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b.1117

Nachträglich publizierte wesentliche Tatsachen im Fall Patrick Fischer

Ubi · 2026-06-25 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Im April 2026 machte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) publik, dass der Trainer der Schweizer Eishockey- Nationalmannschaft Patrick Fischer im Jahre 2023 wegen eines gefälschten Covid- Zertifikats rechtskräftig verurteilt worden war. Diese Enthüllung und die kurz darauffolgende Entlassung von Patrick Fischer führten zu landesweiten Diskussionen.

B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 rügte O (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) den Schlussbericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 15. Mai 2026 betreffend die Berichterstattung über Patrick Fischer. Zur Begründung seiner Rüge führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin zuerst behauptet habe, es habe nie eine «Off-the-Record»- Vereinbarung zwischen den Parteien bestanden. Neueren Medienberichten vom Juni 2026 sei allerdings zu entnehmen, dass es eine solche Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und Patrick Fischer gegeben habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Arbeit rund um den «Fall Fischer» keine vollständige Interessensabwägung vorgenommen. Das Vorgehen der Redaktion sei von einem Grossteil der Bevölkerung als unfair und unverhältnismässig wahrgenommen worden. Insgesamt sei so das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, 784.40) verletzt worden, indem sich das Publikum keine unverfälschte Meinung zum Thema habe bilden können.

C. Mit E-Mail vom 12. Juni 2026 wies die UBI den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde bei der UBI bislang nicht erfülle, mit dem Hinweis, wonach die Frist zur Beschwerde am 15. Juni 2026 auslaufen werde. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die UBI nur konkrete Sendungen und Publikationen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen beurteile und nicht Beschwerden gegen die Ombudsstelle SRG.Deutschschweiz oder die Arbeit der Beschwerdegegnerin insgesamt. Im Übrigen fehlten der Beschwerde die notwendigen Unterschriften (E. 2.1 nachfolgend). Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Mail der UBI nicht innert Frist. Hingegen teilte er mit E-Mail vom 24. Juni 2026 mit, dass er seine Eingabe vor der UBI formell zurückziehe und auch auf eine Weiterleitung ans Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verzichte.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch seine Tätigkeiten in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterschiedet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b.693 vom 12. Dezember 2014 E.2).

E. 2.1 Wer die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde nicht erfüllt, kann mit einer Popularbeschwerde an die UBI gelangen. Diese Möglichkeit besteht für natürliche Personen, die am Verfahren vor der Ombudsstelle beteiligt waren, wenn sie mit ihrer Beschwerde von mindestens 20 Personen unterstützt werden (Art. 94 Abs. 2 RTVG).

b.1117

UBI-D-9B263501/1 3/4

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist weder von der gerügten Berichterstattung selbst betroffen noch hat er 20 unterstützende Unterschriften aufgelegt, womit es ihm an der erforderlichen Beschwerdelegitimation fehlt.

E. 3 Beschwerden an die UBI können sich gegen ausgestrahlte Sendungen schweizerischer Veranstalter (nationale, regionale und lokale), gegen das übrige publizistische Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) sowie gegen die Verweigerung des Zugangs zu einem Radio- oder Fernsehprogramm – redaktionelle Sendungen und Werbung – eines schweizerischen Veranstalters oder zum redaktionellen Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG richten. Es ist hingegen nicht möglich, gegen die Arbeit der Ombudsstelle oder deren Bericht vor der UBI Beschwerde zu führen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe keine konkrete Publikation geltend, die er rügen möchte, sondern kritisiert den Bericht der Ombudsstelle sowie die Arbeit der Beschwerdegegnerin im Allgemeinen. Es wird aus der Eingabe weder ersichtlich, gegen welches taugliche Anfechtungsobjekt Beschwerde geführt werden soll, noch ist der Eingabe eine ausreichende Begründung nach Art. 95 Abs. 3 RTVG zu entnehmen. Darüber hinaus ist nicht die UBI Aufsichtsbehörde über die Ombudsstellen der SRG, sondern das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Von einer Weiterleitung des Schreibens des Beschwerdeführers gestützt auf Art.

E. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 72.021) an das BAKOM zur allfälligen weiteren Bearbeitung sieht die UBI ab, da der Beschwerdeführer mit Mail vom

24. Juni 2026 explizit darauf verzichtet hat.

4. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

b.1117

UBI-D-9B263501/1 4/4

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UBI-D-9B263501/1

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b.1117

Entscheid vom 25. Juni 2026

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Flavia Buchli, Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Oliver Sidler, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Marc Jutzi (Sekretariat)

Gegenstand «Nachträglich publizierte wesentliche Tatsachen im Fall Patrick Fischer»

Eingabe vom 12. Juni 2026

Parteien / Verfahrensbeteiligte O (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

b.1117

UBI-D-9B263501/1 2/4 Sachverhalt: A. Im April 2026 machte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) publik, dass der Trainer der Schweizer Eishockey- Nationalmannschaft Patrick Fischer im Jahre 2023 wegen eines gefälschten Covid- Zertifikats rechtskräftig verurteilt worden war. Diese Enthüllung und die kurz darauffolgende Entlassung von Patrick Fischer führten zu landesweiten Diskussionen.

B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 rügte O (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) den Schlussbericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 15. Mai 2026 betreffend die Berichterstattung über Patrick Fischer. Zur Begründung seiner Rüge führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin zuerst behauptet habe, es habe nie eine «Off-the-Record»- Vereinbarung zwischen den Parteien bestanden. Neueren Medienberichten vom Juni 2026 sei allerdings zu entnehmen, dass es eine solche Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und Patrick Fischer gegeben habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Arbeit rund um den «Fall Fischer» keine vollständige Interessensabwägung vorgenommen. Das Vorgehen der Redaktion sei von einem Grossteil der Bevölkerung als unfair und unverhältnismässig wahrgenommen worden. Insgesamt sei so das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, 784.40) verletzt worden, indem sich das Publikum keine unverfälschte Meinung zum Thema habe bilden können.

C. Mit E-Mail vom 12. Juni 2026 wies die UBI den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde bei der UBI bislang nicht erfülle, mit dem Hinweis, wonach die Frist zur Beschwerde am 15. Juni 2026 auslaufen werde. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die UBI nur konkrete Sendungen und Publikationen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen beurteile und nicht Beschwerden gegen die Ombudsstelle SRG.Deutschschweiz oder die Arbeit der Beschwerdegegnerin insgesamt. Im Übrigen fehlten der Beschwerde die notwendigen Unterschriften (E. 2.1 nachfolgend). Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Mail der UBI nicht innert Frist. Hingegen teilte er mit E-Mail vom 24. Juni 2026 mit, dass er seine Eingabe vor der UBI formell zurückziehe und auch auf eine Weiterleitung ans Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verzichte. Erwägungen: 1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 3 RTVG).

2. Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch seine Tätigkeiten in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterschiedet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b.693 vom 12. Dezember 2014 E.2).

2.1 Wer die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde nicht erfüllt, kann mit einer Popularbeschwerde an die UBI gelangen. Diese Möglichkeit besteht für natürliche Personen, die am Verfahren vor der Ombudsstelle beteiligt waren, wenn sie mit ihrer Beschwerde von mindestens 20 Personen unterstützt werden (Art. 94 Abs. 2 RTVG).

b.1117

UBI-D-9B263501/1 3/4

2.2 Der Beschwerdeführer ist weder von der gerügten Berichterstattung selbst betroffen noch hat er 20 unterstützende Unterschriften aufgelegt, womit es ihm an der erforderlichen Beschwerdelegitimation fehlt.

3. Beschwerden an die UBI können sich gegen ausgestrahlte Sendungen schweizerischer Veranstalter (nationale, regionale und lokale), gegen das übrige publizistische Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) sowie gegen die Verweigerung des Zugangs zu einem Radio- oder Fernsehprogramm – redaktionelle Sendungen und Werbung – eines schweizerischen Veranstalters oder zum redaktionellen Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG richten. Es ist hingegen nicht möglich, gegen die Arbeit der Ombudsstelle oder deren Bericht vor der UBI Beschwerde zu führen.

3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe keine konkrete Publikation geltend, die er rügen möchte, sondern kritisiert den Bericht der Ombudsstelle sowie die Arbeit der Beschwerdegegnerin im Allgemeinen. Es wird aus der Eingabe weder ersichtlich, gegen welches taugliche Anfechtungsobjekt Beschwerde geführt werden soll, noch ist der Eingabe eine ausreichende Begründung nach Art. 95 Abs. 3 RTVG zu entnehmen. Darüber hinaus ist nicht die UBI Aufsichtsbehörde über die Ombudsstellen der SRG, sondern das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Von einer Weiterleitung des Schreibens des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 72.021) an das BAKOM zur allfälligen weiteren Bearbeitung sieht die UBI ab, da der Beschwerdeführer mit Mail vom

24. Juni 2026 explizit darauf verzichtet hat.

4. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

b.1117

UBI-D-9B263501/1 4/4 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:

- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 9. Juli 2026