Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 27. Februar 1998, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 2. Februar 1998. Die 30tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) ist damit eingehalten.
E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de). Im Zentrum der beanstandeten Sequenz stand der Titel des Be- schwerdeführers. Das Erfordernis der engen Beziehung zum Gegenstand einer Sendung ist dadurch erfüllt. Die Eingabe des Beschwerdeführers er- füllt ebenfalls die anderen Anforderungen an eine Individual- bzw. eine Betroffenenbeschwerde.
E. 3 Der Beschwerdeführer macht neben einer Verletzung des kulturellen Mandats (Art. 3 RTVG) auch eine Ehrverletzung geltend. Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen kann, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. Die Aufgabe der UBI im Rahmen einer programmrechtlichen Beurteilung be- steht darin, die freie Meinungsbildung durch das Publikum zu schützen. Die Programmrechtsbeschwerde soll nicht dazu missbraucht werden, aus- schliesslich individuelle Interessen durchzusetzen (BGE 120 Ib 156; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 736; Martin Dumer- muth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 475f.). Soweit der Beschwerdeführer eine Ehr- bzw. allenfalls eine Persönlichkeitsverletzung geltend macht, tritt die UBI nicht darauf ein, weil dafür adäquate zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen.
E. 4 Die Aufgabe der UBI beschränkt sich darauf, festzustellen, ob eine ausge- strahlte Sendung eines schweizerischen Veranstalters Programmrechtsbe- stimmungen verletzt hat. Bei einer allfälligen Rechtsverletzung steht es ihr nicht zu, Bussen gegen die Verantwortlichen auszusprechen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt.
E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern
- 4 - die Prüfungsbefugnis der UBI. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Ein- gabe, dass die Beschwerdegegnerin durch die Bemerkung des Moderators in der Anmoderation, wonach der Beschwerdeführer den Titel „wahr- scheinlich“ bzw. „sicher“ gekauft habe, das kulturelle Mandat und insbe- sondere die Art. 3 Abs. 1 lit. a, b und d RTVG verletzt habe.
E. 6 Der Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) ver- pflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechts- konvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) selbst zu entnehmen sind.
E. 6.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533).
E. 6.2 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veran- stalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstal- ter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss an Radio und Fernsehen Kritik und Oppositi- on auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Struktu- ren, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt in- dessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Um- setzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medien- recht, Bern 1993, S. 90).
E. 6.3 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes
- 5 - zu beachten.
E. 6.4 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es vorab die Eigenart der Sendung „Ven- til“ hervorzustreichen. Das Sendekonzept besteht darin, dass Zuschauer vor allem telefonisch „Dampf ablassen“ können, was das Programm des Schweizer Fernsehens DRS betrifft. Die Anrufenden dürfen allerdings nicht mit einer ernsten, sachlichen Antwort des Moderators rechnen. Vielmehr besteht dessen Ziel darin, seine Originalität mit einer möglichst schlagfertigen Antwort zu unterstreichen. Es handelt sich bei ?Ventil? da- mit um eine Unterhaltungssendung mit ausgeprägtem humoristischen Charakter, vergleichbar mit einer Satiresendung. Aus programmrechtlicher Sicht ist bei solchen Sendungen entscheidend, dass für das Publikum der humoristische Charakter erkennbar ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638). Keine Rolle spielt dabei der Stil und der Gehalt des Humors, soweit sub- jektive Geschmacksfragen betroffen sind. Dazu hat sich die UBI nicht zu äussern. „Ventil“ richtet sich vorab an ein jüngeres und urbanes Publikum. Für andere Zuschauer mögen Inhalt und Form der Sendung mit der unge- schminkten Sprache und der entsprechenden Gesprächskultur befrem- dend erscheinen. Eine gewisse Provokation dürfte dabei Teil des Sende- konzepts sein, was für sich alleine keine Programmrechtsverletzung be- gründet, sondern Ausfluss der Programmautonomie des Veranstalters bil- det.
E. 6.5 Das Sendekonzept und der humoristische Charakter der Sendung mussten auch dem Beschwerdeführer klar sein, hatte sich doch dieser brieflich über diejenige „Ventil“-Sendung beklagt, welche der beanstandeten vorausging. Das entsprechende Schreiben richtete er an den Programmdirektor, ohne dieses mit einem Vermerk „persönlich“ oder „vertraulich“ zu bezeichnen. Dass der Programmdirektor das Schreiben an den Moderator weiterleitete und dieser daraus zitierte, mag unschön erscheinen. Immerhin konnte der Beschwerdeführer ein solches Vorgehen nicht ganz ausschliessen, weil es offenbar zum Sendekonzept gehört, dass sich der Moderator neben tele- fonischen regelmässig auch mit schriftlichen Reaktionen von Zuschauern auseinandersetzt und er sich nicht davon abhalten lässt, Schreiben zu er- wähnen, die an andere Dienststellen gerichtet sind. Wie man auch immer ein solches Vorgehen beurteilen mag, kann daraus nicht eine Verletzung des Programmrechts abgeleitet werden. Es handelt sich weder um eine Frage der freien Meinungsbildung des Zuschauers noch um eine solche des kulturellen Mandats.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer benützt für sein Schreiben an den Programmdi- rektor, in dem er Kritik zur vorangegangenen „Ventil“-Sendung äusserte, Briefpapier mit der offiziellen Prägung „...“. Seine inhaltliche Kritik an der Sendung stand in keinem Zusammenhang mit seiner diplomatischen Funktion. Er musste angesichts des ihm bekannten Sendekonzepts damit
- 6 - rechnen, dass dieser Umstand den schlagfertigen Moderator allenfalls zu einer Reaktion bewegen könnte. Die Art und Weise wie der Moderator ausführte, der Titel sei wahrscheinlich bzw. sicher liess für den Zuschauer deutlich erkennen, dass es sich um eine humoristische Bemerkung han- delte. Die Aussage richtete sich im übrigen nicht gegen den Staat E, auch wenn der Moderator in Kauf nahm, dass er allenfalls gewisse Vorurteile hinsichtlich lateinamerikanischer Staaten bestätigte. Die Motivation des Moderators für seine an sich provokative Bemerkung bildete aber viel- mehr der erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer für seine inhaltli- che Kritik an einer Spass-/Nonsensesendung Briefpapier mit einem offizi- ellen Aufdruck benutzte, obwohl zwischen seiner Kritik und seiner Funk- tion keinerlei Zusammenhang bestand. Die beanstandete Bemerkung in einer Unterhaltungssendung mit klar erkennbarem humoristischem Cha- rakter steht daher auch in keinem direkten Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG und den vom Beschwerdeführer explizit zitierten lit. a, b und d, was eine Programmrechtsverletzung begründen würde. Weder das Ansehen von E (Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG) noch dasje- nige der Schweiz im Ausland (Art. 3 Abs. 1 lit. d RTVG) können durch ei- ne nicht sachlich gemeinte Bemerkung substantiell beeinträchtigt werden. Das gleiche gilt sinngemäss auch für die Menschenwürde und die Grund- rechte des Beschwerdeführers.
E. 7 Da es sich bei der beanstandeten Sendung um eine Unterhaltungssendung mit humoristischem Charakter handelt, liegt auch keine Verletzung der In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG, welcher Art. 3 Abs. 1 lit. a RTVG teilweise konkretisiert, und insbesondere des Sachgerechtigkeitsge- bots (Art. 4 Abs. 1 RTVG) vor. Für die Zuschauer war ohne weiteres er- kennbar, dass es dem Moderator nicht darum ging, sachlich zu informie- ren, sondern eine humoristische Pointe anzubringen. Hinsichtlich des Ge- halts des Humors hat sich die UBI, wie generell zu Fragen des Ge- schmacks, nicht zu äussern.
E. 8 Die Bestimmungen des Europäischen Uebereinkommens über das grenz- überschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (SR 0.784.405) zur Pro- grammgestaltung (Art. 7ff.) sehen im Zusammenhang mit der vorliegen- den Beschwerde keinen weitergehenden Schutz vor, den der Beschwerde- führer allenfalls in Anspruch nehmen könnte. Da die beanstandete Sen- dung keine relevanten Programmbestimmungen verletzt, ist die Beschwer- de abzuweisen.
- 7 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von C vom 27. Februar 1998 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung „Ventil“ vom
3. Dezember 1997 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen: (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. (Eröffnung des Entscheids: 20. August 1998; der Entscheid wurde mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva _______________________________________________________________
b. 364 Entscheid vom 26. Juni 1998 betreffend Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Ventil" vom 3. Dezember 1997; Eingabe von C vom 27. Februar 1998 Es wirken mit: Präsident: Denis Barrelet Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masme- jan, Anton Stadelmann Juristische Sekretäre: Pierre Rieder, Isabelle Clerc _________________ Den Akten wird entnommen: A. Am 3. Dezember 1997 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS die Sendung „Ventil“ aus. Wie üblich bestand die halbstündige Sendung zur Hauptsache aus Telefongesprächen von Fernsehzuschauern mit dem Moderator Frank Baumann. In den einleitenden Bemerkungen nahm dieser Bezug auf die Pu- blikumsreaktionen zur vorangegangenen Sendung, in der u.a. drei Männer einen Striptease aufführten. Der Moderator wies darauf hin, dass sich einige Leute brieflich darüber aufgeregt hätten und nannte ausdrücklich C. Er merkte dazu an, dass dessen diplomatischer Titel „wahrscheinlich“ bzw. im nächsten Satz „sicher“ gekauft sei. Im weiteren zitierte er aus dem Schreiben von C und hielt dieses schliesslich noch in die Kamera.
- 2 - B. Am 27. Februar 1998 erhob C (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D, gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Er beanstandete, dass die Bemerkungen des Mo- derators, wonach der Titel „...“ wahrscheinlich bzw. sicher gekauft seien, ei- nerseits ehrverletzend seien und anderseits das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 lit a, b und d des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Fol- genden: RTVG, SR 784.40) verletzen würden. Der Beschwerdeführer bean- tragt neben der Feststellung einer Rechtsverletzung, die Verantwortlichen, nämlich den Moderator und den Redaktor, zu büssen. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG) zur Stellungnahme eingela- den. In ihrer Stellungnahme vom 31. März 1998 beantragt die SRG, die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Frage der Ehrverletzung habe nicht die UBI zu beurteilen. Die beanstandete Humorsendung weise im üb- rigen nicht einen ausschliesslich destruktiven Charakter auf, was erst einen Verstoss gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 RTVG bedeuten würde. D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 1998 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 27. Februar 1998, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 2. Februar 1998. Die 30tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) ist damit eingehalten. 2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwer- de). Im Zentrum der beanstandeten Sequenz stand der Titel des Be- schwerdeführers. Das Erfordernis der engen Beziehung zum Gegenstand einer Sendung ist dadurch erfüllt. Die Eingabe des Beschwerdeführers er- füllt ebenfalls die anderen Anforderungen an eine Individual- bzw. eine Betroffenenbeschwerde. 3. Der Beschwerdeführer macht neben einer Verletzung des kulturellen Mandats (Art. 3 RTVG) auch eine Ehrverletzung geltend. Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen kann, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. Die Aufgabe der UBI im Rahmen einer programmrechtlichen Beurteilung be- steht darin, die freie Meinungsbildung durch das Publikum zu schützen. Die Programmrechtsbeschwerde soll nicht dazu missbraucht werden, aus- schliesslich individuelle Interessen durchzusetzen (BGE 120 Ib 156; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 736; Martin Dumer- muth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 475f.). Soweit der Beschwerdeführer eine Ehr- bzw. allenfalls eine Persönlichkeitsverletzung geltend macht, tritt die UBI nicht darauf ein, weil dafür adäquate zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. 4. Die Aufgabe der UBI beschränkt sich darauf, festzustellen, ob eine ausge- strahlte Sendung eines schweizerischen Veranstalters Programmrechtsbe- stimmungen verletzt hat. Bei einer allfälligen Rechtsverletzung steht es ihr nicht zu, Bussen gegen die Verantwortlichen auszusprechen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern
- 4 - die Prüfungsbefugnis der UBI. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Ein- gabe, dass die Beschwerdegegnerin durch die Bemerkung des Moderators in der Anmoderation, wonach der Beschwerdeführer den Titel „wahr- scheinlich“ bzw. „sicher“ gekauft habe, das kulturelle Mandat und insbe- sondere die Art. 3 Abs. 1 lit. a, b und d RTVG verletzt habe. 6. Der Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) ver- pflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechts- konvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) selbst zu entnehmen sind. 6.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). 6.2 Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veran- stalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstal- ter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatli- chen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzu- setzen. Insbesondere muss an Radio und Fernsehen Kritik und Oppositi- on auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Struktu- ren, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt in- dessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Um- setzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medien- recht, Bern 1993, S. 90). 6.3 Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtli- chen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes
- 5 - zu beachten. 6.4 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es vorab die Eigenart der Sendung „Ven- til“ hervorzustreichen. Das Sendekonzept besteht darin, dass Zuschauer vor allem telefonisch „Dampf ablassen“ können, was das Programm des Schweizer Fernsehens DRS betrifft. Die Anrufenden dürfen allerdings nicht mit einer ernsten, sachlichen Antwort des Moderators rechnen. Vielmehr besteht dessen Ziel darin, seine Originalität mit einer möglichst schlagfertigen Antwort zu unterstreichen. Es handelt sich bei ?Ventil? da- mit um eine Unterhaltungssendung mit ausgeprägtem humoristischen Charakter, vergleichbar mit einer Satiresendung. Aus programmrechtlicher Sicht ist bei solchen Sendungen entscheidend, dass für das Publikum der humoristische Charakter erkennbar ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638). Keine Rolle spielt dabei der Stil und der Gehalt des Humors, soweit sub- jektive Geschmacksfragen betroffen sind. Dazu hat sich die UBI nicht zu äussern. „Ventil“ richtet sich vorab an ein jüngeres und urbanes Publikum. Für andere Zuschauer mögen Inhalt und Form der Sendung mit der unge- schminkten Sprache und der entsprechenden Gesprächskultur befrem- dend erscheinen. Eine gewisse Provokation dürfte dabei Teil des Sende- konzepts sein, was für sich alleine keine Programmrechtsverletzung be- gründet, sondern Ausfluss der Programmautonomie des Veranstalters bil- det. 6.5 Das Sendekonzept und der humoristische Charakter der Sendung mussten auch dem Beschwerdeführer klar sein, hatte sich doch dieser brieflich über diejenige „Ventil“-Sendung beklagt, welche der beanstandeten vorausging. Das entsprechende Schreiben richtete er an den Programmdirektor, ohne dieses mit einem Vermerk „persönlich“ oder „vertraulich“ zu bezeichnen. Dass der Programmdirektor das Schreiben an den Moderator weiterleitete und dieser daraus zitierte, mag unschön erscheinen. Immerhin konnte der Beschwerdeführer ein solches Vorgehen nicht ganz ausschliessen, weil es offenbar zum Sendekonzept gehört, dass sich der Moderator neben tele- fonischen regelmässig auch mit schriftlichen Reaktionen von Zuschauern auseinandersetzt und er sich nicht davon abhalten lässt, Schreiben zu er- wähnen, die an andere Dienststellen gerichtet sind. Wie man auch immer ein solches Vorgehen beurteilen mag, kann daraus nicht eine Verletzung des Programmrechts abgeleitet werden. Es handelt sich weder um eine Frage der freien Meinungsbildung des Zuschauers noch um eine solche des kulturellen Mandats. 6.6 Der Beschwerdeführer benützt für sein Schreiben an den Programmdi- rektor, in dem er Kritik zur vorangegangenen „Ventil“-Sendung äusserte, Briefpapier mit der offiziellen Prägung „...“. Seine inhaltliche Kritik an der Sendung stand in keinem Zusammenhang mit seiner diplomatischen Funktion. Er musste angesichts des ihm bekannten Sendekonzepts damit
- 6 - rechnen, dass dieser Umstand den schlagfertigen Moderator allenfalls zu einer Reaktion bewegen könnte. Die Art und Weise wie der Moderator ausführte, der Titel sei wahrscheinlich bzw. sicher liess für den Zuschauer deutlich erkennen, dass es sich um eine humoristische Bemerkung han- delte. Die Aussage richtete sich im übrigen nicht gegen den Staat E, auch wenn der Moderator in Kauf nahm, dass er allenfalls gewisse Vorurteile hinsichtlich lateinamerikanischer Staaten bestätigte. Die Motivation des Moderators für seine an sich provokative Bemerkung bildete aber viel- mehr der erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer für seine inhaltli- che Kritik an einer Spass-/Nonsensesendung Briefpapier mit einem offizi- ellen Aufdruck benutzte, obwohl zwischen seiner Kritik und seiner Funk- tion keinerlei Zusammenhang bestand. Die beanstandete Bemerkung in einer Unterhaltungssendung mit klar erkennbarem humoristischem Cha- rakter steht daher auch in keinem direkten Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG und den vom Beschwerdeführer explizit zitierten lit. a, b und d, was eine Programmrechtsverletzung begründen würde. Weder das Ansehen von E (Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG) noch dasje- nige der Schweiz im Ausland (Art. 3 Abs. 1 lit. d RTVG) können durch ei- ne nicht sachlich gemeinte Bemerkung substantiell beeinträchtigt werden. Das gleiche gilt sinngemäss auch für die Menschenwürde und die Grund- rechte des Beschwerdeführers. 7. Da es sich bei der beanstandeten Sendung um eine Unterhaltungssendung mit humoristischem Charakter handelt, liegt auch keine Verletzung der In- formationsgrundsätze von Art. 4 RTVG, welcher Art. 3 Abs. 1 lit. a RTVG teilweise konkretisiert, und insbesondere des Sachgerechtigkeitsge- bots (Art. 4 Abs. 1 RTVG) vor. Für die Zuschauer war ohne weiteres er- kennbar, dass es dem Moderator nicht darum ging, sachlich zu informie- ren, sondern eine humoristische Pointe anzubringen. Hinsichtlich des Ge- halts des Humors hat sich die UBI, wie generell zu Fragen des Ge- schmacks, nicht zu äussern. 8. Die Bestimmungen des Europäischen Uebereinkommens über das grenz- überschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (SR 0.784.405) zur Pro- grammgestaltung (Art. 7ff.) sehen im Zusammenhang mit der vorliegen- den Beschwerde keinen weitergehenden Schutz vor, den der Beschwerde- führer allenfalls in Anspruch nehmen könnte. Da die beanstandete Sen- dung keine relevanten Programmbestimmungen verletzt, ist die Beschwer- de abzuweisen.
- 7 - Aus diesen Gründen wird festgestellt:
1. Die Beschwerde von C vom 27. Februar 1998 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung „Ventil“ vom
3. Dezember 1997 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3. Zu eröffnen: (...) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. (Eröffnung des Entscheids: 20. August 1998; der Entscheid wurde mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten)