Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 28. Mai 1999 (Postaufga- be), der Ombudsbericht vom 3. Mai 1999. Die 30-tägige Frist zur Einrei- chung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
E. 2 Beschwerdefähig sind gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVG ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter. Beim auf dem Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlten Teletextdienst handelt es sich zwar nicht um eine Fernsehsendung im engeren Sinne. Die Konzession der Teletext AG vom 17. November 1993 stützt sich aber auf das RTVG, das von einem weiten Veranstalterbegriff ausgeht. Durch das RTVG kon- zessionierte Veranstalter unterliegen grundsätzlich auch der Programmauf- sicht (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 43, 205, 449). Die UBI kann daher auf Beschwerden gegen Ausstrahlungen der Teletext AG eintreten, falls die übrigen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind.
E. 3 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingabe diese Anforderungen er- füllt und der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des Viel- faltsgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG.
E. 5 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV; SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim-
- 4 - mung ausdrücklich festgeschrieben.
E. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
E. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
E. 5.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Radio und Fernsehen sind verpflichtet, in ihrem Programm auch die poli- tisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). Die Ausnahme bilden politische Sendungen, die in einem themati- schen Bezug zu bevorstehenden Abstimmungen oder Wahlen stehen.
E. 5.4 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
E. 5.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes
- 5 - zu beachten.
E. 6 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der beanstandeten Ausstrahlung um eine Darstellung eines wichtigen Er- eignisses der portugiesischen Geschichte handelt, worauf die Informati- onsgrundsätze von Art. 4 RTVG anwendbar sind.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verwendung der Begriffe "faschisti- sche Diktatur" und "totalitär" für die jahrzehntelange Regierungszeit von Salazar, welche unter der Bezeichnung "Estado Novo" bekannt ist.
E. 6.2 Das Regime Salazar charakterisierte sich durch seine korporative und auto- ritäre Ausrichtung. Politische Parteien waren verboten, die Presse unterlag der Zensur, die politische Geheimpolizei (P.I.D.E.) übte Repression aus und die politische Bildung folgte nach einem strengen ideologischen Mu- ster (vgl. dazu Michel Mourre, Le petit Mourre, Dictonnaire de l`Histoire, Paris 1990, S. 710). Beeinflusst wurde das Regime Salazar namentlich durch Benito Mussolini, die Ideen Charles Maurras sowie den Katholizis- mus. Oekonomisch praktizierte Salazar eine eher protektionistische Poli- tik, die sich noch stark auf die ehemaligen Kolonien in Afrika (Angola, Mozambique, Guinea-Bissau) ausrichtete. Auch aussenpolitisch agierte das Regime Salazar vorsichtig. Es unterstützte zwar das Regime von General Franco in Spanien, hielt aber eine gewisse Distanz zum deutschen Nazio- nalsozialismus.
E. 6.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich der "Esta- do Novo" durchaus als "faschistische Diktatur" bezeichnen. Dieser Begriff wird zwar primär im Zusammenhang mit dem Regime Mussolinis in Itali- en verwendet, welches sich in der konkreten Ausgestaltung von demjeni- gen Salazars durchaus unterschied. Parallelen in der Ideologie und in der Konzeption lassen sich aber nicht verleugnen (vgl. dazu Mourre, a.a.O., S. 291ff.). Lange Zeit, als der Einfluss von Nazideutschland auf Italien noch nicht so gross war, genoss Mussolini bekanntlich auch bei demokratischen Politikern (z.B. Winston Churchill) Ansehen für seine "relativ humanitäre" faschistische Diktatur, welche etwa die Klassenunterschiede bekämpfte (vgl. Mourre, a.a.O., S. 293).
E. 6.4 Auch die Bezeichnung "totalitär" im Sinne von diktatorisch und sehr auto- ritär lässt sich für das Regime Salazar aufgrund der fehlenden Grundrechte für die Bevölkerung durchaus verwenden. Mit den Begriffen "faschistische Diktatur" und "totalitär" setzt die Beschwerdegegnerin keineswegs das Re- gime Salazars mit dem Nazionalsozialismus in Deutschland gleich. Thema der inkriminierten Ausstrahlung war im Uebrigen nicht ein Vergleich ver- schiedener europäischer Diktaturen in diesem Jahrhundert, sondern die Nelkenrevolution in Portugal und deren Vorgeschichte, welche mit der
- 6 - heutigen demokratischen Ausgestaltung Portugals kontrastiert.
E. 6.5 Mit Ausnahme eines Schreibfehlers bezüglich des Namens der politischen Geheimpolizei (FIDE statt PIDE für "Policia internacional e da defensa do Estado"), der programmrechtlich einen nicht relevanten Nebenpunkt darstellt (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 71), sind auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht begründet. So erscheint es etwa nicht ersichtlich, warum Guinea-Bissau, Angola und Mozambique nicht ehemalige Kolonien Portugals sein sollten (vgl. dazu auch Mourre, S. 710). Politische Bewegungen, welche eine Unabhängigkeit von Kolonien anstre- ben, können durchaus als Befreiungsbewegungen bezeichnet werden. Ue- ber ihre politische Ausrichtung und ihr Demokratieverständnis ist damit noch nichts ausgesagt. Ueberdies geht auch der primär politisch motivierte Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, wonach die Tendenz des Teletextes dahin gehe, die Linke "weniger Links" und die Rechte "rechter" darzustel- len als sie objektiv seien und damit den Kommunismus zu verharmlosen. Es ging in der beanstandeten Ausstrahlung bekanntlich nicht darum, sol- che in der Regel subjektiv-politische Einordnungen vorzunehmen, alle Aspekte der neueren portugiesischen Geschichte im Detail zu erwähnen und eine ideologische Diskussion bzw. ein Vergleich von Faschismus und Kommunismus vorzunehmen. Schliesslich wurde im Beitrag auch korrekt ausgeführt, dass die Nelkenrevolution als "linksgerichteter Militärputsch" begann.
E. 6.6 Insgesamt konnte sich der Zuschauer im Rahmen der beanstandeten Aus- strahlung durchaus eine eigene Meinung zur portugiesischen Nelkenrevo- lution und ihrer Vorgeschichte machen. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde nicht verletzt.
E. 6.7 Schliesslich ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 4 Abs. 1,
2. Satz RTVG (Vielfaltsgebot) unbegründet. Das Vielfaltsgebot bezieht sich bekanntlich, mit der hier nicht vorliegenden Ausnahme von politi- schen Sendungen im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen, primär auf das gesamte Programm und nicht auf einzelne Sendungen. Der Beschwer- deführer macht aber nicht geltend, dass der Veranstalter auch im Rahmen von anderen Ausstrahlungen, welche gemeinsam mit der beanstandeten Sendung im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde hätten beanstandet wer- den können (vgl. BGE 123 II 121; Dumermuth, a.a.O., Rz. 460), nicht korrekt über die Nelkenrevolution oder generell über die Geschichte Por- tugals berichtet hätte. Da auch das Vielfaltsgebot durch die beanstandete Aussage nicht verletzt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.
- 7 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von Y vom 28. Mai 1999 (Postaufgabe) wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Teletext-Ausstrahlung vom 25. April 1999, Beitrag "A baixo o fascismo!" - Portugals Aufbruch nach der "Nelkenrevolution", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 391 Entscheid vom 27. August 1999 betreffend Teletext: Ausstrahlung vom 25. April 1999 auf Schweizer Fernsehen DRS, Seiten 701-709, Beitrag "A baixo o fascismo!" - Portugals Aufbruch nach der der "Nelkenrevolution"; Eingabe von Y vom 28. Mai 1999 (Postaufgabe) Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 23. April 1999 strahlte die Teletext AG auf dem Schweizer Fernsehen DRS auf den Seiten 701-709 einen Artikel zum 25-Jahr-Jubiläum der Nel- kenrevolution in Portugal mit dem Titel "A baixo o fascismo" aus. Als "Nel- kenrevolution" bezeichnet man einen unblutigen Putsch linker Offiziere vom 25. April 1974. Sie stellt einen bedeutenden Wendepunkt für Portugal dar. Der Teletext-Artikel fasst die Geschichte Portugals zusammen. Beson- deres Gewicht wird darin den Kolonien und der Vorgeschichte zur Nelken- revolution beigemessen, mit der eine 50-jährige faschistische Diktatur been- det worden sei.
- 2 - B. Am 28. Mai 1999 (Postaufgabe) erhob Y (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Teletext-Artikel vom 25. April 1999 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgen- den: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Beschwerdeführer moniert, die langjäh- rige Regierungszeit unter dem Präsidenten Salazar und dessen Nachfolgers Caetano sei durch Bezeichnungen wie "faschistische Diktatur" und "totali- tär" stigmatisiert und dämonisiert worden. Salazar unterscheide sich deutlich von faschistischen Regimes wie demjenigen von Hitler-Deutschland. Die Darstellung dieser Epoche der portugiesischen Geschichte entspreche nicht den historischen Tatsachen und verletze daher die Informationsgrundsätze von Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40). Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der zuständigen Ombudsstelle und die Unterschriften von mehr als 20 Per- sonen, welche die Beschwerde unterstützen, bei. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Teletext AG (im Fol- genden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Mit Schreiben vom 23. Juni 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Der inkriminierte Bericht verletze keine Programmbestimmungen. Er weise kei- ne wesentlicher Fehler auf und verdrehe die portugiesische Geschichte nicht. Einen Vergleich von Salazar mit Hitler sei auch implizit nicht gezogen worden. Beim Titel "A baixo o fascismo" handle es sich um den Schlachtruf der Salazar-Gegner. D. Die Stellungnahme der Teletext AG wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 28. Mai 1999 (Postaufga- be), der Ombudsbericht vom 3. Mai 1999. Die 30-tägige Frist zur Einrei- chung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten. 2. Beschwerdefähig sind gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVG ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter. Beim auf dem Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlten Teletextdienst handelt es sich zwar nicht um eine Fernsehsendung im engeren Sinne. Die Konzession der Teletext AG vom 17. November 1993 stützt sich aber auf das RTVG, das von einem weiten Veranstalterbegriff ausgeht. Durch das RTVG kon- zessionierte Veranstalter unterliegen grundsätzlich auch der Programmauf- sicht (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 43, 205, 449). Die UBI kann daher auf Beschwerden gegen Ausstrahlungen der Teletext AG eintreten, falls die übrigen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. 3. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingabe diese Anforderungen er- füllt und der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Du- mermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des Viel- faltsgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG. 5. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV; SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim-
- 4 - mung ausdrücklich festgeschrieben. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 5.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Radio und Fernsehen sind verpflichtet, in ihrem Programm auch die poli- tisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). Die Ausnahme bilden politische Sendungen, die in einem themati- schen Bezug zu bevorstehenden Abstimmungen oder Wahlen stehen. 5.4 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 5.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes
- 5 - zu beachten. 6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der beanstandeten Ausstrahlung um eine Darstellung eines wichtigen Er- eignisses der portugiesischen Geschichte handelt, worauf die Informati- onsgrundsätze von Art. 4 RTVG anwendbar sind. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verwendung der Begriffe "faschisti- sche Diktatur" und "totalitär" für die jahrzehntelange Regierungszeit von Salazar, welche unter der Bezeichnung "Estado Novo" bekannt ist. 6.2 Das Regime Salazar charakterisierte sich durch seine korporative und auto- ritäre Ausrichtung. Politische Parteien waren verboten, die Presse unterlag der Zensur, die politische Geheimpolizei (P.I.D.E.) übte Repression aus und die politische Bildung folgte nach einem strengen ideologischen Mu- ster (vgl. dazu Michel Mourre, Le petit Mourre, Dictonnaire de l`Histoire, Paris 1990, S. 710). Beeinflusst wurde das Regime Salazar namentlich durch Benito Mussolini, die Ideen Charles Maurras sowie den Katholizis- mus. Oekonomisch praktizierte Salazar eine eher protektionistische Poli- tik, die sich noch stark auf die ehemaligen Kolonien in Afrika (Angola, Mozambique, Guinea-Bissau) ausrichtete. Auch aussenpolitisch agierte das Regime Salazar vorsichtig. Es unterstützte zwar das Regime von General Franco in Spanien, hielt aber eine gewisse Distanz zum deutschen Nazio- nalsozialismus. 6.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich der "Esta- do Novo" durchaus als "faschistische Diktatur" bezeichnen. Dieser Begriff wird zwar primär im Zusammenhang mit dem Regime Mussolinis in Itali- en verwendet, welches sich in der konkreten Ausgestaltung von demjeni- gen Salazars durchaus unterschied. Parallelen in der Ideologie und in der Konzeption lassen sich aber nicht verleugnen (vgl. dazu Mourre, a.a.O., S. 291ff.). Lange Zeit, als der Einfluss von Nazideutschland auf Italien noch nicht so gross war, genoss Mussolini bekanntlich auch bei demokratischen Politikern (z.B. Winston Churchill) Ansehen für seine "relativ humanitäre" faschistische Diktatur, welche etwa die Klassenunterschiede bekämpfte (vgl. Mourre, a.a.O., S. 293). 6.4 Auch die Bezeichnung "totalitär" im Sinne von diktatorisch und sehr auto- ritär lässt sich für das Regime Salazar aufgrund der fehlenden Grundrechte für die Bevölkerung durchaus verwenden. Mit den Begriffen "faschistische Diktatur" und "totalitär" setzt die Beschwerdegegnerin keineswegs das Re- gime Salazars mit dem Nazionalsozialismus in Deutschland gleich. Thema der inkriminierten Ausstrahlung war im Uebrigen nicht ein Vergleich ver- schiedener europäischer Diktaturen in diesem Jahrhundert, sondern die Nelkenrevolution in Portugal und deren Vorgeschichte, welche mit der
- 6 - heutigen demokratischen Ausgestaltung Portugals kontrastiert. 6.5 Mit Ausnahme eines Schreibfehlers bezüglich des Namens der politischen Geheimpolizei (FIDE statt PIDE für "Policia internacional e da defensa do Estado"), der programmrechtlich einen nicht relevanten Nebenpunkt darstellt (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 71), sind auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht begründet. So erscheint es etwa nicht ersichtlich, warum Guinea-Bissau, Angola und Mozambique nicht ehemalige Kolonien Portugals sein sollten (vgl. dazu auch Mourre, S. 710). Politische Bewegungen, welche eine Unabhängigkeit von Kolonien anstre- ben, können durchaus als Befreiungsbewegungen bezeichnet werden. Ue- ber ihre politische Ausrichtung und ihr Demokratieverständnis ist damit noch nichts ausgesagt. Ueberdies geht auch der primär politisch motivierte Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, wonach die Tendenz des Teletextes dahin gehe, die Linke "weniger Links" und die Rechte "rechter" darzustel- len als sie objektiv seien und damit den Kommunismus zu verharmlosen. Es ging in der beanstandeten Ausstrahlung bekanntlich nicht darum, sol- che in der Regel subjektiv-politische Einordnungen vorzunehmen, alle Aspekte der neueren portugiesischen Geschichte im Detail zu erwähnen und eine ideologische Diskussion bzw. ein Vergleich von Faschismus und Kommunismus vorzunehmen. Schliesslich wurde im Beitrag auch korrekt ausgeführt, dass die Nelkenrevolution als "linksgerichteter Militärputsch" begann. 6.6 Insgesamt konnte sich der Zuschauer im Rahmen der beanstandeten Aus- strahlung durchaus eine eigene Meinung zur portugiesischen Nelkenrevo- lution und ihrer Vorgeschichte machen. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde nicht verletzt. 6.7 Schliesslich ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 4 Abs. 1,
2. Satz RTVG (Vielfaltsgebot) unbegründet. Das Vielfaltsgebot bezieht sich bekanntlich, mit der hier nicht vorliegenden Ausnahme von politi- schen Sendungen im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen, primär auf das gesamte Programm und nicht auf einzelne Sendungen. Der Beschwer- deführer macht aber nicht geltend, dass der Veranstalter auch im Rahmen von anderen Ausstrahlungen, welche gemeinsam mit der beanstandeten Sendung im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde hätten beanstandet wer- den können (vgl. BGE 123 II 121; Dumermuth, a.a.O., Rz. 460), nicht korrekt über die Nelkenrevolution oder generell über die Geschichte Por- tugals berichtet hätte. Da auch das Vielfaltsgebot durch die beanstandete Aussage nicht verletzt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.
- 7 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von Y vom 28. Mai 1999 (Postaufgabe) wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Teletext-Ausstrahlung vom 25. April 1999, Beitrag "A baixo o fascismo!" - Portugals Aufbruch nach der "Nelkenrevolution", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.