Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers an die UBI datiert vom 11. Januar 2000, der Ombudsbericht vom 13. Dezember 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt.
E. 3 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer auch mehrere Sendungen beanstanden (BGE 123 II 121; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Vorliegend beanstandet der Beschwer- deführer alle Ausstrahlungen von "Sternstunde Religion, Philosophie und Kunst" sowie die entsprechenden Trailer seit August 1994, also seitdem diese von einer katholischen Ordensfrau moderiert werden. Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde Sendun- gen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letz- ten beanstandeten Sendung zurückliegen. Da die (ursprünglich fälschli- cherweise direkt an die UBI adressierte) Beanstandung vom 19. Oktober 1999 (Postaufgabe 22. Oktober 1999) stammt, fallen die Ausstrahlungen vom 17. Juli 1999 – 17. Oktober 1999 unter die vorliegende Zeitraumbe- schwerde.
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer auch die von 3sat ausgestrahlten Sendungen beanstandet, tritt die UBI auf die Beschwerde nicht ein. Die UBI kann gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVG nur Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter beurteilen. "Schwei- zerisch" in diesem Sinne ist ein Veranstalter dann, wenn er aufgrund einer Konzession im Sinne des RTVG tätig ist. Ein im Ausland zugelassener
- 4 - Veranstalter wie 3sat wird selbst dann nicht zu einem schweizerischen Veranstalter, wenn schweizerische Veranstalter an ihm beteiligt sind oder wenn er Sendungen ausstrahlt, die von einem schweizerischen Veranstalter produziert worden sind (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 449).
E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss primär eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 RTVG und des Ver- bots von Schleichwerbung von Art. 15 Abs. 2 der Radio- und Fernsehver- ordnung (RTVV; SR 784.401) bzw. Art. 4 RTVG.
E. 6 Der Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) ver- pflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechts- konvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
E. 6.1 Art. 3 Abs. 1 und 2 RTVG konkretisieren das kulturelle Mandat insoweit, als sie dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordern. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten und politisch, weltanschaulich oder religiös neutral sein muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies für gewisse sensible Bereiche erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.).
E. 6.2 Die UBI räumt der Glaubensfreiheit innerhalb des kulturellen Mandats insofern besonderes Gewicht ein, als sie Glaubensfragen zu den sensiblen Bereichen zählt (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 54/1990, Nr. 47, S. 300). Praktisch äussert sich dies in der besonderen Sorgfalt, die vom Veranstal- ter hinsichtlich der Art und Weise verlangt wird, in der er religiöse The- men behandelt. Eine genügende Sorgfalt in den gestalterischen Modalitä- ten vorausgesetzt, ist der Veranstalter grundsätzlich jedoch frei, auch deli- kate Fragen aufzugreifen (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637; 59/1995, Nr. 66, S. 553).
E. 6.3 Unter den besonderen Schutz religiöser Gefühle fallen nur die zentralen
- 5 - Glaubensinhalte, welche die religiösen Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzen können (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 56/1992, Nr. 26, S. 201).
E. 6.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstal- ter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung und einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indes- sen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umset- zung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553).
E. 7 Der Beschwerdeführer rügt in 18 Punkten den konstanten Auftritt einer Dominikanerin in ihrer Tracht als Moderatorin der Sendung "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst". Es geht ihm nicht um die Person, sondern um die Tracht. Diese vermittle eine Identität und repräsentiere damit die römisch-katholische Weltanschauung. Es sei naiv, diese Tracht nur als Dekoration bzw. als Visualisierung des Transzendenten zu betrachten. Der Auftritt in einer Tracht dränge sich nicht auf, weil ein direkter Bezug zu den Sendeinhalten in der Regel fehle. Die Nonne trage diese Tracht im "Zivilleben" sonst auch nicht. Die stete Wiederholung des Auftritts in der gleichen Tracht führe zu einer Ausgrenzung von anderen Religionen und Lebensauffassungen und stehe der Säkularisierung des Staates wie auch unserer tendenziell multikulturellen Gesellschaft entgegen.
E. 7.1 Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die moderierende Non- ne in ihrer Tracht nicht für eine bestimmte konfessionell-religiöse Weltan- schauung, sondern als "symbolisch, bildliche Aussage" stehe, die gewis- sermassen "das Nichtalltägliche, das Transzendente" verkörpere, über- zeugt nicht. Für die Zuschauer mag der Auftritt bei einem ersten Hinsehen befremdend wirken. Dies gilt insbesondere für Zuschauer mit einem an- dern Glauben. Der Auftritt in der Tracht lässt eine gewisse Nähe der Sen- dung zur damit verbundenen Glaubensauffassung vermuten und kann nicht auf ein rein dekoratives Element reduziert werden. Dies gilt insbe- sondere auch für die jeweiligen Trailer.
E. 7.2 Entscheidend aus programmrechtlicher Sicht ist jedoch der Gesamtein-
- 6 - druck, den die beanstandeten Sendungen vermitteln. Die Rolle der katholi- schen Ordensfrau innerhalb der Sendung "Sternstunde Religion, Philoso- phie, Kunst" ist beschränkt. Sie führt jeweils in die einzelnen Themen- blöcke ein, indem sie das Thema und allenfalls die Gäste vorstellt. Sie ist zusätzlich auch für die Abmoderationen verantwortlich. Diese beinhalten etwa Hinweise auf Publikationen oder eine Vorschau auf die Sendung der kommenden Woche. Eigene Wertungen nimmt sie dagegen in der Regel nicht vor.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die inkriminierten Sendun- gen oder die Moderationen der Dominikanerin religiöse Themen oder Weltanschauungen einseitig behandeln würden. Die Sendung berichtet denn auch in der Rubrik "Religion" nicht nur über die römisch-katholische Kirche bzw. entsprechende Glaubensinhalte, sondern versucht das Thema "Religion" umfassend und konfessionell neutral anzugehen. Andere Reli- gionen, Glaubensinhalte oder Lebensauffassungen werden nicht ausge- grenzt. Der Beschwerdeführer bemängelt im Übrigen auch nicht, die in- kriminierten Sendungen oder Moderationen hätten sachliche Fehler auf- gewiesen.
E. 7.4 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erfolgt der Einbezug einer Dominikanerin nicht ohne eigentlichen Bezug zur Sendung. Die Re- ligion ist Teil der Sendung und die moderierende Dominikanerin verfügt offensichtlich diesbezüglich über ein beachtliches, weit über ihren eigenen Glauben gehendes Wissen. Die in der Eingabe ebenfalls angeführte Säku- larisierung des Staates und die multikulturelle Gesellschaft stehen einer entsprechenden Moderation ebenfalls nicht entgegen. Eine absolute kon- fessionell-neutrale Gestaltung der Sendung "Sternstunde Religion, Philo- sophie, Kunst" würde zwar tatsächlich, wie dies der Beschwerdeführer be- hauptet, bedingen, dass die Moderation von verschiedenen Personen un- terschiedlicher Glaubensrichtung oder durch eine Person, welche auf eine entsprechende Tracht verzichtet, vorgenommen wird.
E. 7.5 Vorliegend ist es für die Zuschauer aber ohne weiteres möglich, zwischen der äusserlichen Erscheinung der Moderation und den in der Sendung vermittelten Inhalten zu unterscheiden. Im Gegensatz zur äusseren Er- scheinung der Ordensfrau in der Tracht sind die in den beanstandeten Sendung ausgestrahlten Berichte inkl. den Moderationen über religiöse In- halte, verschiedene Weltauffassungen, ethische Fragen und andere behan- delte Themen nicht konfessionell einseitig, soweit sich dies beurteilen lässt, sondern wertfrei. Eine besondere Nähe zur römisch-katholischen Kirche oder zu entsprechenden Glaubensinhalten ist nicht ersichtlich. Schon aus diesem Grunde ist Art. 3 Abs. 2 RTVG, der ein konfessionell nicht einsei- tiges Programm gebietet und sich überdies auf das Gesamtangebot in ei- nem Versorgungsgebiet bezieht, nicht verletzt. Da, wie erwähnt (vgl. Zif-
- 7 - fer 7.3), keine zentrale Glaubensinhalte von Religionen in Frage gestellt werden, liegt im Sinne der Praxis der UBI auch kein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 RTVG vor. Das Auftreten der Moderatorin in einer katholischen Ordenstracht bildet deshalb Bestandteil der den Veranstaltern zustehen- den Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG) und ist zulässig.
E. 8 Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich, der Auftritt der Moderatorin in der Ordenstracht würde Art. 18 Abs. 5 RTVG verletzen, indem gegen das Verbot religiöser und politischer Werbung verstossen würde.
E. 8.1 Da die beanstandeten Sendungen im Rahmen des eigentlichen Pro- grammteils und nicht innerhalb von Werbeblöcken ausgestrahlt wurden, kann es sich nicht um verbotene Werbung, allenfalls aber um verbotene Schleichwerbung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 RTVV bzw. Art. 4 RTVG handeln. Danach darf das Programm nicht als Werbeplattform miss- braucht werden (BGE 126 II 7, E. 3c; 118 Ib 356, E. 3b; 116 Ib 37, E. 5b). Das Verbot von Schleichwerbung will primär die vorliegend aufgrund des Werbeverbots für Religion und Politik nicht relevante Trennung von Wer- bung und eigentlichem Programmteil schützen (Art. 18 Abs. 1 RTVG).
E. 8.2 Bei der Moderatorin handelt es sich um eine Dominikanerin. Indem sie eine religiös sehr weltoffene Sendung in ihrer Ordenstracht moderiert, mag sie zwar eine gewisse Imagepflege für die römisch-katholische Kirche betreiben. Eine Werbebotschaft im Sinne von verbotener Schleichwer- bung oder, wie der Beschwerdeführer behauptet, ein "PR-Auftritt" für die römisch-katholische Kirche lässt sich aber alleine durch die äusserliche Er- scheinung der Moderatorin nicht ableiten. Entscheidend ist, dass die Or- denstracht der Dominikanerin einen Teil ihrer Identität darstellt. Diese Kleidung kann nicht zu einem blossen Werbeträger reduziert werden, wie etwa ein T-Shirt mit dem Aufdruck eines Produkts, einer Marke oder eines Unternehmens. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die Or- densfrau diese Tracht im "Zivilleben" immer trägt oder nur zu bestimmten Gelegenheiten. Im Übrigen vermittelt nicht nur eine Tracht, sondern praktisch jede Kleidung gewisse Hinweise zur Weltanschauung der ent- sprechenden Person. Aus diesen Gründen verletzt die Moderation der Dominikanerin in ihrer Tracht das Verbot der Schleichwerbung nicht.
E. 9 Die beanstandeten Sendungen verstossen gegen keine Programmbestim- mungen. Die Beschwerde erweist sich deshalb, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet und ist abzuweisen.
- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von A und Mitunterzeichnern vom 11. Januar 2000 wird, so- weit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sen- dungen "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst" vom 17. Juli – 17. Oktober 1999 und die dazugehörigen Trailer die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 18. April 2000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 405 Entscheid vom 10. März 2000 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst" vom 17. Juli 1999 - 17. Oktober 1999 und Trailer, Auftritt der Ansagerin in einem katholischen Ordenskleid; Eingabe von A und Mitunterzeichnern vom 11. Januar 2000 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vize-Präsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Das Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS) strahlt jeden Sonntag die Sendung "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst" aus. Je eine Stunde ist einem Thema aus der Religion, der Philosophie und der Kunst gewidmet. Die Um- setzung erfolgt unterschiedlich und kann in der Uebertragung eines Gottes- dienstes, eines Filmbeitrags oder einer Diskussion bestehen. Die verschie- denen Beiträge werden jeweils von einer katholischen Ordensfrau (Domini- kanerin), eingekleidet in ihre Ordenstracht, an- und abmoderiert, welche vorgängig in Trailern auch auf die jeweiligen Beiträge aufmerksam macht.
- 2 - B. Am 11. Januar 2000 erhob A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen alle Sendungen "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst" seit August 1994 und die jeweiligen Trailer Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdein- stanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. auch der Ombudsbericht und die Unterschriften von 24 Personen, welche die Beschwerde unterstüt- zen, bei. Der Beschwerdeführer moniert, durch das Erscheinungsbild der Ordensfrau werde eine entsprechende religiöse-konfessionelle Sichtweise des Fernsehveranstalters suggeriert. Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgeset- zes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) dürfen aber die elektronischen Medien nicht einseitig bestimmten Parteien, Interes- sen oder Weltanschauungen dienen. Zudem verbiete Art. 18 Abs. 5 RTVG religiöse Werbung. Er beantragt daher, "das religiöse Erscheinungsbild in Form einer Nonnentracht, sei bei den Ansagen dieser Sendungen und bei den Voranzeigen künftig abzusetzen, auch bei 3sat". C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 (Postaufga- be: 14. Februar 2000) beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die Ansa- gerin stehe nicht für eine bestimmte religiöse-konfessionelle Weltanschau- ung. Sie verkörpere vielmehr im Sinne einer symbolischen, bildlichen Aus- sage das Nichtalltägliche, das Transzendente und damit dasjenige, was Reli- gion, Philosophie und Kunst gesamthaft kennzeichne. Sie stelle damit eine "Sendungsidentifikationsfigur" dar. In ihren Moderationen sei im Übrigen nie etwas Doktrinäres oder Missionarisches zu spüren. Das äussere Erschei- nungsbild der Ordensfrau alleine würde weder eine Verletzung des kulturel- len Mandats von Art. 3 RTVG begründen noch verbotene religiöse Schleichwerbung darstellen. D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers an die UBI datiert vom 11. Januar 2000, der Ombudsbericht vom 13. Dezember 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anfor- derungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt. 3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer auch mehrere Sendungen beanstanden (BGE 123 II 121; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Vorliegend beanstandet der Beschwer- deführer alle Ausstrahlungen von "Sternstunde Religion, Philosophie und Kunst" sowie die entsprechenden Trailer seit August 1994, also seitdem diese von einer katholischen Ordensfrau moderiert werden. Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde Sendun- gen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letz- ten beanstandeten Sendung zurückliegen. Da die (ursprünglich fälschli- cherweise direkt an die UBI adressierte) Beanstandung vom 19. Oktober 1999 (Postaufgabe 22. Oktober 1999) stammt, fallen die Ausstrahlungen vom 17. Juli 1999 – 17. Oktober 1999 unter die vorliegende Zeitraumbe- schwerde. 4. Soweit der Beschwerdeführer auch die von 3sat ausgestrahlten Sendungen beanstandet, tritt die UBI auf die Beschwerde nicht ein. Die UBI kann gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVG nur Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter beurteilen. "Schwei- zerisch" in diesem Sinne ist ein Veranstalter dann, wenn er aufgrund einer Konzession im Sinne des RTVG tätig ist. Ein im Ausland zugelassener
- 4 - Veranstalter wie 3sat wird selbst dann nicht zu einem schweizerischen Veranstalter, wenn schweizerische Veranstalter an ihm beteiligt sind oder wenn er Sendungen ausstrahlt, die von einem schweizerischen Veranstalter produziert worden sind (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 449). 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss primär eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 RTVG und des Ver- bots von Schleichwerbung von Art. 15 Abs. 2 der Radio- und Fernsehver- ordnung (RTVV; SR 784.401) bzw. Art. 4 RTVG. 6. Der Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) ver- pflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechts- konvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind. 6.1 Art. 3 Abs. 1 und 2 RTVG konkretisieren das kulturelle Mandat insoweit, als sie dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordern. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten und politisch, weltanschaulich oder religiös neutral sein muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies für gewisse sensible Bereiche erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). 6.2 Die UBI räumt der Glaubensfreiheit innerhalb des kulturellen Mandats insofern besonderes Gewicht ein, als sie Glaubensfragen zu den sensiblen Bereichen zählt (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 54/1990, Nr. 47, S. 300). Praktisch äussert sich dies in der besonderen Sorgfalt, die vom Veranstal- ter hinsichtlich der Art und Weise verlangt wird, in der er religiöse The- men behandelt. Eine genügende Sorgfalt in den gestalterischen Modalitä- ten vorausgesetzt, ist der Veranstalter grundsätzlich jedoch frei, auch deli- kate Fragen aufzugreifen (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637; 59/1995, Nr. 66, S. 553). 6.3 Unter den besonderen Schutz religiöser Gefühle fallen nur die zentralen
- 5 - Glaubensinhalte, welche die religiösen Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzen können (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 56/1992, Nr. 26, S. 201). 6.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstal- ter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung und einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indes- sen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umset- zung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). 7. Der Beschwerdeführer rügt in 18 Punkten den konstanten Auftritt einer Dominikanerin in ihrer Tracht als Moderatorin der Sendung "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst". Es geht ihm nicht um die Person, sondern um die Tracht. Diese vermittle eine Identität und repräsentiere damit die römisch-katholische Weltanschauung. Es sei naiv, diese Tracht nur als Dekoration bzw. als Visualisierung des Transzendenten zu betrachten. Der Auftritt in einer Tracht dränge sich nicht auf, weil ein direkter Bezug zu den Sendeinhalten in der Regel fehle. Die Nonne trage diese Tracht im "Zivilleben" sonst auch nicht. Die stete Wiederholung des Auftritts in der gleichen Tracht führe zu einer Ausgrenzung von anderen Religionen und Lebensauffassungen und stehe der Säkularisierung des Staates wie auch unserer tendenziell multikulturellen Gesellschaft entgegen. 7.1 Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die moderierende Non- ne in ihrer Tracht nicht für eine bestimmte konfessionell-religiöse Weltan- schauung, sondern als "symbolisch, bildliche Aussage" stehe, die gewis- sermassen "das Nichtalltägliche, das Transzendente" verkörpere, über- zeugt nicht. Für die Zuschauer mag der Auftritt bei einem ersten Hinsehen befremdend wirken. Dies gilt insbesondere für Zuschauer mit einem an- dern Glauben. Der Auftritt in der Tracht lässt eine gewisse Nähe der Sen- dung zur damit verbundenen Glaubensauffassung vermuten und kann nicht auf ein rein dekoratives Element reduziert werden. Dies gilt insbe- sondere auch für die jeweiligen Trailer. 7.2 Entscheidend aus programmrechtlicher Sicht ist jedoch der Gesamtein-
- 6 - druck, den die beanstandeten Sendungen vermitteln. Die Rolle der katholi- schen Ordensfrau innerhalb der Sendung "Sternstunde Religion, Philoso- phie, Kunst" ist beschränkt. Sie führt jeweils in die einzelnen Themen- blöcke ein, indem sie das Thema und allenfalls die Gäste vorstellt. Sie ist zusätzlich auch für die Abmoderationen verantwortlich. Diese beinhalten etwa Hinweise auf Publikationen oder eine Vorschau auf die Sendung der kommenden Woche. Eigene Wertungen nimmt sie dagegen in der Regel nicht vor. 7.3 Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die inkriminierten Sendun- gen oder die Moderationen der Dominikanerin religiöse Themen oder Weltanschauungen einseitig behandeln würden. Die Sendung berichtet denn auch in der Rubrik "Religion" nicht nur über die römisch-katholische Kirche bzw. entsprechende Glaubensinhalte, sondern versucht das Thema "Religion" umfassend und konfessionell neutral anzugehen. Andere Reli- gionen, Glaubensinhalte oder Lebensauffassungen werden nicht ausge- grenzt. Der Beschwerdeführer bemängelt im Übrigen auch nicht, die in- kriminierten Sendungen oder Moderationen hätten sachliche Fehler auf- gewiesen. 7.4 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erfolgt der Einbezug einer Dominikanerin nicht ohne eigentlichen Bezug zur Sendung. Die Re- ligion ist Teil der Sendung und die moderierende Dominikanerin verfügt offensichtlich diesbezüglich über ein beachtliches, weit über ihren eigenen Glauben gehendes Wissen. Die in der Eingabe ebenfalls angeführte Säku- larisierung des Staates und die multikulturelle Gesellschaft stehen einer entsprechenden Moderation ebenfalls nicht entgegen. Eine absolute kon- fessionell-neutrale Gestaltung der Sendung "Sternstunde Religion, Philo- sophie, Kunst" würde zwar tatsächlich, wie dies der Beschwerdeführer be- hauptet, bedingen, dass die Moderation von verschiedenen Personen un- terschiedlicher Glaubensrichtung oder durch eine Person, welche auf eine entsprechende Tracht verzichtet, vorgenommen wird. 7.5 Vorliegend ist es für die Zuschauer aber ohne weiteres möglich, zwischen der äusserlichen Erscheinung der Moderation und den in der Sendung vermittelten Inhalten zu unterscheiden. Im Gegensatz zur äusseren Er- scheinung der Ordensfrau in der Tracht sind die in den beanstandeten Sendung ausgestrahlten Berichte inkl. den Moderationen über religiöse In- halte, verschiedene Weltauffassungen, ethische Fragen und andere behan- delte Themen nicht konfessionell einseitig, soweit sich dies beurteilen lässt, sondern wertfrei. Eine besondere Nähe zur römisch-katholischen Kirche oder zu entsprechenden Glaubensinhalten ist nicht ersichtlich. Schon aus diesem Grunde ist Art. 3 Abs. 2 RTVG, der ein konfessionell nicht einsei- tiges Programm gebietet und sich überdies auf das Gesamtangebot in ei- nem Versorgungsgebiet bezieht, nicht verletzt. Da, wie erwähnt (vgl. Zif-
- 7 - fer 7.3), keine zentrale Glaubensinhalte von Religionen in Frage gestellt werden, liegt im Sinne der Praxis der UBI auch kein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 RTVG vor. Das Auftreten der Moderatorin in einer katholischen Ordenstracht bildet deshalb Bestandteil der den Veranstaltern zustehen- den Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG) und ist zulässig. 8. Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich, der Auftritt der Moderatorin in der Ordenstracht würde Art. 18 Abs. 5 RTVG verletzen, indem gegen das Verbot religiöser und politischer Werbung verstossen würde. 8.1 Da die beanstandeten Sendungen im Rahmen des eigentlichen Pro- grammteils und nicht innerhalb von Werbeblöcken ausgestrahlt wurden, kann es sich nicht um verbotene Werbung, allenfalls aber um verbotene Schleichwerbung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 RTVV bzw. Art. 4 RTVG handeln. Danach darf das Programm nicht als Werbeplattform miss- braucht werden (BGE 126 II 7, E. 3c; 118 Ib 356, E. 3b; 116 Ib 37, E. 5b). Das Verbot von Schleichwerbung will primär die vorliegend aufgrund des Werbeverbots für Religion und Politik nicht relevante Trennung von Wer- bung und eigentlichem Programmteil schützen (Art. 18 Abs. 1 RTVG). 8.2 Bei der Moderatorin handelt es sich um eine Dominikanerin. Indem sie eine religiös sehr weltoffene Sendung in ihrer Ordenstracht moderiert, mag sie zwar eine gewisse Imagepflege für die römisch-katholische Kirche betreiben. Eine Werbebotschaft im Sinne von verbotener Schleichwer- bung oder, wie der Beschwerdeführer behauptet, ein "PR-Auftritt" für die römisch-katholische Kirche lässt sich aber alleine durch die äusserliche Er- scheinung der Moderatorin nicht ableiten. Entscheidend ist, dass die Or- denstracht der Dominikanerin einen Teil ihrer Identität darstellt. Diese Kleidung kann nicht zu einem blossen Werbeträger reduziert werden, wie etwa ein T-Shirt mit dem Aufdruck eines Produkts, einer Marke oder eines Unternehmens. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die Or- densfrau diese Tracht im "Zivilleben" immer trägt oder nur zu bestimmten Gelegenheiten. Im Übrigen vermittelt nicht nur eine Tracht, sondern praktisch jede Kleidung gewisse Hinweise zur Weltanschauung der ent- sprechenden Person. Aus diesen Gründen verletzt die Moderation der Dominikanerin in ihrer Tracht das Verbot der Schleichwerbung nicht. 9. Die beanstandeten Sendungen verstossen gegen keine Programmbestim- mungen. Die Beschwerde erweist sich deshalb, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet und ist abzuweisen.
- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von A und Mitunterzeichnern vom 11. Januar 2000 wird, so- weit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sen- dungen "Sternstunde Religion, Philosophie, Kunst" vom 17. Juli – 17. Oktober 1999 und die dazugehörigen Trailer die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 18. April 2000