Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 17. Januar 2000, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 20. Dezember 1999. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraus- setzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Be- schwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Inter- esse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
E. 3 Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 6. März 2000
E. 3.1 Bei Bestehen eines öffentlichen Interesses kann die UBI auf eine Be- schwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG eintreten, auch wenn sie nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern unterstützt wird. Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öf- fentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmge- staltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854).
E. 3.2 Ein heikles, kontroverses Thema stellt dagegen gemäss ständiger Praxis der UBI alleine noch kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 63 Abs.
E. 3.3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei Laienbeschwerden den beschwerde- führenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimations- voraussetzungen Gelegenheit ein, mindestens 20 Unterschriften von die Beschwerde unterstützenden Personen nachzureichen, um damit die Vor- aussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäss ständiger Praxis eine Nachfrist von 10 Tagen zur Nachbesserung gewährt. Um den entspre- chenden Bedenken des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, wurden ihm unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auch eine vertrauliche Be- handlung der Personendaten speziell zugesichert. Im Rahmen der ihm ge- währten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von der Möglichkeit, die fehlenden 20 Unterschriften von Personen, welche seine Beschwerde un- terstützen, nachzureichen, nicht Gebrauch gemacht.
E. 3.4 Da die Eingabe damit die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 RTVG nicht erfüllt, tritt die UBI darauf nicht ein.
- 5 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Auf die Beschwerde von S vom 17. Januar 2000 gegen die Sendung "Familien- rat" vom 16. November 1999, Beitrag "Erleiden und Verschweigen - Sexuelle Gewalt an männlichen Opfern", wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 406 Entscheid vom 3. März 2000 betreffend Schweizer Radio DRS: Sendung "Familienrat" vom 16. November 1999, Beitrag "Erleiden und Verschweigen - Sexuelle Gewalt an männlichen Opfern"; Eingabe von S vom 17. Januar 2000 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 16. November 1999 strahlte das Schweizer Radio DRS im Rahmen der Sendung "Familienrat" den Beitrag "Erleiden und Verschweigen - Sexuelle Gewalt an männlichen Opfern" aus. Inhaltlich ging es bei diesem Beitrag um Pädophilie. B. Am 17. Januar 2000 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Be- schwerdeführer beruft sich auf Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ra-
- 2 - dio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40). Er beanstandet vor- ab die Einseitigkeit der Sendung. Pädophile seien generell als potentielle Straftäter dargestellt worden. Eine differenzierte Betrachtungsweise über Pädophilie habe gefehlt. In der Sendung seien vorab Opfer von Pädophilen zu Wort gekommen. C. Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen gewährt, um die Voraussetzungen für eine Popular- beschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG zu erfüllen. Gleichzei- tig wurde ihm mitgeteilt, dass seine Eingabe zu diesem Zeitpunkt die Be- schwerdevoraussetzungen wahrscheinlich nicht erfülle. D. Der Beschwerdeführer erklärte in einer Eingabe vom 25. Januar 2000 (Post- aufgabe: 27. Januar 2000), dass er die Behandlung seiner Beschwerde als im öffentlichen Interesse erachte. Er hat darin auch auf die Schwierigkeiten hingewiesen, 20 Personen zu finden, die eine Beschwerde im Zusammen- hang mit dem Thema "Pädophilie" unterstützen. Er forderte allenfalls um eine Fristerstreckung von mindestens einem Monat und die "Zustimmung, dass diese Beschwerde mit allen Abweisungsgründen an interessierte Medien weitergegeben und im Internet veröffentlicht werden kann". E. In ihrer Antwort vom 28. Januar 2000 hat die UBI noch einmal auf ihre Praxis zu Art. 63 Abs. 3 RTVG hingewiesen. Im Uebrigen wies sie das Ge- such nach einer zusätzliche Fristerstreckung ab.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 17. Januar 2000, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 20. Dezember 1999. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraus- setzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Be- schwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Inter- esse an einem Entscheid besteht (Abs. 3). 3. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 63 Abs. 3 RTVG. 3.1 Bei Bestehen eines öffentlichen Interesses kann die UBI auf eine Be- schwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG eintreten, auch wenn sie nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern unterstützt wird. Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öf- fentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmge- staltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). 3.2 Ein heikles, kontroverses Thema stellt dagegen gemäss ständiger Praxis der UBI alleine noch kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG dar. Gerade bei einem kontroversen Thema wie etwa bei Pädo- philie sollte es möglich sein, innert der gesetzlich vorgesehenen Frist die notwendigen unterstützenden Unterschriften aufzutreiben.
- 4 - 3.3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei Laienbeschwerden den beschwerde- führenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimations- voraussetzungen Gelegenheit ein, mindestens 20 Unterschriften von die Beschwerde unterstützenden Personen nachzureichen, um damit die Vor- aussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäss ständiger Praxis eine Nachfrist von 10 Tagen zur Nachbesserung gewährt. Um den entspre- chenden Bedenken des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, wurden ihm unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auch eine vertrauliche Be- handlung der Personendaten speziell zugesichert. Im Rahmen der ihm ge- währten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von der Möglichkeit, die fehlenden 20 Unterschriften von Personen, welche seine Beschwerde un- terstützen, nachzureichen, nicht Gebrauch gemacht. 3.4 Da die Eingabe damit die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 RTVG nicht erfüllt, tritt die UBI darauf nicht ein.
- 5 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Auf die Beschwerde von S vom 17. Januar 2000 gegen die Sendung "Familien- rat" vom 16. November 1999, Beitrag "Erleiden und Verschweigen - Sexuelle Gewalt an männlichen Opfern", wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 6. März 2000