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b.378

Schweizer Fernsehen DRS, Sendungen 'Tagesschau'-Hauptausgabe und -Spätausgabe, Berichterstattung über die Entlassung von zwei ZKB-Mitarbeitern

Ubi · 2003-09-12 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Zur Beschwerde an die UBI ist gemäss Art. 63 RTVG u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindes- tens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entwe- der eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popular- beschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffe- nenbeschwerde). Die Beschwerde muss hinreichend begründet sein und ist innert 30 Tagen nach Eintreffen des Ombudsberichts bei der UBI einzu- reichen (Art. 62 RTVG). Sie hat die beanstandete(n) Sendung(en) zu be- zeichnen, so dass diese bestimmbar ist (sind). Bei mehreren beanstandeten Sendungen darf die erste nicht länger als drei Monate vor der letzten zu- rückliegen (Art. 60 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Der Bericht der zuständigen Ombudsstelle datiert vom 17. Dezember 2002, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2003. Bei der 30- tägigen Frist zur Einreichung einer Programmbeschwerde handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann (BGE 124 II 265). Schon aus diesem Grund (nicht eingehaltene Frist) kann die UBI auf die Beschwerde nicht eintreten. Sie braucht deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die anderen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Ziffer 1; siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 464 vom 21. März 2003, E. 1ff.).

E. 3 Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Der Präsident:

Denis Barrelet

Der Sekretär:

Pierre Rieder

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 16. September 2003

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 478

Entscheid vom 12. September 2003

betreffend

Radio DRS 1: Musikauswahl; Eingabe von E vom 10. Juli 2003; am 21. August 2003 vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation überwiesen

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppe- li, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Im Namen des Seniorentreffs der Kirchgemeinde Amsoldingen wandte sich E (im Folgenden auch Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Juli 2003 an das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Er rügte, die Auswahl der Musik bei Radio DRS 1 sei langweilig und monoton. Die Musik entspreche nicht den Bedürfnissen der älteren Hörerschaft. Er frage sich, ob Geld der Musikindustrie die Musikauswahl bei Radio DRS 1 beeinflusse.

- 2 - B. Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 konsultierte das Generalsekretariat des De- partements UVEK die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Die UBI bemerkte in ihrer Antwort vom 18. Juli 2003 an das De- partement, dass die Musikauswahl von Radio DRS 1 Gegenstand einer Be- schwerde sein könne und verwies dabei auf einen kürzlich ergangenen Ent- scheid (UBI-Entscheid b. 464 vom 21. März 2003). Sie betonte dabei, dass Programmbeschwerden an die UBI gewisse Anforderungen erfüllen müs- sen. Im vorliegenden Fall könne die UBI, selbst wenn das Schreiben von E als Programmbeschwerde ausgelegt würde, nicht auf die Eingabe eintreten, weil die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG nicht ein- gehalten worden sei. Eine Kopie des entsprechenden Schreibens hat die UBI E zugestellt.

C. Mit Schreiben vom 25. August 2003 überwies das Generalsekretariat des Departements UVEK im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG das Dossier mit der Eingabe vom 10. Juli 2003 der UBI. Der Beschwerdeführer habe eine Frist, um seine Beschwerde zurückzuziehen, verstreichen lassen. Mündlich habe er angegeben, dass er seine Eingabe als "neue Beschwerde" verstehe, weshalb Rechtsmittelfristen unbeachtlich seien.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Zur Beschwerde an die UBI ist gemäss Art. 63 RTVG u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindes- tens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entwe- der eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popular- beschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffe- nenbeschwerde). Die Beschwerde muss hinreichend begründet sein und ist innert 30 Tagen nach Eintreffen des Ombudsberichts bei der UBI einzu- reichen (Art. 62 RTVG). Sie hat die beanstandete(n) Sendung(en) zu be- zeichnen, so dass diese bestimmbar ist (sind). Bei mehreren beanstandeten Sendungen darf die erste nicht länger als drei Monate vor der letzten zu- rückliegen (Art. 60 Abs. 1 RTVG).

2. Der Bericht der zuständigen Ombudsstelle datiert vom 17. Dezember 2002, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2003. Bei der 30- tägigen Frist zur Einreichung einer Programmbeschwerde handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann (BGE 124 II 265). Schon aus diesem Grund (nicht eingehaltene Frist) kann die UBI auf die Beschwerde nicht eintreten. Sie braucht deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die anderen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Ziffer 1; siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 464 vom 21. März 2003, E. 1ff.).

3. Da die vorliegende Eingabe die Voraussetzungen für eine Beschwerde an die UBI nicht erfüllt, kann darauf nicht eingetreten werden. Wenn der Be- schwerdeführer eine neue Beschwerde einreichen will, muss er zuerst wie- der das obligatorische Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle (Art. 60f. RTVG) durchlaufen.

- 4 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von E vom 10. Juli 2003 gegen Radio DRS 1, Musik- auswahl, wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Der Präsident:

Denis Barrelet

Der Sekretär:

Pierre Rieder

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 16. September 2003