Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers an die UBI datiert vom 6. Januar 2000 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 7. Dezember 1999. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Voraus- setzungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Der Beschwerdeführer rügt zwar die gene- relle Linkslastigkeit der Sendung "Club", ohne aber neben der konkret be- anstandeten Ausstrahlung vom 26. Oktober 1999 weitere Beispiele zu nennen. Anfechtungsobjekt ist daher einzig die erwähnte "Club"-Sendung über den Wahlerfolg der SVP.
E. 4 Die UBI ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt mit der Unausgewogen- heit der inkriminierten Sendung primär eine Verletzung der Informations- grundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere des Sachgerechtigkeits- sowie des Vielfaltsgebots.
E. 5 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben.
- 4 -
E. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
E. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
E. 5.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksich- tigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Ver- mittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Pro- gramme in ihrer Gesamtheit. Ausnahme bilden Abstimmungs- oder Wahl- sendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).
E. 5.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
E. 5.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
E. 6 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei
- 5 - "Club" um eine wöchentlich ausgestrahlte Live-Sendung handelt. In der Regel diskutieren 6-8 Personen unter der Leitung eines Moderators oder einer Moderatorin über ein aktuelles Thema. Thema der beanstandeten Sendung bildete der Ausgang der National- und Ständeratswahlen. Die In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG sind darauf grundsätzlich an- wendbar.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt nicht einzelne Aussagen von Gästen oder die Diskussionsleitung. Er beanstandet ausschliesslich die Zusammensetzung der Gästerunde. Seiner Meinung nach sei der Standpunkt der SVP nicht genügend zum Ausdruck gekommen, indem lediglich ein SVP-Vertreter fünf Gegnern der SVP gegenübergestanden sei. Aufgrund des Wahlresul- tats bzw. zur Sicherung der Meinungsvielfalt hätte mindestens ein zweiter, wenn nicht sogar ein dritter SVP-Vertreter eingeladen werden müssen. Alle möglichen Berechnungsmethoden (Wähleranteil, Pro- und Kontra- SVP, klassisches Rechts-Links-Schema) würden bestätigen, dass die SVP willkürlich untervertreten gewesen sei.
E. 6.2 Der Ansatzpunkt der beanstandeten Sendung, die sich mit den Ergebnis- sen der National- und Ständeratswahlen beschäftigte, war ein besonderer. Nachdem an den Vortagen die massgeblichen Parteiexponenten, insbe- sondere auch der SVP, in Radio und Fernsehen die Wahlen ausgiebig aus ihrer Sicht besprochen hatten, sollten zwei Tage nach den Wahlen Vertre- terinnen und Vertreter aus Kultur, Medien, Historik und Diplomatie eine Wahlanalyse vornehmen. Einziger Politiker der Gästerunde war ein neu- gewählter Nationalrat der SVP.
E. 6.3 Aus dem gewählten Sendekonzept, das grundsätzlich Teil der Pro- grammautonomie bildet, geht hervor, dass der beanstandete "Club" keine eigentliche Wahlsendung war. Überdies wurde die Sendung erst nach den Wahlen ausgestrahlt, weshalb sie auch gar keinen Einfluss auf die Wahlen haben konnte. Es erübrigt sich deshalb, sich mit den von der UBI bzw. vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang verlangten Anforderungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit im politischen Prozess ausein- anderzusetzen (BGE 125 II 497). Da es sich um keine Wahlsendung han- delt, findet das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG auf die be- anstandete Ausstrahlung keine Anwendung (vgl. Ziffer 5.3).
E. 6.4 Die Auswahl der Personen entspricht dem gewählten Sendekonzept. Die vom Veranstalter mit Schreiben vom 27. Januar 2000 dargelegten Aus- wahlkriterien sind plausibel. Die Einladung der Chefredaktoren von zwei grossen Presseerzeugnissen ("SonntagsBlick", "TagesAnzeiger") drängte sich nach den heftigen Debatten um einen Brief des Zürcher SVP- Nationalrats Christoph Blochers an einen Holocaust-Leugner und danach um die diesbezügliche Rolle der Presse im Vorfeld der Wahlen auf. Eben-
- 6 - falls nachvollziehbar war die Auswahl der weiteren Gäste. Es handelte sich um einen Publizisten und guten Kenner der SVP, einen erfahrenen Di- plomaten, um einen der bekanntesten Kabarettisten der Schweiz sowie ei- ne Schauspielerin, welche den Aufruf für eine offene, solidarische Schweiz massgeblich mitgetragen hatte.
E. 6.5 Die beanstandete Live-Sendung war geprägt durch eine äusserst lebhafte Diskussion. In der Art unterschied sich die Diskussion signifikant von denjenigen mit rein parteipolitisch zusammengesetzten Gästerunden. Dies war offensichtlich auch das Ziel des gewählten Sendekonzepts. Der Standpunkt der SVP wurde dabei durch einen ihrer Protagonisten selbst- bewusst und pointiert vertreten. Die Meinungen der übrigen Gäste waren sehr differenziert, keineswegs einheitlich und nicht parteipolitisch geprägt. Im Vordergrund der Diskussion stand eine Analyse des Wahlresultats und nicht die Propagierung der eigenen politischen Meinung. Das der Sendung zugrundeliegende spezielle Konzept für eine Wahlanalyse war transparent und für die Zuschauer ohne weiteres ersichtlich.
E. 6.6 Insgesamt konnten sich die Zuschauer aufgrund der beanstandeten Aus- strahlung frei eine eigene Meinung zum Thema der Sendung bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde wie auch das in casu nicht anwendbare Vielfaltsgebot (vgl. Ziffer 6.3) nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
E. 7 Das Verfahren vor der UBI ist gemäss Art. 66 Abs. 1 RTVG grundsätzlich kostenlos. Ausnahmsweise können für mutwillige Beschwerden Verfah- renskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG).
E. 7.1 Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Praxis der UBI insbesondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (vgl. UBI-Entscheid b. 316 Rest E vom
22. August 1997, E. 4, der vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 14. April 1998 geschützt wurde; siehe dazu auch die Zu- sammenfassung im Jahresbericht 1998 der UBI, S. 13; VPB 55/1991, Nr. 36, S. 324ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei genügender Sorgfalt wissen müsste, dass er unrecht hat. Dabei sind die Gesamtumstände zu berück- sichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin anzunehmen, wenn kei- nerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung aus der Sicht des potentiellen Beschwerdeführers bestehen (vgl. Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 553ff.).
E. 7.2 Der Tatbestand der Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt Programmrechtsbeschwerden mit der gleichen oder einer ähn- lichen Argumentation einreicht, die sich bereits in früheren Verfahren als
- 7 - haltlos herausgestellt hat (vgl. unveröffentlichter BGE vom 14. April 1998, E. 2).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend weder das spezielle Sendekonzept noch einzelne Aussagen. Seine Beanstandung bezieht sich vorab auf die Nichteinhaltung des Parteienproporzes bei der Gästerunde. Zusätzlich wirft er der Sendung "Club" pauschal Linkslastigkeit vor. Offensichtlich verfolgt seine Beschwerde einzig das Ziel, der eigenen parteipolitischen Meinung ein stärkeres Gewicht zu verschaffen. Dass das transparente Sendekonzept keine Wahlanalyse aus parteipolitischer Sicht bezweckte, musste auch dem Beschwerdeführer klar sein. Schon aufgrund des un- missverständlichen Ombudsberichts vom 7. Dezember 1999 hätte er um die Erfolgslosigkeit seines Rechtsstandpunkts wissen müssen (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 207). Es fehlen da- mit auch aus der Sicht des Beschwerdeführers objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung (vgl. vorne Ziffer 7.1).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat bereits im vergangenen Jahr drei unbegründete Programmrechtsbeschwerden bei der UBI erhoben (vgl. UBI-Entscheide
b. 381 vom 23. April 1999, b. 389 vom 23. Juni 1999 und b. 391 vom 27. August 1999) und eine Beschwerde im Laufe des Verfahrens zurückgezo- gen (b. 396). Der Ansatzpunkt war dabei immer ein ähnlicher. Mit den Be- schwerden bezweckte er primär, der eigenen politischen Meinung Gehör zu verschaffen. So versucht er auf diesem Weg, rechtsgerichtete Militär- diktaturen zu rehabilitieren und gegen die Europäische Union sowie gegen alles "Linke" Stimmung zu machen. Er missbraucht das an sich kostenlose Verfahren vor der UBI zur Durchsetzung von eigenen politischen Interes- sen. Auf den eigentlichen Gehalt der beanstandeten Sendung nimmt er nicht oder kaum Bezug. Die Beschwerden begründet er regelmässig mit formalistischen Argumenten (z.B. Einhaltung des Parteienproporzes). Die UBI hat ihn deshalb bereits einmal dahingehend verwarnt, bei einer weite- ren offensichtlich unbegründeten Beschwerde Verfahrenskosten aufzuer- legen (vgl. UBI-Entscheid b. 389 vom 23. Juni 1999, E. 6.2).
E. 7.5 Die Beschwerde erweist sich als mutwillig im Sinne von Art. 66 Abs. 2 RTVG. Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich gemäss Art. 63 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) und insbe- sondere Art. 2 Abs. 3 über die Verordnung über Kosten und Entschädi- gungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0). Danach kann bei mut- williger Prozessführung eine Spruchgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 10'000.- erhoben werden. Die UBI auferlegt dem Beschwerdeführer vor- liegend Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wegen mutwilliger Prozessfüh- rung.
- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von X und Mitunterzeichnern vom 6. Jan-uar 2000 (Postauf- gabe) wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die vom Schweizer Fern- sehen DRS am 26. Oktober 1999 ausgestrahlte Sendung "Club" die Pro- grammbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Dem Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- aufzuerlegen.
3. Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. April 2000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 403 Entscheid vom 10. März 2000 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Club" vom 26. Oktober 1999; Eingabe von X und Mitunterzeichnern vom 6. Januar 2000 (Postaufgabe) Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vize-Präsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Das Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS) strahlt regelmässig dienstags um 22.20 Uhr die Diskussionssendung "Club" aus. Thema der Sendung vom 26. Oktober 1999 bildeten die zwei Tage zuvor erfolgten Wahlen in den Natio- nal- und Ständerat. Im Zentrum der Diskussion mit dem Titel: "Nach dem Erdrutsch: Wird die Schweiz jetzt umgebaut?" standen die Sitzgewinne der Schweizerischen Volkspartei (SVP). Der Ansatzpunkt der Diskussion lag darin, diesen Wahlerfolg der SVP aus Sicht der Kultur, der Medien, der Hi- storik und der Diplomatie zu analysieren. Drei Journalisten, eine Schauspie- lerin, ein Kabarettist, ein Diplomat sowie ein Historiker und Protagonist der
- 2 - SVP, der neu in den Nationalrat gewählt worden ist, diskutierten unter der Leitung des "Club"-Moderators. B. Am 6. Januar 2000 erhob X (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte "Club"-Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. auch der Ombudsbe- richt und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Be- schwerde unterstützen, bei. Der Beschwerdeführer moniert, die inkrimi- nierte Sendung habe Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) verletzt, indem die Vielfalt der Ansichten und Meinungen nicht angemessen zum Ausdruck gebracht worden sei. Ins- besondere sei der Standpunkt der SVP nicht genügend berücksichtigt wor- den. Eine Langzeituntersuchung ergäbe im Übrigen, dass es sich beim "Club" um eine "linkslastige Sendung" handle. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Insbesondere sei das gewählte Stilkonzept zu berücksichtigen, das sich von einer eigentlichen Wahlsendung unter- scheide. "Club" wähle im Allgemeinen weder die Themen noch die Gäste nach parteipolitischen Gesichtspunkten aus. Die Sendung könne deshalb auch keineswegs als "linkslastig" bezeichnet werden. Beim Beschwerdefüh- rer handle es sich um einen notorischen Beanstander ("Serial-Beanstander") von Sendungen aus allen Sprachregionen, was die der Eingabe beigelegten Dokumente und ein Artikel des DRS-Ombudsmannes (vgl. LINK Nr. 1/00) belegen würden. D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers an die UBI datiert vom 6. Januar 2000 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 7. Dezember 1999. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Voraus- setzungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Der Beschwerdeführer rügt zwar die gene- relle Linkslastigkeit der Sendung "Club", ohne aber neben der konkret be- anstandeten Ausstrahlung vom 26. Oktober 1999 weitere Beispiele zu nennen. Anfechtungsobjekt ist daher einzig die erwähnte "Club"-Sendung über den Wahlerfolg der SVP. 4. Die UBI ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt mit der Unausgewogen- heit der inkriminierten Sendung primär eine Verletzung der Informations- grundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere des Sachgerechtigkeits- sowie des Vielfaltsgebots. 5. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben.
- 4 - 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 5.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksich- tigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Ver- mittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Pro- gramme in ihrer Gesamtheit. Ausnahme bilden Abstimmungs- oder Wahl- sendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). 5.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 5.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei
- 5 - "Club" um eine wöchentlich ausgestrahlte Live-Sendung handelt. In der Regel diskutieren 6-8 Personen unter der Leitung eines Moderators oder einer Moderatorin über ein aktuelles Thema. Thema der beanstandeten Sendung bildete der Ausgang der National- und Ständeratswahlen. Die In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG sind darauf grundsätzlich an- wendbar. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt nicht einzelne Aussagen von Gästen oder die Diskussionsleitung. Er beanstandet ausschliesslich die Zusammensetzung der Gästerunde. Seiner Meinung nach sei der Standpunkt der SVP nicht genügend zum Ausdruck gekommen, indem lediglich ein SVP-Vertreter fünf Gegnern der SVP gegenübergestanden sei. Aufgrund des Wahlresul- tats bzw. zur Sicherung der Meinungsvielfalt hätte mindestens ein zweiter, wenn nicht sogar ein dritter SVP-Vertreter eingeladen werden müssen. Alle möglichen Berechnungsmethoden (Wähleranteil, Pro- und Kontra- SVP, klassisches Rechts-Links-Schema) würden bestätigen, dass die SVP willkürlich untervertreten gewesen sei. 6.2 Der Ansatzpunkt der beanstandeten Sendung, die sich mit den Ergebnis- sen der National- und Ständeratswahlen beschäftigte, war ein besonderer. Nachdem an den Vortagen die massgeblichen Parteiexponenten, insbe- sondere auch der SVP, in Radio und Fernsehen die Wahlen ausgiebig aus ihrer Sicht besprochen hatten, sollten zwei Tage nach den Wahlen Vertre- terinnen und Vertreter aus Kultur, Medien, Historik und Diplomatie eine Wahlanalyse vornehmen. Einziger Politiker der Gästerunde war ein neu- gewählter Nationalrat der SVP. 6.3 Aus dem gewählten Sendekonzept, das grundsätzlich Teil der Pro- grammautonomie bildet, geht hervor, dass der beanstandete "Club" keine eigentliche Wahlsendung war. Überdies wurde die Sendung erst nach den Wahlen ausgestrahlt, weshalb sie auch gar keinen Einfluss auf die Wahlen haben konnte. Es erübrigt sich deshalb, sich mit den von der UBI bzw. vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang verlangten Anforderungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit im politischen Prozess ausein- anderzusetzen (BGE 125 II 497). Da es sich um keine Wahlsendung han- delt, findet das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG auf die be- anstandete Ausstrahlung keine Anwendung (vgl. Ziffer 5.3). 6.4 Die Auswahl der Personen entspricht dem gewählten Sendekonzept. Die vom Veranstalter mit Schreiben vom 27. Januar 2000 dargelegten Aus- wahlkriterien sind plausibel. Die Einladung der Chefredaktoren von zwei grossen Presseerzeugnissen ("SonntagsBlick", "TagesAnzeiger") drängte sich nach den heftigen Debatten um einen Brief des Zürcher SVP- Nationalrats Christoph Blochers an einen Holocaust-Leugner und danach um die diesbezügliche Rolle der Presse im Vorfeld der Wahlen auf. Eben-
- 6 - falls nachvollziehbar war die Auswahl der weiteren Gäste. Es handelte sich um einen Publizisten und guten Kenner der SVP, einen erfahrenen Di- plomaten, um einen der bekanntesten Kabarettisten der Schweiz sowie ei- ne Schauspielerin, welche den Aufruf für eine offene, solidarische Schweiz massgeblich mitgetragen hatte. 6.5 Die beanstandete Live-Sendung war geprägt durch eine äusserst lebhafte Diskussion. In der Art unterschied sich die Diskussion signifikant von denjenigen mit rein parteipolitisch zusammengesetzten Gästerunden. Dies war offensichtlich auch das Ziel des gewählten Sendekonzepts. Der Standpunkt der SVP wurde dabei durch einen ihrer Protagonisten selbst- bewusst und pointiert vertreten. Die Meinungen der übrigen Gäste waren sehr differenziert, keineswegs einheitlich und nicht parteipolitisch geprägt. Im Vordergrund der Diskussion stand eine Analyse des Wahlresultats und nicht die Propagierung der eigenen politischen Meinung. Das der Sendung zugrundeliegende spezielle Konzept für eine Wahlanalyse war transparent und für die Zuschauer ohne weiteres ersichtlich. 6.6 Insgesamt konnten sich die Zuschauer aufgrund der beanstandeten Aus- strahlung frei eine eigene Meinung zum Thema der Sendung bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde wie auch das in casu nicht anwendbare Vielfaltsgebot (vgl. Ziffer 6.3) nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 7. Das Verfahren vor der UBI ist gemäss Art. 66 Abs. 1 RTVG grundsätzlich kostenlos. Ausnahmsweise können für mutwillige Beschwerden Verfah- renskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG). 7.1 Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss Praxis der UBI insbesondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (vgl. UBI-Entscheid b. 316 Rest E vom
22. August 1997, E. 4, der vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 14. April 1998 geschützt wurde; siehe dazu auch die Zu- sammenfassung im Jahresbericht 1998 der UBI, S. 13; VPB 55/1991, Nr. 36, S. 324ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer einen Standpunkt vertritt, von dem er weiss oder bei genügender Sorgfalt wissen müsste, dass er unrecht hat. Dabei sind die Gesamtumstände zu berück- sichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin anzunehmen, wenn kei- nerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung aus der Sicht des potentiellen Beschwerdeführers bestehen (vgl. Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 553ff.). 7.2 Der Tatbestand der Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt Programmrechtsbeschwerden mit der gleichen oder einer ähn- lichen Argumentation einreicht, die sich bereits in früheren Verfahren als
- 7 - haltlos herausgestellt hat (vgl. unveröffentlichter BGE vom 14. April 1998, E. 2). 7.3 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend weder das spezielle Sendekonzept noch einzelne Aussagen. Seine Beanstandung bezieht sich vorab auf die Nichteinhaltung des Parteienproporzes bei der Gästerunde. Zusätzlich wirft er der Sendung "Club" pauschal Linkslastigkeit vor. Offensichtlich verfolgt seine Beschwerde einzig das Ziel, der eigenen parteipolitischen Meinung ein stärkeres Gewicht zu verschaffen. Dass das transparente Sendekonzept keine Wahlanalyse aus parteipolitischer Sicht bezweckte, musste auch dem Beschwerdeführer klar sein. Schon aufgrund des un- missverständlichen Ombudsberichts vom 7. Dezember 1999 hätte er um die Erfolgslosigkeit seines Rechtsstandpunkts wissen müssen (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 207). Es fehlen da- mit auch aus der Sicht des Beschwerdeführers objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung (vgl. vorne Ziffer 7.1). 7.4 Der Beschwerdeführer hat bereits im vergangenen Jahr drei unbegründete Programmrechtsbeschwerden bei der UBI erhoben (vgl. UBI-Entscheide
b. 381 vom 23. April 1999, b. 389 vom 23. Juni 1999 und b. 391 vom 27. August 1999) und eine Beschwerde im Laufe des Verfahrens zurückgezo- gen (b. 396). Der Ansatzpunkt war dabei immer ein ähnlicher. Mit den Be- schwerden bezweckte er primär, der eigenen politischen Meinung Gehör zu verschaffen. So versucht er auf diesem Weg, rechtsgerichtete Militär- diktaturen zu rehabilitieren und gegen die Europäische Union sowie gegen alles "Linke" Stimmung zu machen. Er missbraucht das an sich kostenlose Verfahren vor der UBI zur Durchsetzung von eigenen politischen Interes- sen. Auf den eigentlichen Gehalt der beanstandeten Sendung nimmt er nicht oder kaum Bezug. Die Beschwerden begründet er regelmässig mit formalistischen Argumenten (z.B. Einhaltung des Parteienproporzes). Die UBI hat ihn deshalb bereits einmal dahingehend verwarnt, bei einer weite- ren offensichtlich unbegründeten Beschwerde Verfahrenskosten aufzuer- legen (vgl. UBI-Entscheid b. 389 vom 23. Juni 1999, E. 6.2). 7.5 Die Beschwerde erweist sich als mutwillig im Sinne von Art. 66 Abs. 2 RTVG. Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich gemäss Art. 63 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) und insbe- sondere Art. 2 Abs. 3 über die Verordnung über Kosten und Entschädi- gungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0). Danach kann bei mut- williger Prozessführung eine Spruchgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 10'000.- erhoben werden. Die UBI auferlegt dem Beschwerdeführer vor- liegend Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wegen mutwilliger Prozessfüh- rung.
- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von X und Mitunterzeichnern vom 6. Jan-uar 2000 (Postauf- gabe) wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die vom Schweizer Fern- sehen DRS am 26. Oktober 1999 ausgestrahlte Sendung "Club" die Pro- grammbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Dem Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- aufzuerlegen.
3. Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. April 2000