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b.1133

SRF News, Online-Artikel «Nordirland: Erneute Ausschreitungen in Belfast» vom 11. Juni 2026

Ubi · 2026-09-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 11. Juni 2026 verfasste SRF News einen Online-Artikel zu Ausschreitungen in Bel- fast. Darin wird von migrationsfeindlichen Unruhen in der Hauptstadt Nordirlands berich- tet, zu denen es gekommen sei, nachdem ein angeblich rechtsextremer Aktivist auf den sozialen Meiden dazu aufgerufen habe, «die Sache selbst in die Hand zu nehmen». Wei- ter wird die Leiterin der nordirischen Labour-Partei, B, zitiert, wonach dieser Aktivist zwar selbst nicht explizit zur Gewalt aufrufe, dies aber C für ihn übernehme, indem dieser die Posts des Aktivisten wiedergebe und mit «Fight back» kommentiere.

B. Mit Eingabe vom 12. August 2026 (Datum Postaufgabe) erhob I (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde ge- gen den erwähnten Beitrag. Er rügte, dass die Schweizerische Radio- und Fernsehge- sellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) die nicht sachgerechte Behauptung wiedergege- ben habe, wonach C zu Gewalt gegen Migranten aufrufe. Die Beschwerdegegnerin habe dabei den von C verwendeten Slogan «Fight back» absichtlich falsch interpretiert, um diesen zu diskreditieren und damit vorsätzlich Falschinformationen verbreitet. Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) habe dieselbe Falschinformation verbreitet und nach einer juristischen Auseinandersetzung mit C die entsprechenden Passagen aus der Mediathek entfernen müssen.

C. Mit Schreiben vom 13. August 2026 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Namentlich fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) auf- weise. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 31. August 2026 eingeräumt, um seine Eingabe nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen und 20 Unterschriften nachzureichen.

D. Mit Schreiben vom 30. August 2026 macht der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm aufgrund einer staatlich anerkannten und medizinisch festgestellten Behinderung ge- sundheitlich nicht möglich sei, im geforderten Masse mit mindestens 20 fremden Perso- nen in physischen oder digitalen Kontakt zu treten und diese aktiv für eine Unterschrift zu gewinnen. Er bat in diesem Schreiben um ein Aufheben des formellen Erfordernisses der 20 Mitunterzeichner und führte aus, dass ein Festhalten an dieser Anforderung eine verfassungswidrige Diskriminierung darstellen würde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG, Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Be- troffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch ihre Tätigkeiten in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterschiedet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4,

3/5

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UBI-Entscheid b.693 vom 12. Dezember 2014 E.2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht.

E. 3.1 In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführ- enden Person eine Frist zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingela- den, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Per- sonen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Vorausset- zungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen.

E. 3.2 Mit Schreiben vom 30. August 2026 reichte der Beschwerdeführer die fehlenden Unter- schriften nicht nach und machte stattdessen geltend, dass es ihm aufgrund seiner Krank- heit nicht möglich sei, die erforderlichen 20 Unterschriften einzuholen. Er ersuchte die UBI daher um Aufhebung dieses formellen Erfordernisses.

E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom

5. Juni 2015 E. 2.3).

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ansonsten ih- ren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene – wenn auch tiefe – Hürde ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sen- dung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI an- strengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119 f.).

E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue recht- liche Fragen aufwerfen oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestal- tung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom

5. Juni 2015 E. 2.4).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, mit dem beanstandeten Artikel werde fälschlicherweise be- hauptet, dass C zu physischer Gewalt aufgerufen habe. Diese geltend gemachte Fehlin- terpretation der Aussage von C betrifft das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG. Da zu dieser Bestimmung aber bereits eine reichhaltige und etablierte Praxis bei der UBI besteht, stellen sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an ei- nem Entscheid begründen könnten.

E. 5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, ihm sei es aufgrund seiner Krankheit nicht mög- lich, die formelle Erfordernis von 20 Mitunterzeichnern zu erfüllen. Damit werde ihm die Möglichkeit der Popularbeschwerde faktisch genommen und er werde aufgrund einer ge- sundheitlichen Einschränkung diskriminiert, was eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) statuierten Diskriminierungsverbots darstelle.

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E. 5.1 Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Per- sonen in vergleichbaren Situationen voraus, indem sie eine Benachteiligung von Men- schen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53). Entsprechende Anknüpfungsmerkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (vgl. dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 56 ff., 4. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2023). Auch körperlich relevante Einschränkungen sind grundsätzlich mögliche An- knüpfungspunkte.

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer kann in seiner Argumentation jedoch nicht gefolgt werden. Ein Absehen vom formellen Erfordernis der (bloss) 20 Unterschriften für eine Popularbe- schwerde nach Art. 94 Abs. 2 RTVG würde dem Sinn dieses Instituts zuwiderlaufen. Mit der Popularbeschwerde rügen gleichsam Vertreter des Publikums, dass die öffentliche Meinungsbildung zu einem Thema manipuliert worden sei. Würde man das Beschwer- deinteresse einer Gruppe – als unspezifischer Teil der Allgemeinheit – auch bloss einer einzelnen Person zugestehen, hätte dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer fortan als einzige nicht zu einer Betroffenenbeschwerde legitimierte Person gegen sämtliche Publikationen der Beschwerdegegnerin auch Popularbeschwerde führen könnte. Dies widerspricht aber gerade dem Sinn und Zweck einer Popularbeschwerde.

E. 5.3 Darüber hinaus kann dem Beschwerdeführer auch inhaltlich nicht gefolgt werden. So macht er zwar geltend, dass ihm das Einholen der erforderlichen 20 Unterschriften auf- grund seiner Krankheit mittels realen Kontakts mit anderen Personen viel bis sehr viel abverlange. Es ist bei der UBI aber gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer online sehr aktiv ist und durchaus mit zahlreichen Menschen in Kontakt treten kann, so bei- spielsweise auch als Kommentarschreiber über die Online-Foren der SRG (vgl. unter anderem UBI-Entscheid b.969/974/975 vom 6. September 2024 oder b.1005 vom

12. Dezember 2024). Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass es ihm mög- lich ist, über die digitalen Kanäle 20 Personen zu finden, welche sein Anliegen unterstüt- zen, indem sie ihre Unterschrift beisteuern. Zu bedenken ist dabei auch, dass der Be- schwerdeführer für das Einreichen einer Beanstandung bei der Ombudsstelle (innert 20 Tagen ab einer Publikation) noch keine Unterschriften benötigt und auch alleine einen Schlussbericht, als Voraussetzung für das Verfahren vor der UBI, erhältlich machen kann. Ab Zustellung des Schlussberichts durch die Ombudsstelle stehen dem Beschwer- deführer 30 Tage für einen Weiterzug an die UBI zur Verfügung, wobei die UBI praxisge- mäss sogar noch eine Nachfrist ansetzt, sollten zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle 20 Unterschriften vorliegen. Es besteht folglich auch genügend Zeit, um die notwendigen Unterschriften für eine Popularbeschwerde erhältlich zu machen. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor.

E. 6 Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Entscheid vom 3. September 2026

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Flavia Buchli, Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Marc Jutzi (Sekretariat)

Gegenstand SRF News, Online-Artikel «Nordirland: Erneute Ausschreitungen in Belfast» vom 11. Juni 2026

Beschwerde vom 12. August 2026

Parteien / Verfahrensbeteiligte I (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt: A. Am 11. Juni 2026 verfasste SRF News einen Online-Artikel zu Ausschreitungen in Bel- fast. Darin wird von migrationsfeindlichen Unruhen in der Hauptstadt Nordirlands berich- tet, zu denen es gekommen sei, nachdem ein angeblich rechtsextremer Aktivist auf den sozialen Meiden dazu aufgerufen habe, «die Sache selbst in die Hand zu nehmen». Wei- ter wird die Leiterin der nordirischen Labour-Partei, B, zitiert, wonach dieser Aktivist zwar selbst nicht explizit zur Gewalt aufrufe, dies aber C für ihn übernehme, indem dieser die Posts des Aktivisten wiedergebe und mit «Fight back» kommentiere.

B. Mit Eingabe vom 12. August 2026 (Datum Postaufgabe) erhob I (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde ge- gen den erwähnten Beitrag. Er rügte, dass die Schweizerische Radio- und Fernsehge- sellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) die nicht sachgerechte Behauptung wiedergege- ben habe, wonach C zu Gewalt gegen Migranten aufrufe. Die Beschwerdegegnerin habe dabei den von C verwendeten Slogan «Fight back» absichtlich falsch interpretiert, um diesen zu diskreditieren und damit vorsätzlich Falschinformationen verbreitet. Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) habe dieselbe Falschinformation verbreitet und nach einer juristischen Auseinandersetzung mit C die entsprechenden Passagen aus der Mediathek entfernen müssen.

C. Mit Schreiben vom 13. August 2026 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Namentlich fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) auf- weise. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 31. August 2026 eingeräumt, um seine Eingabe nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen und 20 Unterschriften nachzureichen.

D. Mit Schreiben vom 30. August 2026 macht der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm aufgrund einer staatlich anerkannten und medizinisch festgestellten Behinderung ge- sundheitlich nicht möglich sei, im geforderten Masse mit mindestens 20 fremden Perso- nen in physischen oder digitalen Kontakt zu treten und diese aktiv für eine Unterschrift zu gewinnen. Er bat in diesem Schreiben um ein Aufheben des formellen Erfordernisses der 20 Mitunterzeichner und führte aus, dass ein Festhalten an dieser Anforderung eine verfassungswidrige Diskriminierung darstellen würde.

Erwägungen: 1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG, Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Be- troffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch ihre Tätigkeiten in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterschiedet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4,

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UBI-Entscheid b.693 vom 12. Dezember 2014 E.2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht.

3.

3.1 In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführ- enden Person eine Frist zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingela- den, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Per- sonen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Vorausset- zungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen.

3.2 Mit Schreiben vom 30. August 2026 reichte der Beschwerdeführer die fehlenden Unter- schriften nicht nach und machte stattdessen geltend, dass es ihm aufgrund seiner Krank- heit nicht möglich sei, die erforderlichen 20 Unterschriften einzuholen. Er ersuchte die UBI daher um Aufhebung dieses formellen Erfordernisses.

4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom

5. Juni 2015 E. 2.3).

4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ansonsten ih- ren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene – wenn auch tiefe – Hürde ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sen- dung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI an- strengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119 f.).

4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue recht- liche Fragen aufwerfen oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestal- tung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom

5. Juni 2015 E. 2.4).

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, mit dem beanstandeten Artikel werde fälschlicherweise be- hauptet, dass C zu physischer Gewalt aufgerufen habe. Diese geltend gemachte Fehlin- terpretation der Aussage von C betrifft das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG. Da zu dieser Bestimmung aber bereits eine reichhaltige und etablierte Praxis bei der UBI besteht, stellen sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an ei- nem Entscheid begründen könnten.

5. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, ihm sei es aufgrund seiner Krankheit nicht mög- lich, die formelle Erfordernis von 20 Mitunterzeichnern zu erfüllen. Damit werde ihm die Möglichkeit der Popularbeschwerde faktisch genommen und er werde aufgrund einer ge- sundheitlichen Einschränkung diskriminiert, was eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) statuierten Diskriminierungsverbots darstelle.

4/5

b.1133

5.1 Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Per- sonen in vergleichbaren Situationen voraus, indem sie eine Benachteiligung von Men- schen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53). Entsprechende Anknüpfungsmerkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (vgl. dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 56 ff., 4. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2023). Auch körperlich relevante Einschränkungen sind grundsätzlich mögliche An- knüpfungspunkte.

5.2 Dem Beschwerdeführer kann in seiner Argumentation jedoch nicht gefolgt werden. Ein Absehen vom formellen Erfordernis der (bloss) 20 Unterschriften für eine Popularbe- schwerde nach Art. 94 Abs. 2 RTVG würde dem Sinn dieses Instituts zuwiderlaufen. Mit der Popularbeschwerde rügen gleichsam Vertreter des Publikums, dass die öffentliche Meinungsbildung zu einem Thema manipuliert worden sei. Würde man das Beschwer- deinteresse einer Gruppe – als unspezifischer Teil der Allgemeinheit – auch bloss einer einzelnen Person zugestehen, hätte dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer fortan als einzige nicht zu einer Betroffenenbeschwerde legitimierte Person gegen sämtliche Publikationen der Beschwerdegegnerin auch Popularbeschwerde führen könnte. Dies widerspricht aber gerade dem Sinn und Zweck einer Popularbeschwerde.

5.3 Darüber hinaus kann dem Beschwerdeführer auch inhaltlich nicht gefolgt werden. So macht er zwar geltend, dass ihm das Einholen der erforderlichen 20 Unterschriften auf- grund seiner Krankheit mittels realen Kontakts mit anderen Personen viel bis sehr viel abverlange. Es ist bei der UBI aber gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer online sehr aktiv ist und durchaus mit zahlreichen Menschen in Kontakt treten kann, so bei- spielsweise auch als Kommentarschreiber über die Online-Foren der SRG (vgl. unter anderem UBI-Entscheid b.969/974/975 vom 6. September 2024 oder b.1005 vom

12. Dezember 2024). Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass es ihm mög- lich ist, über die digitalen Kanäle 20 Personen zu finden, welche sein Anliegen unterstüt- zen, indem sie ihre Unterschrift beisteuern. Zu bedenken ist dabei auch, dass der Be- schwerdeführer für das Einreichen einer Beanstandung bei der Ombudsstelle (innert 20 Tagen ab einer Publikation) noch keine Unterschriften benötigt und auch alleine einen Schlussbericht, als Voraussetzung für das Verfahren vor der UBI, erhältlich machen kann. Ab Zustellung des Schlussberichts durch die Ombudsstelle stehen dem Beschwer- deführer 30 Tage für einen Weiterzug an die UBI zur Verfügung, wobei die UBI praxisge- mäss sogar noch eine Nachfrist ansetzt, sollten zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle 20 Unterschriften vorliegen. Es besteht folglich auch genügend Zeit, um die notwendigen Unterschriften für eine Popularbeschwerde erhältlich zu machen. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor.

6. Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 21. September 2026