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b.401

Radio Z, Sendung 'Dynamo', Beitrag über Onanie

Ubi · 2000-01-28 · Deutsch CH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 26. November 1999 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 8. November 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit einge- halten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Beschwerdeführerin diese Vor- aussetzungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss primär eine Verletzung der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1 RTVG, letzter Satz). Zusätzlich macht sie geltend, es werde indirekt für ein Erotikunternehmen geworben.

E. 4 Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

E. 4.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge-

- 4 - genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies für gewisse sensible Bereiche erhöhte Anforderun- gen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiösen Gefühlen auch der Ju- gendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La contestation des émis- sions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).

E. 4.2 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, wel- che die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen.

E. 4.3 Der Begriff der "unsittlichen Sendung" ist weit zu fassen (vgl. dazu Du- mermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundle- gender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen (vgl. dazu UBI-Entscheid vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.).

E. 4.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstal- ter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungs- sendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).

E. 5 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die Programmauto- nomie auch die Ausstrahlung einer Sendung schützt, welche sexuelle Praktiken zum Thema hat (vgl. dazu UBI-Entscheid vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180).

E. 5.1 Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Ver-

- 5 - einbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sitt- lichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) den gesellschaftlichen Aenderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Ausstrahlung einer Reihe von erotischen Filmen mit dem Programmbestimmungen als ver- einbar erklärt (VPB 53/1989, Nr. 47, S. 335ff; vgl. auch Boinay, a.a.O., Rz. 83).

E. 5.2 Vorliegend gilt es zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei "Dyna- mo" um eine Sendung handelt, die von Jugendlichen für Jugendliche pro- duziert wird. Davon zeugt insbesondere auch die ungeschminkte Um- gangssprache. Während einige der Befragten sich nicht zum Thema "Ona- nie" bzw. zu den eigenen Praktiken äussern wollten, artikulierten andere freimütig ihre Meinung. Die Ansichten der Jugendlichen waren teilweise sehr unterschiedlich. Um auch möglichen geschlechtsspezifischen Unter- schieden Rechnung zu tragen, wurden Interviewauschnitte zu männlichen Praktiken jeweils von einer Frau, solche zu weiblichen Praktiken von ei- nem Mann moderiert. Insgesamt manifestierte die Sendung die unter- schiedlichen Auffassungen von Jugendlichen zum Thema "Onanie", ohne dabei aber den Anspruch zu stellen, repräsentativ zu sein.

E. 5.3 Die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach die Sendung zu Onanie an- stifte bzw. generell die Jugendliche verführe und irreführe und deshalb ei- ner Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) darstellen, sind deshalb unbegründet. Die Schilderung von eigenen Prakti- ken diente nicht einem Selbstzweck oder voyeuristischer Befriedigung, sondern stellte ein durchaus adäquates Mittel zu einer sachgerechten Be- richterstattung dar (vgl. Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345). Die inkriminierten Aeusserungen waren daher nicht dazu geeignet, die Grenze des Zulässigen bezüglich Sittlichkeitsgefühle im geschlechtli- chen Bereich zu überschreiten (vgl. dazu UBI-Entscheid vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181).

E. 5.4 Auch unter dem Gesichtswinkel des Jugendschutzes hat der beanstandete Beitrag die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG nicht gefährdet. Die Sendung wurde bekanntlich gerade von Ju- gendlichen für Jugendliche gemacht, was etwa die für gewisse Erwachsene etwas befremdliche Sprache erklären mag. Sie hat damit auch nicht etwa grundlegende gesellschaftliche Werte in destruktiver Weise in Frage ge- stellt und steht somit auch nicht in diametralem Gegensatz zum kulturel- len Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG. Ueber die journalistische Qualität einer Sendung hat sich die UBI nicht zu äussern.

E. 5.5 Die Nennung von "Beate Uhse" stellte keine unzulässige Schleichwerbung

- 6 - im Sinne von Art. 15 Abs. 2 RTVV bzw. Art. 4 RTVG dar. Der Name des Erotikunternehmens wurde in einer Anmoderation genannt, um einen In- terviewpartner einzuführen. Es handelte sich bei diesem um einen Mitar- beiter dieses Unternehmens. Das Programm wurde damit nicht als Wer- beplattform missbraucht (BGE 116 Ib 45; 118 Ib 361; Bundesgerichtsent- scheid vom 13. Januar 2000 i.S. Verkehrsinformationen DRS/TCS/ACS, S. 9). Die Nennung des Erotikunternehmens war für die Informations- vermittlung unvermeidbar.

E. 5.6 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind damit unbegründet. Da die bean- standete Sendung keine Programmbestimmungen verletzt, ist die Be- schwerde abzuweisen.

- 7 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde von K vom 26. November 1999 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Dynamo" von Radio Z vom 16. Septem- ber 1999, Beitrag über Onanie, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 6. März 2000

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 401 Entscheid vom 28. Januar 2000 betreffend Radio Z: Sendung "Dynamo" vom 16. September 1999, Beitrag über Onanie; Eingabe von K und Mitunterzeichnern vom 26. November 1999 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masme- jan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Radio Z strahlt jeweils am Donnerstag um 20 Uhr die einstündige Ju- gendsendung "Dynamo" aus. Seit dem Sommer 1999 verfolgt "Dynamo" ein neues Konzept, indem die Sendung von Jugendlichen für Jugendliche gestaltet wird. Die Sendung besteht jeweils aus mehreren Rubriken und greift aktuelle Themen auf, welche das Zielpublikum interessieren. B. Im Rahmen der Sendung vom 16. September 1999 bildete im ersten Teil Selbstbefriedigung (Onanie) das zentrale Thema. Verschiedene Jugendliche beiderlei Geschlechts äusserten sich dazu in genereller Weise und zu ihren eigenen Gewohnheiten. Dazwischen wurden Musikstücke eingeblendet und

- 2 - es erfolgten Einschaltungen im Zusammenhang mit der Direktübertragung eines Fussballspiels. C. Mit Eingabe vom 22. November 1999 (Postaufgabe: 26. November 1999) erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen die Sendung "Dyna- mo" vom 16. September 1999 Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdein- stanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstüt- zen. Die Beschwerdeführerin moniert die "bewusste Verführung und Irre- führung von Jugendlichen und Kindern" zu Onanie. Dies verletze die Sitt- lichkeit. Zudem sei Werbung für das Erotikunternehmen "Beate Uhse" ge- macht worden. D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Radio Z AG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ih- rer Stellungnahme vom 29. Dezember 1999 beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen. Auch kontroverse Themen wie Onanie dürften am Radio thematisiert werden. Die beanstandete Sendung habe im Uebrigen keine Programmbestimmungen verletzt. E. Die Stellungnahme von Radio Z wurde der Beschwerdeführerin am 5. Jan- uar 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 26. November 1999 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 8. November 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit einge- halten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Beschwerdeführerin diese Vor- aussetzungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss primär eine Verletzung der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1 RTVG, letzter Satz). Zusätzlich macht sie geltend, es werde indirekt für ein Erotikunternehmen geworben. 4. Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind. 4.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge-

- 4 - genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies für gewisse sensible Bereiche erhöhte Anforderun- gen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiösen Gefühlen auch der Ju- gendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La contestation des émis- sions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82). 4.2 Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, wel- che die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen. 4.3 Der Begriff der "unsittlichen Sendung" ist weit zu fassen (vgl. dazu Du- mermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundle- gender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen (vgl. dazu UBI-Entscheid vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). 4.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstal- ter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominie- rende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassun- gen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungs- sendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90). 5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die Programmauto- nomie auch die Ausstrahlung einer Sendung schützt, welche sexuelle Praktiken zum Thema hat (vgl. dazu UBI-Entscheid vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180). 5.1 Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Ver-

- 5 - einbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sitt- lichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) den gesellschaftlichen Aenderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Ausstrahlung einer Reihe von erotischen Filmen mit dem Programmbestimmungen als ver- einbar erklärt (VPB 53/1989, Nr. 47, S. 335ff; vgl. auch Boinay, a.a.O., Rz. 83). 5.2 Vorliegend gilt es zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei "Dyna- mo" um eine Sendung handelt, die von Jugendlichen für Jugendliche pro- duziert wird. Davon zeugt insbesondere auch die ungeschminkte Um- gangssprache. Während einige der Befragten sich nicht zum Thema "Ona- nie" bzw. zu den eigenen Praktiken äussern wollten, artikulierten andere freimütig ihre Meinung. Die Ansichten der Jugendlichen waren teilweise sehr unterschiedlich. Um auch möglichen geschlechtsspezifischen Unter- schieden Rechnung zu tragen, wurden Interviewauschnitte zu männlichen Praktiken jeweils von einer Frau, solche zu weiblichen Praktiken von ei- nem Mann moderiert. Insgesamt manifestierte die Sendung die unter- schiedlichen Auffassungen von Jugendlichen zum Thema "Onanie", ohne dabei aber den Anspruch zu stellen, repräsentativ zu sein. 5.3 Die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach die Sendung zu Onanie an- stifte bzw. generell die Jugendliche verführe und irreführe und deshalb ei- ner Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) darstellen, sind deshalb unbegründet. Die Schilderung von eigenen Prakti- ken diente nicht einem Selbstzweck oder voyeuristischer Befriedigung, sondern stellte ein durchaus adäquates Mittel zu einer sachgerechten Be- richterstattung dar (vgl. Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345). Die inkriminierten Aeusserungen waren daher nicht dazu geeignet, die Grenze des Zulässigen bezüglich Sittlichkeitsgefühle im geschlechtli- chen Bereich zu überschreiten (vgl. dazu UBI-Entscheid vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181). 5.4 Auch unter dem Gesichtswinkel des Jugendschutzes hat der beanstandete Beitrag die öffentliche Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG nicht gefährdet. Die Sendung wurde bekanntlich gerade von Ju- gendlichen für Jugendliche gemacht, was etwa die für gewisse Erwachsene etwas befremdliche Sprache erklären mag. Sie hat damit auch nicht etwa grundlegende gesellschaftliche Werte in destruktiver Weise in Frage ge- stellt und steht somit auch nicht in diametralem Gegensatz zum kulturel- len Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG. Ueber die journalistische Qualität einer Sendung hat sich die UBI nicht zu äussern. 5.5 Die Nennung von "Beate Uhse" stellte keine unzulässige Schleichwerbung

- 6 - im Sinne von Art. 15 Abs. 2 RTVV bzw. Art. 4 RTVG dar. Der Name des Erotikunternehmens wurde in einer Anmoderation genannt, um einen In- terviewpartner einzuführen. Es handelte sich bei diesem um einen Mitar- beiter dieses Unternehmens. Das Programm wurde damit nicht als Wer- beplattform missbraucht (BGE 116 Ib 45; 118 Ib 361; Bundesgerichtsent- scheid vom 13. Januar 2000 i.S. Verkehrsinformationen DRS/TCS/ACS, S. 9). Die Nennung des Erotikunternehmens war für die Informations- vermittlung unvermeidbar. 5.6 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind damit unbegründet. Da die bean- standete Sendung keine Programmbestimmungen verletzt, ist die Be- schwerde abzuweisen.

- 7 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde von K vom 26. November 1999 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Dynamo" von Radio Z vom 16. Septem- ber 1999, Beitrag über Onanie, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 6. März 2000