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Fernsehen RTR, Sendung «Cuntrasts» vom 18. Januar 2026, Beitrag «Responsabladad al limit: in onn cun Daniel Albertin»

Ubi · 2026-07-02 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 18. Januar 2026 strahlte Fernsehen RTR in der Sendung «Cuntrasts» den Beitrag «Responsabladad al limit: in onn cun E» aus. In diesem Beitrag wurde E, der Gemeindepräsident von Albula/Alvra, während eines Jahres begleitet. Der Fokus lag dabei auf dem Bündner Dorf Brienz/Brinzauls, welches aufgrund von Evakuierungen immer wieder in den Schlagzeilen stand.

B. Mit Eingabe vom 8. April 2026 erhob P (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die genannte Publikation. Er rügte darin eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Beanstandet wurde insbesondere die achtsekündige Sequenz von Minute 16:20 bis 16:28. Diese sei zu entfernen, zu anonymisieren oder in sonstiger Weise zu verändern. Dadurch, dass in dieser Sequenz der Name «P» auf einem Zeitungsausschnitt sichtbar eingeblendet werde, entstehe für das Publikum der falsche Eindruck, wonach die Kritik an den Behörden ausschliesslich vom Beschwerdeführer stammen würde. Diese komme aber von verschiedenen Dorfbewohnern aus Brienz. Dennoch werde während der beanstandeten Sequenz einzig sein Name in den Fokus gerückt, kurz bevor Gemeindepräsident E erzähle, dass die Kritik seine Gesundheit beeinträchtige, gar seine Familie betreffe und den tragbaren Rahmen auch manchmal übersteige. Der Beschwerdeführer führt aus, selbst wenn es der Redaktion nicht darum gegangen sei, ihn mit dieser Sequenz an den Pranger zu stellen, so habe dieser Ausschnitt auf das Durchschnittpublikum doch genau diese Wirkung erzielt. Durch die visuelle Hervorhebung seines Namens ohne gleichzeitige Einordnung, dass er bloss einen Teil von breiter, kollektiver Kritik darstelle, werde bei den Zuschauern unweigerlich der Eindruck erweckt, dass es sich bei ihm um einen einzelnen, besonders hervorstechenden Kritiker handle. Es hätte in der Sendung deshalb klargestellt werden müssen, dass viele Einwohner der Gemeinde den Behörden gegenüber kritisch eingestellt seien. Es stelle sich auch die Frage, weshalb der Redaktor von RTR darauf verzichtet habe, den Beschwerdeführer in der Sendung zu Wort kommen zu lassen. Da er so explizit hervorgehoben werde, hätte ihm zumindest die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten werden müssen. Zuletzt sei nicht klar, weshalb RTR eine Version der Sendung mit deutscher Einleitung gelöscht habe.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2026, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Arbeit der Ombudsstelle rüge, da die UBI nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen der SRG sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermittle der Film gerade nicht den Eindruck, dass es nur einen Kritiker gebe. So werde von «gewissen Bewohnern» und «Betroffenen» gesprochen – also in der Mehrzahl –, was klar mache, dass es nicht nur einen Kritiker gebe, auch wenn das Zitat von P im Film eingeblendet werde. Der Beschwerdeführer werde auch nicht «negativ ins Bild» gerückt. Dass die Arbeit der Umsiedelungskommission kritisiert werde, sei nur ein Punkt, den E beschäftige. Im Film würden noch viele andere Herausforderungen seiner täglichen Arbeit als Gemeindepräsident gezeigt. Betreffend seine Gesundheit werde – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – kein direkter Kausalzusammenhang zu P hergestellt und sein Name werde in den Ausführungen von E nicht erwähnt. Der Druck auf E und die damit einhergehenden gesundheitlichen Belastungen würden mit seiner Funktion als Gemeindepräsident und den allgemeinen Herausforderungen erklärt, jedoch nicht mit Aussagen oder verbalen Attacken einzelner Bürger. Es handle sich auch nicht um eine kritische Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers, die dessen Stellungnahme

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UBI-D-74273501/2 3/7 erfordert hätte. Zudem habe die Redaktion bei der Zeitung, deren Bericht sie mit dem erwähnten Zitat in der Sendung eingeblendet habe, nachgefragt. Dort habe sich der Beschwerdeführer nicht über die Zitate oder den Artikel beschwert. Insgesamt habe das Publikum damit einen zutreffenden Gesamteindruck der thematisierten Kontroverse erhalten, ohne dass dem Beschwerdeführer eine faktenwidrige Rolle zugeschrieben worden sei. Die kurze Einblendung des Zitats habe einzig der Illustration der öffentlich geführten Debatte gedient.

D. Mit Replik vom 1. Juni 2026 hielt der Beschwerdeführer fest, es entstehe sehr wohl der Eindruck, dass die mit Namen eingeblendete Person die Verantwortung für die öffentliche Kritik an E trage. Bei ausgewogener Recherche hätte der Redaktor von RTR ausfindig machen können, dass der Beschwerdeführer seit 2015 beispielsweise nie an einer Gemeindeveranstaltung teilgenommen habe, wo es regelmässig zu Auseinandersetzungen zwischen E und anderen Dorfbewohnern gekommen sei. Zudem zweifle er den angeblich schlechten Gesundheitszustand des Gemeindepräsidenten an, denn schliesslich kandidiere dieser mit bald 60 Jahren neu als Grossrat für den Kanton Graubünden. Weiter hätte der Redaktor von RTR das Gespräch mit dem Beschwerdeführer suchen oder diesen wenigstens informieren müssen. Es gelte herauszufinden, weshalb der Autor des Films nur einseitig recherchiert habe. Im Übrigen gebe die Beschwerdegegnerin nun selbst zu, dass die Recherche nicht korrekt durchgeführt worden sei, ansonsten sie nicht erst im Nachgang der Sendung bei der Redaktion der Zeitung «Südostschweiz» nachgefragt hätte, ob zum Zitat von P eine Reklamation erfolgt sei.

E. Mit Duplik vom 22. Juni 2026 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie grundsätzlich auf die Stellungnahme vom 13. Mai 2026 verweise. Ergänzend führte sie aus, dass der Vorwurf der ungenügenden Recherche nicht zutreffe, da aus programmrechtlicher Sicht keine Pflicht bestehe, in einem einzelnen Beitrag sämtliche Aspekte oder Stimmen wiederzugeben. Die Tatsache, dass die Redaktion bei der Zeitung «Südostschweiz» erst nach Ausstrahlung der Sendung nachgefragt habe, ob es eine Intervention seitens des Beschwerdeführers gegeben habe, sei nicht mangelnde Recherche, sondern dem damaligen Handeln des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers geschuldet. Weiter werde der Beschwerdeführer durch die beanstandete Sequenz nicht als Einzelperson hervorgehoben, sondern bloss ein Zitat von ihm zwecks Illustration der öffentlichen Debatte verwendet. Zuletzt sei die geltend gemachte Löschung des Berichts mit Einleitung in deutscher Sprache einzig auf technische Gründe zurückzuführen, da der gleiche Beitrag zweimal hochgeladen worden sei. Solche «Doppel-Uploads» würden technisch bereinigt, hätten aber keinerlei inhaltlichen oder redaktionellen Hintergrund. Die Beschwerde sei demnach abzuweisen.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht vom

9. März 2026 fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Beanstandet ist die Sendung «Cuntrasts» vom 18. Januar 2026.

E. 2 Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder

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UBI-D-74273501/2 4/7 Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch seine Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer mit Bezug auf den beanstandeten Beitrag «Responsabladad al limit: in onn cun E».

E. 3 Die UBI ist nicht Aufsichtsbehörde über die Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz. Demnach ist sie für die Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers betreffend den Ombudsbericht resp. den Ombudsmann M nicht zuständig. Darüber hinaus ist die UBI auch für die Rügen betreffend geltend gemachte Verletzung der SRG-Konzession, der publizistischen Leitlinien und des SRG-Ethikkodex nicht zuständig. Grundsätzlich nicht zuständig ist die UBI überdies für die Überprüfung der technischen Publikationsprozesse bei der Beschwerdegegnerin. Diese erklärt die Löschung der deutschen Einleitung zur Sendung mit dem Grund, «Doppel-Uploads» zu vermeiden. Abgesehen davon, dass die UBI diese Erklärung nachvollziehen kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Löschung programmrechtliche Bestimmungen verletzt worden sein könnten. Eine rundfunkrechtliche Prüfung von ausgestrahlten Sendungen kann unabhängig von deren nachträglichen Löschung erfolgen.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 5.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung mit ein.

E. 5.2 Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4, 5 und 5a RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen diese Bestimmungen verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.). Der Beschwerdeführer macht in seiner Rüge eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

E. 6 Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild zu einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211, 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der

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UBI-D-74273501/2 5/7 Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandete Sendung aufgrund des Informationsgehalts anwendbar.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die beanstandete Publikation und insbesondere die achtsekündige Sequenz von Minute 16:20 bis 16:28 verletze das Sachgerechtigkeitsgebot, indem beim Publikum der verzerrte Eindruck entstehe, wonach die Kritik am Gemeindepräsidenten E einzig von ihm ausgegangen sei. Er werde durch die Sendung an den Pranger gestellt und für die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden des Gemeindepräsidenten verantwortlich gemacht. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass im Beitrag von Betroffenen (in der Mehrzahl) und nicht von einem einzelnen Kritiker die Rede sei, und es werde auch darauf hingewiesen, dass es mehrere Zeitungsartikel zu dieser Kritik aus der Bevölkerung gäbe. Das Publikum erhalte so aufgrund des gezeigten Zitats des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, dass dieser der einzige Kritiker der Behörden sei.

E. 6.2 In der beanstandeten Sequenz ist, wie erwähnt, der Auszug eines Zeitungsartikels zu sehen, in dem ein Zitat vom Beschwerdeführer abgedruckt ist. Dieses im Zeitungsbericht selbst zwischen dem Fliesstext optisch hervorgehobene Zitat lautet wie folgt:

«In den sechs Jahren seit der Einsetzung der Kommission wurden die Betroffenen nie einbezogen. Erst über den Jahreswechsel konnten sie sich erstmals überhaupt äussern».

Die Einblendung des Zeitungsartikels mit Zitat des Beschwerdeführers erfolgt, als in der Sendung die Evakuierung der Brienzer Bevölkerung und deren Kritik an der Politik thematisiert wird. Dazu ist der Stimme aus dem Off das Folgende zu entnehmen:

«Das sehen gewisse Bewohner von Brienz anders. In Zeitungsberichten werden Betroffene zitiert, die das Gefühl haben, viel zu spät in die Pläne einer möglichen Umsiedlung einbezogen worden zu sein».

In der Folge sagt der Gemeindepräsident, dass seine Gesundheit hin und wieder unter dem Amt leide, weil ihn das Thema Brienz ermüde. Das gehe manchmal gar an die Substanz der Familie, da diese zu Hause Aufgaben übernehmen müsse, welche er zeitlich nicht mehr abdecken könne.

E. 6.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird dem Publikum durch die Einblendung seines Zitats aus dem Zeitungsartikel der «Südostschweiz» keineswegs suggeriert, dass er der einzige Kritiker am Vorgehen der Behörden sei. Die Off-Stimme hält unmissverständlich fest, dass der Beschwerdeführer lediglich beispielhaft für verschiedene Kritiker der behördlichen Politik steht. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass «gewisse» Brienzer anderer Meinung seien als der Gemeindepräsident, und dass «Betroffene» – notabene im Plural – das Gefühl hätten, zu spät in die Pläne einer möglichen Umsiedlung einbezogen worden zu sein. Die vom Beschwerdeführer verlangte Einordnung, wonach er bloss einen Teil einer breiteren, kollektiven Kritik darstelle, findet also statt. Dies gilt umso mehr als sein Zitat in keiner Weise als unangemessen, unerhört oder beleidigend verstanden werden kann. Er wird somit auch nicht im Sinne eines exzessiven Kritikers an den Pranger gestellt oder für allfällige

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UBI-D-74273501/2 6/7 Gesundheits- und weitere Probleme von E verantwortlich gemacht. In der Sequenz, in der E über die gesundheitlichen Folgen spricht, wird die Belastung eines Gemeindepräsidenten insgesamt in einer derartigen Krisensituation aufgezeigt. Dass diese den ordentlichen Rahmen des ursprünglichen Amtes sprengen kann, insbesondere in zeitlicher und persönlicher Hinsicht, dürfte denn auch keinen Zuschauer ernsthaft überraschen. Hingegen wird nicht exklusiv die Kritik aus der Bevölkerung als Ursache für die ausserordentliche Belastung erwähnt. Zusammenfassend zeichnet die kurze Sequenz daher kein unsachgerechtes Bild der Umstände oder vom Beschwerdeführer.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er als betroffene Person vor der Ausstrahlung der Sequenz vorab hätte angehört werden und zu Wort kommen müssen. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Pflicht zur Anhörung des Beschwerdeführers nicht bestanden habe, da dieser nicht Protagonist einer eigenständigen Berichterstattung sei, sondern lediglich im Kontext mehrerer kritischer Stimmen im Rahmen eines bereits publizierten Zitats erscheine.

E. 7.2 Gemäss Rechtsprechung der UBI ist eine vorgängige Anhörung nur bei schweren Vorwürfen notwendig (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.2 S.346; UBI-Entscheid b.985 vom

6. September 2024 E. 4.3; UBI-Entscheid b.1013 vom 4. April 2025 E. 5.8 f.). Weder stellt die Kritik des Beschwerdeführers an der Arbeit der Umsiedlungskommission eine schwere Kritik dar, noch wird der Beschwerdeführer selbst durch die Einblendung seines Zitats aus der «Südostschweiz» in ein negatives Licht gestellt. Eine berechtigte Erwartung, vor der Einblendung des Zeitungsartikels in der Sendung angehört zu werden, bestand aus rechtlicher Sicht nicht. Der Name des Beschwerdeführers wurde in der Sendung kein einziges Mal genannt und die kurze Einblendung des Zitats mit seinem Namen erfolgte im Rahmen der allgemeinen Kritik an der Arbeit der Umsiedlungskommission, wobei diese Kritik von der Sendung korrekt eingeordnet wurde.

E. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend und erstens darauf hinzuweisen, dass für die rundfunkrechtliche Beurteilung der Gesamteindruck einer Sendung relevant ist (vgl. BGer 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.1; UBI-Entscheid b.993 vom 5. September 2024 E. 5.6). Die monierten acht Sekunden mit der Einblendung von Zitat und Namen des Beschwerdeführers vermögen die gesamte Sendung mit einer Totallänge von knapp 28 Minuten in keiner Weise zu prägen. Zweitens ist die UBI nicht zuständig für den zivil- und strafrechtlichen Ehrenschutz (vgl. BGE 134 II 260 E. 6.3 f. S. 263 f.).

E. 7.4 Was sodann den eingeblendeten Zeitungsbericht der «Südostschweiz» in der Sendung betrifft, so macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei darin falsch oder gegen seinen Willen zitiert worden oder nachträglich dagegen vorgegangen. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, diesen öffentlichen und für jedermann einsehbaren Zeitungsartikel exemplarisch zur Bebilderung der Sequenz zu verwenden. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nachträglich Abklärungen bei der Redaktion der «Südostschweiz» getroffen hat, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hält denn auch ausdrücklich fest, dass sie dies nur aufgrund einer Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers getan habe, der ein Gesuch um superprovisorische Massnahme gestellt habe.

E. 8 Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 98 RTVG).

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UBI-D-74273501/2 7/7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UBI-D-74273501/2

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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Entscheid vom 2. Juli 2026

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Yaniv Benhamou, Flavia Buchli, Philipp Eng, Delphine Gendre, Reto Schlatter, Oliver Sidler, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Marc Jutzi (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen RTR, Sendung «Cuntrasts» vom

18. Januar 2026, Beitrag «Responsabladad al limit: in onn cun E»

Beschwerde vom 8. April 2026

Parteien / Verfahrensbeteiligte P (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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UBI-D-74273501/2 2/7 Sachverhalt: A. Am 18. Januar 2026 strahlte Fernsehen RTR in der Sendung «Cuntrasts» den Beitrag «Responsabladad al limit: in onn cun E» aus. In diesem Beitrag wurde E, der Gemeindepräsident von Albula/Alvra, während eines Jahres begleitet. Der Fokus lag dabei auf dem Bündner Dorf Brienz/Brinzauls, welches aufgrund von Evakuierungen immer wieder in den Schlagzeilen stand.

B. Mit Eingabe vom 8. April 2026 erhob P (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die genannte Publikation. Er rügte darin eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Beanstandet wurde insbesondere die achtsekündige Sequenz von Minute 16:20 bis 16:28. Diese sei zu entfernen, zu anonymisieren oder in sonstiger Weise zu verändern. Dadurch, dass in dieser Sequenz der Name «P» auf einem Zeitungsausschnitt sichtbar eingeblendet werde, entstehe für das Publikum der falsche Eindruck, wonach die Kritik an den Behörden ausschliesslich vom Beschwerdeführer stammen würde. Diese komme aber von verschiedenen Dorfbewohnern aus Brienz. Dennoch werde während der beanstandeten Sequenz einzig sein Name in den Fokus gerückt, kurz bevor Gemeindepräsident E erzähle, dass die Kritik seine Gesundheit beeinträchtige, gar seine Familie betreffe und den tragbaren Rahmen auch manchmal übersteige. Der Beschwerdeführer führt aus, selbst wenn es der Redaktion nicht darum gegangen sei, ihn mit dieser Sequenz an den Pranger zu stellen, so habe dieser Ausschnitt auf das Durchschnittpublikum doch genau diese Wirkung erzielt. Durch die visuelle Hervorhebung seines Namens ohne gleichzeitige Einordnung, dass er bloss einen Teil von breiter, kollektiver Kritik darstelle, werde bei den Zuschauern unweigerlich der Eindruck erweckt, dass es sich bei ihm um einen einzelnen, besonders hervorstechenden Kritiker handle. Es hätte in der Sendung deshalb klargestellt werden müssen, dass viele Einwohner der Gemeinde den Behörden gegenüber kritisch eingestellt seien. Es stelle sich auch die Frage, weshalb der Redaktor von RTR darauf verzichtet habe, den Beschwerdeführer in der Sendung zu Wort kommen zu lassen. Da er so explizit hervorgehoben werde, hätte ihm zumindest die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten werden müssen. Zuletzt sei nicht klar, weshalb RTR eine Version der Sendung mit deutscher Einleitung gelöscht habe.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2026, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Arbeit der Ombudsstelle rüge, da die UBI nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen der SRG sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermittle der Film gerade nicht den Eindruck, dass es nur einen Kritiker gebe. So werde von «gewissen Bewohnern» und «Betroffenen» gesprochen – also in der Mehrzahl –, was klar mache, dass es nicht nur einen Kritiker gebe, auch wenn das Zitat von P im Film eingeblendet werde. Der Beschwerdeführer werde auch nicht «negativ ins Bild» gerückt. Dass die Arbeit der Umsiedelungskommission kritisiert werde, sei nur ein Punkt, den E beschäftige. Im Film würden noch viele andere Herausforderungen seiner täglichen Arbeit als Gemeindepräsident gezeigt. Betreffend seine Gesundheit werde – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – kein direkter Kausalzusammenhang zu P hergestellt und sein Name werde in den Ausführungen von E nicht erwähnt. Der Druck auf E und die damit einhergehenden gesundheitlichen Belastungen würden mit seiner Funktion als Gemeindepräsident und den allgemeinen Herausforderungen erklärt, jedoch nicht mit Aussagen oder verbalen Attacken einzelner Bürger. Es handle sich auch nicht um eine kritische Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers, die dessen Stellungnahme

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UBI-D-74273501/2 3/7 erfordert hätte. Zudem habe die Redaktion bei der Zeitung, deren Bericht sie mit dem erwähnten Zitat in der Sendung eingeblendet habe, nachgefragt. Dort habe sich der Beschwerdeführer nicht über die Zitate oder den Artikel beschwert. Insgesamt habe das Publikum damit einen zutreffenden Gesamteindruck der thematisierten Kontroverse erhalten, ohne dass dem Beschwerdeführer eine faktenwidrige Rolle zugeschrieben worden sei. Die kurze Einblendung des Zitats habe einzig der Illustration der öffentlich geführten Debatte gedient.

D. Mit Replik vom 1. Juni 2026 hielt der Beschwerdeführer fest, es entstehe sehr wohl der Eindruck, dass die mit Namen eingeblendete Person die Verantwortung für die öffentliche Kritik an E trage. Bei ausgewogener Recherche hätte der Redaktor von RTR ausfindig machen können, dass der Beschwerdeführer seit 2015 beispielsweise nie an einer Gemeindeveranstaltung teilgenommen habe, wo es regelmässig zu Auseinandersetzungen zwischen E und anderen Dorfbewohnern gekommen sei. Zudem zweifle er den angeblich schlechten Gesundheitszustand des Gemeindepräsidenten an, denn schliesslich kandidiere dieser mit bald 60 Jahren neu als Grossrat für den Kanton Graubünden. Weiter hätte der Redaktor von RTR das Gespräch mit dem Beschwerdeführer suchen oder diesen wenigstens informieren müssen. Es gelte herauszufinden, weshalb der Autor des Films nur einseitig recherchiert habe. Im Übrigen gebe die Beschwerdegegnerin nun selbst zu, dass die Recherche nicht korrekt durchgeführt worden sei, ansonsten sie nicht erst im Nachgang der Sendung bei der Redaktion der Zeitung «Südostschweiz» nachgefragt hätte, ob zum Zitat von P eine Reklamation erfolgt sei.

E. Mit Duplik vom 22. Juni 2026 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie grundsätzlich auf die Stellungnahme vom 13. Mai 2026 verweise. Ergänzend führte sie aus, dass der Vorwurf der ungenügenden Recherche nicht zutreffe, da aus programmrechtlicher Sicht keine Pflicht bestehe, in einem einzelnen Beitrag sämtliche Aspekte oder Stimmen wiederzugeben. Die Tatsache, dass die Redaktion bei der Zeitung «Südostschweiz» erst nach Ausstrahlung der Sendung nachgefragt habe, ob es eine Intervention seitens des Beschwerdeführers gegeben habe, sei nicht mangelnde Recherche, sondern dem damaligen Handeln des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers geschuldet. Weiter werde der Beschwerdeführer durch die beanstandete Sequenz nicht als Einzelperson hervorgehoben, sondern bloss ein Zitat von ihm zwecks Illustration der öffentlichen Debatte verwendet. Zuletzt sei die geltend gemachte Löschung des Berichts mit Einleitung in deutscher Sprache einzig auf technische Gründe zurückzuführen, da der gleiche Beitrag zweimal hochgeladen worden sei. Solche «Doppel-Uploads» würden technisch bereinigt, hätten aber keinerlei inhaltlichen oder redaktionellen Hintergrund. Die Beschwerde sei demnach abzuweisen.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht vom

9. März 2026 fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Beanstandet ist die Sendung «Cuntrasts» vom 18. Januar 2026.

2. Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder

b.1093

UBI-D-74273501/2 4/7 Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch seine Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer mit Bezug auf den beanstandeten Beitrag «Responsabladad al limit: in onn cun E».

3. Die UBI ist nicht Aufsichtsbehörde über die Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz. Demnach ist sie für die Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers betreffend den Ombudsbericht resp. den Ombudsmann M nicht zuständig. Darüber hinaus ist die UBI auch für die Rügen betreffend geltend gemachte Verletzung der SRG-Konzession, der publizistischen Leitlinien und des SRG-Ethikkodex nicht zuständig. Grundsätzlich nicht zuständig ist die UBI überdies für die Überprüfung der technischen Publikationsprozesse bei der Beschwerdegegnerin. Diese erklärt die Löschung der deutschen Einleitung zur Sendung mit dem Grund, «Doppel-Uploads» zu vermeiden. Abgesehen davon, dass die UBI diese Erklärung nachvollziehen kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Löschung programmrechtliche Bestimmungen verletzt worden sein könnten. Eine rundfunkrechtliche Prüfung von ausgestrahlten Sendungen kann unabhängig von deren nachträglichen Löschung erfolgen.

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

5.

5.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung mit ein.

5.2 Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4, 5 und 5a RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen diese Bestimmungen verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.). Der Beschwerdeführer macht in seiner Rüge eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

6. Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild zu einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211, 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der

b.1093

UBI-D-74273501/2 5/7 Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandete Sendung aufgrund des Informationsgehalts anwendbar.

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die beanstandete Publikation und insbesondere die achtsekündige Sequenz von Minute 16:20 bis 16:28 verletze das Sachgerechtigkeitsgebot, indem beim Publikum der verzerrte Eindruck entstehe, wonach die Kritik am Gemeindepräsidenten E einzig von ihm ausgegangen sei. Er werde durch die Sendung an den Pranger gestellt und für die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden des Gemeindepräsidenten verantwortlich gemacht. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass im Beitrag von Betroffenen (in der Mehrzahl) und nicht von einem einzelnen Kritiker die Rede sei, und es werde auch darauf hingewiesen, dass es mehrere Zeitungsartikel zu dieser Kritik aus der Bevölkerung gäbe. Das Publikum erhalte so aufgrund des gezeigten Zitats des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, dass dieser der einzige Kritiker der Behörden sei.

6.2 In der beanstandeten Sequenz ist, wie erwähnt, der Auszug eines Zeitungsartikels zu sehen, in dem ein Zitat vom Beschwerdeführer abgedruckt ist. Dieses im Zeitungsbericht selbst zwischen dem Fliesstext optisch hervorgehobene Zitat lautet wie folgt:

«In den sechs Jahren seit der Einsetzung der Kommission wurden die Betroffenen nie einbezogen. Erst über den Jahreswechsel konnten sie sich erstmals überhaupt äussern».

Die Einblendung des Zeitungsartikels mit Zitat des Beschwerdeführers erfolgt, als in der Sendung die Evakuierung der Brienzer Bevölkerung und deren Kritik an der Politik thematisiert wird. Dazu ist der Stimme aus dem Off das Folgende zu entnehmen:

«Das sehen gewisse Bewohner von Brienz anders. In Zeitungsberichten werden Betroffene zitiert, die das Gefühl haben, viel zu spät in die Pläne einer möglichen Umsiedlung einbezogen worden zu sein».

In der Folge sagt der Gemeindepräsident, dass seine Gesundheit hin und wieder unter dem Amt leide, weil ihn das Thema Brienz ermüde. Das gehe manchmal gar an die Substanz der Familie, da diese zu Hause Aufgaben übernehmen müsse, welche er zeitlich nicht mehr abdecken könne.

6.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird dem Publikum durch die Einblendung seines Zitats aus dem Zeitungsartikel der «Südostschweiz» keineswegs suggeriert, dass er der einzige Kritiker am Vorgehen der Behörden sei. Die Off-Stimme hält unmissverständlich fest, dass der Beschwerdeführer lediglich beispielhaft für verschiedene Kritiker der behördlichen Politik steht. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass «gewisse» Brienzer anderer Meinung seien als der Gemeindepräsident, und dass «Betroffene» – notabene im Plural – das Gefühl hätten, zu spät in die Pläne einer möglichen Umsiedlung einbezogen worden zu sein. Die vom Beschwerdeführer verlangte Einordnung, wonach er bloss einen Teil einer breiteren, kollektiven Kritik darstelle, findet also statt. Dies gilt umso mehr als sein Zitat in keiner Weise als unangemessen, unerhört oder beleidigend verstanden werden kann. Er wird somit auch nicht im Sinne eines exzessiven Kritikers an den Pranger gestellt oder für allfällige

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UBI-D-74273501/2 6/7 Gesundheits- und weitere Probleme von E verantwortlich gemacht. In der Sequenz, in der E über die gesundheitlichen Folgen spricht, wird die Belastung eines Gemeindepräsidenten insgesamt in einer derartigen Krisensituation aufgezeigt. Dass diese den ordentlichen Rahmen des ursprünglichen Amtes sprengen kann, insbesondere in zeitlicher und persönlicher Hinsicht, dürfte denn auch keinen Zuschauer ernsthaft überraschen. Hingegen wird nicht exklusiv die Kritik aus der Bevölkerung als Ursache für die ausserordentliche Belastung erwähnt. Zusammenfassend zeichnet die kurze Sequenz daher kein unsachgerechtes Bild der Umstände oder vom Beschwerdeführer.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er als betroffene Person vor der Ausstrahlung der Sequenz vorab hätte angehört werden und zu Wort kommen müssen. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Pflicht zur Anhörung des Beschwerdeführers nicht bestanden habe, da dieser nicht Protagonist einer eigenständigen Berichterstattung sei, sondern lediglich im Kontext mehrerer kritischer Stimmen im Rahmen eines bereits publizierten Zitats erscheine.

7.2 Gemäss Rechtsprechung der UBI ist eine vorgängige Anhörung nur bei schweren Vorwürfen notwendig (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.2 S.346; UBI-Entscheid b.985 vom

6. September 2024 E. 4.3; UBI-Entscheid b.1013 vom 4. April 2025 E. 5.8 f.). Weder stellt die Kritik des Beschwerdeführers an der Arbeit der Umsiedlungskommission eine schwere Kritik dar, noch wird der Beschwerdeführer selbst durch die Einblendung seines Zitats aus der «Südostschweiz» in ein negatives Licht gestellt. Eine berechtigte Erwartung, vor der Einblendung des Zeitungsartikels in der Sendung angehört zu werden, bestand aus rechtlicher Sicht nicht. Der Name des Beschwerdeführers wurde in der Sendung kein einziges Mal genannt und die kurze Einblendung des Zitats mit seinem Namen erfolgte im Rahmen der allgemeinen Kritik an der Arbeit der Umsiedlungskommission, wobei diese Kritik von der Sendung korrekt eingeordnet wurde.

7.3 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend und erstens darauf hinzuweisen, dass für die rundfunkrechtliche Beurteilung der Gesamteindruck einer Sendung relevant ist (vgl. BGer 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.1; UBI-Entscheid b.993 vom 5. September 2024 E. 5.6). Die monierten acht Sekunden mit der Einblendung von Zitat und Namen des Beschwerdeführers vermögen die gesamte Sendung mit einer Totallänge von knapp 28 Minuten in keiner Weise zu prägen. Zweitens ist die UBI nicht zuständig für den zivil- und strafrechtlichen Ehrenschutz (vgl. BGE 134 II 260 E. 6.3 f. S. 263 f.).

7.4 Was sodann den eingeblendeten Zeitungsbericht der «Südostschweiz» in der Sendung betrifft, so macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei darin falsch oder gegen seinen Willen zitiert worden oder nachträglich dagegen vorgegangen. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, diesen öffentlichen und für jedermann einsehbaren Zeitungsartikel exemplarisch zur Bebilderung der Sequenz zu verwenden. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nachträglich Abklärungen bei der Redaktion der «Südostschweiz» getroffen hat, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hält denn auch ausdrücklich fest, dass sie dies nur aufgrund einer Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers getan habe, der ein Gesuch um superprovisorische Massnahme gestellt habe.

8. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 98 RTVG).

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UBI-D-74273501/2 7/7 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen:

- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430). Versand: 21. September 2026