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b.390

Radio DRS 1, Sendung 'Jüdische Welten im Hörspiel: Morgen sind wir in der Schweiz'

Ubi · 1999-08-27 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 390 Entscheid vom 27. August 1999 betreffend Radio DRS 1: Sendung "Jüdische Welten im Hörspiel: Morgen sind wir in der Schweiz" vom 22. März 1999; Eingabe von C vom 19. Mai 1999 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masme- jan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Im Rahmen des Hörspielzyklus "Jüdische Welten" strahlte Radio DRS 1 am

22. März 1999 das über 68-minütige Feature "Morgen sind wir in der Schweiz" aus. Es handelte sich um eine Wiederholung einer Koproduktion der Sender ORB (Ostradio Brandenburg), Deutschlandradio Berlin und Ra- dio DRS 2 aus dem Jahre 1996. Im Mittelpunkt der Sendung standen jüdi- sche Kinder während des Zweiten Weltkriegs, die im südfranzösischen La Hille vom Schweizerischen Roten Kreuz betreut wurden und denen die De- portation in ein Konzentrationslager drohte. Das Hörspiel berichtete von den Gefahren und Schwierigkeiten, mit welchen die Betreuer zu kämpfen hatten, um eine Deportation der Kinder zu verhindern.

- 2 - B. Am 19. Mai 1999 erhob C (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die er- wähnte Sendung vom 22. März 1999 Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdein- stanz, UBI). Der Beschwerdeführer beanstandet folgende Aussage des Chronisten: "(...) Auf offiziellen Wunsch der Schweiz wird jedem Juden in den deutschen Pass ein grosses J eingestempelt. (...)." Diese Aussage ent- spreche nicht den Tatsachen, was insbesondere auch neuere historische Re- cherchen wie diejenigen von Max Keller bestätigen würden. Diese nicht zu- treffende Aussage verletze die Informationsgrundsätze von Art. 4 des Bun- desgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40). Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der zuständigen Om- budsstelle bei. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 30. Juni 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Bei der Sendung handle es sich um eine Wiederholung aus dem Jahre 1996 und die inkriminierte Aussage wider- spiegle den Stand der damaligen geschichtlichen Diskussion. Eine Ueberar- beitung habe sich durch die Ergebnisse der neuesten historischen For- schung nicht aufgedrängt, weil die Aussage im Kontext der ganzen Sendung einen Nebenpunkt darstelle. Zudem sei die Mitschuld der damaligen Schweizer Regierung an der Entstehung des J-Stempels im Grundsatz wei- terhin unbestritten. Der beanstandete Satz sei deshalb nach wie vor sachlich begründbar. D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 19. Mai 1999, der Om- budsbericht vom 21. April 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingabe diese Anforderungen er- füllt und der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer bean- standet die angeblich nicht korrekte Darstellung der Entstehungsge- schichte des J-Stempels und rügt sinngemäss eine Verletzung des Sachge- rechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des Vielfaltsge- bots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG. 4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol- genden: BV; SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben. 4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour-

- 4 - nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 4.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Radio und Fernsehen sind verpflichtet, in ihrem Programm auch die poli- tisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). Die Ausnahme bilden politische Sendungen, die in einem themati- schen Bezug zu bevorstehenden Abstimmungen oder Wahlen stehen. 4.4 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 4.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der beanstandeten Sendung um ein Hörspiel handelt, das einen weitge- hend unbekannten Aspekt privater schweizerischer Flüchtlingshilfe wäh- rend des zweiten Weltkriegs zum Thema hat. Aufgrund des informativen Charakters des Hörspiels, sind die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG grundsätzlich ohne Einschränkungen anwendbar.

- 5 - 5.1 Auch die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die beanstandete Aus- sage, wonach auf offiziellen Wunsch der Schweiz jedem Juden in den deutschen Pass ein grosses J eingestempelt worden sei, zumindest in dieser apodiktischen Form nicht zutrifft. Die historische Forschung hat in den letzten Jahren zu neuen Einschätzungen geführt. So sind etwa die Vorwür- fe an den damaligen Fremdenpolizeichef Heinrich Rothmund relativiert worden. Es trifft auch nicht zu, dass die Idee zu einem solchen Stempel von der offiziellen Schweiz stammte. Die Rolle der Schweiz wird aber nach wie vor durchaus kritisch beleuchtet und es wird von einer Mitver- antwortung der Schweiz ausgegangen (vgl. dazu auch Alfred Cattani, Schuld und Verstrickung - Die Entstehung des Judenstempels im Dritten Reich, in: NZZ vom 5. Mai 1998, S. 17, mit zahlreichen Hinweisen). Diese erklärt sich daraus, dass die Schweiz in Deutschland vorstellig wurde und eine Visumspflicht verlangte sowie mit dem Umstand, dass die Schweiz den J-Stempel akzeptierte. In einer Antwort vom 25. November 1998 auf eine Interpellation gestand der Bundesrat denn auch eine solche Mitver- antwortung zu. 5.2 Aus programmrechtlicher Sicht gilt es hervorzustreichen, dass die Schuld- frage bezüglich des J-Sempels im Rahmen der beanstandeten Sendung nur sehr wenig Raum in Anspruch nahm. Der Gesamteindruck der Sendung ist geprägt durch eine eindrückliche Darstellung des Schicksals der jüdi- schen Kinder und ihrer Betreuer in La Hille. Die inkriminierte Aussage, welche zwar tatsächlich nicht mit den neuesten historischen Erkenntnissen übereinstimmt, in der Tendenz aber nicht ganz falsch ist, hat den Gesamt- eindruck der Sendung nicht wesentlich beeinflusst. Die vom Beschwerde- führer gerügte Aussage stellt deshalb aus programmrechtlicher Sicht einen Nebenpunkt dar, der die Meinungsbildung des Publikums nicht beein- trächtigt hat. Da die unsachgerechte Darstellung von Nebenpunkten keine Programmrechtsverletzung begründet (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 71), wurde das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG nicht verletzt. Es bestand deshalb auch keine Pflicht für die Beschwerde- gegnerin, die Aussage bezüglich des J-Stempels im Rahmen der Wieder- holung der Sendung den Ergebnissen der neuesten historischen Forschung anzupassen. 5.3 Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG (Vielfaltsgebot) ist unbegründet. Das Vielfaltsgebot bezieht sich bekannt- lich, mit der hier nicht vorliegenden Ausnahme von politischen Sendungen im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen, primär auf das gesamte Pro- gramm und nicht auf einzelne Sendungen. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, dass der Veranstalter auch in anderen Sendungen, wel- che gemeinsam mit der beanstandeten Sendung im Rahmen einer Zeit- raumbeschwerde hätten beanstandet werden können (vgl. BGE 123 II

- 6 - 121; Dumermuth, a.a.O., Rz. 460), nicht korrekt über die Rolle der Schweiz im Zusammenhang mit dem J-Stempel berichtet hätte. Da auch das Vielfaltsgebot durch die beanstandete Aussage nicht verletzt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.

- 7 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde von C vom 19. Mai 1999 wird abgewiesen und es wird festge- stellt, dass die am 22. März 1999 auf Radio DRS 1 ausgestrahlte Sendung "Jü- dische Welten im Hörspiel: Morgen sind wir in der Schweiz", die Programm- bestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Der Präsident: Denis Barrelet Der Sekretär: Pierre Rieder Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.