Sachverhalt
A. Am 12. März 2026 strahlte Fernsehen SRF in der Sendung «Einstein» den Beitrag «Super-Recognizer: Der geheime Trumpf der Polizei» aus. B begleitet darin die Kantonspolizei St. Gallen, die ihr Ermittlungsteam mit sogenannten «Super- Recognizern» verstärkt hat. Dabei handelt es sich um Menschen mit einer angeborenen Ausnahmefähigkeit: Sie erkennen Gesichter unter Bedingungen, unter denen selbst Algorithmen zum Teil versagen – bei Schatten, Maskierungen, schlechten Aufnahmen oder stark veränderter Erscheinung. Im Rahmen dieser Reportage wird auch der Ausseneinsatz von «Super-Recognizer» Peter während eines Eishockeyspiels gefilmt. D soll Personen mit Rayonverbot in der Menge erkennen – trotz Bewegung, wechselnder Lichtverhältnisse und kurzer Blickfenster.
B. Mit Eingabe vom 29. April 2026 (Datum Postaufgabe) erhob W (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Er rügte, dass in der beanstandeten Sendung eine Sequenz von sieben Sekunden Dauer gezeigt werde, in der er das Hauptmotiv der Szene darstelle. Dabei sei er klar erkennbar und werde individuell aus einer anonymen Masse herausgegriffen. Für diese Filmaufnahmen habe er keine Einwilligung gegeben und das Kamerateam habe ihn verdeckt gefilmt. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 1. April 2026 bei.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG; SR 784.40], Art. 86 Abs. 3 RTVG und Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch seine Tätigkeiten in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterschiedet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b.693 vom 12. Dezember 2014 E.2).
E. 3 In der beanstandeten Publikation wird der Beschwerdeführer während ca. sieben Sekunden eingeblendet, womit er gewissermassen einen Teil der Sendung bildet. Damit käme eine Individualbeschwerde grundsätzlich in Frage. Allerdings macht er in seiner Stellungnahme keine Verletzung von programmrechtlichen Bestimmungen geltend. Stattdessen rügt er – zwar mit pauschalem Verweis auf Art. 4 Abs. 1 RTVG – die Verletzung seiner Privatsphäre und des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
25. September 2020 (DSG; SR 235.1). Es fehlt somit an konkreten, rundfunkrechtlich relevanten Rügen. Damit ist die UBI für diese Rügen nicht zuständig (BGE 134 II 260 E. 6.4 S. 263). Um eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte juristisch zu verfolgen, müsste sich der Beschwerdeführer an die ordentlichen (Zivil-)Gerichte wenden.
E. 4 Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
b.1100
UBI-D-9B263501/1 3/3
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UBI-D-9B263501/1
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
b.1100
Entscheid vom 11. Mai 2026
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Flavia Buchli, Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Oliver Sidler, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Marc Jutzi (Sekretariat)
Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Einstein», Beitrag «Super-Recognizer: Der geheime Trumpf der Polizei» vom 12. März 2026
Beschwerde vom 29. April 2026
Parteien / Verfahrensbeteiligte W (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
b.1100
UBI-D-9B263501/1 2/3 Sachverhalt: A. Am 12. März 2026 strahlte Fernsehen SRF in der Sendung «Einstein» den Beitrag «Super-Recognizer: Der geheime Trumpf der Polizei» aus. B begleitet darin die Kantonspolizei St. Gallen, die ihr Ermittlungsteam mit sogenannten «Super- Recognizern» verstärkt hat. Dabei handelt es sich um Menschen mit einer angeborenen Ausnahmefähigkeit: Sie erkennen Gesichter unter Bedingungen, unter denen selbst Algorithmen zum Teil versagen – bei Schatten, Maskierungen, schlechten Aufnahmen oder stark veränderter Erscheinung. Im Rahmen dieser Reportage wird auch der Ausseneinsatz von «Super-Recognizer» Peter während eines Eishockeyspiels gefilmt. D soll Personen mit Rayonverbot in der Menge erkennen – trotz Bewegung, wechselnder Lichtverhältnisse und kurzer Blickfenster.
B. Mit Eingabe vom 29. April 2026 (Datum Postaufgabe) erhob W (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Er rügte, dass in der beanstandeten Sendung eine Sequenz von sieben Sekunden Dauer gezeigt werde, in der er das Hauptmotiv der Szene darstelle. Dabei sei er klar erkennbar und werde individuell aus einer anonymen Masse herausgegriffen. Für diese Filmaufnahmen habe er keine Einwilligung gegeben und das Kamerateam habe ihn verdeckt gefilmt. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 1. April 2026 bei. Erwägungen: 1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG; SR 784.40], Art. 86 Abs. 3 RTVG und Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch seine Tätigkeiten in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterschiedet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b.693 vom 12. Dezember 2014 E.2).
3. In der beanstandeten Publikation wird der Beschwerdeführer während ca. sieben Sekunden eingeblendet, womit er gewissermassen einen Teil der Sendung bildet. Damit käme eine Individualbeschwerde grundsätzlich in Frage. Allerdings macht er in seiner Stellungnahme keine Verletzung von programmrechtlichen Bestimmungen geltend. Stattdessen rügt er – zwar mit pauschalem Verweis auf Art. 4 Abs. 1 RTVG – die Verletzung seiner Privatsphäre und des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
25. September 2020 (DSG; SR 235.1). Es fehlt somit an konkreten, rundfunkrechtlich relevanten Rügen. Damit ist die UBI für diese Rügen nicht zuständig (BGE 134 II 260 E. 6.4 S. 263). Um eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte juristisch zu verfolgen, müsste sich der Beschwerdeführer an die ordentlichen (Zivil-)Gerichte wenden.
4. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
b.1100
UBI-D-9B263501/1 3/3 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:
- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 22. Mai 2026