Sachverhalt
A. Am 20. Mai 2026 publizierte SRF News online den Artikel «Hilfsflotte erneut gestoppt: Nur ja keine Aufmerksamkeit für Gaza». Darin wurde über die katastrophale Lage im Gazastreifen mit zerstörter Infrastruktur und der eingesperrten und von Hilfsgüterliefe- rungen abhängigen Zivilbevölkerung berichtet. Im Fokus des Beitrags stand insbeson- dere die von Aktivisten gesteuerte Hilfsflotte «Global Sumud Flotilla», welche von der israelischen Armee auf ihrer Reise nach Gaza kurz vor der griechischen Insel Kreta ge- stoppt worden war.
B. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 (Datum Postaufgabe) erhob G (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Er rügte, dass in der beanstandeten Publikation unter der Rubrik «News-Analyse» eine vorab feststehende These bei systematischer Ausblendung ent- gegenstehender Fakten transportiert worden sei. Auch in meinungsstarken Formaten bleibe die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nicht einseitig zu informieren. Genau dies sei vorliegend allerdings geschehen. Diese Einseitigkeit in der Berichterstattung sei bei der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) in Be- zug auf den Nahostkonflikt regelmässig zu erkennen. Durch das Auslassen wesentlicher Fakten und eine fehlende Kontextualisierung verletze der beanstandete Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Om- budsstelle vom 2. Juli 2026 bei.
C. Mit Schreiben vom 9. Juli 2026 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Namentlich fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Streitgegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) auf- weise. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 24. August 2026 eingeräumt, um seine Eingabe nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen.
D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI nicht reagiert.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Be- troffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch ihre Tätigkeiten in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterschiedet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b.693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
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b.1124
E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführ- enden Person eine Frist zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingela- den, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Per- sonen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Vorausset- zungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reak- tion des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben blieb aus.
E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3).
E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ansonsten ih- ren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene – wenn auch tiefe – Hürde ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sen- dung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI an- strengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.).
E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue recht- liche Fragen aufwerfen oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestal- tung sind (UBI-Entscheid b.564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheide b.704/705 vom
5. Juni 2015 E. 2.4; b. 747 vom 12. Mai 2017 E. 4.3).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Auslassung wesentlicher Fakten und eine fehlende Kontextualisierung, wodurch ein verzerrtes Narrativ entstehe. Er macht damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu die- ser Bestimmung besteht bereits eine reichhaltige und etablierte Praxis bei der UBI. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten, bestehen daher nicht.
E. 5 Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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b.1124
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Entscheid vom 18. September 2026
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Flavia Buchli, Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Oliver Sidler, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Marc Jutzi (Sekretariat)
Gegenstand SRF News, Online-Artikel «Hilfsflotte erneut ge- stoppt: Nur ja keine Aufmerksamkeit für Gaza» vom 20. Mai 2026
Beschwerde vom 8. Juli 2026
Parteien / Verfahrensbeteiligte G (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt: A. Am 20. Mai 2026 publizierte SRF News online den Artikel «Hilfsflotte erneut gestoppt: Nur ja keine Aufmerksamkeit für Gaza». Darin wurde über die katastrophale Lage im Gazastreifen mit zerstörter Infrastruktur und der eingesperrten und von Hilfsgüterliefe- rungen abhängigen Zivilbevölkerung berichtet. Im Fokus des Beitrags stand insbeson- dere die von Aktivisten gesteuerte Hilfsflotte «Global Sumud Flotilla», welche von der israelischen Armee auf ihrer Reise nach Gaza kurz vor der griechischen Insel Kreta ge- stoppt worden war.
B. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 (Datum Postaufgabe) erhob G (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Er rügte, dass in der beanstandeten Publikation unter der Rubrik «News-Analyse» eine vorab feststehende These bei systematischer Ausblendung ent- gegenstehender Fakten transportiert worden sei. Auch in meinungsstarken Formaten bleibe die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nicht einseitig zu informieren. Genau dies sei vorliegend allerdings geschehen. Diese Einseitigkeit in der Berichterstattung sei bei der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) in Be- zug auf den Nahostkonflikt regelmässig zu erkennen. Durch das Auslassen wesentlicher Fakten und eine fehlende Kontextualisierung verletze der beanstandete Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Om- budsstelle vom 2. Juli 2026 bei.
C. Mit Schreiben vom 9. Juli 2026 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Namentlich fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Streitgegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) auf- weise. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 24. August 2026 eingeräumt, um seine Eingabe nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen.
D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI nicht reagiert.
Erwägungen: 1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Be- troffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch ihre Tätigkeiten in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterschiedet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b.693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
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3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführ- enden Person eine Frist zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingela- den, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Per- sonen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Vorausset- zungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reak- tion des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben blieb aus.
4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3).
4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Be- schwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ansonsten ih- ren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene – wenn auch tiefe – Hürde ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sen- dung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI an- strengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.).
4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue recht- liche Fragen aufwerfen oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestal- tung sind (UBI-Entscheid b.564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheide b.704/705 vom
5. Juni 2015 E. 2.4; b. 747 vom 12. Mai 2017 E. 4.3).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Auslassung wesentlicher Fakten und eine fehlende Kontextualisierung, wodurch ein verzerrtes Narrativ entstehe. Er macht damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu die- ser Bestimmung besteht bereits eine reichhaltige und etablierte Praxis bei der UBI. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten, bestehen daher nicht.
5. Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 29. September 2026