Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 6. September 1999 (Post- aufgabe), der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 19. Juli 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist unter Einrechnung der Gerichtsferien (Art. 22a lit. b des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren, SR 172.021) eingehalten.
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie – voraus- setzungslos – das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 Perso- nen tragen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
E. 3 Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 3. November 1999
E. 3.1 Bei Bestehen eines öffentlichen Interesses kann die UBI auf eine Be- schwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG eintreten, auch wenn sie nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern unterstützt wird. Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öf- fentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmge- staltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Ein entsprechendes öf- fentliches Interesse liegt aber im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung nicht vor.
- 4 -
E. 3.2 In ständiger Praxis räumt die UBI bei Laienbeschwerden den beschwerde- führenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimations- voraussetzungen Gelegenheit ein, mindestens 20 Unterschriften von die Beschwerde unterstützenden Personen nachzureichen, um damit die Vor- aussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdefüh- rer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.
E. 3.3 Da die Eingabe damit die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 RTVG nicht erfüllt, tritt die UBI nicht darauf ein.
- 5 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Auf die Beschwerde von B vom 6. September 1999 gegen die Sendung "MTW" vom 20. Mai 1999, Beitrag "Wahr oder unwahr?", wird nicht einge- treten.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 398 Entscheid vom 28. Oktober 1999 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "MTW" vom 20. Mai 1999, Beitrag "Wahr oder unwahr?"; Eingabe von B vom 6. September 1999 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 3. Januar 1999 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS im Rahmen des Magazins "MTW" einen Beitrag mit dem Titel "Wahr oder unwahr?" über Lügendetektoren aus. Darin wurde Zitate von berühmten Persönlichkeiten wie dem amerikanischen Präsidenten Bill Clinton oder der ehemaligen Bun- desrätin Elisabeth Kopp ausgestrahlt, deren Wahrheitsgehalt von der Oeffentlichkeit in Frage gestellt wurde. B. Am 6. September 1999 (Postaufgabe) erhob B (im Folgenden: Beschwerde- führer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdein-
- 2 - stanz, UBI). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 63 Abs. 3 des Bun- desgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40). Er beanstandet die Auswahl der Beispiele sowie die Art der Präsentation insbesondere im Zusammenhang mit der Aussage von Frau Kopp. Die Sendung sei diesbezüglich unausgewogen. C. Mit Schreiben vom 16. September 1999 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen gewährt, um die Voraussetzungen für eine Popular- beschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG zu erfüllen. Gleichzei- tig wurde ihm mitgeteilt, dass seine Eingabe zu diesem Zeitpunkt die Be- schwerdevoraussetzungen wahrscheinlich nicht erfülle.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 6. September 1999 (Post- aufgabe), der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 19. Juli 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist unter Einrechnung der Gerichtsferien (Art. 22a lit. b des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren, SR 172.021) eingehalten. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie – voraus- setzungslos – das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 Perso- nen tragen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3). 3. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 63 Abs. 3 RTVG. 3.1 Bei Bestehen eines öffentlichen Interesses kann die UBI auf eine Be- schwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG eintreten, auch wenn sie nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern unterstützt wird. Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öf- fentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmge- staltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Ein entsprechendes öf- fentliches Interesse liegt aber im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung nicht vor.
- 4 - 3.2 In ständiger Praxis räumt die UBI bei Laienbeschwerden den beschwerde- führenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimations- voraussetzungen Gelegenheit ein, mindestens 20 Unterschriften von die Beschwerde unterstützenden Personen nachzureichen, um damit die Vor- aussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdefüh- rer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. 3.3 Da die Eingabe damit die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 RTVG nicht erfüllt, tritt die UBI nicht darauf ein.
- 5 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Auf die Beschwerde von B vom 6. September 1999 gegen die Sendung "MTW" vom 20. Mai 1999, Beitrag "Wahr oder unwahr?", wird nicht einge- treten.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 3. November 1999