Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers an die UBI datiert vom 28. Oktober 1999, der Ombudsbericht vom 28. September 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Voraus- setzungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt. Dagegen erfüllt der Beschwerdeführer als frü- herer Leiter von "Kassensturz" bzw. als Herausgeber einer Konsumenten- zeitschrift die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde alleine noch nicht. Seine vorab wirtschaftlichen Interessen begründen keine "enge Beziehung zum Gegenstand" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG (vgl. zur Praxis der UBI, Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).
E. 3 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer auch mehrere Sendungen beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumer- muth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Die dafür notwendigen zeitlichen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) und sachlichen Voraussetzungen (thematischer Zu- sammenhang) erfüllt die vorliegende Beschwerde.
E. 4 Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzu- treten, weil der Beschwerdeführer rein private Interessen verfolge und ihm hierzu adäquate Rechtsmittel zur Verfügung stünden.
E. 4.1 Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Be- schwerde ablehnen oder sistieren kann, "soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind". Die Bestim- mung dient vor allem dazu, dass sich die UBI auf ihre eigentliche Aufgabe,
- 5 - den Schutz der freien Meinungsbildung, konzentrieren kann, und um den Missbrauch der Programmbeschwerde zur Durchsetzung ausschliesslich individueller Interessen zu verhindern (BGE 123 II 69 E. 3b; 120 Ib 156; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 736; Dumer- muth, a.a.O., Rz. 475f.). Wenn erhebliche öffentliche Interessen an einer programmrechtlichen Beurteilung bestehen, ist in jedem Fall eine sofortige Behandlung der Beschwerde angezeigt.
E. 4.2 Vorliegend bestehen durchaus öffentliche Interessen, namentlich der Schutz des Publikums im Hinblick auf die freie Meinungsbildung und die Transparenz (Verbot von Schleichwerbung), welche eine sofortige Be- handlung der Beschwerde rechtfertigen. Im Rahmen ihrer Prüfungsbefug- nis hat die UBI aber einzig zu beurteilen, ob Programmbestimmungen durch die beanstandeten Sendungen verletzt wurden. Es ist dagegen nicht Aufgabe der UBI, die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Herausgeber einer zu "Saldo" konkurrierenden Konsumentenzeitschrift bei ihrer Beurteilung in Betracht zu ziehen.
E. 4.3 Der programmrechtliche Gesichtspunkt ist klar vom wettbewerbsrechtli- chen Aspekt zu trennen, der in den Anwendungsbereich der Wettbe- werbsbehörden im Sinne des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251) fällt. Eine allfällige wettbewerbs- rechtliche Prüfung würde eine sofortige Behandlung der vorliegenden Be- schwerde aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Blickwinkel indes- sen nicht ausschliessen. Der Ausgang der Prüfung der Wettbewerbsbehör- den ist für die programmrechtliche Prüfung durch die UBI nicht von Be- lang. Die Wettbewerbskommission hat in der Zwischenzeit überdies ent- schieden, auf eine eigentliche Untersuchung zu verzichten und damit die Zusammenarbeit zwischen "Kassensturz" von SF DRS und der Zeitschrift "Saldo" bzw. der betroffenen Unternehmen als unbedenklich aus wettbe- werbsrechtlicher Sicht beurteilt (RPW Heft 1/2000, S. 8ff.). Da die Vor- aussetzungen von Art. 64 Abs. 3 RTVG nicht erfüllt sind, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.
E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG. Überdies erachtet er Programmbestimmungen auch dadurch als verletzt, dass die beanstande- ten Sendungen als Werbeplattform missbraucht worden seien. Die UBI prüft im Folgenden zuerst, ob in den beanstandeten Sendungen die In- formationsgrundsätze im engeren Sinne (Sachgerechtigkeits- und Vielfalts- gebot, vgl. Ziffer 6), und anschliessend, ob das Verbot von Schleichwer-
- 6 - bung (vgl. Ziffer 7) verletzt wurden.
E. 6 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Be- stimmung ausdrücklich festgeschrieben.
E. 6.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
E. 6.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334 E.4).
E. 6.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksich- tigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Ver- mittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. An- satzpunkt ist im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot nicht die einzelne Sendung, sondern sind primär die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).
E. 6.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
- 7 -
E. 6.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166 E. 3a). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
E. 6.6 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass das jeweils am Dienstag ausgestrahlte kritische Konsumentenmagazin "Kassensturz" den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG untersteht.
E. 6.7 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Sachgerechtig- keits- und dem Vielfaltsgebot die publizistische Privilegierung von "Saldo" als Konsumentenzeitschrift und den Boykott anderer Konsumentenzeit- schriften. So sei im für die Zeitraumbeschwerde fraglichen Zeitraum "Sal- do" neun Mal in der Sendung "Kassensturz" erwähnt worden, konkurrie- rende Zeitschriften wie "k-tip" oder "Beobachter" dagegen gar nicht. Die Meinungsbildung des Publikums sei beeinflusst worden, indem ihm sugge- riert werde, "Saldo" sei die massgebende Konsumentenzeitschrift. Die ein- seitige Bevorzugung eines Konsumentenmagazins widerspreche den An- liegen des Konsumentenschutzes und manipuliere das Publikum. Die nicht transparente Zusammenarbeit gefährde die Unabhängigkeit des Ver- anstalters in der Themengestaltung, Themenwahl und Themenaufberei- tung. Ein Boykott von anderen Konsumentenzeitschriften sei unter dem Blickwinkel des Vielfaltsgebots nicht zu tolerieren.
E. 6.8 Die Programmautonomie der Veranstalter (Art. 5 Abs. 1 RTVG) umfasst u.a. auch die Wahl der Themen und die Art der Bearbeitung und Gestal- tung. Insoweit die Redaktion von "Kassensturz" im Rahmen ihrer Zu- sammenarbeit mit der Zeitschrift "Saldo" die Wahl und die Gestaltung der Themen abspricht, berührt dies die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG nicht. Die Zusammenarbeit an sich und die publizistische Tätigkeit der "Kassensturz"-Redaktion innerhalb der Zeitschrift "Saldo" sind aus programmrechtlicher Sicht nicht von Belang. Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots allein, ob sich das Publikum zu den dargestellten Themen frei eine eigene Meinung bilden kann.
E. 6.9 Bestandteil der Programmautonomie ist auch die Wahl der Quellen bei der Bearbeitung eines Themas. Die Nennung von Quellen dient dazu, Tran- sparenz herzustellen. Aus programmrechtlicher Sicht drängt sich eine sol- che Nennung insbesondere bei Sendungen auf, die unter grossem Zeit- druck entstanden sind, welcher eigene Recherchen verunmöglichte, wes- halb der Wahrheitsgehalt der Meldung ungewiss erscheint (VPB 63/1999, Nr. 96, S. 910).
- 8 -
E. 6.10 Der Beschwerdeführer hat nicht beanstandet, die im Rahmen der inkrimi- nierten Sendungen behandelten Themen würden sachliche Fehler aufwei- sen oder die Vielfalt der Ansichten und Meinungen dazu nicht wiederge- ben, so dass sich das Publikum keine eigene Meinung habe bilden können. Die Konsumentenzeitschriften waren überdies nicht eigentliches Thema einer der beanstandeten Sendungen. Die Erwähnung von Konsumenten- zeitschriften, insbesondere auch von "Saldo", erfolgte primär als Quellen- hinweis im Zusammenhang mit durchgeführten Warentests. Die Informa- tionsgrundsätze von Art. 4 RTVG im engeren Sinne (vgl. zum Verbot von Schleichwerbung im Zusammenhang mit Art. 4 RTVG, Ziffer 7.2) wurden daher durch die Nennung von "Saldo" nicht verletzt.
E. 7 Es gilt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die häufige Nennung der erwähnten Konsumentenzeitschrift im Rahmen der beanstandeten Sen- dungen unzulässige Schleichwerbung darstellt. Das vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Verbot von unterschwelliger Werbung (Art. 15 Abs. 1 lit. f RTVV) findet vorliegend keine Anwendung. Unterschwellige Wer- bung liegt dann vor, wenn schwach sicht- oder hörbare Werbebotschaften verbreitet werden, welche vom Publikum nicht bewusst wahrgenommen werden. Im Zusammenhang mit den beanstandeten Hinweisen ist dies je- doch nicht der Fall (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 288).
E. 7.1 Durch die bezahlte oder unbezahlte Werbung im eigentlichen Programm- teil wird vorab die Transparenz und die freie Willens- und Meinungsbil- dung berührt, weshalb vorliegend die UBI zuständig ist. Die Frage, ob das Programm als Plattform für Werbung missbraucht und insofern das Ge- bot der Trennung vom Programmteil (Art. 18 Abs. 1 RTVG) verletzt wird, gehört grundsätzlich zu der ihr vorbehaltenen Programmbeurteilung (BGE 126 II 7 E. 3c; 118 Ib 356 E. 3b; 116 Ib 37 E. 5b).
E. 7.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) ist "Schleichwerbung, insbesondere die gegen Entgelt vorge- nommene Darstellung werbenden Charakters von Waren und Dienstlei- stungen ausserhalb der Werbung", verboten. Art. 13 Ziffer 3 des Europäi- schen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405) sieht ebenfalls ein Verbot der Schleichwerbung vor. Aus programmrechtlicher Sicht trifft sich dieses Verbot mit dem Grundsatz, dass das Publikum vor jeglicher Manipulation geschützt werden muss, sei es im Bereich der Politik, des Sports, der Kul- tur oder der Wirtschaft (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 290). Der den Veran- staltern auferlegte Programmauftrag (Art. 3 Abs. 1 RTVG) sieht nämlich vor, dass das Programm insbesondere der Unterhaltung und der Informa- tion zu dienen hat. Werbung gehört nicht dazu (BGE 116 Ib 37 E. 5b; un- veröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1991 i.S. Sendung "Kassen- sturz", Beitrag über das Skikartell, E. 3a) und ist deshalb ausserhalb der ei-
- 9 - gentlichen Werbeblöcke untersagt. Dies gilt grundsätzlich für alle Sendun- gen des eigentlichen Programmteils. Auch die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG können durch Schleichwerbung verletzt werden, weil diese nicht transparent ist und sich damit eignet, Informationen zu verfälschen und das Publikum zu manipulieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 290).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere Nennungen wie "Saldo, un- ser Partnermagazin in schriftlicher Form. Das gibt es am Kiosk. Der Preis ist Fr. 2.50.-" (Sendung vom 25. Mai 1999), welche wiederholt – mit ge- ringfügigen Variationen – im beanstandeten Zeitraum ausgestrahlt wur- den, als unzulässige Werbung im Programmteil.
E. 7.4 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, Hinweise auf die Zeitschrift "Sal- do" seien immer nur im Anschluss an einen konkreten Sendebeitrag er- folgt, zu dem weiterführende Informationen in der Zeitschrift zu finden waren. Die Nennungen seien korrekt und journalistisch begründet gewe- sen und verfolgten das Konzept "Kurzbeitrag zum Thema in der Sendung
– vertiefende Informationen in der Zeitschrift".
E. 7.5 Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und "Saldo" bzw. mit der Consuprint AG, die im Übrigen auch das Gesundheitsmagazin "Puls" umfasst, stellt kein Sponsoring im Sinne von Art. 19 RTVG bzw. von Art. 16 RTVV (siehe dazu auch BGE 126 II 7 E. 5b) dar. Es gibt kei- ne Anhaltspunkte, wonach die Consuprint AG die Sendung "Kassensturz" direkt oder indirekt finanziert. Die Zusammenarbeit zwischen der Redak- tion der Fernsehsendung "Kassensturz" und von "Saldo" ist primär publi- zistischer Natur. Der Hinweis auf "Saldo" im Abspann der Sendung ("Zu- sammenarbeit mit Saldo") mag deshalb für den Zuschauer zur Schaffung von Transparenz über die dauernde publizistische Zusammenarbeit durchaus nützlich sein und ist aus programmrechtlicher Sicht nicht zu be- anstanden.
E. 7.6 Es besteht hingegen aus Gründen der Transparenz keine Notwendigkeit, die Zeitschrift "Saldo" in dieser Häufigkeit mit Bild, Preis, Erscheinungs- datum und Ort, wo die Zeitschrift erworben werden kann, zu erwähnen. Die jeweiligen "Kassensturz"-Beiträge beinhalten bereits die wesentlichen Informationen über die bearbeiteten Themen, so dass sich die Zuschauer dazu frei eine eigene Meinung bilden können. Es handelt sich bei den be- anstandeten Nennungen nicht um einen mit der Informationsvermittlung notwendig verbundenen indirekten Werbeeffekt, wie dies bei einem Bei- trag, der Waren oder Dienstleistungen miteinander vergleicht bzw. be- wertet und dabei die Namen der Produkte und Hersteller sowie gewisse Merkmale wie den Preis oder die Qualität nennt, der Fall sein kann (vgl. dazu unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1991 i.S. Skikartell, E. 3c; VPB 55/1991, Nr. 35, S. 318ff.; siehe auch Christoph Graber, Danaer-
- 10 - geschenk für die Meinungsfreiheit? Zur Vermischung von Werbung und Programm in Radio und Fernsehen, in: medialex 1/98, S. 43). Die Hinwei- se gehen aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit überdies viel weiter als eine eigentliche Quellenangabe. Sie dienen deshalb vorab dazu, "Saldo" hervorzuheben und das Publikum zu einem Kauf zu animieren (vgl. dazu Michael Düringer, Radio- und Fernsehwerbung, Diss Zürich 1994, S. 111). Dafür spricht auch, dass die Erstausstrahlung von "Kassensturz" und das Datum der nächsten Publikation der alle zwei Wochen erscheinenden Zeitschrift zeitlich sehr gut aufeinander abgestimmt sind. Aufgrund der Häufigkeit und des Umfangs (Name der Zeitschrift, Bild, Preis, Erschei- nungsdatum und Bezugsquelle) stellen die Hinweise primär werbende Bot- schaften dar, die nicht im Programmteil, sondern in den dafür bestimmten Werbeblöcken auszustrahlen sind (Art. 18 Abs. 1 RTVG).
E. 7.7 Die Beschwerdegegnerin hat damit die beanstandeten Sendungen "Kas- sensturz" als Werbeplattform für die Zeitschrift "Saldo" missbraucht und verbotene Schleichwerbung betrieben. Die Beschwerde erweist sich soweit als begründet und ist deshalb gutzuheissen.
- 11 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von G und Mitunterzeichnern vom 28. Oktober 1999 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendungen "Kassensturz" von Schweizer Fernsehen DRS vom 22. März 1999 – 22. Juni 1999 durch häufige Nennung der Konsumentenzeitschrift "Saldo" die Programmbestimmungen verletzt haben.
2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, der Be- schwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vorkehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.
3. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 15. Mai 2000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 399 Entscheid vom 10. März 2000 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "Kassensturz" vom 22. März 1999 - 22. Juni 1999, häufige Nennung der Konsumentenzeitschrift "Saldo"; Eingabe von G und Mitunterzeichnern vom 28. Oktober 1999 Es wirken mit: Vize-Präsi- dentin: Marie-Louise Baumann Mitglieder: Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Das Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS) strahlt jeden Dienstag das Kon- sumentenmagazin "Kassensturz" aus. SF DRS hat mit dem Verleger Consu- print AG eine Vereinbarung bezüglich der Konsumentenzeitschrift "Saldo" abgeschlossen. Die Zusammenarbeit sieht insbesondere vor, dass in der Zeitschrift ein Fenster von fünf speziell gekennzeichneten Seiten für vertie- fende Berichte zu "Kassensturz"-Themen zur Verfügung stehen. Die "Kas- sensturz"-Redaktion bestimmt den Inhalt der Fensterseiten. Für das Ge- sundheitsmagazin "Puls" gilt eine ähnliche Vereinbarung.
- 2 - B. Am 28. Oktober 1999 erhob G (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendungen "Kassensturz" vom 22. März 1999 – 22. Juni 1999 Zeit- raumbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). In der Beschwerde- schrift beantragt er, "es sei festzustellen, dass durch die regelmässige und häufige Er- wähnung der Konsumentenzeitschrift 'Saldo' in den Sendungen des Konsumentenmaga- zins 'Kassensturz' des Schweizer Fernsehens DRS, mit Hinweisen auf das nächste Er- scheinungsdatum und den Kaufpreis, mit der jeweiligen Abbildung einer Ausgabe von 'Saldo', unter weitgehendem Ausschluss der Erwähnung oder Berücksichtigung anderer Publikationen im Bereich des Konsumentenschutzes, namentlich unter gänzlichem Aus- schluss des 'Beobachter' und der Konsumentenzeitschrift 'k-tip', die der Beschwerdegegne- rin erteilte Konzession sowie die Programmbestimmungen des Rundfunkrechts verletzt werden". Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. auch der Ombudsbe- richt und die Unterschriften von 21 Personen, welche die Beschwerde un- terstützen, bei. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 1999 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. deren Be- handlung zu sistieren. Der Beschwerdeführer verfolge private, rein wirt- schaftliche Interessen. Zur Durchsetzung dieser Interessen stünden ihm ad- äquate zivilrechtliche Rechtsbehelfe offen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Hinweise auf die sendebegleitende Zeitschrift "Saldo" wür- den weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot verletzen. Die damit verbundenen Werbeeffekte seien im Interesse einer weiterführenden Information hinzunehmen. Im Übrigen sei zu prüfen, ob es sich vorliegend nicht um eine mutwillige Beschwerde handle, weil der Beschwerdeführer das unentgeltliche Programmbeschwerdeverfahren dazu missbrauche, eigene wirtschaftliche Interessen durchzusetzen. D. Mit Schreiben vom 13. Januar 2000 orientierte die Beschwerdegegnerin über die programmrechtsrelevanten Bestimmungen des Vertrags mit der Consu- print AG (vgl. lit. A.). Explizit ist bezüglich der Erwähnung der Zeitschrift "Saldo" Folgendes erwähnt: "(...) Basiert ein Sendebeitrag von Kassensturz oder Puls auf redaktionellen Recherchen der Zeitschriften-Redaktion, wird im TV-Bericht die Quelle 'Saldo' erwähnt. Zudem wird in der Sendemode- ration auf die Bezugsquelle der Zeitschrift ('am Kiosk') hingewiesen. Unab- hängig davon wird im Abspann der Sendungen Kassensturz und Puls 'Zu- sammenarbeit mit saldo' eingeblendet; unter Verwendung des Zeitschriften- Logos."
- 3 - E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet. F. Nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift ist der Präsident der UBI, De- nis Barrelet, wegen einer früheren Gutachtertätigkeit in den Ausstand ge- treten.
- 4 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers an die UBI datiert vom 28. Oktober 1999, der Ombudsbericht vom 28. September 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Voraus- setzungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt. Dagegen erfüllt der Beschwerdeführer als frü- herer Leiter von "Kassensturz" bzw. als Herausgeber einer Konsumenten- zeitschrift die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde alleine noch nicht. Seine vorab wirtschaftlichen Interessen begründen keine "enge Beziehung zum Gegenstand" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG (vgl. zur Praxis der UBI, Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). 3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer auch mehrere Sendungen beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumer- muth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Die dafür notwendigen zeitlichen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) und sachlichen Voraussetzungen (thematischer Zu- sammenhang) erfüllt die vorliegende Beschwerde. 4. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzu- treten, weil der Beschwerdeführer rein private Interessen verfolge und ihm hierzu adäquate Rechtsmittel zur Verfügung stünden. 4.1 Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Be- schwerde ablehnen oder sistieren kann, "soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind". Die Bestim- mung dient vor allem dazu, dass sich die UBI auf ihre eigentliche Aufgabe,
- 5 - den Schutz der freien Meinungsbildung, konzentrieren kann, und um den Missbrauch der Programmbeschwerde zur Durchsetzung ausschliesslich individueller Interessen zu verhindern (BGE 123 II 69 E. 3b; 120 Ib 156; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 736; Dumer- muth, a.a.O., Rz. 475f.). Wenn erhebliche öffentliche Interessen an einer programmrechtlichen Beurteilung bestehen, ist in jedem Fall eine sofortige Behandlung der Beschwerde angezeigt. 4.2 Vorliegend bestehen durchaus öffentliche Interessen, namentlich der Schutz des Publikums im Hinblick auf die freie Meinungsbildung und die Transparenz (Verbot von Schleichwerbung), welche eine sofortige Be- handlung der Beschwerde rechtfertigen. Im Rahmen ihrer Prüfungsbefug- nis hat die UBI aber einzig zu beurteilen, ob Programmbestimmungen durch die beanstandeten Sendungen verletzt wurden. Es ist dagegen nicht Aufgabe der UBI, die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Herausgeber einer zu "Saldo" konkurrierenden Konsumentenzeitschrift bei ihrer Beurteilung in Betracht zu ziehen. 4.3 Der programmrechtliche Gesichtspunkt ist klar vom wettbewerbsrechtli- chen Aspekt zu trennen, der in den Anwendungsbereich der Wettbe- werbsbehörden im Sinne des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251) fällt. Eine allfällige wettbewerbs- rechtliche Prüfung würde eine sofortige Behandlung der vorliegenden Be- schwerde aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Blickwinkel indes- sen nicht ausschliessen. Der Ausgang der Prüfung der Wettbewerbsbehör- den ist für die programmrechtliche Prüfung durch die UBI nicht von Be- lang. Die Wettbewerbskommission hat in der Zwischenzeit überdies ent- schieden, auf eine eigentliche Untersuchung zu verzichten und damit die Zusammenarbeit zwischen "Kassensturz" von SF DRS und der Zeitschrift "Saldo" bzw. der betroffenen Unternehmen als unbedenklich aus wettbe- werbsrechtlicher Sicht beurteilt (RPW Heft 1/2000, S. 8ff.). Da die Vor- aussetzungen von Art. 64 Abs. 3 RTVG nicht erfüllt sind, tritt die UBI auf die Beschwerde ein. 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG. Überdies erachtet er Programmbestimmungen auch dadurch als verletzt, dass die beanstande- ten Sendungen als Werbeplattform missbraucht worden seien. Die UBI prüft im Folgenden zuerst, ob in den beanstandeten Sendungen die In- formationsgrundsätze im engeren Sinne (Sachgerechtigkeits- und Vielfalts- gebot, vgl. Ziffer 6), und anschliessend, ob das Verbot von Schleichwer-
- 6 - bung (vgl. Ziffer 7) verletzt wurden. 6. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Be- stimmung ausdrücklich festgeschrieben. 6.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prin- zipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 6.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334 E.4). 6.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksich- tigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Ver- mittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. An- satzpunkt ist im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot nicht die einzelne Sendung, sondern sind primär die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). 6.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
- 7 - 6.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166 E. 3a). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 6.6 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass das jeweils am Dienstag ausgestrahlte kritische Konsumentenmagazin "Kassensturz" den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG untersteht. 6.7 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Sachgerechtig- keits- und dem Vielfaltsgebot die publizistische Privilegierung von "Saldo" als Konsumentenzeitschrift und den Boykott anderer Konsumentenzeit- schriften. So sei im für die Zeitraumbeschwerde fraglichen Zeitraum "Sal- do" neun Mal in der Sendung "Kassensturz" erwähnt worden, konkurrie- rende Zeitschriften wie "k-tip" oder "Beobachter" dagegen gar nicht. Die Meinungsbildung des Publikums sei beeinflusst worden, indem ihm sugge- riert werde, "Saldo" sei die massgebende Konsumentenzeitschrift. Die ein- seitige Bevorzugung eines Konsumentenmagazins widerspreche den An- liegen des Konsumentenschutzes und manipuliere das Publikum. Die nicht transparente Zusammenarbeit gefährde die Unabhängigkeit des Ver- anstalters in der Themengestaltung, Themenwahl und Themenaufberei- tung. Ein Boykott von anderen Konsumentenzeitschriften sei unter dem Blickwinkel des Vielfaltsgebots nicht zu tolerieren. 6.8 Die Programmautonomie der Veranstalter (Art. 5 Abs. 1 RTVG) umfasst u.a. auch die Wahl der Themen und die Art der Bearbeitung und Gestal- tung. Insoweit die Redaktion von "Kassensturz" im Rahmen ihrer Zu- sammenarbeit mit der Zeitschrift "Saldo" die Wahl und die Gestaltung der Themen abspricht, berührt dies die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG nicht. Die Zusammenarbeit an sich und die publizistische Tätigkeit der "Kassensturz"-Redaktion innerhalb der Zeitschrift "Saldo" sind aus programmrechtlicher Sicht nicht von Belang. Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots allein, ob sich das Publikum zu den dargestellten Themen frei eine eigene Meinung bilden kann. 6.9 Bestandteil der Programmautonomie ist auch die Wahl der Quellen bei der Bearbeitung eines Themas. Die Nennung von Quellen dient dazu, Tran- sparenz herzustellen. Aus programmrechtlicher Sicht drängt sich eine sol- che Nennung insbesondere bei Sendungen auf, die unter grossem Zeit- druck entstanden sind, welcher eigene Recherchen verunmöglichte, wes- halb der Wahrheitsgehalt der Meldung ungewiss erscheint (VPB 63/1999, Nr. 96, S. 910).
- 8 - 6.10 Der Beschwerdeführer hat nicht beanstandet, die im Rahmen der inkrimi- nierten Sendungen behandelten Themen würden sachliche Fehler aufwei- sen oder die Vielfalt der Ansichten und Meinungen dazu nicht wiederge- ben, so dass sich das Publikum keine eigene Meinung habe bilden können. Die Konsumentenzeitschriften waren überdies nicht eigentliches Thema einer der beanstandeten Sendungen. Die Erwähnung von Konsumenten- zeitschriften, insbesondere auch von "Saldo", erfolgte primär als Quellen- hinweis im Zusammenhang mit durchgeführten Warentests. Die Informa- tionsgrundsätze von Art. 4 RTVG im engeren Sinne (vgl. zum Verbot von Schleichwerbung im Zusammenhang mit Art. 4 RTVG, Ziffer 7.2) wurden daher durch die Nennung von "Saldo" nicht verletzt. 7. Es gilt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die häufige Nennung der erwähnten Konsumentenzeitschrift im Rahmen der beanstandeten Sen- dungen unzulässige Schleichwerbung darstellt. Das vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Verbot von unterschwelliger Werbung (Art. 15 Abs. 1 lit. f RTVV) findet vorliegend keine Anwendung. Unterschwellige Wer- bung liegt dann vor, wenn schwach sicht- oder hörbare Werbebotschaften verbreitet werden, welche vom Publikum nicht bewusst wahrgenommen werden. Im Zusammenhang mit den beanstandeten Hinweisen ist dies je- doch nicht der Fall (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 288). 7.1 Durch die bezahlte oder unbezahlte Werbung im eigentlichen Programm- teil wird vorab die Transparenz und die freie Willens- und Meinungsbil- dung berührt, weshalb vorliegend die UBI zuständig ist. Die Frage, ob das Programm als Plattform für Werbung missbraucht und insofern das Ge- bot der Trennung vom Programmteil (Art. 18 Abs. 1 RTVG) verletzt wird, gehört grundsätzlich zu der ihr vorbehaltenen Programmbeurteilung (BGE 126 II 7 E. 3c; 118 Ib 356 E. 3b; 116 Ib 37 E. 5b). 7.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) ist "Schleichwerbung, insbesondere die gegen Entgelt vorge- nommene Darstellung werbenden Charakters von Waren und Dienstlei- stungen ausserhalb der Werbung", verboten. Art. 13 Ziffer 3 des Europäi- schen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405) sieht ebenfalls ein Verbot der Schleichwerbung vor. Aus programmrechtlicher Sicht trifft sich dieses Verbot mit dem Grundsatz, dass das Publikum vor jeglicher Manipulation geschützt werden muss, sei es im Bereich der Politik, des Sports, der Kul- tur oder der Wirtschaft (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 290). Der den Veran- staltern auferlegte Programmauftrag (Art. 3 Abs. 1 RTVG) sieht nämlich vor, dass das Programm insbesondere der Unterhaltung und der Informa- tion zu dienen hat. Werbung gehört nicht dazu (BGE 116 Ib 37 E. 5b; un- veröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1991 i.S. Sendung "Kassen- sturz", Beitrag über das Skikartell, E. 3a) und ist deshalb ausserhalb der ei-
- 9 - gentlichen Werbeblöcke untersagt. Dies gilt grundsätzlich für alle Sendun- gen des eigentlichen Programmteils. Auch die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG können durch Schleichwerbung verletzt werden, weil diese nicht transparent ist und sich damit eignet, Informationen zu verfälschen und das Publikum zu manipulieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 290). 7.3 Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere Nennungen wie "Saldo, un- ser Partnermagazin in schriftlicher Form. Das gibt es am Kiosk. Der Preis ist Fr. 2.50.-" (Sendung vom 25. Mai 1999), welche wiederholt – mit ge- ringfügigen Variationen – im beanstandeten Zeitraum ausgestrahlt wur- den, als unzulässige Werbung im Programmteil. 7.4 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, Hinweise auf die Zeitschrift "Sal- do" seien immer nur im Anschluss an einen konkreten Sendebeitrag er- folgt, zu dem weiterführende Informationen in der Zeitschrift zu finden waren. Die Nennungen seien korrekt und journalistisch begründet gewe- sen und verfolgten das Konzept "Kurzbeitrag zum Thema in der Sendung
– vertiefende Informationen in der Zeitschrift". 7.5 Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und "Saldo" bzw. mit der Consuprint AG, die im Übrigen auch das Gesundheitsmagazin "Puls" umfasst, stellt kein Sponsoring im Sinne von Art. 19 RTVG bzw. von Art. 16 RTVV (siehe dazu auch BGE 126 II 7 E. 5b) dar. Es gibt kei- ne Anhaltspunkte, wonach die Consuprint AG die Sendung "Kassensturz" direkt oder indirekt finanziert. Die Zusammenarbeit zwischen der Redak- tion der Fernsehsendung "Kassensturz" und von "Saldo" ist primär publi- zistischer Natur. Der Hinweis auf "Saldo" im Abspann der Sendung ("Zu- sammenarbeit mit Saldo") mag deshalb für den Zuschauer zur Schaffung von Transparenz über die dauernde publizistische Zusammenarbeit durchaus nützlich sein und ist aus programmrechtlicher Sicht nicht zu be- anstanden. 7.6 Es besteht hingegen aus Gründen der Transparenz keine Notwendigkeit, die Zeitschrift "Saldo" in dieser Häufigkeit mit Bild, Preis, Erscheinungs- datum und Ort, wo die Zeitschrift erworben werden kann, zu erwähnen. Die jeweiligen "Kassensturz"-Beiträge beinhalten bereits die wesentlichen Informationen über die bearbeiteten Themen, so dass sich die Zuschauer dazu frei eine eigene Meinung bilden können. Es handelt sich bei den be- anstandeten Nennungen nicht um einen mit der Informationsvermittlung notwendig verbundenen indirekten Werbeeffekt, wie dies bei einem Bei- trag, der Waren oder Dienstleistungen miteinander vergleicht bzw. be- wertet und dabei die Namen der Produkte und Hersteller sowie gewisse Merkmale wie den Preis oder die Qualität nennt, der Fall sein kann (vgl. dazu unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1991 i.S. Skikartell, E. 3c; VPB 55/1991, Nr. 35, S. 318ff.; siehe auch Christoph Graber, Danaer-
- 10 - geschenk für die Meinungsfreiheit? Zur Vermischung von Werbung und Programm in Radio und Fernsehen, in: medialex 1/98, S. 43). Die Hinwei- se gehen aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit überdies viel weiter als eine eigentliche Quellenangabe. Sie dienen deshalb vorab dazu, "Saldo" hervorzuheben und das Publikum zu einem Kauf zu animieren (vgl. dazu Michael Düringer, Radio- und Fernsehwerbung, Diss Zürich 1994, S. 111). Dafür spricht auch, dass die Erstausstrahlung von "Kassensturz" und das Datum der nächsten Publikation der alle zwei Wochen erscheinenden Zeitschrift zeitlich sehr gut aufeinander abgestimmt sind. Aufgrund der Häufigkeit und des Umfangs (Name der Zeitschrift, Bild, Preis, Erschei- nungsdatum und Bezugsquelle) stellen die Hinweise primär werbende Bot- schaften dar, die nicht im Programmteil, sondern in den dafür bestimmten Werbeblöcken auszustrahlen sind (Art. 18 Abs. 1 RTVG). 7.7 Die Beschwerdegegnerin hat damit die beanstandeten Sendungen "Kas- sensturz" als Werbeplattform für die Zeitschrift "Saldo" missbraucht und verbotene Schleichwerbung betrieben. Die Beschwerde erweist sich soweit als begründet und ist deshalb gutzuheissen.
- 11 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von G und Mitunterzeichnern vom 28. Oktober 1999 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendungen "Kassensturz" von Schweizer Fernsehen DRS vom 22. März 1999 – 22. Juni 1999 durch häufige Nennung der Konsumentenzeitschrift "Saldo" die Programmbestimmungen verletzt haben.
2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, der Be- schwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vorkehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.
3. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 15. Mai 2000