht verletzt worden und führt den Rechtfertigungsgrund der Zeitnot im Zusammenhang mit tagesaktuellen Informationssendungen an. 6.8.1 Die UBI unterscheidet in ihrer Praxis hinsichtlich der erforderlichen jour-

- 7 - nalistischen Sorgfaltspflichten zwischen tagesaktuellen Nachrichtensen- dungen und Informationssendungen mit Informationscharakter (VPB 62/1998, Nr. 87, S. 902, E. 5.7). Sie hat dabei betont, dass bei Zeitnot ins- besondere die Einhaltung des Transparenzgebots eine Absicherung im Hinblick auf eine programmrechtliche Prüfung gewährleiste. 6.8.2 Im beanstandeten, rund 30-Sekunden dauernden Beitrag wurde die Wort- meldung im ersten Teil mit Bildern aus einem Lebensmittelgeschäft und im zweiten Teil mit Hühnern aus Freilandhaltung unterlegt. Die Bebilde- rung wurde offensichtlich auf die Wortmeldung abgestimmt. Insbesondere im Zusammenhang mit für die politische Meinungsbildung relevanten Themen gebieten die journalistischen Sorgfaltspflichten aber, bei der Aus- wahl der Bilder verfälschende Wirkungen auszuschliessen. Irreführende Bilder können trotz einer an sich korrekten Wortmeldung die Meinungs- bildung des Publikums entsprechend beeinflussen oder beeinträchtigen. Dies ist vorliegend der Fall. Da Wort und Bild im Fernsehen eine Einheit bilden, sind bei der Auswahl der Bilder grundsätzlich die gleichen journali- stischen Sorgfaltskriterien anzuwenden wie bei Wortmeldungen. Es be- stand für das Publikum keine Transparenz darüber, dass die Wortmeldung, bei der es um Importeier aus Bodenhaltung ging, und die darauf abge- stimmten Bilder, welche Hühner in Freilandhaltung zeigten, nicht mitein- ander übereinstimmten. Auch die im Zusammenhang mit aktuellen Nach- richtensendungen auftretende Zeitnot rechtfertigt nicht, einer Wortmel- dung Bilder zu unterlegen, die den Gesamteindruck der Meldung verfäl- schen. Entsprechende Hintergrundbilder müssen dahingehend verifiziert werden, dass sie mit der Aussage der Wortmeldung übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für heikle bzw. umstrittene Bereiche der politische Mei- nungsbildung. Eine umfassende Bebilderung von Wortmeldungen in Nachrichtensendungen bzw. in Nachrichtenblöcken erscheint überdies nicht als zwingend. Durch die falsche Bebilderung im zweiten Teil des Beitrags hat der Veranstalter deshalb vorliegend auch journalistische Sorg- faltspflichten verletzt. 6.9 Der beanstandete Beitrag verletzt damit das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf eingetreten werden kann, als begründet und ist gutzuheissen.

- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt: 1. Die Beschwerde von K und Mitunterzeichnern vom 8. Februar 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Schweiz Aktuell" von Schweizer Fernsehen DRS vom 20. Dezember 1999, Beitrag über Importeier aus Bodenhaltung, die Pro- grammbestimmungen verletzt hat. 2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Be- richt über die von ihr getroffenen Vorkehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten. 3. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 4. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. Juli 2000