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b.389

Radio DRS 1, Sendung 'Echo der Zeit', Berichterstattung über die Paraphierung der bilateralen Verträge

Ubi · 1999-06-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 389 Entscheid vom 23. Juni 1999 betreffend Radio DRS 1: Sendung "Echo der Zeit" vom 26. Februar 1999, Berichterstattung über die Paraphierung der bilateralen Verträge; Eingabe von B vom 15. April 1999 (Postaufgabe: 7. Mai 1999) Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Sergio Caratti, Denis Masmejan, Anton Stadel- mann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Radio DRS 1 strahlt von Montag – Freitag jeweils um 18 Uhr das politische Informationsmagazin "Echo der Zeit" aus. Im Rahmen der Sendung vom

26. Februar 1999 berichtete dieses in einem ausführlichen Beitrag über die Paraphierung der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Union (EU). Die ganze Berichterstattung bestand aus drei Teilen: Im ersten Teil wurde über die Zeremonie der Paraphierung berichtet. Es folgte ein Beitrag über den Inhalt der paraphierten Verträge, wobei sich die- ser auf die zum Schluss umstrittenen Punkten konzentrierte. Im dritten Teil

- 2 - schliesslich erfolgte ein Ausblick auf weitere Verhandlungen der Schweiz mit der EU im Bereich der Besteuerung von Wertschriftenerträgen. B. Am 15. April 1999 (Postaufgabe: 7. Mai 1999) erhob B (im Folgenden: Be- schwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag in der Sendung "Echo der Zeit" vom 26. Februar 1999 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht und die Unter- schriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer moniert, es sei mindestens fünfmal statt des Begriffs "EU" der Begriff "Europa" verwendet worden. Die unterschiedliche Termi- nologie spiele in der Diskussion um einen allfälligen Beitritt der Schweiz zur EU eine grosse Rolle. Die Befürworter eines Beitritts zur EU würden näm- lich konsequent den Begriff "Europa" verwenden statt "EU". Die Gegner demgegenüber argumentierten, dass sie nur gegen einen Beitritt zur "EU" seien. Mit der Begriffswahl seien die Befürworter eines EU-Beitritts bevor- teilt worden. Diese subtile Einseitigkeit widerspreche dem Sachgerechtig- keits- und Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40). C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 1999 bean- tragt sie, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die gleichwertige Verwendung der Begriffe "EU" und "Europa" sei für das Publikum jeder- zeit transparent und nachvollziehbar gewesen. D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 7. Mai 1999 (Postaufga- be), der Ombudsbericht vom 8. April 1999. Die 30-tägige Frist zur Ein- reichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingabe diese Anforderun- gen erfüllt und der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Der Beschwerdeführer moniert primär die angebliche Einseitigkeit der Sendung in Bezug auf die Frage eines allfälli- gen Beitritts der Schweiz zur EU, indem im inkriminierten Beitrag ver- schiedentlich statt von der EU von Europa die Rede war. Er erachtet dies als eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 1 RTVG). 4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben. 4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba-

- 4 - sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfalts- pflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transpa- renz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 4.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 4.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansich- ten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Geset- zesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wie- der. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). Die Ausnahme bilden politische Sendungen, die in einem thematischen Bezug zu bevorstehenden Abstimmungen oder Wahlen stehen. 4.4 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veran- stalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umset- zung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spiel- raum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 4.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die Informations- grundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsge- bot vorliegend vollumfänglich anwendbar sind, da es sich bei der bean- standeten Sendung um ein politisches Informationsmagazin handelt. 5.1 Thema der drei inkriminierten Beiträge war die Paraphierung der bilatera-

- 5 - len Verträge zwischen der Schweiz und der EU, wobei verschiedene Aspekte (Zeremoniell, umstrittene Punkte, Dossier Besteuerung der Wertschriftenerträge) behandelt wurden. Mehrere Male wurde in diesen Beiträgen statt des Begriffs "EU" der Begriff "Europa" oder "europäisch" verwendet. So wurde etwa mitgeteilt, die Steuersysteme von Europa und der Schweiz seien nicht kompatibel. 5.2 "Europa" ist zwar primär ein geographischer Begriff, taucht aber im all- täglichen Sprachgebrauch immer mehr auch als Synonym für die EU auf. Dies mag einerseits der Ausdruck einer gewissen Oberflächlichkeit im Sprachgebrauch sein, anderseits bringt diese Praxis eine gewisse Leben- digkeit in den politischen Diskurs. Die stilistische Freiheit bildet Be- standteil der Programmautonomie. Aus programmrechtlicher Sicht ent- scheidend ist die Transparenz. Selbst für den politisch wenig informierten Zuhörer war jederzeit erkennbar, dass im Rahmen der inkriminierten Beiträge mit "Europa" bzw. "europäisch" die EU gemeint war. Das Sach- gerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde nicht verletzt, weil sich die Zuhörer zum Thema der beanstandeten Beiträge frei eine ei- gene Meinung bilden konnten. 5.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde durch die synonyme Anwendung der Begriffe "Europa" bzw. "europäisch" und "EU" auch nicht die freie Meinungsbildung der Zuhörer zur Frage eines allfälligen Beitritts der Schweiz der EU beeinflusst. Thema der beanstan- deten Beiträge bildeten nämlich einzig die Paraphierung der bilateralen Verträge inklusive des noch hängigen Steuerdossiers. Ein allfälliger Beitritt der Schweiz zur EU war weder direkt noch indirekt Gegenstand der Sen- dung. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte im Rahmen des Viel- faltsgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG (vgl. vorne Ziffer 4.3) be- rücksichtigt werden müssen, dass keine Abstimmung über den Beitritt der Schweiz zur EU bevorsteht. Da der Tatbestand des Vielfaltsgebots aber durch die vorliegend beanstandeten Beiträge gar nicht berührt wurde, er- weist sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet. 5.4 Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass sich die Zuhörer zum eigent- lichen Thema der beanstandeten Beiträge, der Paraphierung der bilatera- len Verträge, frei eine eigene Meinung bilden konnten. Sowohl das Sach- gerechtigkeits- wie auch das Vielfaltsgebot wurden durch die synonyme Verwendung der Begriffe "Europa" bzw. "europäisch" und "EU" nicht verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Art. 66 Abs. 2 RTVG sieht vor, bei mutwilligen Beschwerden ausnahms- weise Verfahrenskosten aufzuerlegen.

- 6 - 6.1 Eine mutwillige Beschwerde liegt gemäss der Praxis der UBI insbesondere bei leichtfertiger Prozessführung vor (vgl. dazu den unveröffentlichten BGE vom 14. April 1998, zusammengefasst im Jahresbericht der UBI 1998, S. 13). Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein Beschwerdeführer auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei genügender Sorgfalt wissen müsste, dass er Unrecht hat. Dabei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Mutwillige Prozessführung ist mithin anzunehmen, wenn keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverlet- zung bestehen. Wenn beispielsweise ein Beschwerdeführer wiederholt Programmrechtsbeschwerden mit der gleichen oder einer ähnlichen Be- gründung einreicht, die sich in früheren Verfahren als offensichtlich halt- los herausgestellt hat, liegt der Tatbestand der mutwilligen Prozessführung vor (Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 553). 6.2 Im vorliegenden Fall erscheint es schwierig, objektive Anhaltspunkte für eine Programmrechtsverletzung zu finden. Da es sich aber um die erste Beschwerde des Beschwerdeführers zum Problemkreis Schweiz-EU han- delt, sieht die UBI davon ab, ihm Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung aufzuerlegen. Bei einer weiteren offensichtlich unbe- gründeten Beschwerde müsste die UBI aber mutwillige Beschwerdefüh- rung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 RTVG annehmen und somit Verfah- renskosten auferlegen.

- 7 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde von B vom 15. April 1999 (Postaufgabe: 7. Mai 1999) wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Echo der Zeit" vom 26. Februar 1999, Berichterstattung über die Paraphierung der bilateralen Verträ- ge, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Eröffnet: 24. August 1999