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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 407/b. 408 Entscheid vom 10. März 2000 betreffend Presse TV: Sendung "Marktplatz", Beitrag "Frauen kaufen Sex", ausgestrahlt am 21. November 1999 auf SF2; Eingaben von R und Mitunterzeichnern vom
19. Januar 2000 (Postaufgabe) sowie von S und Mitunterzeichnern vom 23. Januar 2000 (Postaufgabe) Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 21. Dezember 1998 strahlte Presse TV auf SF2 im Rahmen der Sen- dung "Marktplatz" den rund 30-minütigen Beitrag "Frauen kaufen Sex" aus. Zuerst wurde dabei ein männlicher Stripper interviewt. Dieser führte darauf ein kurzes Muster seiner Tätigkeit vor. Das Publikum wurde anschliessend eingeladen, mittels Anruf auf eine Telefon-Hot-Line zu entscheiden, ob der Strip weitergehen solle. Es folgte ein Bericht über ein Männer-Strip-Lokal im Kanton Schwyz. Das weibliche Studiopublikum äusserte sich hierauf mehrheitlich negativ zu solchen Lokalen. Der Betreiber des porträtierten
- 2 - Strip-Lokals vertrat seine Meinung ebenfalls noch im Studio. Anschliessend wurde eine Sex-Beraterin befragt, warum immer mehr Frauen Geld für Sex- Artikel ausgeben würden. Beim nächsten Gast handelte es sich um einen ehemaligen Call-Boy (männlicher Prostituierter), der über seine Erfahrungen berichtete. Diesem Interview schloss sich ein Bericht über einen Erotik- Shop für Frauen an. Die Geschäftsführerin dieses Shops äusserte sich da- nach noch im Studio. Anschliessend wurden die Umfrageergebnisse zum Thema "Sex: Was kaufen Frauen?" präsentiert. Die Auflösung der Telefon- befragung ergab schliesslich, dass von den 13'000 Anrufen 52% keine Fort- setzung des Strips wollten. B. Am 20. Januar 2000 (Postaufgabe: 19. Januar 2000) erhob R (im Folgenden: Beschwerdeführer b. 407) im Namen und Auftrag des Neuen Rütlibundes gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht und die Unter- schriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer moniert eine Gefährdung der öffentlichen Sittlich- keit durch die dargestellten Perversionen und Obszönitäten. Durch die frü- he Ausstrahlung um 20 Uhr sei im Übrigen der Jugendschutz verletzt wor- den. C. Am 20. Januar 2000 (Postaufgabe: 23. Januar 2000) erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer b. 408) ebenfalls Beschwerde gegen die Sendung "Markt- platz" bzw. den Beitrag "Frauen kaufen Sex" vom 21. November 1999. Die Eingabe enthielt u.a. den Ombudsbericht und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdefüh- rer b. 408 beantragt, es sei festzustellen, dass die inkriminierte Sendung Art. 6 Abs. 1, 2. Satz des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgen- den: RTVG, SR 784.40) verletzt habe. Er begründet dies mit unsittlichen Darstellungen, welche einzig der voyeuristischen Befriedigung dienten, und damit auch die Menschenwürde der gezeigten Personen beeinträchtigen würde. Überdies habe der Veranstalter mit der frühen Sendezeit dem Ju- gendschutz nicht Rechnung getragen. D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Presse TV AG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt W, zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2000 beantragt sie, auf die Beschwerde b. 407 nicht einzutreten, da Vereinigungen wie N nicht beschwerdeberechtigt seien. Überdies stellt sie den Antrag, die Beschwerde b. 408 abzuweisen. Ein Thema wie "Frauen kaufen Sex" könne nicht nur theoretisch abgehandelt werden, sondern benötige auch eine visu- elle Umsetzung. Es seien aber keine pornographischen oder entwürdigenden Darstellungen gezeigt worden.
- 3 - E. Die Stellungnahme von Presse TV wurde den Beschwerdeführern b. 407 und b. 408 am 28. Februar 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
- 4 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers b. 407 datiert vom 19. Januar 2000 (Postaufgabe), diejenige des Beschwerdeführers b. 408 vom 23. Januar 2000 (Postaufgabe). Da die Ombudsberichte jeweils am 22. Dezember 1999 versandt wurden, ist die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Pro- grammrechtsbeschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) von beiden Beschwerde- führern eingehalten worden. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Eine Beschwerde muss überdies im Sin- ne von Art. 62 Abs. 2 RTVG hinreichend begründet sein (vgl. dazu Ga- briel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 384ff.). 3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation des Beschwerdefüh- rers b. 407, da dieser die Beschwerde als Mitglied und im Namen von N eingereicht habe. 3.1 Die Beschwerdebefugnis von Art. 63 Abs. 1 RTVG ist auf natürliche Per- sonen zugeschnitten. Im Gegensatz zum Bundesbeschluss vom 7. Okto- ber 1983 über die UBI (AS 1984, S. 153ff., vgl. Art. 14 lit. c) kennt das RTVG keine Beschwerdebefugnis mehr für juristische Personen und Ver- einigungen. Dabei handelt es sich, wie das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt hat, um keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, wel- che eine richterliche Lückenfüllung erlauben würde (BGE 123 II 69, E. 3c). In Übereinstimmung mit der Lehre und der Rechtsprechung der UBI lehnt das Bundesgericht deshalb eine Beschwerdelegitimation von juristi- schen Personen ab (BGE 123 II 69 mit Hinweisen auf die Doktrin in E. 2b; 121 II 454). 3.2 Vereinigungen besitzen generell wie juristische Personen zwar keine Legi- timation zur Betroffenenbeschwerde vor der UBI. Die Popularbeschwerde steht ihnen aber grundsätzlich wie natürlichen Personen offen. Wird die
- 5 - Beanstandung an die Ombudsstelle und die Popularbeschwerde an die UBI etwa von unterschiedlichen natürlichen Personen der gleichen Verei- nigung verfasst, hindert dies die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG nicht (UBI-Entscheid b. 372 vom 23. Oktober 1998 i.S. Sendung "MTW", E. 2). Im Gegensatz zum Verfahren vor der UBI sind juristische Personen im Rahmen des Verfahrens vor der Ombuds- stelle zur Beanstandung ermächtigt. Allerdings gilt im Verfahren vor der UBI dann nicht die juristische Person, sondern die unterzeichnende natür- liche Person als Beschwerdeführerin. 3.3 Da damit sowohl die Eingabe des Beschwerdeführers b. 407 wie auch diejenige des Beschwerdeführers b. 408 alle Anforderungen an eine Po- pularbeschwerde erfüllen, tritt die UBI auf beide Beschwerden ein. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführer monie- ren primär die Unsittlichkeit der Sendung, die Verletzung der Menschen- würde und des Jugendschutzes. Sinngemäss machen sie eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG geltend. 5. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind. 5.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies für gewisse sensible Bereiche erhöhte Anforderun- gen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiösen Gefühlen auch der Ju- gendschutz zu zählen (vgl. auch Boinay, a.a.O., Rz. 82).
- 6 - 5.2 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, wel- che die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen. 5.3 Der Begriff der "unsittlichen Sendung" ist weit zu fassen (vgl. dazu Du- mermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundle- gender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). 5.4 Die vom Beschwerdeführer zitierten einschlägigen Bestimmungen des Eu- ropäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405), insbesondere Art. 7 Ziffer 1 lit. a EUGF und Art. 7 Ziffer 2 EUGF, gehen inhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffent- licht in medialex 3/99, S. 180). 5.5 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstal- ter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstal- ters am grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90). 6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass entgegen der Be- hauptung von Beschwerdeführer b. 407, der u.a. "die öffentliche Diskussi- on über das Thema Sexualität" beanstandet, die Programmautonomie auch die Ausstrahlung einer Sendung schützt, welche die Sexualität oder sexu- elle Praktiken zum Thema hat (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180).
- 7 - 6.1 Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Ver- einbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sitt- lichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) den gesellschaftlichen Änderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Ausstrahlung von Männer-Striptease (vgl. UBI-Entscheid b. 360 vom 27. Februar 1998 i.S. Sendung "Ventil") oder einer Reihe von erotischen Filmen mit dem Pro- grammbestimmungen als vereinbar erklärt (VPB 53/1989, Nr. 47, S. 335ff; vgl. auch Boinay, a.a.O., Rz. 83). Entsprechende Darstellungen dürfen aber nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwek- ken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen (vgl. UBI- Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345). 6.2 Der Beschwerdeführer b. 407 beanstandet konkret die Präsentation eines Call-Boys, von Männer-Strip und Dildos. Besonders schlimm erachtet er die Sendezeit (20 Uhr). Die Sendung eigne sich deshalb dazu, die Jugendli- chen zu verführen und zu verderben. Auch der Beschwerdeführer b. 408 stösst sich primär an der Darstellung von Dildos, Call-Boys und von Män- nerstrip. Dadurch sei nicht nur der Jugendschutz, sondern auch die Men- schenwürde verletzt worden. So hätten die Ausstrahlungen über den Män- ner-Strip die beteiligten Männer zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigt. 6.3 Weder die in der Sendung gezeigten Bilder und Vorführungen noch die gemachten Aussagen waren dazu geeignet, die sittlichen Gefühle der Zu- schauer zu verletzen. So waren die im Zusammenhang mit dem eingelade- nen Stripper und mit dem Beitrag über ein Strip-Lokal für Frauen gezeig- ten Aufnahmen zurückhaltend (vgl. auch UBI-Entscheid b. 360 vom 27. Februar 1998 i.S. Sendung "Ventil"). Das Interview mit dem ehemaligen Call-Boy wurde in einem sachlichen Ton geführt, ohne jegliche anstössige Bemerkungen. Dies gilt auch für den Beitrag über die Dildos. Diese Sach- lichkeit wurde unterstützt durch Aussagen von Frauen aus dem Studiopu- blikum, welche mehrheitlich kein oder wenig Interesse an Männer-Strip und an den gezeigten Dildos bekundeten. Die Ergebnisse einer repräsen- tativen Umfrage zum Thema "Sex: Was kaufen Frauen?" sowie das Resul- tat der Telefon-Hotline bestätigten diesen Trend und relativierten gleich- zeitig die Bedeutung des Themas des Beitrags als Ganzes. 6.4 Die Menschenwürde der beteiligten Männer (Stripper, ehemaliger Call- Boy) und der sich an Männer-Strip oder Dildos interessierten Frauen war nicht beeinträchtigt. Die Sendung offenbarte, dass bei Frauen ein gewisses Bedürfnis für entsprechende Darbietungen bzw. Produkte besteht und Männer sich damit ihren Lebensunterhalt verdienen können. Dies mag,
- 8 - wie generell die Prostitution oder das Sex-Business, für einige Leute mora- lisch verwerflich sein, ist aber Realität und überdies legal. Die gezeigten Aufnahmen sowie der ehrliche und zugleich sachliche Ton der Aussagen der verschiedenen Beteiligten führten nicht dazu, die Würde der darge- stellten Menschen zu beeinträchtigen. Insbesondere wurden die betroffe- nen Personen entgegen der Behauptung von Beschwerdeführer b. 408 nicht als Objekt für eine voyeuristische Berichterstattung missbraucht. Die Darstellungen und Aussagen im Rahmen des Beitrags gingen nicht über das Mass hinaus, welches für eine sachgerechte Information notwendig ist. Sie dienten damit nicht als Selbstzweck. Es macht im Fernsehen ohnehin wenig Sinn, Themen wie Männer-Strip oder Frauen-Erotik-Shop zu be- leuchten, ohne diese auch zu visualisieren. Aus den Reaktionen des Stu- diopublikums war aber ohne weiteres erkennbar, dass beispielsweise Män- ner-Strip oder Dildos Geschmacksache sind und viele Frauen nicht inter- essieren bzw. gar abstossen. 6.5 Es gilt den Beschwerdeführern zwar beizupflichten, dass die Ausstrahlung der beanstandeten Sendung, welche Sex zum Thema hatte, um 20 Uhr und damit relativ früh erfolgte (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181). Eine Sendung mit entsprechen- dem Inhalt ist aber aus diesem Grunde alleine nicht jugendgefährdend. Die UBI hat kürzlich eine Sendung, in der sich Jugendliche während der gleichen Sendezeit freimütig über Onanie äusserten, mit Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG als vereinbar erklärt (vgl. UBI-Entscheid b. 401 vom 28. Janu- ar 2000 i.S. "Dynamo"). Für die programmrechtliche Beurteilung ist ent- scheidend, ob eine Sendung die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen kann (Art. 9 Ziffer 2 EuGF). Aufgrund der zurückhaltenden Darstellungen und des generell sehr sachlichen Tons des Beitrags (vgl. Ziffer 6.3), bei welchem voyeuristische Elemente weitgehend fehlten, war die beanstandete Sen- dung nicht dazu geeignet, eine entsprechende Beeinträchtigung der Ent- wicklung von Kindern oder Jugendlichen zu bewirken. 6.6 Insgesamt erlaubte der Beitrag den Zuschauern, sich frei eine Meinung zum Thema "Frauen kaufen Sex" zu bilden. Dabei wurden die sittlichen Gefühle, die Menschenwürde von Beteiligten, der Jugendschutz und damit Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG in keiner Weise verletzt. Die Beschwerden erweisen sich deshalb als unbegründet und sind abzuweisen.
- 9 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von R und Mitunterzeichnern vom 19. Januar 2000 (Postauf- gabe) wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Marktplatz", Beitrag "Frauen kaufen Sex" von Presse TV, ausgestrahlt am 21. November 1999 auf SF2, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Die Beschwerde von S und Mitunterzeichnern vom 23. Januar 2000 (Postauf- gabe) wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Marktplatz", Beitrag "Frauen kaufen Sex" von Presse TV, ausgestrahlt am 21. November 1999 auf SF2, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
3. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 18. April 2000