Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 28. April 1999, der Om- budsbericht vom 21. April 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
E. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.
E. 3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers besteht dagegen kein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG, weil sich keine neuen Rechtsfragen stellen, die für die Programm- gestaltung von grundlegender Tragweite sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Daher hat die UBI dem Beschwerdeführer auch eine Frist einge- räumt, um die für eine Popularbeschwerde notwendigen Unterschriften von Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer bean- standet primär, dass die Sendung bezüglich Klimaveränderungen und der globalen Erwärmung einseitig und irreführend berichtet habe und dass an- dere Stimmen zu diesen Themen bei SF DRS nicht zu Wort kommen würden. Er rügt sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG.
E. 5 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol-
- 4 - genden: BV; SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben.
E. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
E. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
E. 5.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Radio und Fernsehen sind verpflichtet, in ihrem Programm auch die poli- tisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). Die Ausnahme bilden politische Sendungen, die in einem themati- schen Bezug zu bevorstehenden Abstimmungen oder Wahlen stehen.
E. 5.4 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
E. 5.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch,
- 5 - den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
E. 6 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die Informations- grundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsge- bot vorliegend anwendbar sind, da es sich bei der beanstandeten Sendung um eine Dokumentarsendung handelt, die sich regelmässig mit aktuellen gesellschaftspolitischen Fragen auseinandersetzt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet die angeblich fehlende Sachgerechtigkeit der inkriminierten Sendung nicht mit bestimmten, konkreten Aussagen. Er rügt im Wesentlichen, dass das SF DRS "im Interesse der Atomlobby ... eine unverantwortliche und jeder wissenschaftlichen Beschreibung spot- tende Klimaangst" verbreite, "schon seit Jahren diesbezügliche Kritiken unterdrückt, verschweigt und die Kritiker nicht zu Wort kommen lässt" und "als Komplizin der Wissenschaftsbetrüger mit ihren kommerziellen Interessen und der den Oekofaschismus praktizierenden Politik in gravie- render Weise regelwidrig und ohne Objektivität die Angstmache an den meist ungebildeten Zuschauern mediatisiere". Der Beschwerdeführer stört sich offenbar daran, dass das an sich nicht bestrittene Phänomen der Kli- maveränderung und insbesondere der Klimaerwärmung in weiten Kreisen mit der Schädlichkeit von CO2 (Kohlendioxyd) begründet wird. Gewisse politische und wirtschaftliche Kreise würden daraus entsprechend Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer vertritt aber die Ansicht, dass die Klimaer- wärmung eine "Kulturfolge" sei und verweist dabei insbesondere auf die Abholzung des Regenwaldes. Im Uebrigen habe die Klimaerwärmung kei- ne besonderen Ursachen und insbesondere sei die Emission von Treib- hausgasen nicht dafür verantwortlich.
E. 6.2 "DOK" befasst sich regelmässig mit gesellschaftspolitisch kontroversen Themen. Im Mittelpunkt der beanstandeten Sendung standen konkrete Auswirkungen der Klimaerwärmung am Beispiel der Arktis, wo in den letzten Jahren die Temperaturen stark gestiegen sind. Im Dokumentarfilm der BBC mit dem bezeichnenden Titel "Die Arktis schmilzt" äusserten sich zahlreiche Forscher, Bewohner Alaskas und Vertreter der Wirtschaft und der Politik aus ihrer jeweiligen Sicht. Auf der einen Seite standen Per- sonen, welche vor allem ihrer Besorgnis über die Auswirkungen der Kli- maerwärmung auf die Menschen, Tiere und Pflanzen Ausdruck gaben. Anderseits kamen auch ein Bewohner und ein Senator zu Wort, welche ei- ne von Treibhausgasen für das Klima ausgehende Gefährdung verneinen und wie die Mehrheit des Senats den Klimavertrag von Kyoto bekämpfen. Dazwischen stand ein Vertreter des Oelkonzerns BP, der erklärte, dass das Unternehmen aufgrund von neuen Erkenntnissen einen Zusammenhang zwischen Oel und der globalen Erwärmung akzeptieren würde und das Umweltproblem zuoberst auf die Prioritätenliste gesetzt habe. In der dem
- 6 - Dokumentarfilm folgenden Studiodiskussion mit einem Meteorologen wurden primär die Auswirkungen der Klimaerwärmung auf die Schweiz erörtert. Hinsichtlich der Gründe für die Klimaerwärmung erklärte dieser, aus physikalischer Sicht wisse man, dass CO2 und andere Treibhausgase die Erdatmosphäre änderten. Gemäss seinen Schätzungen könnten rund 50% der Aenderungen durch menschliche Einwirkungen bedingt sein, im Uebrigen seien natürliche Gründe dafür verantwortlich.
E. 6.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers waren weder der BBC-Film noch die anschliessende Diskussion einseitig bzw. irreführend. Neben den verschiedenen Standpunkten, welche die interviewten Perso- nen vertraten, gilt es auch auf die durchaus differenzierten Kommentare im Film hinzuweisen, wie beispielsweise: "Doch weder ein Tag, noch der Indianersommer sind Beweise für die Klimawende" oder "für die meisten Klimaforscher ist das enorme Anwachsen des Energieverbrauchs seit der industriellen Revolution für die globale Erwärmung mitverantwortlich" oder auch "Die Klimaforscher bringen immer mehr Beweise. Trotzdem ist Amerikas politische Antwort negativ".
E. 6.4 Es war nicht das Bestreben von "DOK", eine wissenschaftliche Dis- kussion über den Klimawandel und seine Ursachen auszustrahlen. Viel- mehr wollte der Film am konkreten Beispiel der Arktis primär Auswirkun- gen von Klimaveränderungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen veran- schaulichen. Selbst der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Klimaänderungen nicht. Er beurteilt aber die Gründe und die daraus zu ziehenden Konsequenzen anders. In der beanstandeten Sendung wurde auch diesbezüglich keineswegs einseitig und undifferenziert argumentiert. Für die Zuschauer war ersichtlich, dass verschiedene Meinungen darüber bestehen und sie konnten sich damit eine eigene Meinung zu diesem Thema bilden. Im Uebrigen hat die Beschwerdegegnerin keine journalisti- sche Sorgfaltspflichten und insbesondere nicht das Transparenzgebot ver- letzt. Die beanstandete Sendung hat daher nicht gegen das Sachgerechtig- keitsgebot verstossen.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat SF DRS zusätzlich vorgeworfen, es unterdrük- ke seit Jahren abweichende Meinungen bezüglich Klimawandel und dessen Ursachen. Er macht damit eine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG geltend. Das Vielfaltsgebot bezieht sich im Gegen- satz zum Sachgerechtigkeitsgebot nicht auf die einzelne Sendung, sondern primär auf die Programme in ihrer Gesamtheit. Die Ausnahme bilden po- litische Sendungen, die in einem Bezug zu bevorstehenden Wahlen oder Abstimmungen stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Eine Prüfung der vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe wäre im Rahmen einer Zeit- raumbeschwerde (vgl. BGE 123 II 121; Dumermuth, a.a.O., Rz. 460)
- 7 - möglich. In seiner Eingabe fehlen Hinweise auf weitere Sendungen, wel- che im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde behandelt werden könnten. Die Beschwerde ist auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG (Vielfaltsgebot) unbegründet und daher abzuweisen.
- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von A vom 28. April 1999 wird abgewiesen und es wird fest- gestellt, dass die Sendung "DOK" vom 1. April 1999, "Die Arktis schmilzt", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Der Präsident: Denis Barrelet Der Sekretär: Pierre Rieder Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 388 Entscheid vom 27. August 1999 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "DOK" vom 1. April 1999, "Die Arktis schmilzt"; Eingabe von A vom 28. April 1999 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masme- jan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Im Rahmen des Sendegefässes "DOK" strahlt das Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) regelmässig Dokumentarfilme aus, die ver- schiedenste gesellschaftliche Fragen beleuchten. Im Mittelpunkt der Sendung vom 1. April, die den Titel "Die Arktis schmilzt" trug, stand eine Filmpro- duktion der BBC. Im Film wurden die Auswirkungen der globalen Klimaer- wärmung am Beispiel von Alaska thematisiert, wozu sich auch verschiedene Forscher und Bewohner äusserten. Dem rund dreiviertelstündigen Doku- mentarfilm folgte ein Studiogespräch mit einem Klimatologen der SMA- Meteo Schweiz.
- 2 - B. Am 28. April 1999 erhob A (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Namen des Komitees 99 gegen die Sendung "DOK" vom 1. April Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Fol- genden: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Beschwerdeführer moniert, die Er- eignisse seien nicht sachgerecht dargestellt worden und die Vielfalt der Mei- nungen zum Thema seien nicht zum Ausdruck gekommen. Durch die ein- seitige Botschaft sei das Publikum desinformiert worden. Es sei deshalb festzustellen, dass die Sendung Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) verletzt habe. Der Eingabe lag u.a. auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle bei. C. Im Rahmen der ihm von der UBI zugestandenen Frist, reichte der Be- schwerdeführer die Unterschriften von mehr als 20 Personen nach, die seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 30. Juni 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die Sendung habe weder Informations- grundsätze noch journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. Das Vielfaltsge- bot beziehe sich grundsätzlich auf das Gesamtprogramm, d.h. auf einen län- geren Zeitpunkt, und nicht bloss auf eine einzelne Sendung. E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weite- rer Schriftenwechsel stattfindet. F. Die vom Beschwerdeführer und von ihn unterstützenden Personen nach Abschluss des Schriftenwechsels noch eingereichten Schriftsätze hat die UBI im Rahmen ihrer Prüfung nicht beigezogen.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 28. April 1999, der Om- budsbericht vom 21. April 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingabe diese Anforderungen er- füllt und der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein. 3. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers besteht dagegen kein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG, weil sich keine neuen Rechtsfragen stellen, die für die Programm- gestaltung von grundlegender Tragweite sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Daher hat die UBI dem Beschwerdeführer auch eine Frist einge- räumt, um die für eine Popularbeschwerde notwendigen Unterschriften von Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Mar- tin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer bean- standet primär, dass die Sendung bezüglich Klimaveränderungen und der globalen Erwärmung einseitig und irreführend berichtet habe und dass an- dere Stimmen zu diesen Themen bei SF DRS nicht zu Wort kommen würden. Er rügt sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG. 5. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Fol-
- 4 - genden: BV; SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestim- mung ausdrücklich festgeschrieben. 5.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse jour- nalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. 5.2 Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsge- bot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamt- eindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). 5.3 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Radio und Fernsehen sind verpflichtet, in ihrem Programm auch die poli- tisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). Die Ausnahme bilden politische Sendungen, die in einem themati- schen Bezug zu bevorstehenden Abstimmungen oder Wahlen stehen. 5.4 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstal- ters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 5.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch,
- 5 - den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 6. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die Informations- grundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsge- bot vorliegend anwendbar sind, da es sich bei der beanstandeten Sendung um eine Dokumentarsendung handelt, die sich regelmässig mit aktuellen gesellschaftspolitischen Fragen auseinandersetzt. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet die angeblich fehlende Sachgerechtigkeit der inkriminierten Sendung nicht mit bestimmten, konkreten Aussagen. Er rügt im Wesentlichen, dass das SF DRS "im Interesse der Atomlobby ... eine unverantwortliche und jeder wissenschaftlichen Beschreibung spot- tende Klimaangst" verbreite, "schon seit Jahren diesbezügliche Kritiken unterdrückt, verschweigt und die Kritiker nicht zu Wort kommen lässt" und "als Komplizin der Wissenschaftsbetrüger mit ihren kommerziellen Interessen und der den Oekofaschismus praktizierenden Politik in gravie- render Weise regelwidrig und ohne Objektivität die Angstmache an den meist ungebildeten Zuschauern mediatisiere". Der Beschwerdeführer stört sich offenbar daran, dass das an sich nicht bestrittene Phänomen der Kli- maveränderung und insbesondere der Klimaerwärmung in weiten Kreisen mit der Schädlichkeit von CO2 (Kohlendioxyd) begründet wird. Gewisse politische und wirtschaftliche Kreise würden daraus entsprechend Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer vertritt aber die Ansicht, dass die Klimaer- wärmung eine "Kulturfolge" sei und verweist dabei insbesondere auf die Abholzung des Regenwaldes. Im Uebrigen habe die Klimaerwärmung kei- ne besonderen Ursachen und insbesondere sei die Emission von Treib- hausgasen nicht dafür verantwortlich. 6.2 "DOK" befasst sich regelmässig mit gesellschaftspolitisch kontroversen Themen. Im Mittelpunkt der beanstandeten Sendung standen konkrete Auswirkungen der Klimaerwärmung am Beispiel der Arktis, wo in den letzten Jahren die Temperaturen stark gestiegen sind. Im Dokumentarfilm der BBC mit dem bezeichnenden Titel "Die Arktis schmilzt" äusserten sich zahlreiche Forscher, Bewohner Alaskas und Vertreter der Wirtschaft und der Politik aus ihrer jeweiligen Sicht. Auf der einen Seite standen Per- sonen, welche vor allem ihrer Besorgnis über die Auswirkungen der Kli- maerwärmung auf die Menschen, Tiere und Pflanzen Ausdruck gaben. Anderseits kamen auch ein Bewohner und ein Senator zu Wort, welche ei- ne von Treibhausgasen für das Klima ausgehende Gefährdung verneinen und wie die Mehrheit des Senats den Klimavertrag von Kyoto bekämpfen. Dazwischen stand ein Vertreter des Oelkonzerns BP, der erklärte, dass das Unternehmen aufgrund von neuen Erkenntnissen einen Zusammenhang zwischen Oel und der globalen Erwärmung akzeptieren würde und das Umweltproblem zuoberst auf die Prioritätenliste gesetzt habe. In der dem
- 6 - Dokumentarfilm folgenden Studiodiskussion mit einem Meteorologen wurden primär die Auswirkungen der Klimaerwärmung auf die Schweiz erörtert. Hinsichtlich der Gründe für die Klimaerwärmung erklärte dieser, aus physikalischer Sicht wisse man, dass CO2 und andere Treibhausgase die Erdatmosphäre änderten. Gemäss seinen Schätzungen könnten rund 50% der Aenderungen durch menschliche Einwirkungen bedingt sein, im Uebrigen seien natürliche Gründe dafür verantwortlich. 6.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers waren weder der BBC-Film noch die anschliessende Diskussion einseitig bzw. irreführend. Neben den verschiedenen Standpunkten, welche die interviewten Perso- nen vertraten, gilt es auch auf die durchaus differenzierten Kommentare im Film hinzuweisen, wie beispielsweise: "Doch weder ein Tag, noch der Indianersommer sind Beweise für die Klimawende" oder "für die meisten Klimaforscher ist das enorme Anwachsen des Energieverbrauchs seit der industriellen Revolution für die globale Erwärmung mitverantwortlich" oder auch "Die Klimaforscher bringen immer mehr Beweise. Trotzdem ist Amerikas politische Antwort negativ". 6.4 Es war nicht das Bestreben von "DOK", eine wissenschaftliche Dis- kussion über den Klimawandel und seine Ursachen auszustrahlen. Viel- mehr wollte der Film am konkreten Beispiel der Arktis primär Auswirkun- gen von Klimaveränderungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen veran- schaulichen. Selbst der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Klimaänderungen nicht. Er beurteilt aber die Gründe und die daraus zu ziehenden Konsequenzen anders. In der beanstandeten Sendung wurde auch diesbezüglich keineswegs einseitig und undifferenziert argumentiert. Für die Zuschauer war ersichtlich, dass verschiedene Meinungen darüber bestehen und sie konnten sich damit eine eigene Meinung zu diesem Thema bilden. Im Uebrigen hat die Beschwerdegegnerin keine journalisti- sche Sorgfaltspflichten und insbesondere nicht das Transparenzgebot ver- letzt. Die beanstandete Sendung hat daher nicht gegen das Sachgerechtig- keitsgebot verstossen. 6.5 Der Beschwerdeführer hat SF DRS zusätzlich vorgeworfen, es unterdrük- ke seit Jahren abweichende Meinungen bezüglich Klimawandel und dessen Ursachen. Er macht damit eine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG geltend. Das Vielfaltsgebot bezieht sich im Gegen- satz zum Sachgerechtigkeitsgebot nicht auf die einzelne Sendung, sondern primär auf die Programme in ihrer Gesamtheit. Die Ausnahme bilden po- litische Sendungen, die in einem Bezug zu bevorstehenden Wahlen oder Abstimmungen stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Eine Prüfung der vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe wäre im Rahmen einer Zeit- raumbeschwerde (vgl. BGE 123 II 121; Dumermuth, a.a.O., Rz. 460)
- 7 - möglich. In seiner Eingabe fehlen Hinweise auf weitere Sendungen, wel- che im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde behandelt werden könnten. Die Beschwerde ist auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG (Vielfaltsgebot) unbegründet und daher abzuweisen.
- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von A vom 28. April 1999 wird abgewiesen und es wird fest- gestellt, dass die Sendung "DOK" vom 1. April 1999, "Die Arktis schmilzt", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Der Präsident: Denis Barrelet Der Sekretär: Pierre Rieder Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.