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b.383

Schweizer Fernsehen DRS und SF2, Sendung 'Tagesschau'-Hauptausgabe, Beitrag über Olympia-Kandidatur von Sion

Ubi · 1999-04-23 · Deutsch CH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 4. März 1999, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 2. Februar 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit einge- halten.

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie – voraus- setzungslos – das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 Perso- nen tragen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

E. 3 Zu eröffnen:

- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Eröffnet am 3. Mai 1999

E. 3.1 Bei Bestehen eines öffentlichen Interesses kann die UBI auf eine Be- schwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG eintreten, auch wenn sie nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern unterstützt wird. Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öf- fentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmge- staltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Ein entsprechendes öf- fentliches Interesse liegt aber im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung nicht vor.

E. 3.2 In ständiger Praxis räumt die UBI bei Laienbeschwerden den beschwerde- führenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimations- voraussetzungen Gelegenheit ein, mindestens 20 Unterschriften von die

- 4 - Beschwerde unterstützenden Personen nachzureichen, um damit die Vor- aussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdefüh- rer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.

E. 3.3 Da die Eingabe damit die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 RTVG nicht erfüllt, tritt die UBI darauf nicht ein.

- 5 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Auf die Beschwerde von W vom 4. März 1999 gegen die Sendung "Tages- schau"-Hauptausgabe vom 3. Januar 1999, Beitrag über die Olympia- Kandidatur von Sion, wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 383 Entscheid vom 23. April 1999 betreffend Schweizer Fernsehen DRS und SF2: Sendung "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 3. Januar 1999, Beitrag über die Olympia-Kandidatur in Sion; Eingabe von W vom 4. März 1999 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 3. Januar 1999 strahlten das Schweizer Fernsehen DRS und SF2 im Rahmen der "Tagesschau"-Hauptausgabe von 19.30 Uhr einen Beitrag über die Olympia-Kandidatur von Sion aus. Darin wurde erwähnt, dass eine Mehrheit der Schweizer Bevölkerung die Kandidatur von Sion für die Durchführung der Winterolympiade von 2006 unterstützen würde und nur 8% der Schweizer Bevölkerung gegen eine Subventionierung von "Sion 2006" sei.

- 2 - B. Am 4. März 1999 erhob W (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 1. Dezember 1998 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40). Er beanstandet die Wissenschaftlichkeit und die Unab- hängigkeit der Meinungsumfrage im Zusammenhang mit der Olympia- Kandidatur. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft unterstütze die Kandidatur von Sion finanziell und habe deshalb manipulativ und ten- denziös berichtet. C. Mit Schreiben vom 8. März 1999 wurde dem Beschwerdeführer eine Nach- frist von 10 Tagen gewährt, um die Voraussetzungen für eine Popularbe- schwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG zu erfüllen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass seine Eingabe zu diesem Zeitpunkt die Be- schwerdevoraussetzungen wahrscheinlich nicht erfülle.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 4. März 1999, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 2. Februar 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit einge- halten. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legiti- miert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberech- tigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie – voraus- setzungslos – das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 Perso- nen tragen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3). 3. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 63 Abs. 3 RTVG. 3.1 Bei Bestehen eines öffentlichen Interesses kann die UBI auf eine Be- schwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG eintreten, auch wenn sie nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern unterstützt wird. Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öf- fentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmge- staltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Ein entsprechendes öf- fentliches Interesse liegt aber im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung nicht vor. 3.2 In ständiger Praxis räumt die UBI bei Laienbeschwerden den beschwerde- führenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimations- voraussetzungen Gelegenheit ein, mindestens 20 Unterschriften von die

- 4 - Beschwerde unterstützenden Personen nachzureichen, um damit die Vor- aussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdefüh- rer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. 3.3 Da die Eingabe damit die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 RTVG nicht erfüllt, tritt die UBI darauf nicht ein.

- 5 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Auf die Beschwerde von W vom 4. März 1999 gegen die Sendung "Tages- schau"-Hauptausgabe vom 3. Januar 1999, Beitrag über die Olympia- Kandidatur von Sion, wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Eröffnet am 3. Mai 1999