opencaselaw.ch

b.372

Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'MTW', Beitrag 'Bienen und Raps' (Berichtigung)

Ubi · 1998-10-23 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________

b. 372 Entscheid vom 23. Oktober 1998 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "MTW" vom 4. Juni 1998; Beitrag "Bienen und Raps" (Berichtigung); Eingabe von Z und Mitunterzeichnern vom

10. August 1998 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc ______________________________________________________________ Den Akten wird entnommen: A. Im Vorfeld der Abstimmung zur "Genschutz"-Initiative strahlte das Schweizer Fernsehen DRS im Rahmen der Sendung "MTW" vom 23. April 1998 zwei Filmbeiträge zum Thema Gentechnik aus. Es handelte sich dabei um bewusst einseitig gehandelte Beiträge, die den Standpunkt der Befür- worter bzw. der Gegner der Volksinitiative beinhalteten. Die zwei in das Studio eingeladenen Gäste, Frau Prof. Heidi Diggelmann (Vertreterin der Gegner der Initiative) und Herr Dr. Daniel Amman (Befürworter der Initia- tive), konnten jeweils während der Ausstrahlung des Filmbeitrags der Ge- genpartei zweimal in einer Länge von 30 Sekunden intervenieren. Der Film, der die Argumente der Befürworter der Initiative wiedergab, zeigte unter anderem die Wirkung von Gentech-Raps auf Bienen und zitierte dabei aus

- 2 - Forschungsergebnissen des französischen Landwirtschaftsforschungsinsti- tutes. Dabei wurde erwähnt, dass Nektar von transgenem Raps den Bienen gar nicht gut bekomme. B. Bereits am 9. Mai 1998 informierte ein Mitglied des Vereins "Forschung für Leben" die Redaktion von MTV, dass im Filmbeitrag hinsichtlich des Zu- sammenhangs von Gentech-Raps und Bienen falsche Aussagen gemacht wurden. C. Am 19. Mai 1998 reichte A gegen die erwähnte Sendung eine Beanstandung im Sinne von Art. 60 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) bei der Ombudsstelle ein. Aufgrund der ver- späteten Eingabe trat der zuständige Ombudsmann nicht auf die Beanstan- dung ein. D. Am Ende der MTW-Sendung vom 4. Juni 1998 strahlte das Schweizer Fern- sehen DRS eine Berichtigung zur Sendung vom 23. April 1998 aus. Die um- strittene Sequenz wurde noch einmal ausgestrahlt und die ursprünglich ge- machten Aussagen wurden kommentiert. E. Gegen diese Berichtigung erhob Z (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Geschäfsführerin des Vereins "Forschung für Leben", am 10. August 1998 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Die Eingabe enthielt auch die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unter- stützen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass auch in der Berichtigung der Sachverhalt teilweise unkorrekt dargestellt wurde, was vor allem im Hinblick auf die kurz bevorstehende Abstimmung über die "Genschutz"- Initiative von einiger Bedeutung gewesen sei. Sie fordert eine nochmalige Berichtigung. F. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 1998 beantragt sie, die Beschwerde abzulehnen. Die unkorrekte Information habe keine manipulative Wirkung auf die freie Meinungsbildung der Zuschauer gehabt. G. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 22. Sep- tember 1998 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführerin datiert vom 10. August 1998, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 13. Juli 1998. Die 30tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) ist damit eingehalten. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin war zwar am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle nicht direkt beteiligt. Die Beanstandung wurde vom Präsidenten und verschiedenen Ausschuss- Mitgliedern des Vereins "Forschung für Leben" unterzeichnet. Die Be- schwerdeführerin ist Geschäftsführerin dieses Vereins, in dessen Namen sie auch unterzeichnete. Vereine besitzen generell wie juristische Personen keine Legitimation zur Betroffenenbeschwerde vor der UBI (BGE 123 II 69). Die Popularbeschwerde steht ihnen aber grundsätzlich wie natürli- chen Personen offen. Wird die Beanstandung an die Ombudsstelle und die Popularbeschwerde an die UBI von unterschiedlichen natürlichen Personen der gleichen Vereinigung unterzeichnet, hindert dies die Be- schwerdelegitimation gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG nicht. Im Gegen- satz zum Verfahren vor der UBI sind juristische Personen im Rahmen des Verfahrens vor der Ombudsstelle zur Beanstandung ermächtigt. Aller- dings gilt im Verfahren vor der UBI dann nicht die juristische Person, sondern die unterzeichnende natürliche Person als Beschwerdeführerin. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt daher die Anforderungen an eine Popularbeschwerde und ist auch im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG hinreichend begründet. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die in der MTW-Sendung vom 4. Juni 1998 vorgenommene Berichtigung zum am 23. April 1998 ausgestrahlten Filmbeitrag teilweise unkorrekt war. Sie rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 RTVG. Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer

- 4 - Berichtigung beantragt, tritt die UBI nicht darauf ein. Ihre Kompetenzen beschränken sich gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG darauf, festzustellen, ob Programmbestimmungen verletzt worden sind. 4. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 BV und wird im übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben. 4.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrer- seits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journali- stische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 73-84). 4.2 Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73ff.). Die Anforderungen an diese sind nicht allgemein, son- dern im Einzelfall mit Blick auf die Umstände sowie den Charakter und die Eigenheit des Sendegefässes zu ermittlen (BGE 119 Ib 170). 4.3 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veran- stalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umset- zung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spiel- raum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 4.4 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es auf die Besonderheiten des Sendege- fässes und des beanstandeten Beitrags hinzuweisen. Das Magazin MTW (Abkürzung für Menschen, Technik, Wissenschaft), das jede zweite Wo- che ausgestrahlt wird, informiert über die Themenbereiche Technik, Um- welt und Forschung. Es will zeigen, welche Auswirkungen wissenschaftli-

- 5 - che und technische Entwicklungen für die Gesellschaft und die Umwelt haben. Es handelt sich um ein moderiertes Magazin, das aus vorprodu- zierten Filmbeiträgen und Studioteilen (z.B. Gespräche, Experimente) be- steht. MTW richtet sich nicht an Insider, sondern an ein breites und durchmischtes Publikum. Beim beanstandeten Beitrag handelt es sich um eine freiwillige Berichtigung eines früheren Beitrags, welcher sich mit den Argumenten der Befürworter und Gegner der Genschutz-Initative be- schäftigte. In der Berichtigung wurde erwähnt, dass MTW eine wissen- schaftliche Studie nicht korrekt zitiert hat. Drei Aussagen wurden in die- sem Zusammenhang erwähnt und mit einer Einblendung "richtig" oder "falsch" versehen. Die Berichtigung erfolgte drei Tage vor der Abstim- mung zur Genschutz-Initative. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Berichtigung wieder fehlerhaft ge- wesen sei. Bienen würden im Gegensatz zu Schädlingen keine Blätter oder Stengel essen, in denen Substanzen zur Verdauungshemmung (Proteina- se-Inhibitor) von gentechnisch verändertem Raps nachgewiesen werden können. Sie würden nämlich einzig Nektar trinken, in dem die erwähnte Substanz nicht nachweisbar ist. Den Bienen sei in den Versuchen für die Studie auch nicht ein Extrakt aus transgenem Raps verfüttert worden, wie MTW in der Berichtigung erwähnt habe, sondern ein Konzentrat, das aus Bohnen gewonnen wird. Irreführend sei schliesslich gemäss der Be- schwerdeführerin auch das aus dem Zusammenhang gerissene Zitat einer Forscherin, wonach noch keine definitiven Schlüsse über die Ungefähr- lichkeit oder das Risiko von gentechnisch veränderten Pflanzen auf Bie- nen gemacht werden können. 5.2 Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass den Bienen keine Zuckerlösung aus transgenem Raps verfüttert wurde. Sie erachtet diesen Fehler aber aus programmrechtlicher Sicht als Nebenpunkt. Der Verein "Forschung für Leben", in dem die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin wirkt, habe im übrigen mindestens zwei Gelegenheiten versäumt, die MTW- Redaktion auf den Fehler aufmerksam zu machen. Dem Irrtum seien zu- dem auch mehrere Zeitschriften unterlegen. Im übrigen beharrt die Be- schwerdegegnerin auf der Richtigkeit der in der Berichtigung gemachten Aussagen. Sie verneint insbesondere, dass das Zitat der französischen Forscherin aus dem Zusammenhang gerissen worden sei. Die unkorrekte Aussage habe keinen Einfluss auf die Meinungsbildung des Publikums gehabt. 5.3 Der Umstand, dass es sich um eine Berichtigung handelte und gewisse Aussagen mit "richtig" oder "falsch" vermerkt wurden, mussten beim Zu- schauer, der die Studie bzw. die ganze Thematik nicht kannte, den Ein- druck hinterlassen, dass nun korrekt informiert wurde. Unbestritten ist, dass die den Bienen verfütterte Zuckerlösung nicht aus transgenem Raps

- 6 - bestanden hat, sondern aus einem Bohnenkonzentrat. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zusätzlich die Kommentierung und der vi- suelle Eindruck. Der Aussage, wonach den Bienen ein Extrakt aus trans- genem Raps verabreicht wurde, folgt in der Berichtigung das Ergebnis des Versuchs, wonach "fatale Konsequenz" gewesen sei, dass die Lebenszeit der Bienen um ein Viertel gesunken und diese sehr verwirrt gewesen sei- en. Die gleichzeitige visuelle Umsetzung erfolgte mit verwirrenden Schwenkern in einem Rapsfeld, die wohl eine mit dieser angeblichen Zuk- kerlösung aus transgenem Raps gefütterte Biene simulieren sollte. 5.4 Der beanstandete Beitrag ist auch im Lichte der kurz danach stattfinden- den Abstimmung über die Gentech-Initative und dem sehr emotional ge- führten Abstimmungskampf zu sehen. Im Mittelpunkt der Berichtigung standen die Auswirkungen von gentechnisch veränderten Pflanzen auf das Nutztier Biene, worauf die meisten Zuschauer wohl sehr viel sensibler reagieren als wenn etwa Schädlinge betroffen wären. Da sich der Beitrag auf wenige Ausssagen fokussierte, die durchaus in einem Zusammenhang zur Gentech-Initative standen, und es sich um eine Berichtigung in einem Wissenschaftsmagazin handelte, stellt der erwähnte Fehler programm- rechtlich keinen Nebenpunkt dar. Der Fehler war nämlich durchaus ge- eignet, den Gesamteindruck der Rezipienten wesentlich zu beeinflussen (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 71). Das Publikum konnte sich keine eigene Meinung zum Thema Bienen und transgenem Raps bilden. 5.5 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots setzt zusätzlich voraus, dass eine journalistische Sorgfaltspflicht verletzt worden ist (BGE 119 Ib 170). Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang neben dem Umstand, dass die der Beschwerdeführerin nahestehenden Kreise nicht auf Textvorschläge reagiert und gewisse Zeitungen dem gleichen Irrtum unterlaufen seien, darauf, dass das Bundesgericht in einem unveröffent- lichten Urteil vom 12. Juli 1991 sich für eine gewisse Toleranz bei Unge- nauigkeiten im Zusammenhang mit schwierigen technischen Themen ausgesprochen habe. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass MTW ein Magazin ist, das sich auf für den Laien teilweise sehr schwierig zu verste- hende Bereiche wie Technik, Forschung und Umwelt spezialisiert hat. Im von der Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheid ging es dagegen um Nachrichtensendungen. Ueberdies handelt es sich beim be- anstandeten Beitrag um eine freiwillig erfolgte Berichtigung zu einem spe- zifischen Thema (Bienen und transgener Raps). Zusätzlich besteht zwi- schen diesem Thema und einer kurz bevorstehenden Abstimmung ("Gentech"-Initative) ein enger Zusammenhang. Die journalistischen Sorgfaltspflichten gebieten in einem solchen Fall, dass die übernommenen Fakten genau geprüft werden. Dies wäre im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit bis zur Berichtigung durchaus möglich gewesen. Andere Medien wie etwa die "Sonntagszeitung" (10. Mai 1998) gaben den Sach-

- 7 - verhalt korrekt wieder. 5.6 Ob der in der Berichtigung ebenfalls zitierte Kommentar der Forscherin aus dem Zusammenhang gerissen und daher auch nicht sachgerecht ist, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls moniert hat, kann offengelassen werden. Der Gesamteindruck des Beitrags, welcher durch die bereits er- wähnten Aussagen geprägt wurde, hat sich dadurch nicht mehr verändert. 5.7 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sich das Publikum durch die Fehlaussage im beanstandeten Beitrag, wonach den Bienen eine Substanz aus transgenem Raps und nicht aus einem Bohnenkonzentrat verfüttert wurde, keine eigene Meinung zum Thema Bienen und transgenem Raps bilden konnte. Aufgrund der besonderen Umstände (Berichtigung in ei- nem spezialisierten Magazin, kurz bevorstehende Abstimmung) handelt es sich bei diesem Fehler nicht um einen Nebenpunkt. Journalistische Sorg- faltspflichten wurden dadurch verletzt, weil es die Redaktion verpasst hat, den umstrittenen Sachverhalt genügend abzuklären bzw. korrekt wieder- zugeben.

- 8 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:

1. Die Beschwerde von Z vom 10. August 1998 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "MTW" vom 4. Juni 1998, Beitrag "Bienen und Raps" (Berichtigung) vom Schweizer Fernse- hen DRS die Programmbestimmungen verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3. Zu eröffnen: - (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.