Sachverhalt
A. Am 17. Mai 2026 strahlte Schweizer Radio und Fernsehen SRF die Comedy-Sendung «Fun Fatale» mit den Gästen Anet Corti, Ana Lucía und Lisa Christ aus. Anet Corti trat dabei mit einer pointierten Kochshow auf, in der sie aufzeigte, wie erschreckend einfach sich eine «Diktatur» «zusammenbrauen» lässt – unter anderem mit Bezug auf Schweizer Politiker.
B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 rügte M (Beschwerdeführer), dass die Sendung «Fun Fatale» die Schweizerische Volkspartei (SVP) in einer Art und Weise diffamiere, die ihresgleichen suche. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) betreibe seit Jahren ein einseitiges SVP-Bashing. Ausschliesslich Vertreterinnen und Vertreter des politisch rechten Lagers regelmässig zu diffamieren und gar in die Ecke von Faschisten und Nazis zu stellen, wie dies die in der beanstandeten Sendung geschehen sei, gelte es zu unterlassen. Der Bericht der Ombudsstelle war zum Teil in die Eingabe des Beschwerdeführers eingefügt.
C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Namentlich fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 16. Juni 2026 eingeräumt, um seine Eingabe nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen.
D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI nicht reagiert.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch ihre Tätigkeiten in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterschiedet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b.693 vom 12. Dezember 2014 E.2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführ- enden Person eine Frist zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben blieb aus.
b.1111
UBI-D-9B263501/1 3/4
E. 4 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom
E. 5 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene – wenn auch tiefe – Hürde ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.).
E. 5.1 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwerfen oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
E. 5.2 Zur Frage, was Satire darf und wo ihre Grenzen sind, besteht bereits eine reichhaltige und etablierte Praxis bei der UBI. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten, bestehen daher nicht.
E. 6 Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
b.1111
UBI-D-9B263501/1 4/4
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UBI-D-9B263501/1
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
b.1111
Entscheid vom 13. Juli 2026
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Flavia Buchli, Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Oliver Sidler, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Marc Jutzi (Sekretariat)
Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Fun Fatale» vom
17. Mai 2026 mit Anet Corti, Ana Lucía und Lisa Christ
Beschwerde vom 27. Mai 2026
Parteien / Verfahrensbeteiligte M (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
b.1111
UBI-D-9B263501/1 2/4 Sachverhalt: A. Am 17. Mai 2026 strahlte Schweizer Radio und Fernsehen SRF die Comedy-Sendung «Fun Fatale» mit den Gästen Anet Corti, Ana Lucía und Lisa Christ aus. Anet Corti trat dabei mit einer pointierten Kochshow auf, in der sie aufzeigte, wie erschreckend einfach sich eine «Diktatur» «zusammenbrauen» lässt – unter anderem mit Bezug auf Schweizer Politiker.
B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 rügte M (Beschwerdeführer), dass die Sendung «Fun Fatale» die Schweizerische Volkspartei (SVP) in einer Art und Weise diffamiere, die ihresgleichen suche. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) betreibe seit Jahren ein einseitiges SVP-Bashing. Ausschliesslich Vertreterinnen und Vertreter des politisch rechten Lagers regelmässig zu diffamieren und gar in die Ecke von Faschisten und Nazis zu stellen, wie dies die in der beanstandeten Sendung geschehen sei, gelte es zu unterlassen. Der Bericht der Ombudsstelle war zum Teil in die Eingabe des Beschwerdeführers eingefügt.
C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Namentlich fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 16. Juni 2026 eingeräumt, um seine Eingabe nachzubessern und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen.
D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI nicht reagiert. Erwägungen: 1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch ihre Tätigkeiten in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterschiedet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b.693 vom 12. Dezember 2014 E.2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführ- enden Person eine Frist zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben blieb aus.
b.1111
UBI-D-9B263501/1 3/4 4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom
5. Juni 2015 E. 2.3).
5. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene – wenn auch tiefe – Hürde ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.).
5.1 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwerfen oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI in der Vergangenheit ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
5.2 Zur Frage, was Satire darf und wo ihre Grenzen sind, besteht bereits eine reichhaltige und etablierte Praxis bei der UBI. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten, bestehen daher nicht.
6. Auf die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
b.1111
UBI-D-9B263501/1 4/4 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:
- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 14. Juli 2026