Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 7. Mai 1998, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 6. April 1998. Die 30tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) ist damit eingehalten (Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren, SR 172.021).
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; soge- nannte Popularbeschwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung des Kantons Genf ist, erfüllt diese An- forderungen an eine Popularbeschwerde.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Die Beschwerdeführerin beanstandet so- wohl die einzelnen "10 vor 10"-Beiträge vom 5. - 9. Januar 1998 über Ti- bet wie auch die Beiträge in ihrer Gesamtheit. Die Beschwerdegegnerin verlangt einerseits, dass die fünf "10 vor 10"-Beiträge über den Tibet als eine einzige Sendung beurteilt werden, weil sie Teile einer Fortsetzungsse- rie bildeten. Anderseits soll die Sendung "Sternstunde Philosophie" vom
25. Januar 1998, welche sich mit dem gleichen Thema beschäftigte, auch Bestandteil der programmrechtlichen Würdigung bilden.
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des Sachgerech- tigkeits- und Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 1 RTVG.
E. 4.1 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 BV und wird im übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung aus- drücklich festgeschrieben.
E. 4.1.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach-
- 4 - verhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrer- seits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalisti- sche Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 73-84).
E. 4.1.2 Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören insbesondere das Prin- zip der Wahrhaftigkeit und das Transparenzgebot. Das Prinzip der Wahr- haftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben. Bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu informieren, dass er sich selber ein Bild machen kann (BGE 119 Ib 170, 116 Ib 44). Das Transparenzgebot hat der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 RTVG teilweise konkretisiert (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 61/1997, Nr. 69, S. 653). Da- nach müssen Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sein. Das Publikum einer Informationssendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftsper- sonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können. Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässig- keit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten. Das Gebot der Tran- sparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdi- gen und sich dadurch von den darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 76; Gabriel Boinay, La contesta- tion des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 99).
E. 4.1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den anwaltschaftlichen Journa- lismus aus, wenn in dem Sinne Transparenz gewährleistet bleibt, dass sich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; BGE 121 II 29, 34). Die Form des anwaltschaftlichen Journalismus stellt qualifizierte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein strenger Massstab ist insbesondere für Sendungen anzulegen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten. In diesem Falle tut eine sorgfältige Recherche not, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). In Fällen, die massive Anschuldigungen an Personen, Unter- nehmungen oder Behörden richten, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen.
E. 4.2 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche
- 5 - Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten (vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesver- fassung, 2. Auflage, Bern 1991, S. 206). Vielmehr sind Radio und Fernse- hen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt wiederzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).
E. 4.3 Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Informationsbe- stimmungen in der SRG-Konzession vom 18. November 1992 (insbeson- dere Art. 3 Abs. 2) entsprechen durchwegs den gesetzlichen Bestimmun- gen. Eine separate Ueberprüfung der beanstandeten Sendung auf die Ver- einbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der SRG-Konzession er- übrigt sich deshalb.
E. 4.4 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veran- stalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
E. 4.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
E. 5 Bevor eine programmrechtliche Beurteilung im Lichte der erwähnten Grundsätze vorgenommen werden kann, ist das Prüfungsobjekt zu be- stimmen. Gerügt werden sowohl die fünf einzelnen Beiträge von "10 von 10" wie auch die Serie als Ganzes. Gleichzeitig muss klargestellt werden, inwieweit die in Ziffer 4 aufgezählten Grundsätze auf die besondere Form einer Serie anwendbar sind.
E. 5.1 Bei einer Zeitraumbeschwerde können auch mehrere Sendungen im Rah- men einer Beschwerde beanstandet werden. Neben den zeitlichen Voraus- setzungen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) ist es notwendig, dass ein thematischer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Sendungen besteht (vgl. De- nis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 757f.; Dumer- muth, a.a.O., Rz. 460). Dieser enge sachliche Konnex ist zwischen den fünf "10 vor 10"-Beiträgen ohne weiteres gegeben, da es sich um eine ei- gentliche Fortsetzungsserie im Rahmen des gleichen Sendegefässes han- delte, die sich mit einem Religionskonflikt innerhalb der tibetischen Ge- meinschaft beschäftigte.
- 6 -
E. 5.2 Eine Serie kann programmrechtlich weder einer einzelnen Sendung noch mehreren Sendungen mit einem sachlichem Zusammenhang im Sinne der Zeitraumbeschwerde eindeutig zugeordnet werden. Sie erlaubt einem Ver- anstalter beispielsweise, kontroverse Themen aus verschiedenen Blickwin- keln zu beleuchten und auf diese Weise umfassend zu informieren. Der speziellen Sendeform der Serie hat auch die programmrechtliche Beurtei- lung im Rahmen der Informationsgrundsätze (Art. 4 RTVG) Rechnung zu tragen. Im Zusammenhang mit dem einzelnen Beitrag einer Serie dürfen an das Sachgerechtigkeitsgebot im Grundsatz nicht so hohe Anforderun- gen gestellt werden wie für eine einzelne Sendung bzw. für verschiedene Sendungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde, wobei auch das ent- sprechende Vorwissen des Publikums mitzuberücksichtigen ist (vgl. Du- mermuth, a.a.O., Rz. 69). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Veran- stalter das Transparenzgebot beachtet, welchem bei einer Serie entschei- dende Bedeutung im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots zukommt. Es muss für das Publikum in jeder Folge erkennbar sein, dass es sich um ei- nen Teil einer Serie handelt und welche Ansichten jeweils wiedergegeben werden. Entsprechende Hinweise sind zumindest am Anfang und am En- de jedes Beitrags deutlich anzubringen. Zusammenfassungen am Anfang jedes Beitrags dienen dazu, das Publikum über das bisher Gezeigte zu ori- entieren. Aufbau und Struktur der Serie müssen ersichtlich sein.
E. 5.3 Die fünf "10 vor 10"-Beiträge entsprechen nur beschränkt den programm- rechtlichen Anforderungen an eine Serie. Die Moderatorin weist zwar je- weils am Anfang und am Ende der jeweiligen Folge darauf hin, dass es sich um Teile einer Serie handelt, die sich mit dem Bruderzwist unter den Tibetern beschäftigt. Insofern genügen die beanstandeten Beiträge dem Transparenzgebot im Zusammenhang mit einer Serie. Untypisch ist dage- gen, dass zu Beginn der Serie Thesen im Stile des anwaltschaftlichen Jour- nalismus aufgestellt werden. Danach trüge der Schein von Harmonie im Tibet, welche vom Dalai Lama verkörpert werde. Vielmehr habe ausge- rechnet der Dalai Lama einen tiefgreifenden Bruderzwist angezettelt, in- dem er eine Gottheit verboten habe. Eine Orientierung der Zuschauer über den Aufbau der Serie erfolgt nicht. Eine eigentliche Strukturierung wird auch bei Betrachtung der fünf Beiträge kaum erkenntlich. Die Tibet- Serie bezweckte denn auch nicht, ein Thema von verschiedenen Seiten zu beleuchten, sondern die eingangs formulierte These vom trügerischen Kli- schee der Harmonie bei den Tibetern anhand des "Bruderzwistes" mit ver- schiedenen Beiträgen zu belegen. Aufgrund von offenbar heftigen Reak- tionen innerhalb der Tibetischen Gemeinde in der Schweiz hat "10 vor 10" im Laufe der Woche Anpassungen vorgenommen. Diese Reaktionen veranlassten die Beschwerdegegnerin auch, später im Rahmen eines ande- ren Sendegefässes, nämlich "Sternstunde Philosophie", das gleiche Thema
- 7 - noch einmal in vertiefter Form aufzugreifen.
E. 5.4 Die "10 vor 10"-Beiträge über den Tibet entsprechen nur beschränkt den in Ziffer 5.2 aufgestellten Kriterien an eine Serie aus programmrechtlicher Sicht. Nur soweit dies zutrifft, wie bei den Hinweisen auf die letzte bzw. nächste Folge, können die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot bezüglich der einzelnen Folge gemildert werden. Dies muss im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Folge unter Berücksichtigung des Inhaltes und der Tragweite der jeweiligen Hinweise entschieden werden. In einem ersten Schritt sind daher die fünf Beiträge der Serie je einzeln auf ihre Ver- einbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist allenfalls zu beurteilen, ob die fünf Beiträge als Ganzes das Viel- faltsgebot erfüllen. Im Zusammenhang mit dem Vielfaltsgebot müsste auch der Antrag der Beschwerdegegnerin geprüft werden, ob die später ausgestrahlte Sendung "Sternstunde Philosophie", welche sich mit dem gleichen Thema beschäftigte, in die Beurteilung miteinbezogen wird.
E. 6 Im Folgenden prüft die UBI die fünf beanstandeten Beiträge der "10 vor 10"-Serie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot.
E. 6.1 Die erste Folge vom 5. Januar 1998 eröffnet die Moderatorin mit einfüh- renden Bemerkungen. Sie beschreibt zuerst die magische Anziehungskraft, welche das tibetische Volk auf die Menschen im Westen ausübt. Tibet werde gleichgesetzt mit vollkommener Harmonie. Entgegen diesem äusse- ren Anschein bestehe aber ein Bruderzwist, der vom Dalai Lama angezet- telt worden sei, weil er eine bis anhin hochverehrte Gottheit kurzerhand verboten habe. Dies komme einem Verbot des Marienkults durch den Papst gleich. Es folgt ein Filmbericht aus dem indischen Ort Ganden, in dem viele Exil-Tibeter leben und eine Hochschule des tibetischen Buddhismus besteht. Die Bedeutung der Gottheit Dordsche Schugden wird thematisiert und die Rolle des Dalai Lama, der Frieden und Harmo- nie durch sein Verhalten bedrohe, kritisch beleuchtet. Zur Aussage, ob sich alte Meister, welche die erwähnte Gottheit noch verehrt hätten, geirrt haben, äussert sich der Dalai Lama in einem kurzen Statement. In ihren abschliessenden Bemerkungen erklärt die Moderatorin, dass für den Dalai Lama nur seine eigene Meinung zähle. Die Auswirkungen dieses Verhal- tens auf viele tibetische Gläubige werde der nächste Teil der Serie be- leuchten.
E. 6.1.1 Die Programmautonomie erlaubt dem Veranstalter auch, neue Thesen zu politischen, religiösen oder kulturellen Themen aufzustellen bzw. alte, eta- blierte Meinungen in Frage zu stellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot bzw. das Transparenzgebot erfordern aber, dass die Thesen für das Publikum als solche erkennbar sind (VPB 62/1998, Nr. 49, S. 441ff.). Dies war im vorliegenden Bericht nicht der Fall. Der Beitrag stellt eine These auf, die
- 8 - als solche nicht erkennbar ist. Das Publikum muss aufgrund des Ver- gleichs mit einem allfälligen Verbot des Marienkults durch den Papst an- nehmen, dass es sich um einen offenbar tiefgreifenden Religionskonflikt handelt und die alleinige Schuld dafür beim Dalai Lama liegt, welcher dik- tatorisch bestimmt. Der ganze Beitrag ist sehr einseitig konzipiert. Da ein Vorwissen des Publikums zum offenbar jahrhundertealten Religionskon- flikt wie auch zum kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrund weitge- hend fehlt, muss es die apodiktisch vorgetragenen Thesen, Vergleiche (z.B. mit dem Marienkult) und Meinungen ("Nichts wäre für die Mönche schlimmer, als mit der Tradition zu brechen"; "Aber die Welt der Tibeter ist in Not geraten") als Fakten begreifen. Eine Unterscheidung zwischen subjektiven Auffassungen der Programmschaffenden und objektivierten Fakten ist gar nicht möglich. Die Abmoderation relativiert keineswegs die Einseitigkeit des Beitrags, sondern stellt im Gegenteil weitere Belege zur Unterstreichung der formulierten Thesen in Aussicht.
E. 6.1.2 Das Publikum konnte sich aufgrund des ausgestrahlten Beitrags keine ei- gene Meinung zum innertibetischen Religionskonflikt machen. Es musste aufgrund der klaren Aussagen im Beitrag und seines fehlenden Vorwissens annehmen, dass der Konflikt um die Gottheit Dordsche Schugden die Gläubigen in zwei Lager spaltet und die Ursache im intoleranten Verhalten des Dalai Lama liegt. Es war ihm nicht möglich, den Stellenwert und die Zulässigkeit von einzelnen Aussagen zu prüfen. Das etablierte Bild des Ti- bets und des Dalai Lamas wurden damit vollständig in Frage gestellt. Es kann zwar nicht Aufgabe eines Nachrichtenmagazins wie "10 vor 10" sein, innerhalb der beschränkten Zeitvorgaben vertiefende Hintergrundberichte über fremde Kulturen, Religionen und Gesellschaften auszustrahlen. Dies legitimiert aber keineswegs, aufgrund einiger Anhaltspunkte Thesen und Kommentare über einen so umfassenden Bereich wie denjenigen des tibe- tischen Buddhismus in fast absoluter Form zu verbreiten, welche nicht als solche erkennbar sind. Das Transparenzgebot und damit auch das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG wurden durch den Beitrag ver- letzt.
E. 6.2 In der zweiten Folge der Tibet-Serie von "10 vor 10" vom 6. Januar 1998 merkt die Moderatorin zu Beginn an, dass der Beitrag vom Vortag bei den Tibetern in der Schweiz Unruhe ausgelöst habe und diese betont hätten, dass es sich bei den Anhängern der Gottheit Dordsche Schugden um eine Minderheit handle. Dies sei aber genau das Thema der Serie, nämlich der Umgang der Mehrheit mit einer Minderheit innerhalb der buddhistischen Lehre. Der folgende Filmbericht schliesst an den Beitrag vom Vortag und befasst sich mit der Rolle des Dalai Lama, welcher vor zwei Jahren die Verehrung der traditionellen Schutzgottheit verboten habe. Anschliessend werden die Auswirkungen dieses Verbots anhand von verschiedenen Be- troffenen aufgezeigt. Morddrohungen, Beschimpfungen und Steckbriefe
- 9 - gegen die Anhänger der Gottheit seien demnach die Folgen dieses Ver- bots. In der Abmoderation werden eine ausführliche Stellungnahme des Dalai Lama und Meinungsäusserungen von Tibetern für die folgenden Sendungen in Aussicht gestellt.
E. 6.2.1 Die Moderatorin präzisiert das Thema der Serie, welches im Umgang der Mehrheit der tibetischen Glaubensmehrheit mit der Minderheit bestehe. Die Fronten sind damit weiter abgesteckt. Auf der einen Seite die unter- drückten Anhänger der Dordsche Schugden, auf der anderen Seite der Dalai Lama und seine Getreuen. Letztere schrecken offensichtlich auch nicht vor gewalttätigen Mitteln zurück, um die Minderheit der Dordsche Schugden zu unterdrücken und damit von ihrem Glauben abzubringen.
E. 6.2.2 Das Publikum konnte sich keine eigene Meinung zum innertibetischen Bruderzwist bilden. Der Beitrag berichtete völlig einseitig über diesen Konflikt. Zwischen subjektiven Kommentaren und objektivierten Fakten zu unterscheiden und den Stellenwert und die Zuverlässigkeit der ge- machten Aussagen zu beurteilen, war für das Publikum aufgrund des feh- lenden Vorwissens wiederum nicht möglich. Die Rollen (gut, böse) waren klar verteilt, eine Relativierung erfolgte nicht. Das Publikum musste an- nehmen, dass innerhalb der tibetischen Gläubigen zwei Lager bestehen. Die Anhänger der Dordsche Schugden-Gottheit und die Mehrheit der Anhänger des Dalai Lama, die mit allen Mitteln versuchten, eine Vereh- rung dieser Gottheit zu verhindern. Kennzeichnend auch für diesen Bei- trag waren absolute Aussagen zu umfassenden Bereichen (z.B.: "Eine Gottheit, die während Jahrhunderten von den bedeutendsten geistlichen Meistern hoch verehrt wurde."). Auch die angekündigten Stellungnahmen des Dalai Lama und von Tibetern in der Schweiz trugen deshalb nicht da- zu bei, die gewonnenen Eindrücke und damit die Meinungsbildung zu re- lativieren. Das Transparenzgebot und damit auch das Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG wurden durch den Beitrag verletzt.
E. 6.3 Im dritten Beitrag der Serie vom 7. Januar 1998 weist die Moderatorin zu- erst auf einen Mord an einem buddhistischen Abt und zwei seiner Schüler hin, welche Kritiker der Schugden-Gottheit waren. Die Verdachtsmo- mente gegen Anhänger der Gottheit hätten sich aber nicht erhärtet. Das Klischee der tibetischen Harmonie sei aber weiter ins Wanken geraten. Im folgenden Film wird wieder vor allem über die Folgen des angeblichen Verbots der Schugden-Gottheit berichtet. So wird das Schicksal eines nach Delhi geflüchteten Tibeters dargestellt. Davor konnte sich auch der Dalai Lama kurz äussern, der seine Meinung theologisch begründet und im übri- gen einen Zusammenhang zwischen seinen Aeusserungen und der Gewalt verneint. Anschliessend weist der Bericht darauf hin, dass die Meinung des Dalai Lama trotz Exil-Regierung und Parlament faktisch allein zähle und Widerspruch dagegen nicht möglich sei. Es folgen schliesslich weitere Bei-
- 10 - spiele von Hetzschriften gegen die Schugden-Anhänger.
E. 6.3.1 Die im Beitrag bezogenen Grundpositionen entsprechen denjenigen der Vortage. Neue Sachverhalte dienen ausschliesslich als Belege für die ge- machten Thesen, wonach ein tiefgreifender Religionskonflikt im Tibet be- stehe, der die Gläubigen in zwei Lager spalte, wobei die durch den Dalai Lama gelenkte Mehrheit die Minderheit der Verehrer der Schugden- Gottheit brutal unterdrücke. Umstrittene Sachverhalte wie etwa die Schuldfrage im Zusammenhang mit der Gewalt wurden auch in diesem Beitrag als eindeutig im Sinne der Thesen dargestellt. Das sehr kurze In- terview mit dem Dalai Lama wurde einzig dazu verwendet, die bestehende Meinung durch eine entsprechende Auslegung seiner Aussagen zu unter- mauern. Für eine differenziertere Analyse und Beurteilung des Religions- konfliktes im Zusammenhang mit dem Funktionieren der tibetischen Ge- meinschaft blieb naturgemäss kein Raum.
E. 6.3.2 Das Publikum konnte sich auch zu diesem Beitrag keine eigene Meinung bilden. Er bestand im wesentlichen darin, die bereits bekannten Thesen mit selektiv ausgewählten Sachverhalten und Aussagen zu erhärten. Mei- nungen und Ansichten, die den Thesen widersprachen, wie etwa die Aus- sagen des Dalai Lama zu Gewaltaufrufen, wurden sogleich in Frage ge- stellt. Die gezielt einseitige Auslegung von Fakten und Meinungen genügt den journalistischen Sorgfaltspflichten bei einem Beitrag mit sehr weitrei- chenden Thesen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus nicht. Das Transparenzgebot und damit auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG wurden durch den Beitrag verletzt.
E. 6.4 Im Beitrag vom 8. Januar 1998 wiederholt die Moderatorin am Anfang, dass der Bann des Dalai Lama gegen die Verehrung der Gottheit Dord- sche Schugden deren Anhänger tief erschüttert und die Harmonie unter den Gläubigen zerstört habe. Der folgende Filmbericht erzählt von der Flucht des Dalai Lama aus dem Tibet. Massgebliche Bedeutung für das Gelingen der Flucht habe das Dordsche Shugden-Orakel gehabt. Ein ehemaliger Assistent des Dalai Lama und Anhänger der Gottheit beklagt sich über dessen Gesinnungswandel. Dem Filmbericht folgt eine Diskus- sion mit Kelsang Gyaltsen, einem engen Vertrauten des Dalai Lama. Die Moderatorin erkundigt sich bei Gyaltsen insbesondere nach den Gründen für den Bruderzwist und argumentiert dabei aus der Sicht der Anhänger der Dordsche Shugden-Anhänger.
E. 6.4.1 Der Filmbericht konnte zwar den geschichtlichen Hintergrund des Bru- derzwistes nicht beleuchten und beschränkte sich darauf, die Bedeutung des Dordsche Shugden-Orakels für das Gelingen der Flucht des Dalai Lama zu unterstreichen. Die anschliessende Diskussion gab dann aber ei- nem Vertrauten des Dalai Lama endlich Gelegenheit, zu den in den bishe-
- 11 - rigen Beiträgen erhobenen Vorwürfen und gewissen Sachverhalten Stel- lung zu nehmen. Obwohl aufgrund der kurz bemessenen Zeit keine vertie- fende Diskussion möglich war, gab es den Zuschauern einen immerhin vagen Einblick in die äusserst komplexe Problematik dieses Religionskon- flikts unter den Tibetern. Gewisse, bisher als Fakten dargestellte Sachver- halte wie die Gewaltanwendung gegen Anhänger der Gottheit und generell die einseitige Darstellung des Konflikts zu Lasten des Dalai Lama wurden in Frage gestellt.
E. 6.4.2 Indem der Beitrag insbesondere mit der Studiodiskussion Transparenz über die Komplexität dieses Religionskonfliktes schuf, konnte sich das Publikum eine eigene Meinung bilden. Den im Zusammenhang mit einem Thesenbeitrag erforderlichen erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten wurde damit Genüge getan. Der Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
E. 6.5 Der letzte Beitrag der "10 vor 10"-Serie zum Tibet vom 9. Januar 1998 vermittelt im ersten Teil Reaktionen von in der Schweiz und in Liechten- stein lebenden Tibetern auf die bisherigen Beiträge. Im zweiten Teil folgt ein längeres Studiointerview mit dem Tibetforscher Martin Brauen, der als unabhängiger Experte auftritt.
E. 6.5.1 Die Gespräche mit den Tibetern in der Schweiz und vielmehr noch das - ursprünglich nicht vorgesehene - Studiogespräch mit dem Experten tragen viel zur Meinungsbildung des Publikums um den in der Serie thematisier- ten Religionskonflikt bei. Der eingeladene Tibetforscher entlarvt den My- thos eines friedliebenden, harmoniesüchtigen tibetischen Volkes als vor allem westliche Erfindung. Die sogenannte Entzweiung innerhalb der Re- ligionsgemeinschaft dauere bereits seit 300 Jahren und sei kein neueres Phänomen. Es sei im übrigen falsch, von Entzweiung zu sprechen, da es insgesamt vier grosse Schulen innerhalb des tibetischen Buddhismus gebe. Auch die vor allem in den ersten drei Beiträgen der "10 vor 10"-Serie ge- machten Aussagen zur Haltung und zum Selbstverständnis des Dalai La- ma einerseits und der Anhänger der Dordsche Schugden-Gottheit ander- seits, werden vom Tibetforscher korrigiert bzw. stark relativiert und in ei- nen grösseren Zusammenhang gestellt.
E. 6.5.2 Das Studiogespräch mit dem Experten vermittelt einen Einblick in die Komplexität der tibetischen Gesellschaft, Kultur und Religion und ermög- licht damit, die Bedeutung und den Stellenwert des sogenannten Bruder- zwists wenigstens grob zu erfassen. Die Zuschauer konnten sich aufgrund dieses Beitrags eine eigene Meinung über den innertibetischen Religions- konflikt bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.
E. 7 Die Beiträge der "10 vor 10"-Serie vom 5., 6., und 7. Januar 1998 über den
- 12 - innertibetischen Religionskonflikt haben das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt. Journalistische Sorgfaltspflichten und insbesondere das Transparenzgebot wurden verletzt, indem die Beiträge einseitig über ein Thema mit komplexen religiösen, politischen und gesell- schaftlichen Gesichtspunkten berichteten. Es war nicht möglich, zwischen subjektiven Auffassungen und objektivierten Fakten zu unterscheiden. Das Publikum konnte aufgrund seines fehlenden Vorwissens den Stellen- wert und die Zuverlässigkeit der vielfach sehr absolut vorgetragenen Aus- sagen nicht beurteilen und sich damit auch keine eigene Meinung zum Thema bilden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar insbesondere mit dem Beitrag vom 9. Januar 1998 und dem ursprünglich nicht vorgesehenen In- terview mit einem unabhängigen Experten sowie der zwei Wochen später ausgestrahlten "Sternstunde Philosophie"-Sendung, die sehr zurückhaltend und differenziert über das gleiche Thema berichtete, versucht, so schnell wie möglich ein Gegengewicht zu den einseitigen Beiträgen der "10 vor 10"-Serie zu setzen. Aufgrund des Aufbaus und der Struktur der Serie konnten aber diese Sendungen die erwähnten Programmrechtsverletzun- gen der ersten drei Beiträge der "10 vor 10"-Serie nicht mehr heilen. Es erübrigt sich deshalb auch, die Serie als Ganzes, allenfalls mit Einbezug der "Sternstunde Philosophie"-Sendung, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Programmrecht und insbesondere dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG zu prüfen.
- 13 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von X vom 7. Mai 1998 gegen die Sendungen "10 vor 10" vom 5., 6. und 7. Januar 1998 wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass diese Sendungen die Programmbestimmungen verletzt haben.
2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, der Be- schwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen geeigneten Vorkehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.
3. Die Beschwerde von X vom 7. Mai 1998 gegen die Sendungen "10 vor 10" vom 8. und 9. Januar 1998 wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass diese Sendungen die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.
4. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
5. Zu eröffnen: (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 366 Entscheid vom 14. August 1998 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "10 vor 10" vom 5., 6., 7., 8., 9. Januar 1998, Beiträge über Tibet; Eingabe von X vom 7. Mai 1998 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte im Rahmen der Sendung "10 vor 10" vom 5. - 9. Januar 1998 Beiträge in Form einer Fortsetzungsserie von jeweils rund 6-8 Minuten über den Tibet aus. Im Vordergrund stand dabei ein Religionskonflikt, der sogenannte "Bruderzwist", innerhalb der Tibeter im Exil. Dabei würde auch das Oberhaupt der buddhistischen Tibeterge- meinde, der Dalai Lama, eine zentrale Rolle spielen, weil er die Verehrung einer Gottheit, der Dordsche Schugden, verboten habe. Der innertibetische Glaubenskrieg führe dazu, dass Anhänger dieser Gottheit ausgegrenzt, ver- folgt und gar mit dem Leben bedroht würden. Im Rahmen der Beiträge
- 2 - wurden verschiedene Exponenten und Opfer des Konflikts befragt. Dem Schluss der Serie folgte ein Studiointerview mit einem Tibetforscher. B. Am 7. Mai 1998 erhob Frau X (im Folgenden: Beschwerdeführerin), ver- treten durch Rechtsanwalt Y, gegen die erwähnten Sendungen einzeln und als Gesamtheit Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Einga- be beinhaltete die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Be- schwerde unterstützen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass durch die einseitige Darstellung des Religionskonfliktes die Informationsgrundsätze von Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) und der Konzession, insbesondere das Sachgerechtig- keitsgebot, verletzt worden seien. Sie beantragt die Feststellung der Verlet- zung dieser Bestimmungen. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 1998 bean- tragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die ganze Serie sei als eine einzige Sendung auf ihre Vereinbarkeit mit den Programmbestimmungen zu über- prüfen. Im Rahmen der Zeitraumbeschwerde müsse auch die vom Schwei- zer Fernsehen DRS am 25. Januar 1998 ausgestrahlte Sendung "Sternstunde Philosophie", welche sich mit dem gleichen Thema beschäftigte, miteinbe- zogen werden. Im übrigen habe der Veranstalter keine journalistischen Sorg- faltspflichten verletzt und das Publikum habe sich eine eigene Meinung bil- den können. D. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juni 1998 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 7. Mai 1998, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 6. April 1998. Die 30tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) ist damit eingehalten (Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren, SR 172.021). 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; soge- nannte Popularbeschwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung des Kantons Genf ist, erfüllt diese An- forderungen an eine Popularbeschwerde. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Die Beschwerdeführerin beanstandet so- wohl die einzelnen "10 vor 10"-Beiträge vom 5. - 9. Januar 1998 über Ti- bet wie auch die Beiträge in ihrer Gesamtheit. Die Beschwerdegegnerin verlangt einerseits, dass die fünf "10 vor 10"-Beiträge über den Tibet als eine einzige Sendung beurteilt werden, weil sie Teile einer Fortsetzungsse- rie bildeten. Anderseits soll die Sendung "Sternstunde Philosophie" vom
25. Januar 1998, welche sich mit dem gleichen Thema beschäftigte, auch Bestandteil der programmrechtlichen Würdigung bilden. 4. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des Sachgerech- tigkeits- und Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 1 RTVG. 4.1 Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 BV und wird im übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung aus- drücklich festgeschrieben. 4.1.1 Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach-
- 4 - verhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrer- seits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalisti- sche Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 73-84). 4.1.2 Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören insbesondere das Prin- zip der Wahrhaftigkeit und das Transparenzgebot. Das Prinzip der Wahr- haftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben. Bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu informieren, dass er sich selber ein Bild machen kann (BGE 119 Ib 170, 116 Ib 44). Das Transparenzgebot hat der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 RTVG teilweise konkretisiert (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 61/1997, Nr. 69, S. 653). Da- nach müssen Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sein. Das Publikum einer Informationssendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftsper- sonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können. Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässig- keit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten. Das Gebot der Tran- sparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdi- gen und sich dadurch von den darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 76; Gabriel Boinay, La contesta- tion des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 99). 4.1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den anwaltschaftlichen Journa- lismus aus, wenn in dem Sinne Transparenz gewährleistet bleibt, dass sich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; BGE 121 II 29, 34). Die Form des anwaltschaftlichen Journalismus stellt qualifizierte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein strenger Massstab ist insbesondere für Sendungen anzulegen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten. In diesem Falle tut eine sorgfältige Recherche not, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). In Fällen, die massive Anschuldigungen an Personen, Unter- nehmungen oder Behörden richten, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. 4.2 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche
- 5 - Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten (vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesver- fassung, 2. Auflage, Bern 1991, S. 206). Vielmehr sind Radio und Fernse- hen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt wiederzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568). 4.3 Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Informationsbe- stimmungen in der SRG-Konzession vom 18. November 1992 (insbeson- dere Art. 3 Abs. 2) entsprechen durchwegs den gesetzlichen Bestimmun- gen. Eine separate Ueberprüfung der beanstandeten Sendung auf die Ver- einbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der SRG-Konzession er- übrigt sich deshalb. 4.4 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veran- stalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). 4.5 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten. 5. Bevor eine programmrechtliche Beurteilung im Lichte der erwähnten Grundsätze vorgenommen werden kann, ist das Prüfungsobjekt zu be- stimmen. Gerügt werden sowohl die fünf einzelnen Beiträge von "10 von 10" wie auch die Serie als Ganzes. Gleichzeitig muss klargestellt werden, inwieweit die in Ziffer 4 aufgezählten Grundsätze auf die besondere Form einer Serie anwendbar sind. 5.1 Bei einer Zeitraumbeschwerde können auch mehrere Sendungen im Rah- men einer Beschwerde beanstandet werden. Neben den zeitlichen Voraus- setzungen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) ist es notwendig, dass ein thematischer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Sendungen besteht (vgl. De- nis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 757f.; Dumer- muth, a.a.O., Rz. 460). Dieser enge sachliche Konnex ist zwischen den fünf "10 vor 10"-Beiträgen ohne weiteres gegeben, da es sich um eine ei- gentliche Fortsetzungsserie im Rahmen des gleichen Sendegefässes han- delte, die sich mit einem Religionskonflikt innerhalb der tibetischen Ge- meinschaft beschäftigte.
- 6 - 5.2 Eine Serie kann programmrechtlich weder einer einzelnen Sendung noch mehreren Sendungen mit einem sachlichem Zusammenhang im Sinne der Zeitraumbeschwerde eindeutig zugeordnet werden. Sie erlaubt einem Ver- anstalter beispielsweise, kontroverse Themen aus verschiedenen Blickwin- keln zu beleuchten und auf diese Weise umfassend zu informieren. Der speziellen Sendeform der Serie hat auch die programmrechtliche Beurtei- lung im Rahmen der Informationsgrundsätze (Art. 4 RTVG) Rechnung zu tragen. Im Zusammenhang mit dem einzelnen Beitrag einer Serie dürfen an das Sachgerechtigkeitsgebot im Grundsatz nicht so hohe Anforderun- gen gestellt werden wie für eine einzelne Sendung bzw. für verschiedene Sendungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde, wobei auch das ent- sprechende Vorwissen des Publikums mitzuberücksichtigen ist (vgl. Du- mermuth, a.a.O., Rz. 69). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Veran- stalter das Transparenzgebot beachtet, welchem bei einer Serie entschei- dende Bedeutung im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots zukommt. Es muss für das Publikum in jeder Folge erkennbar sein, dass es sich um ei- nen Teil einer Serie handelt und welche Ansichten jeweils wiedergegeben werden. Entsprechende Hinweise sind zumindest am Anfang und am En- de jedes Beitrags deutlich anzubringen. Zusammenfassungen am Anfang jedes Beitrags dienen dazu, das Publikum über das bisher Gezeigte zu ori- entieren. Aufbau und Struktur der Serie müssen ersichtlich sein. 5.3 Die fünf "10 vor 10"-Beiträge entsprechen nur beschränkt den programm- rechtlichen Anforderungen an eine Serie. Die Moderatorin weist zwar je- weils am Anfang und am Ende der jeweiligen Folge darauf hin, dass es sich um Teile einer Serie handelt, die sich mit dem Bruderzwist unter den Tibetern beschäftigt. Insofern genügen die beanstandeten Beiträge dem Transparenzgebot im Zusammenhang mit einer Serie. Untypisch ist dage- gen, dass zu Beginn der Serie Thesen im Stile des anwaltschaftlichen Jour- nalismus aufgestellt werden. Danach trüge der Schein von Harmonie im Tibet, welche vom Dalai Lama verkörpert werde. Vielmehr habe ausge- rechnet der Dalai Lama einen tiefgreifenden Bruderzwist angezettelt, in- dem er eine Gottheit verboten habe. Eine Orientierung der Zuschauer über den Aufbau der Serie erfolgt nicht. Eine eigentliche Strukturierung wird auch bei Betrachtung der fünf Beiträge kaum erkenntlich. Die Tibet- Serie bezweckte denn auch nicht, ein Thema von verschiedenen Seiten zu beleuchten, sondern die eingangs formulierte These vom trügerischen Kli- schee der Harmonie bei den Tibetern anhand des "Bruderzwistes" mit ver- schiedenen Beiträgen zu belegen. Aufgrund von offenbar heftigen Reak- tionen innerhalb der Tibetischen Gemeinde in der Schweiz hat "10 vor 10" im Laufe der Woche Anpassungen vorgenommen. Diese Reaktionen veranlassten die Beschwerdegegnerin auch, später im Rahmen eines ande- ren Sendegefässes, nämlich "Sternstunde Philosophie", das gleiche Thema
- 7 - noch einmal in vertiefter Form aufzugreifen. 5.4 Die "10 vor 10"-Beiträge über den Tibet entsprechen nur beschränkt den in Ziffer 5.2 aufgestellten Kriterien an eine Serie aus programmrechtlicher Sicht. Nur soweit dies zutrifft, wie bei den Hinweisen auf die letzte bzw. nächste Folge, können die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot bezüglich der einzelnen Folge gemildert werden. Dies muss im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Folge unter Berücksichtigung des Inhaltes und der Tragweite der jeweiligen Hinweise entschieden werden. In einem ersten Schritt sind daher die fünf Beiträge der Serie je einzeln auf ihre Ver- einbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist allenfalls zu beurteilen, ob die fünf Beiträge als Ganzes das Viel- faltsgebot erfüllen. Im Zusammenhang mit dem Vielfaltsgebot müsste auch der Antrag der Beschwerdegegnerin geprüft werden, ob die später ausgestrahlte Sendung "Sternstunde Philosophie", welche sich mit dem gleichen Thema beschäftigte, in die Beurteilung miteinbezogen wird. 6. Im Folgenden prüft die UBI die fünf beanstandeten Beiträge der "10 vor 10"-Serie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot. 6.1 Die erste Folge vom 5. Januar 1998 eröffnet die Moderatorin mit einfüh- renden Bemerkungen. Sie beschreibt zuerst die magische Anziehungskraft, welche das tibetische Volk auf die Menschen im Westen ausübt. Tibet werde gleichgesetzt mit vollkommener Harmonie. Entgegen diesem äusse- ren Anschein bestehe aber ein Bruderzwist, der vom Dalai Lama angezet- telt worden sei, weil er eine bis anhin hochverehrte Gottheit kurzerhand verboten habe. Dies komme einem Verbot des Marienkults durch den Papst gleich. Es folgt ein Filmbericht aus dem indischen Ort Ganden, in dem viele Exil-Tibeter leben und eine Hochschule des tibetischen Buddhismus besteht. Die Bedeutung der Gottheit Dordsche Schugden wird thematisiert und die Rolle des Dalai Lama, der Frieden und Harmo- nie durch sein Verhalten bedrohe, kritisch beleuchtet. Zur Aussage, ob sich alte Meister, welche die erwähnte Gottheit noch verehrt hätten, geirrt haben, äussert sich der Dalai Lama in einem kurzen Statement. In ihren abschliessenden Bemerkungen erklärt die Moderatorin, dass für den Dalai Lama nur seine eigene Meinung zähle. Die Auswirkungen dieses Verhal- tens auf viele tibetische Gläubige werde der nächste Teil der Serie be- leuchten. 6.1.1 Die Programmautonomie erlaubt dem Veranstalter auch, neue Thesen zu politischen, religiösen oder kulturellen Themen aufzustellen bzw. alte, eta- blierte Meinungen in Frage zu stellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot bzw. das Transparenzgebot erfordern aber, dass die Thesen für das Publikum als solche erkennbar sind (VPB 62/1998, Nr. 49, S. 441ff.). Dies war im vorliegenden Bericht nicht der Fall. Der Beitrag stellt eine These auf, die
- 8 - als solche nicht erkennbar ist. Das Publikum muss aufgrund des Ver- gleichs mit einem allfälligen Verbot des Marienkults durch den Papst an- nehmen, dass es sich um einen offenbar tiefgreifenden Religionskonflikt handelt und die alleinige Schuld dafür beim Dalai Lama liegt, welcher dik- tatorisch bestimmt. Der ganze Beitrag ist sehr einseitig konzipiert. Da ein Vorwissen des Publikums zum offenbar jahrhundertealten Religionskon- flikt wie auch zum kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrund weitge- hend fehlt, muss es die apodiktisch vorgetragenen Thesen, Vergleiche (z.B. mit dem Marienkult) und Meinungen ("Nichts wäre für die Mönche schlimmer, als mit der Tradition zu brechen"; "Aber die Welt der Tibeter ist in Not geraten") als Fakten begreifen. Eine Unterscheidung zwischen subjektiven Auffassungen der Programmschaffenden und objektivierten Fakten ist gar nicht möglich. Die Abmoderation relativiert keineswegs die Einseitigkeit des Beitrags, sondern stellt im Gegenteil weitere Belege zur Unterstreichung der formulierten Thesen in Aussicht. 6.1.2 Das Publikum konnte sich aufgrund des ausgestrahlten Beitrags keine ei- gene Meinung zum innertibetischen Religionskonflikt machen. Es musste aufgrund der klaren Aussagen im Beitrag und seines fehlenden Vorwissens annehmen, dass der Konflikt um die Gottheit Dordsche Schugden die Gläubigen in zwei Lager spaltet und die Ursache im intoleranten Verhalten des Dalai Lama liegt. Es war ihm nicht möglich, den Stellenwert und die Zulässigkeit von einzelnen Aussagen zu prüfen. Das etablierte Bild des Ti- bets und des Dalai Lamas wurden damit vollständig in Frage gestellt. Es kann zwar nicht Aufgabe eines Nachrichtenmagazins wie "10 vor 10" sein, innerhalb der beschränkten Zeitvorgaben vertiefende Hintergrundberichte über fremde Kulturen, Religionen und Gesellschaften auszustrahlen. Dies legitimiert aber keineswegs, aufgrund einiger Anhaltspunkte Thesen und Kommentare über einen so umfassenden Bereich wie denjenigen des tibe- tischen Buddhismus in fast absoluter Form zu verbreiten, welche nicht als solche erkennbar sind. Das Transparenzgebot und damit auch das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG wurden durch den Beitrag ver- letzt. 6.2 In der zweiten Folge der Tibet-Serie von "10 vor 10" vom 6. Januar 1998 merkt die Moderatorin zu Beginn an, dass der Beitrag vom Vortag bei den Tibetern in der Schweiz Unruhe ausgelöst habe und diese betont hätten, dass es sich bei den Anhängern der Gottheit Dordsche Schugden um eine Minderheit handle. Dies sei aber genau das Thema der Serie, nämlich der Umgang der Mehrheit mit einer Minderheit innerhalb der buddhistischen Lehre. Der folgende Filmbericht schliesst an den Beitrag vom Vortag und befasst sich mit der Rolle des Dalai Lama, welcher vor zwei Jahren die Verehrung der traditionellen Schutzgottheit verboten habe. Anschliessend werden die Auswirkungen dieses Verbots anhand von verschiedenen Be- troffenen aufgezeigt. Morddrohungen, Beschimpfungen und Steckbriefe
- 9 - gegen die Anhänger der Gottheit seien demnach die Folgen dieses Ver- bots. In der Abmoderation werden eine ausführliche Stellungnahme des Dalai Lama und Meinungsäusserungen von Tibetern für die folgenden Sendungen in Aussicht gestellt. 6.2.1 Die Moderatorin präzisiert das Thema der Serie, welches im Umgang der Mehrheit der tibetischen Glaubensmehrheit mit der Minderheit bestehe. Die Fronten sind damit weiter abgesteckt. Auf der einen Seite die unter- drückten Anhänger der Dordsche Schugden, auf der anderen Seite der Dalai Lama und seine Getreuen. Letztere schrecken offensichtlich auch nicht vor gewalttätigen Mitteln zurück, um die Minderheit der Dordsche Schugden zu unterdrücken und damit von ihrem Glauben abzubringen. 6.2.2 Das Publikum konnte sich keine eigene Meinung zum innertibetischen Bruderzwist bilden. Der Beitrag berichtete völlig einseitig über diesen Konflikt. Zwischen subjektiven Kommentaren und objektivierten Fakten zu unterscheiden und den Stellenwert und die Zuverlässigkeit der ge- machten Aussagen zu beurteilen, war für das Publikum aufgrund des feh- lenden Vorwissens wiederum nicht möglich. Die Rollen (gut, böse) waren klar verteilt, eine Relativierung erfolgte nicht. Das Publikum musste an- nehmen, dass innerhalb der tibetischen Gläubigen zwei Lager bestehen. Die Anhänger der Dordsche Schugden-Gottheit und die Mehrheit der Anhänger des Dalai Lama, die mit allen Mitteln versuchten, eine Vereh- rung dieser Gottheit zu verhindern. Kennzeichnend auch für diesen Bei- trag waren absolute Aussagen zu umfassenden Bereichen (z.B.: "Eine Gottheit, die während Jahrhunderten von den bedeutendsten geistlichen Meistern hoch verehrt wurde."). Auch die angekündigten Stellungnahmen des Dalai Lama und von Tibetern in der Schweiz trugen deshalb nicht da- zu bei, die gewonnenen Eindrücke und damit die Meinungsbildung zu re- lativieren. Das Transparenzgebot und damit auch das Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG wurden durch den Beitrag verletzt. 6.3 Im dritten Beitrag der Serie vom 7. Januar 1998 weist die Moderatorin zu- erst auf einen Mord an einem buddhistischen Abt und zwei seiner Schüler hin, welche Kritiker der Schugden-Gottheit waren. Die Verdachtsmo- mente gegen Anhänger der Gottheit hätten sich aber nicht erhärtet. Das Klischee der tibetischen Harmonie sei aber weiter ins Wanken geraten. Im folgenden Film wird wieder vor allem über die Folgen des angeblichen Verbots der Schugden-Gottheit berichtet. So wird das Schicksal eines nach Delhi geflüchteten Tibeters dargestellt. Davor konnte sich auch der Dalai Lama kurz äussern, der seine Meinung theologisch begründet und im übri- gen einen Zusammenhang zwischen seinen Aeusserungen und der Gewalt verneint. Anschliessend weist der Bericht darauf hin, dass die Meinung des Dalai Lama trotz Exil-Regierung und Parlament faktisch allein zähle und Widerspruch dagegen nicht möglich sei. Es folgen schliesslich weitere Bei-
- 10 - spiele von Hetzschriften gegen die Schugden-Anhänger. 6.3.1 Die im Beitrag bezogenen Grundpositionen entsprechen denjenigen der Vortage. Neue Sachverhalte dienen ausschliesslich als Belege für die ge- machten Thesen, wonach ein tiefgreifender Religionskonflikt im Tibet be- stehe, der die Gläubigen in zwei Lager spalte, wobei die durch den Dalai Lama gelenkte Mehrheit die Minderheit der Verehrer der Schugden- Gottheit brutal unterdrücke. Umstrittene Sachverhalte wie etwa die Schuldfrage im Zusammenhang mit der Gewalt wurden auch in diesem Beitrag als eindeutig im Sinne der Thesen dargestellt. Das sehr kurze In- terview mit dem Dalai Lama wurde einzig dazu verwendet, die bestehende Meinung durch eine entsprechende Auslegung seiner Aussagen zu unter- mauern. Für eine differenziertere Analyse und Beurteilung des Religions- konfliktes im Zusammenhang mit dem Funktionieren der tibetischen Ge- meinschaft blieb naturgemäss kein Raum. 6.3.2 Das Publikum konnte sich auch zu diesem Beitrag keine eigene Meinung bilden. Er bestand im wesentlichen darin, die bereits bekannten Thesen mit selektiv ausgewählten Sachverhalten und Aussagen zu erhärten. Mei- nungen und Ansichten, die den Thesen widersprachen, wie etwa die Aus- sagen des Dalai Lama zu Gewaltaufrufen, wurden sogleich in Frage ge- stellt. Die gezielt einseitige Auslegung von Fakten und Meinungen genügt den journalistischen Sorgfaltspflichten bei einem Beitrag mit sehr weitrei- chenden Thesen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus nicht. Das Transparenzgebot und damit auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG wurden durch den Beitrag verletzt. 6.4 Im Beitrag vom 8. Januar 1998 wiederholt die Moderatorin am Anfang, dass der Bann des Dalai Lama gegen die Verehrung der Gottheit Dord- sche Schugden deren Anhänger tief erschüttert und die Harmonie unter den Gläubigen zerstört habe. Der folgende Filmbericht erzählt von der Flucht des Dalai Lama aus dem Tibet. Massgebliche Bedeutung für das Gelingen der Flucht habe das Dordsche Shugden-Orakel gehabt. Ein ehemaliger Assistent des Dalai Lama und Anhänger der Gottheit beklagt sich über dessen Gesinnungswandel. Dem Filmbericht folgt eine Diskus- sion mit Kelsang Gyaltsen, einem engen Vertrauten des Dalai Lama. Die Moderatorin erkundigt sich bei Gyaltsen insbesondere nach den Gründen für den Bruderzwist und argumentiert dabei aus der Sicht der Anhänger der Dordsche Shugden-Anhänger. 6.4.1 Der Filmbericht konnte zwar den geschichtlichen Hintergrund des Bru- derzwistes nicht beleuchten und beschränkte sich darauf, die Bedeutung des Dordsche Shugden-Orakels für das Gelingen der Flucht des Dalai Lama zu unterstreichen. Die anschliessende Diskussion gab dann aber ei- nem Vertrauten des Dalai Lama endlich Gelegenheit, zu den in den bishe-
- 11 - rigen Beiträgen erhobenen Vorwürfen und gewissen Sachverhalten Stel- lung zu nehmen. Obwohl aufgrund der kurz bemessenen Zeit keine vertie- fende Diskussion möglich war, gab es den Zuschauern einen immerhin vagen Einblick in die äusserst komplexe Problematik dieses Religionskon- flikts unter den Tibetern. Gewisse, bisher als Fakten dargestellte Sachver- halte wie die Gewaltanwendung gegen Anhänger der Gottheit und generell die einseitige Darstellung des Konflikts zu Lasten des Dalai Lama wurden in Frage gestellt. 6.4.2 Indem der Beitrag insbesondere mit der Studiodiskussion Transparenz über die Komplexität dieses Religionskonfliktes schuf, konnte sich das Publikum eine eigene Meinung bilden. Den im Zusammenhang mit einem Thesenbeitrag erforderlichen erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten wurde damit Genüge getan. Der Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. 6.5 Der letzte Beitrag der "10 vor 10"-Serie zum Tibet vom 9. Januar 1998 vermittelt im ersten Teil Reaktionen von in der Schweiz und in Liechten- stein lebenden Tibetern auf die bisherigen Beiträge. Im zweiten Teil folgt ein längeres Studiointerview mit dem Tibetforscher Martin Brauen, der als unabhängiger Experte auftritt. 6.5.1 Die Gespräche mit den Tibetern in der Schweiz und vielmehr noch das - ursprünglich nicht vorgesehene - Studiogespräch mit dem Experten tragen viel zur Meinungsbildung des Publikums um den in der Serie thematisier- ten Religionskonflikt bei. Der eingeladene Tibetforscher entlarvt den My- thos eines friedliebenden, harmoniesüchtigen tibetischen Volkes als vor allem westliche Erfindung. Die sogenannte Entzweiung innerhalb der Re- ligionsgemeinschaft dauere bereits seit 300 Jahren und sei kein neueres Phänomen. Es sei im übrigen falsch, von Entzweiung zu sprechen, da es insgesamt vier grosse Schulen innerhalb des tibetischen Buddhismus gebe. Auch die vor allem in den ersten drei Beiträgen der "10 vor 10"-Serie ge- machten Aussagen zur Haltung und zum Selbstverständnis des Dalai La- ma einerseits und der Anhänger der Dordsche Schugden-Gottheit ander- seits, werden vom Tibetforscher korrigiert bzw. stark relativiert und in ei- nen grösseren Zusammenhang gestellt. 6.5.2 Das Studiogespräch mit dem Experten vermittelt einen Einblick in die Komplexität der tibetischen Gesellschaft, Kultur und Religion und ermög- licht damit, die Bedeutung und den Stellenwert des sogenannten Bruder- zwists wenigstens grob zu erfassen. Die Zuschauer konnten sich aufgrund dieses Beitrags eine eigene Meinung über den innertibetischen Religions- konflikt bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt. 7. Die Beiträge der "10 vor 10"-Serie vom 5., 6., und 7. Januar 1998 über den
- 12 - innertibetischen Religionskonflikt haben das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt. Journalistische Sorgfaltspflichten und insbesondere das Transparenzgebot wurden verletzt, indem die Beiträge einseitig über ein Thema mit komplexen religiösen, politischen und gesell- schaftlichen Gesichtspunkten berichteten. Es war nicht möglich, zwischen subjektiven Auffassungen und objektivierten Fakten zu unterscheiden. Das Publikum konnte aufgrund seines fehlenden Vorwissens den Stellen- wert und die Zuverlässigkeit der vielfach sehr absolut vorgetragenen Aus- sagen nicht beurteilen und sich damit auch keine eigene Meinung zum Thema bilden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar insbesondere mit dem Beitrag vom 9. Januar 1998 und dem ursprünglich nicht vorgesehenen In- terview mit einem unabhängigen Experten sowie der zwei Wochen später ausgestrahlten "Sternstunde Philosophie"-Sendung, die sehr zurückhaltend und differenziert über das gleiche Thema berichtete, versucht, so schnell wie möglich ein Gegengewicht zu den einseitigen Beiträgen der "10 vor 10"-Serie zu setzen. Aufgrund des Aufbaus und der Struktur der Serie konnten aber diese Sendungen die erwähnten Programmrechtsverletzun- gen der ersten drei Beiträge der "10 vor 10"-Serie nicht mehr heilen. Es erübrigt sich deshalb auch, die Serie als Ganzes, allenfalls mit Einbezug der "Sternstunde Philosophie"-Sendung, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Programmrecht und insbesondere dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG zu prüfen.
- 13 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von X vom 7. Mai 1998 gegen die Sendungen "10 vor 10" vom 5., 6. und 7. Januar 1998 wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass diese Sendungen die Programmbestimmungen verletzt haben.
2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, der Be- schwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen geeigneten Vorkehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.
3. Die Beschwerde von X vom 7. Mai 1998 gegen die Sendungen "10 vor 10" vom 8. und 9. Januar 1998 wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass diese Sendungen die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.
4. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
5. Zu eröffnen: (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.