Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 397 Entscheid vom 10. Dezember 1999 betreffend Tele24: Sendung "Swiss Date" vom 12. Dezember 1998; Eingabe von R vom
28. Juli 1999 (Postaufgabe: 30. Juli 1999) Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Tele24 strahlt jeweils samstags die Partnerwahlsendung "Swiss Date" aus. Ziel der Sendung ist es, Kontakte zwischen "Singles" herzustellen. In jeder Sendung wird jeweils eine Frau und ein Mann vorgestellt, die an drei Perso- nen des jeweils anderen Geschlechts Fragen stellen und am Schluss eine Person auswählen können. Mit dieser Person verbringen sie anschliessend einen Abend, der von Tele24 gestaltet und offeriert wird. Im Rahmen der nächsten Sendung berichtet "Swiss Date" über den Ausgang dieser Begeg- nungen.
- 2 - B. Am 14. Dezember 1998 beanstandete R die Sendung "Swiss Date" vom 12. Dezember 1998 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Das BAKOM wies in seiner Antwort vom 24. Dezember 1998 darauf hin, dass die Beanstandung auch Programmbestimmungen betreffen könnte. Am 29. Dezember 1998 reichte R deshalb eine Kopie seiner Beanstandung an die Ombudsstelle von Tele24 ein. Der Bericht der Ombudssstelle wurde dem Beanstander am 26. Juli 1999 zugestellt. C. Am 28. Juli 1999 erhob R (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendung "Swiss Date" Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdein- stanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Der Be- schwerdeführer moniert insbesondere die sichtbaren Plakate und Bierfla- schen der Marke "Cardinal Draft", welche ein verbotenes Product Place- ment darstellen würden. D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde Tele24 (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellung- nahme vom 26. August 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Es sei zwar nicht bestritten, dass Plakate der erwähnten Biermarke aus dekora- tiven Gründen als Kulisse dienten. Diese sollten aber vorab eine authenti- sche Atmosphäre vermitteln. Der Schriftzug sei nicht erkennbar gewesen. Es handle sich deshalb nicht um verbotene Schleichwerbung. E. Die Stellungnahme von Tele24 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Sep- tember 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer hat seine Beanstandung gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG zwar erst am 29. Dezember 1998 bei der Ombudsstelle der Be- schwerdegegnerin eingereicht. Die 20-tägige Verwirkungsfrist für Bean- standungen (BGE 124 II 265) hat er jedoch gleichwohl eingehalten, weil er die gleiche Eingabe bereits am 14. Dezember 1998 und damit fristge- recht bei einer (teilweise nicht zuständigen) Behörde, dem BAKOM, ein- gereicht hat. 2. Die Ombudsstelle hat für die Erstellung des Ombudsberichts im Sinne von Art. 61 Abs. 3 RTVG fast sieben Monate benötigt statt der im Gesetz vorgesehenen 40 Tage. 3. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 30. Juli 1999 (Postaufga- be), der Ombudsbericht vom 26. Juli 1999. Die 30-tägige Frist zur Einrei- chung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG). 4. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, kann die UBI auf die Beschwerde grundsätzlich eintreten. 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Die Rügen des Beschwerdeführers betref- fen einzig das angebliche Product Placement für das alkoholhaltige Bier der Marke "Cardinal Draft". Er hat in seiner Eingabe auf das Plakat sowie auf die an der Theke aufgestellten Bierflaschen besagter Marke verwiesen. Andere mögliche Rügen im Zusammenhang mit Schleichwerbung wie beispielsweise die mehrmalige Nennung des Sponsors der Sendung und des Restaurants, wo die Sendung aufgezeichnet wurde, sind dagegen nicht Bestandteil des Anfechtungsobjekts und fallen deshalb nicht in die Prü-
- 4 - fungsbefugnis der UBI. Diese ist hingegen bei der Prüfung des anwendba- ren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). 6. Durch die bezahlte oder unbezahlte Werbung im eigentlichen Pro- grammteil wird vorab die Transparenz und die freie Willens- und Mei- nungsbildung berührt, weshalb vorliegend die UBI (allenfalls parallel zum BAKOM) zuständig ist. Die Frage, ob das Programm als Plattform für Werbung missbraucht und insofern das Gebot der Trennung vom Pro- grammteil (Art. 18 Abs. 1 RTVG) verletzt wird, gehört grundsätzlich zu der ihr vorbehaltenen Programmbeurteilung (BGE 116 Ib 45; 118 Ib 361; vgl. auch den neuesten Bundesgerichtsentscheid vom 13. Januar 2000 i.S. Verkehrsinformationen DRS/TCS/ACS, S. 9). 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet besonders, dass die angebliche Schleichwerbung ein alkoholhaltiges Getränk betrifft. Art. 18 Abs. 5 RTVG untersagt Werbung für alkoholische Getränke. Da dabei aber die finanziellen Aspekte im Vordergrund stehen, ist die UBI nicht zuständig dafür, den vorliegenden Fall auf die Vereinbarkeit mit dieser Bestimmung zu überprüfen (BGE 118 1b 360). Für den relevanten Tatbestand der Schleichwerbung spielt die Art des beworbenen Produkts keine Rolle. 6.2 Die UBI prüft daher im Folgenden, ob es sich beim vom Beschwerdefüh- rer gerügten Bierplakat und den Bierflaschen um verbotene Schleichwer- bung handelt. 7. Gemäss Art. 15 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) ist "Schleichwerbung, insbesondere die gegen Entgelt vorge- nommene Darstellung werbenden Charakters von Waren und Dienstlei- stungen ausserhalb der Werbung", verboten. Art. 13 Ziffer 3 des Europäi- schen Uebereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom
5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405) sieht ebenfalls ein Ver- bot der Schleichwerbung vor. Aus programmrechtlicher Sicht trifft sich dieses Verbot mit dem Grundsatz, dass das Publikum vor jeglicher Mani- pulation geschützt werden muss, sei es im Bereich der Politik, des Sports, der Kultur oder der Wirtschaft (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 290). Der den Veranstaltern auferlegte Programmauftrag (Art. 3 Abs. 1 RTVG) sieht nämlich vor, dass das Programm insbesondere der Unterhaltung und der Information zu dienen hat. Werbung gehört nicht dazu (BGE 116 Ib
36) und ist deshalb ausserhalb der eigentlichen Werbeblöcke untersagt. Dies gilt grundsätzlich für alle Sendungen, die im eigentlichen Pro- grammteil ausgestrahlt werden. Auch die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG können durch Schleichwerbung verletzt werden, weil diese nicht transparent ist und sich damit eignet, Informationen zu verfälschen
- 5 - und das Publikum zu manipulieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 290). 7.1 Das Verbot der Schleichwerbung ist Ausfluss von Art. 18 Abs. 1 RTVG, der bestimmt, dass Werbung vom übrigen Programm deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar ist. Art. 13 Abs. 1 EUGF sieht eben- falls ein solches Trennungsgebot vor. Das Schleichwerbungsverbot will die Unabhängigkeit der Veranstalter in ihrer Programmgestaltung schüt- zen. Es soll verhindert werden, dass sich Dritte einen Einfluss auf das Programmschaffen erkaufen können (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 290). Darüber hinaus soll auch das Publikum direkt geschützt werden. Dieses soll nicht unerwartet, d.h. ohne spezielle Kennzeichnung, mit Werbebot- schaften konfrontiert werden. Werbung ist nicht einfach Information. Ihr Sinn und Zweck ist die Beeinflussung des Konsumenten, um diesen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu bringen. Werbung ist manipulativ. Dieser Effekt ist aber selbst in Radio und Fernsehen hinzunehmen, so- lange das Publikum damit rechnet, manipuliert zu werden (vgl. Christoph Graber, Danaergeschenk für die Meinungsfreiheit? Zur Vermischung von Werbung und Programm in Radio und Fernsehen, in: medialex 1/98, S. 37). Genau dies bezweckt das Trennungsgebot zwischen eigentlichem Programmteil und Werbeblöcken. Eine Werbebotschaft, welche dieses Gebot missachtet, erhofft damit, beim unvorbereiteten Publikum eine grössere Wirkung zu erzielen, sei es dadurch, dass die Botschaft dem Pu- blikum nicht mehr als eigentliche Werbung erscheint oder nur unbewusst aufgenommen wird, sei es, dass sie in einer redaktionellen Aussage ver- kleidet, der erhöhten Glaubwürdigkeit teilhaftig wird, die das Publikum erfahrungsgemäss solchen Aussagen zumisst. Im Programmteil, wo das Publikum keine Werbung erwartet, ist die Wirkung von werbenden Aus- sagen oftmals grösser als bei einem Werbespot (vgl. Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 811). 7.2 Die klare Trennung von Programm bzw. redaktionellem Teil und Wer- bung ist eines der Grundprinzipien der journalistischen Ethik im Bereich der Medien und der Werbung. Die sich damit befassenden Organe weisen regelmässig darauf hin (vgl. die Stellungnahmen des Presserates vom 31. August 1992, S. 41ff. und vom 8. März 1993, S. 13ff.; siehe zur Praxis der Schweizerischen Lauterkeitskommission und der Kommission für Me- dientransparenz, Barrelet, a.a.O., Rz. 1956 und Rz. 1963ff.). Auch wenn immer wieder versucht wird, die Trennung aufzuweichen, weil dies wirt- schaftliche oder sonstige Vorteile bringt, beharren die betreffenden Orga- ne auf deren Hochhaltung. In der Lehre vertreten verschiedene Autoren die in Deutschland vorherrschende Ansicht, eine Verletzung des Tren- nungsgebots verstosse gegen das Lauterkeitsrecht (vgl. dazu Schür- mann/Nobel, a.a.O., S. 339, Fussnote 11, und die bei Franz Riklin, Schweizerisches Presserecht, 1996, S. 270, Fussnote 17, zitierten Auto- ren).
- 6 - 7.3 Die bisherige Praxis der UBI und des Bundesgerichts in Fällen von Schleichwerbung beruht auf dem Kriterium, ob der mit einer Aeusserun- gen oder Darstellung verbundene Werbeeffekt gegenüber der Vermittlung von Information oder Unterhaltung überwiegt (BGE 116 Ib 37; unveröf- fentlichter BGE vom 20. Dezember 1991 i.S. Sendung "Kassensturz", Beitrag über Skikartell, E. 3b; VPB 55/1991, Nr. 35, S. 320; UBI- Entscheid vom 30. Mai 1997, veröffentlicht in medialex, 3/97, S. 166ff.). Unzulässige Schleichwerbung liegt demnach vor, wenn mit einer werben- den Aeusserung oder Darstellung ein Selbstzweck verfolgt wird, der we- der einem Informationsbedürfnis dient, noch eine andere erklärbare Ein- bettung in eine Sendung findet (VPB 52/1988, Nr. 12, S. 58). Diese Praxis wurde in der Lehre kritisiert (vgl. dazu Graber, a.a.O., S. 35ff.). Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass damit der in der Verfassung (Art. 55bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, im Folgenden: BV; SR 101, bzw. Art. 93 der nachgeführten BV vom 18. April 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000) zugedachten Privilegie- rung des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu wenig Rechnung getragen wird. Graber hat deshalb vorgeschlagen, Aeusserungen mit einem Wer- beeffekt im Rahmen der programmrechtlichen Prüfung am Massstab der Erforderlichkeit zu messen (a.a.O., S. 42f.). 7.4 Tatsächlich ist die bisherige Praxis zur Schleichwerbung wenig klar und missverständlich. Wie das Ueberwiegen eines Werbeeffekts zu messen ist, wurde nie mit letzter Deutlichkeit umschrieben. Ist der Werbeeffekt nur zu beanstanden, wenn er in einer Sendung in den Vordergrund tritt und als zu präsent erscheint? Oder ist der Werbeeffekt dann unzulässig, wenn er über das hinausgeht, was für die Vermittlung einer Information oder für die Dramaturgie notwendig ist? In beiden Fällen handelt es sich um einen Werbeeffekt mit einem Selbstzweck, wobei im ersten Fall die Hürde so gesetzt ist, dass diese mit dem Verbot von Schleichwerbung sicher nicht mehr vereinbar ist. Der Massstab der Erforderlichkeit oder Unver- meidbarkeit erlaubt, näher zu prüfen, ob die vorgeschriebene Trennung von Werbung und Programm eingehalten wurde. Die Anwendung dieses Kriteriums in Fällen von Schleichwerbung verhindert nicht, dass im ei- gentlichen Programmteil einer Fernsehsendung Produkte, Dienstleistun- gen oder Unternehmen für das Publikum erkennbar sind. Dies ist aber hinzunehmen, soweit es für die Vermittlung einer Information oder die Gestaltung einer realitätsgerechten Umgebung erforderlich ist (vgl. dazu unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1991 i.S. Skikartell, E. 3c). So muss man bei einer Filmkritik zwangsläufig den Titel des Films oder bei einem Bericht über ein Firmenjubiläum den Namen des Unternehmens nennen. Bei Aussenaufnahmen ist der Umgebung Rechnung zu tragen. Wenn beispielsweise in einer Strasse mit vielen Geschäften eine Reportage gefilmt wird, ist dies in der Regel nicht möglich, ohne dass gewisse An- schriften oder Leuchtreklamen mit entsprechendem Werbecharakter er-
- 7 - kennbar sind (vgl. auch Beispiele bei Graber, a.a.O., S. 43; für ein Beispiel unzulässiger Schleichwerbung vgl. VPB 51/1987, Nr. 52, S. 311ff.). 7.5 Product Placement stellt einen Fall von Schleichwerbung dar (vgl. dazu Michael Düringer, Radio- und Fernsehwerbung, Diss ZH 1994, S. 111). Es bezeichnet den sicht- oder hörbaren Einbau von bestimmten Waren oder Dienstleistungen, welche dem Veranstalter von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, in eine Sendung (vgl. dazu Sponsoring- Richtlinien des BAKOM vom Juni 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 193f.; Dumermuth, a.a.O., Rz. 291; Leo Schürmann/Peter Nobel, Me- dienrecht, Bern 1993, S. 350). Vorliegend betrifft das angebliche Product Placement insbesondere die Bierflaschen der Marke "Cardinal Draft". Hingegen stellen die vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügten Plakate kein eigentliches Product Placement dar. Beide Sachverhalte gilt es aber unter dem Blickwinkel des Schleichwerbungsverbots zu prüfen. 7.6 Von Schleichwerbung ist die unterschwellige Werbung zu trennen, welche gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. f RTVV und Art. 13 Ziffer 2 EUGF ebenfalls verboten ist. Unterschwellige Werbung liegt vor, wenn schwach sicht- oder hörbare Werbebotschaften verbreitet werden, welche vom Publikum nicht bewusst wahrgenommen werden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 288). 8. Die beanstandete Unterhaltungssendung wurde in einer Bar aufgezeich- net. An der Wand war ein grossflächiges Plakat mit einer Bierflasche auf- gehängt. Dieses Plakat wurde immer sichtbar, wenn die Hauptkandidaten Fragen stellten oder von der Moderatorin interviewt wurden. Neben die- sem Plakat waren auf der Theke zahlreiche Bierflaschen der gleiche Mar- ke, nämlich "Cardinal Draft" aufgestellt. Diese Bierflaschen waren ver- schiedentlich für das Publikum sichtbar. 8.1 Im Lichte der erwähnten Grundsätze gilt es zu berücksichtigen, dass die beanstandete Sendung nicht im Studio, sondern in einer Bar aufgezeich- net wurde. Die Markennamen der Bierflaschen auf der Theke waren nicht oder kaum erkennbar. Somit kann es sich dabei nicht um Product Place- ment handeln (vgl. vorne Ziffer 7.5). Den Kandidaten und auch Gästen wurden im Uebrigen verschiedene farbige Getränke unbekannten Inhalts serviert. Das Plakat, obwohl sehr gross und an prominenter Stelle plaziert, kann im Sinne eines dekorativen Hintergrunds, wie er in Bars möglich ist, gerechtfertigt werden. Auch Bierflaschen stellen in einer Bar keine we- sensfremde Elemente dar. Hinweise auf das Plakat, die Bierflaschen oder die Biermarke durch die Moderatorin oder Kandidaten wurden nicht ab- gegeben (VPB 51/1987, Nr. 52, S. 311ff). 8.2 Im Sinne einer realitätsgerechten Barkulisse erfüllten die Bierflaschen und das Bierplakat deshalb das Kriterium der Erforderlichkeit im Zusammen-
- 8 - hang mit dem Schleichwerbungsverbot knapp. Das Programm wurde nicht als Werbeplattform missbraucht; insofern hat die beanstandete Sen- dung das Gebot der Trennung von Werbung und eigentlichem Pro- grammteil nicht verletzt. Obwohl an der Grenze des Zulässigen, handelt es sich vorliegend nicht um verbotene Schleichwerbung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 RTVV. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
- 9 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von R vom 28. Juli 1999 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Swiss Date" von Tele 24 vom 12. Dezember 1998, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 13. März 2000