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b.1077

Fernsehen SRF, Sendung «Bleisch & Bossart» vom 8. November 2025, Beitrag «Ist erben fair?»

Ubi · 2026-05-21 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), konkret SRF 2, strahlte am 8. November 2025 eine Wiederholung der Fernsehsendung «Ist erben fair?» aus dem Sendegefäss «Bleisch & Bossart» aus. Darin besprechen Barbara Bleisch und Yves Bossart Fragen rund um das Thema Erben, wie etwa: «Wem soll gehören, was jemand hinterlässt?», «Schaffen Vermögens- und Erbschaftssteuern mehr Gerechtigkeit?» oder «Verletzt Erben die Chancengleichheit und das Leistungsprinzip?».

B. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 erhob T (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die genannte Publikation. Er rügte darin explizit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40), indem die beanstandete Sendung allzu einseitig befürwortende Argumente für die kurz nach der Ausstrahlung anstehende Volksabstimmung zur Erbschaftssteuerinitiative der Jungsozialisten Schweiz (JUSO-Erbschaftsinitiative) vom

30. November 2025 aufzeige und nicht ausgewogen sei. Damit machte er implizit auch eine Verletzung des Vielfaltsgebots nach Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend. Barbara Bleisch präsentiere sich in dieser Sendung wiederholt als Befürworterin einer Erbschaftssteuer. Das ganze Gespräch werde durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) als philosophische Betrachtung zur Erbschaftsthematik deklariert, weshalb die Ausgewogenheit in einem solchen Format angeblich nicht mehr im Vordergrund stehe. Eine solche Argumentation sei allerdings problematisch, da damit in letzter Konsequenz jede nicht ausgewogene Sendung bloss das Etikett «philosophisch» erhalten müsste, um in der Folge das Gebot der Ausgewogenheit nicht mehr einhalten zu müssen. Die Redaktion habe in einer ersten Stellungnahme selbst bestätigt, dass die beanstandete Sendung nicht ausgewogen gewesen sei. Entsprechend verfange auch die Begründung nicht, wonach man mit der gewählten Sendung kurzfristig eine Programmlücke habe füllen müssen. Politische Beiträge seien zur Füllung einer solchen Programmlücke schlicht ungeeignet. Zuletzt sei auch der auf der Website unter srf.ch/korrekturen angebrachte Hinweis nicht relevant. Diese Korrektur sei zum einen erst nach der Abstimmung erfolgt und würde zum anderen auf der genannten Korrekturen-Website einem wesentlich kleineren Publikum zugänglich gemacht, als dies bei Ausstrahlung der Sendung der Fall gewesen sei. Weiter sei der Zustand unhaltbar, dass die Beschwerdegegnerin mit anonymisierten Testimonials aus dem Publikum mehrmals täglich Werbespots in eigener Sache ausstrahle und die Generaldirektorin der SRG, A, durch die Schweiz reise, um betreffend Halbierungsinitiative Abstimmungskampf zu machen. Es stelle sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine Konzessionsverletzung begehe, indem sie einseitig und in eigener Sache in diesen politischen Entscheidungsprozess mittels Schleichwerbung eingreife. Bei der ursprünglichen Eingabe fehlte der Ombudsbericht zum beanstandeten Beitrag. Diesen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2026 nach.

C. Am 10. Februar 2026 leitete die UBI die Eingabe des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 72.021) teilweise an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zur Bearbeitung weiter, da sie sich für die Rügen betreffend «Schleichwerbung» als unzuständig erachtet.

D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2026, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Beschwerdegegnerin mische sich in eigener Sache in den politischen Entscheidungsprozess in Bezug auf die SRG-Initiative

b.1077 3/8 ein. Die Beurteilung dieses Umstandes falle nicht in die Kompetenz der UBI, sondern müsse gegebenenfalls beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) geltend gemacht werden. Materiell werde das Sachgerechtigkeitsgebot mit dem beanstandeten Beitrag nicht verletzt. Der Vorwurf einer einseitigen Darstellung zugunsten der JUSO- Erbschaftsinitiative treffe auf die beanstandete Sendung nicht zu. So würden wiederholt auch Argumente besprochen, die das Erben als legitim darstellten. Beispielsweise werde betont, dass zur individuellen Freiheit auch die Freiheit gehöre, mit Eigentum nach persönlichem Ermessen zu verfahren. Dazu gehöre auch, das eigene Vermögen an die Kinder und Enkelkinder weiterzugeben. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass Vermögensbildung eine tragende Säule der Rechtsstaatlichkeit darstelle, Vermögen den Eigentümern gehöre und vom Staat nicht einfach so abgeschöpft werden dürfe. Insgesamt setze sich die Sendung damit differenziert mit dem Thema auseinander und erwähne sowohl Argumente für eine stärkere Besteuerung grosser Vermögen als auch gewichtige Gegenargumente, wie Eigentum, Familie, emotionale Werte und rechtsstaatliche Prinzipien. Eine einseitige Parteinahme durch die Barbara Bleisch und Yves Bossart sei damit nicht ersichtlich. Auch das Vielfaltsgebot sei nicht verletzt worden. Zwar habe bereits die Redaktion eingeräumt, dass die Ausstrahlung der Sendung kurz vor der Abstimmung über die JUSO-Erbschaftsinitiative ein Fehler gewesen sei. Dies sei aber darauf zurückzuführen, dass eine kurzfristige Programmlücke habe gefüllt werden müssen. Doch auch unter Berücksichtigung der anstehenden Abstimmung sei eine Verletzung des Vielfaltsgebots zu verneinen. Zwar nähmen Argumente zugunsten einer stärkeren Erbschaftsbesteuerung in der beanstandeten Sendung einen breiten Raum ein. Gleichwohl werde durch die Sendung kein geschlossenes, einseitiges Votum zugunsten einer Erbschaftssteuer vermittelt, da auch zentrale Gegenargumente vermittelt würden. In der Gesamtwürdigung sei die beanstandete Sendung damit nicht geeignet, die freie Meinungsbildung des Publikums zu beeinflussen, auch nicht hinsichtlich der kurz danach anstehenden Volksabstimmung.

E. Mit Replik vom 16. März 2026 (Datum Postaufgabe) führte der Beschwerdeführer erneut aus, die Sendung sei unausgewogen und betone besonders die problematischen Aspekte des Erbens. Damit werde das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Weiter habe die Redaktion bereits eingeräumt, dass der Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung kurz vor der anstehenden Abstimmung ein Fehler gewesen sei. Dies sei problematisch und stelle eine Verletzung des Vielfaltsgebots nach Art. 4 Abs. 4 RTVG dar. Zudem sei an der Ernsthaftigkeit der angeblichen Einsicht der Redaktion zu zweifeln, da die geltend gemachte Korrektur auf der eigenen Korrekturen-Website erst nach der Volksabstimmung aufgeschaltet worden sei.

F. Mit Duplik vom 22. April 2026 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Sendung grundsätzlich nicht ausgewogen sein müsse, um dem Sachgerechtigkeitsgebot Genüge zu tun. Vielmehr sei es entscheidend, dass Fakten objektiv und richtig vermittelt würden und subjektive Ansichten und Meinungen für das Publikum als solche erkennbar seien. Dies sei in der beanstandeten Sendung der Fall, indem Barbara Bleisch und Yves Bossart eine differenzierte Auseinandersetzung zum Thema Erben führten. Auch das Vielfaltsgebot sei nicht verletzt. Zwar sei die Veröffentlichung der Korrektur erst nach der Abstimmung ergangen, aber man habe die internen Abläufe und Kontrollmechanismen diesbezüglich bereits angepasst. In der Gesamtwürdigung sei damit nicht ersichtlich, inwiefern die Sendung geeignet gewesen wäre, die freie Meinungsbildung des Publikums in unzulässiger Weise zu verzerren oder das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen.

G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

b.1077 4/8

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde grundsätzlich fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Der notwendige Bericht der Ombudsstelle wurde nachgereicht (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 RTVG). Beanstandet ist ein Beitrag aus der Sendung «Bleisch & Bossart» vom 8. November 2025. Die Erstausstrahlung dieses Beitrags erfolgte am 5. Dezember 2021.

E. 2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede natürliche Person, die im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen, indem er Unterschriften von 28 Personen einreicht.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene redaktionelle Publikation die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.).

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung mit ein. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 2 RTVG und des Vielfaltsgebots nach Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend. Diese beiden Vorbringen können von der UBI überprüft werden. Insofern der Beschwerdeführer allerdings rügt, die Beschwerdegegnerin betreibe Schleichwerbung mit Blick auf die Halbierungsinitiative, kann die UBI darauf nicht eintreten. Diese Beanstandung wurde im Verfahren vor der Ombudsstelle nicht geltend gemacht und kann somit nicht nachträglich vor der UBI zum Gegenstand einer rechtlichen Prüfung gemacht werden. Zur Klärung der Frage, ob die Rüge zum Thema Schleichwerbung zuständigkeitshalber in den Aufsichtsbereich des BAKOM oder der UBI gehört, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers am 10. Februar 2026 an das BAKOM weitergeleitet. Dieses erklärte sich am 26. Februar 2026 für die Rügen des Beschwerdeführers betreffend «Schleichwerbung durch SRF-Moderatoren» für zuständig.

E. 7 Beim Beitrag «Ist Erben fair?» aus dem Sendegefäss «Bleisch & Bossart» handelt es sich um eine redaktionelle Sendung mit Informationsgehalt, weshalb das Sachgerechtigkeitsgebot Anwendung findet. Die beanstandete Sendung wurde rund drei Wochen vor der Volksabstimmung zur JUSO-Erbschaftsinitiative vom 30. November

b.1077 5/8 2025 ausgestrahlt. Damit fällt sie in die rundfunkrechtlich sensible Periode vor dem Abstimmungstermin (vgl. E. 9.2 nachfolgend) und wird auf die Einhaltung des Vielfaltsgebots überprüft.

E. 7.1 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an Wahl- und Abstimmungssendungen gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [«Cash TV»]). Das Vielfaltsgebot aus Art. 4 Abs. 4 RTVG soll verhindern, dass audiovisuelle Medien die Öffentlichkeit parteiisch und einseitig beeinflussen, insbesondere vor einem Urnengang (BGer-Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.5.1 [„Covid-Gesetz“], UBI- Entscheid b.813 vom 13. September 2019 E. 7 ff. [„Klimafragen“]). Dies bedeutet einerseits, dass der Rundfunkveranstalter extremen Positionen kein übermässiges Gewicht beimessen, aber andererseits auch nicht ausschliesslich über die (angebliche) Mehrheitsmeinung berichten darf. Radio und Fernsehen sind verpflichtet, die Vielfalt der Positionen und Meinungen wiederzugeben (VPB 69/2005, Nr. 128, Kap. 5, S. 1557). Das Vielfaltsgebot betrifft – im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot – grundsätzlich nicht einzelne Sendungen, sondern das Programm insgesamt. Ausnahmen von dieser Regel bilden aber eben Abstimmungs- und Wahlsendungen (vgl. BGE 151 II 164 E. 5.4 S. 173 [„Frontex“]; BGer-Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.5.1 [„Covid- Gesetz“],). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Sendungen ausnahmsweise auch auf die einzelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüberstehenden Lagern in der sensiblen Periode vor dem Urnengang. Zu berücksichtigen ist dabei, welche «objektiv abzuschätzende Wirkung» die Publikation auf das Publikum hat (BGE 151 II 164 E. 6.1 S. 173 f. [„Frontex“]; BGer-Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.6 [„Covid-Gesetz“]).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt den Ausstrahlungszeitpunkt der Sendung drei Wochen vor der Abstimmung über die JUSO-Erbschaftsinitiative und damit eine Verletzung des Vielfaltsgebots nach Art. 4 Abs. 4 RTVG. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Sendung klar befürwortende Argumente für die JUSO- Erbschaftsinitiative aufgezählt und sich insbesondere Barbara Bleisch als Befürworterin der Initiative zu erkennen gegeben habe. Eine solch einseitige Sendung rund drei Wochen vor der Abstimmung verletze das Vielfaltsgebot. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass die Sendung kein geschlossenes und einseitiges Votum zugunsten der Erbschaftssteuer vermittle und auch zentrale Gegenargumente thematisiert würden. Entsprechend liege keine Verletzung des Vielfaltsgebots vor.

E. 7.3 Die beanstandete Sendung wurde 22 Tage vor der Volksabstimmung zur JUSO- Erbschaftsinitiative vom 30. November 2025 ausgestrahlt, womit sie in die rundfunkrechtlich sensible Periode vor dem Abstimmungstermin fällt. Die sensible Periode beginnt gemäss der Praxis der UBI in der Regel mit der Medienkonferenz des Bundesrats zur Vorlage (UBI-Entscheid b.919 vom 1. September 2022 E.4.2). Diese fand vorliegend am 13. Oktober 2025 statt.

E. 7.4 Im Sendegefäss «Bleisch & Bossart» werden regelmässig Alltagsfragen aus philosophischer Sicht diskutiert. Das Format wurde primär für den YouTube-Kanal „SRF Kultur“ produziert und richtet sich damit an ein eher jüngeres Zielpublikum. Das Vorwissen des Publikums zu den Themen generell und insbesondere zu politischen und moralischen Fragen rund um das Thema Erben dürfte damit überschaubar sein. Es kann von einer solchen Sendung deshalb erwartet werden, dass die Fakten korrekt wiedergegeben und für das Publikum verständlich erklärt werden, damit sich dieses eine

b.1077 6/8 eigene Meinung zum besprochenen Thema bilden kann. Bleisch und Bossart thematisieren die wichtigen Aspekte des Erbens, wie etwa die Gerechtigkeitsfrage im Zusammenhang mit Leistungsgerechtigkeit und Chancengleichheit, Fragen zu den Themen Demokratie und Macht sowie Eigentumsrechte und intergenerationelle Solidarität. Verschiedene philosophischen Positionen zu diesen Themen werden nachvollziehbar erklärt und mehrheitlich auch kritisch hinterfragt. Auffallend ist, dass die beiden Protagonisten klar eine erbschaftssteuerfreundliche Position vertreten. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Thema Erben lässt sich der beanstandeten Sendung nicht entnehmen. So räumen die beiden Gesprächspartner zwar die Bedeutung von Eigentum, Rechtstaatlichkeit und der Sorge vor Enteignung ein. Diese Einwände wirken aber eher als zu berücksichtigende Gegenargumente gegen die eigene Überzeugung. Die erbschaftssteuerfreundliche Hauptposition, welche insbesondere den Aussagen von Barbara Bleisch zweifelsfrei zu entnehmen ist, überwiegt über das ganze Gespräch hinweg. Steuerkritische Argumente werden – sofern überhaupt angesprochen

– stets in einen Rahmen gestellt, der letztlich wiederum zugunsten einer Erbschaftssteuer spricht. So wird zwar beispielsweise der Eigentumsschutz anerkannt, direkt danach aber die Frage erhoben, ob Steuern dann generell Diebstahl seien, was im Fazit wieder wie eine generelle Zurückweisung von Steuerkritik wirkt. Ebenso dient die Kritik an privater Philanthropie dazu, Steuern als demokratisch kontrollierte Alternative wesentlich attraktiver erscheinen zu lassen, insbesondere bei grossen Vermögen, worauf die JUSO- Erbschaftsinitiative explizit abzielte. Auch die zitierten Philosophen sind fast durchgehend erbschaftssteuerfreundlich, womit sich der grösste Teil des Gesprächs der problematischen Rolle von Erbschaften für Ungleichheit und Chancengerechtigkeit oder der Machtkonzentration reicher Familien und Stiftungen widmet. Diese einseitige Gewichtung der Argumente zugunsten einer Erbschaftssteuer und die somit fehlende Ausgewogenheit in der sensiblen Periode vor dem Urnengang führen zu einer Verletzung des Vielfaltsgebots. Dabei ist auch nicht von Bedeutung, dass die Sendung bereits im Jahre 2021 produziert und ausgestrahlt und dann am 8. November 2025 lediglich als Ersatz für eine ausgefallene Sendung ins Programm «gerutscht» ist. So bezogen sich die Aussagen von «Bleisch & Bossart» zwar auf die Initiative aus dem Jahre 2015 (Volksinitiative: «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV») und nicht auf diejenige der JUSO, über welche am 30. November 2025 abgestimmt wurde. Doch auch wenn der Fokus der beiden Initiativen nicht der gleiche war, ging es bei der Diskussion doch um die grundsätzliche Frage einer Erbschaftssteuer, so wie sie auch mit der JUSO- Erbschaftsinitiative vom 30. November 2025 formuliert wurde. Demnach war die ausgestrahlte Folge von «Bleisch & Bossart» einseitig, womit das Vielfaltsgebot nach Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt worden ist.

E. 8.1 Betreffend die Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots macht der Beschwerdeführer geltend, die ausgestrahlte Sendung sei fehlerhaft und die Korrektur von der Beschwerdegegnerin auf deren Korrekturen-Website sei erst nach der Abstimmung erfolgt. Zudem verfüge diese Website bloss über eine geringe Reichweite, weshalb der Nutzen einer solchen Korrektur von Anfang an beschränkt sei. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass das Publikum mit der beanstandeten Sendung nicht zu einer bestimmten Haltung gedrängt, sondern ausdrücklich zur eigenen Reflexion eingeladen werde. Die Sendung ermögliche es dem Publikum, sich aufgrund transparent dargestellter und kontroverser Argumente eine eigene Meinung zu bilden, ohne dabei manipulativ zu wirken, und verletze so das Sachgerechtigkeitsgebot nicht.

E. 8.2 In Anbetracht der Ausführungen unter E. 7.4 kann die Frage, ob das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten worden ist, offenbleiben. Anzuerkennen ist immerhin, dass sich die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen des

b.1077 7/8 Beanstandungsverfahrens vor der Ombudsstelle für die Ausstrahlung der beanstandeten Sendung entschuldigt und auch auf der eigenen Korrekturen-Website (www.srf.ch/srf- korrekturen) darauf hingewiesen hat, dass die Ausstrahlung dieser Sendung so kurz vor der Abstimmung gegen ihre erhöhten Sorgfaltspflichten verstossen habe. Im Rahmen des Schriftenwechsels führte die Beschwerdegegnerin aus, man habe intern bereits Massnahmen getroffen, um ähnliche Fehler in Zukunft zu vermeiden. Es kann demnach

– trotz Gutheissung der Beschwerde – auf die Durchführung des Massnahmeverfahrens nach Art. 89 RTVG verzichtet werden.

E. 9 Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 98 RTVG)

b.1077 8/8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit 7:2 Stimmen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Auf die Durchführung des Massnahmeverfahrens nach Art. 89 RTVG wird einstimmig verzichtet.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

b.1077

Entscheid vom 21. Mai 2026

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Yaniv Benhamou, Flavia Buchli, Philipp Eng, Delphine Gendre, Reto Schlatter, Oliver Sidler, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Marc Jutzi (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Bleisch & Bossart» vom 8. November 2025, Beitrag «Ist erben fair?»

Beschwerde vom 14. Januar 2026

Parteien / Verfahrensbeteiligte T (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

b.1077 2/8 Sachverhalt: A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), konkret SRF 2, strahlte am 8. November 2025 eine Wiederholung der Fernsehsendung «Ist erben fair?» aus dem Sendegefäss «Bleisch & Bossart» aus. Darin besprechen Barbara Bleisch und Yves Bossart Fragen rund um das Thema Erben, wie etwa: «Wem soll gehören, was jemand hinterlässt?», «Schaffen Vermögens- und Erbschaftssteuern mehr Gerechtigkeit?» oder «Verletzt Erben die Chancengleichheit und das Leistungsprinzip?».

B. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 erhob T (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die genannte Publikation. Er rügte darin explizit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40), indem die beanstandete Sendung allzu einseitig befürwortende Argumente für die kurz nach der Ausstrahlung anstehende Volksabstimmung zur Erbschaftssteuerinitiative der Jungsozialisten Schweiz (JUSO-Erbschaftsinitiative) vom

30. November 2025 aufzeige und nicht ausgewogen sei. Damit machte er implizit auch eine Verletzung des Vielfaltsgebots nach Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend. Barbara Bleisch präsentiere sich in dieser Sendung wiederholt als Befürworterin einer Erbschaftssteuer. Das ganze Gespräch werde durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) als philosophische Betrachtung zur Erbschaftsthematik deklariert, weshalb die Ausgewogenheit in einem solchen Format angeblich nicht mehr im Vordergrund stehe. Eine solche Argumentation sei allerdings problematisch, da damit in letzter Konsequenz jede nicht ausgewogene Sendung bloss das Etikett «philosophisch» erhalten müsste, um in der Folge das Gebot der Ausgewogenheit nicht mehr einhalten zu müssen. Die Redaktion habe in einer ersten Stellungnahme selbst bestätigt, dass die beanstandete Sendung nicht ausgewogen gewesen sei. Entsprechend verfange auch die Begründung nicht, wonach man mit der gewählten Sendung kurzfristig eine Programmlücke habe füllen müssen. Politische Beiträge seien zur Füllung einer solchen Programmlücke schlicht ungeeignet. Zuletzt sei auch der auf der Website unter srf.ch/korrekturen angebrachte Hinweis nicht relevant. Diese Korrektur sei zum einen erst nach der Abstimmung erfolgt und würde zum anderen auf der genannten Korrekturen-Website einem wesentlich kleineren Publikum zugänglich gemacht, als dies bei Ausstrahlung der Sendung der Fall gewesen sei. Weiter sei der Zustand unhaltbar, dass die Beschwerdegegnerin mit anonymisierten Testimonials aus dem Publikum mehrmals täglich Werbespots in eigener Sache ausstrahle und die Generaldirektorin der SRG, A, durch die Schweiz reise, um betreffend Halbierungsinitiative Abstimmungskampf zu machen. Es stelle sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine Konzessionsverletzung begehe, indem sie einseitig und in eigener Sache in diesen politischen Entscheidungsprozess mittels Schleichwerbung eingreife. Bei der ursprünglichen Eingabe fehlte der Ombudsbericht zum beanstandeten Beitrag. Diesen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2026 nach.

C. Am 10. Februar 2026 leitete die UBI die Eingabe des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 72.021) teilweise an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zur Bearbeitung weiter, da sie sich für die Rügen betreffend «Schleichwerbung» als unzuständig erachtet.

D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2026, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Beschwerdegegnerin mische sich in eigener Sache in den politischen Entscheidungsprozess in Bezug auf die SRG-Initiative

b.1077 3/8 ein. Die Beurteilung dieses Umstandes falle nicht in die Kompetenz der UBI, sondern müsse gegebenenfalls beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) geltend gemacht werden. Materiell werde das Sachgerechtigkeitsgebot mit dem beanstandeten Beitrag nicht verletzt. Der Vorwurf einer einseitigen Darstellung zugunsten der JUSO- Erbschaftsinitiative treffe auf die beanstandete Sendung nicht zu. So würden wiederholt auch Argumente besprochen, die das Erben als legitim darstellten. Beispielsweise werde betont, dass zur individuellen Freiheit auch die Freiheit gehöre, mit Eigentum nach persönlichem Ermessen zu verfahren. Dazu gehöre auch, das eigene Vermögen an die Kinder und Enkelkinder weiterzugeben. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass Vermögensbildung eine tragende Säule der Rechtsstaatlichkeit darstelle, Vermögen den Eigentümern gehöre und vom Staat nicht einfach so abgeschöpft werden dürfe. Insgesamt setze sich die Sendung damit differenziert mit dem Thema auseinander und erwähne sowohl Argumente für eine stärkere Besteuerung grosser Vermögen als auch gewichtige Gegenargumente, wie Eigentum, Familie, emotionale Werte und rechtsstaatliche Prinzipien. Eine einseitige Parteinahme durch die Barbara Bleisch und Yves Bossart sei damit nicht ersichtlich. Auch das Vielfaltsgebot sei nicht verletzt worden. Zwar habe bereits die Redaktion eingeräumt, dass die Ausstrahlung der Sendung kurz vor der Abstimmung über die JUSO-Erbschaftsinitiative ein Fehler gewesen sei. Dies sei aber darauf zurückzuführen, dass eine kurzfristige Programmlücke habe gefüllt werden müssen. Doch auch unter Berücksichtigung der anstehenden Abstimmung sei eine Verletzung des Vielfaltsgebots zu verneinen. Zwar nähmen Argumente zugunsten einer stärkeren Erbschaftsbesteuerung in der beanstandeten Sendung einen breiten Raum ein. Gleichwohl werde durch die Sendung kein geschlossenes, einseitiges Votum zugunsten einer Erbschaftssteuer vermittelt, da auch zentrale Gegenargumente vermittelt würden. In der Gesamtwürdigung sei die beanstandete Sendung damit nicht geeignet, die freie Meinungsbildung des Publikums zu beeinflussen, auch nicht hinsichtlich der kurz danach anstehenden Volksabstimmung.

E. Mit Replik vom 16. März 2026 (Datum Postaufgabe) führte der Beschwerdeführer erneut aus, die Sendung sei unausgewogen und betone besonders die problematischen Aspekte des Erbens. Damit werde das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Weiter habe die Redaktion bereits eingeräumt, dass der Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung kurz vor der anstehenden Abstimmung ein Fehler gewesen sei. Dies sei problematisch und stelle eine Verletzung des Vielfaltsgebots nach Art. 4 Abs. 4 RTVG dar. Zudem sei an der Ernsthaftigkeit der angeblichen Einsicht der Redaktion zu zweifeln, da die geltend gemachte Korrektur auf der eigenen Korrekturen-Website erst nach der Volksabstimmung aufgeschaltet worden sei.

F. Mit Duplik vom 22. April 2026 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Sendung grundsätzlich nicht ausgewogen sein müsse, um dem Sachgerechtigkeitsgebot Genüge zu tun. Vielmehr sei es entscheidend, dass Fakten objektiv und richtig vermittelt würden und subjektive Ansichten und Meinungen für das Publikum als solche erkennbar seien. Dies sei in der beanstandeten Sendung der Fall, indem Barbara Bleisch und Yves Bossart eine differenzierte Auseinandersetzung zum Thema Erben führten. Auch das Vielfaltsgebot sei nicht verletzt. Zwar sei die Veröffentlichung der Korrektur erst nach der Abstimmung ergangen, aber man habe die internen Abläufe und Kontrollmechanismen diesbezüglich bereits angepasst. In der Gesamtwürdigung sei damit nicht ersichtlich, inwiefern die Sendung geeignet gewesen wäre, die freie Meinungsbildung des Publikums in unzulässiger Weise zu verzerren oder das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen.

G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

b.1077 4/8 Erwägungen: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde grundsätzlich fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Der notwendige Bericht der Ombudsstelle wurde nachgereicht (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 RTVG). Beanstandet ist ein Beitrag aus der Sendung «Bleisch & Bossart» vom 8. November 2025. Die Erstausstrahlung dieses Beitrags erfolgte am 5. Dezember 2021.

2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede natürliche Person, die im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen, indem er Unterschriften von 28 Personen einreicht.

3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene redaktionelle Publikation die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.).

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung mit ein. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen.

6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 2 RTVG und des Vielfaltsgebots nach Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend. Diese beiden Vorbringen können von der UBI überprüft werden. Insofern der Beschwerdeführer allerdings rügt, die Beschwerdegegnerin betreibe Schleichwerbung mit Blick auf die Halbierungsinitiative, kann die UBI darauf nicht eintreten. Diese Beanstandung wurde im Verfahren vor der Ombudsstelle nicht geltend gemacht und kann somit nicht nachträglich vor der UBI zum Gegenstand einer rechtlichen Prüfung gemacht werden. Zur Klärung der Frage, ob die Rüge zum Thema Schleichwerbung zuständigkeitshalber in den Aufsichtsbereich des BAKOM oder der UBI gehört, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers am 10. Februar 2026 an das BAKOM weitergeleitet. Dieses erklärte sich am 26. Februar 2026 für die Rügen des Beschwerdeführers betreffend «Schleichwerbung durch SRF-Moderatoren» für zuständig.

7. Beim Beitrag «Ist Erben fair?» aus dem Sendegefäss «Bleisch & Bossart» handelt es sich um eine redaktionelle Sendung mit Informationsgehalt, weshalb das Sachgerechtigkeitsgebot Anwendung findet. Die beanstandete Sendung wurde rund drei Wochen vor der Volksabstimmung zur JUSO-Erbschaftsinitiative vom 30. November

b.1077 5/8 2025 ausgestrahlt. Damit fällt sie in die rundfunkrechtlich sensible Periode vor dem Abstimmungstermin (vgl. E. 9.2 nachfolgend) und wird auf die Einhaltung des Vielfaltsgebots überprüft.

7.1 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an Wahl- und Abstimmungssendungen gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [«Cash TV»]). Das Vielfaltsgebot aus Art. 4 Abs. 4 RTVG soll verhindern, dass audiovisuelle Medien die Öffentlichkeit parteiisch und einseitig beeinflussen, insbesondere vor einem Urnengang (BGer-Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.5.1 [„Covid-Gesetz“], UBI- Entscheid b.813 vom 13. September 2019 E. 7 ff. [„Klimafragen“]). Dies bedeutet einerseits, dass der Rundfunkveranstalter extremen Positionen kein übermässiges Gewicht beimessen, aber andererseits auch nicht ausschliesslich über die (angebliche) Mehrheitsmeinung berichten darf. Radio und Fernsehen sind verpflichtet, die Vielfalt der Positionen und Meinungen wiederzugeben (VPB 69/2005, Nr. 128, Kap. 5, S. 1557). Das Vielfaltsgebot betrifft – im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot – grundsätzlich nicht einzelne Sendungen, sondern das Programm insgesamt. Ausnahmen von dieser Regel bilden aber eben Abstimmungs- und Wahlsendungen (vgl. BGE 151 II 164 E. 5.4 S. 173 [„Frontex“]; BGer-Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.5.1 [„Covid- Gesetz“],). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Sendungen ausnahmsweise auch auf die einzelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüberstehenden Lagern in der sensiblen Periode vor dem Urnengang. Zu berücksichtigen ist dabei, welche «objektiv abzuschätzende Wirkung» die Publikation auf das Publikum hat (BGE 151 II 164 E. 6.1 S. 173 f. [„Frontex“]; BGer-Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.6 [„Covid-Gesetz“]).

7.2 Der Beschwerdeführer rügt den Ausstrahlungszeitpunkt der Sendung drei Wochen vor der Abstimmung über die JUSO-Erbschaftsinitiative und damit eine Verletzung des Vielfaltsgebots nach Art. 4 Abs. 4 RTVG. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Sendung klar befürwortende Argumente für die JUSO- Erbschaftsinitiative aufgezählt und sich insbesondere Barbara Bleisch als Befürworterin der Initiative zu erkennen gegeben habe. Eine solch einseitige Sendung rund drei Wochen vor der Abstimmung verletze das Vielfaltsgebot. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass die Sendung kein geschlossenes und einseitiges Votum zugunsten der Erbschaftssteuer vermittle und auch zentrale Gegenargumente thematisiert würden. Entsprechend liege keine Verletzung des Vielfaltsgebots vor.

7.3 Die beanstandete Sendung wurde 22 Tage vor der Volksabstimmung zur JUSO- Erbschaftsinitiative vom 30. November 2025 ausgestrahlt, womit sie in die rundfunkrechtlich sensible Periode vor dem Abstimmungstermin fällt. Die sensible Periode beginnt gemäss der Praxis der UBI in der Regel mit der Medienkonferenz des Bundesrats zur Vorlage (UBI-Entscheid b.919 vom 1. September 2022 E.4.2). Diese fand vorliegend am 13. Oktober 2025 statt.

7.4 Im Sendegefäss «Bleisch & Bossart» werden regelmässig Alltagsfragen aus philosophischer Sicht diskutiert. Das Format wurde primär für den YouTube-Kanal „SRF Kultur“ produziert und richtet sich damit an ein eher jüngeres Zielpublikum. Das Vorwissen des Publikums zu den Themen generell und insbesondere zu politischen und moralischen Fragen rund um das Thema Erben dürfte damit überschaubar sein. Es kann von einer solchen Sendung deshalb erwartet werden, dass die Fakten korrekt wiedergegeben und für das Publikum verständlich erklärt werden, damit sich dieses eine

b.1077 6/8 eigene Meinung zum besprochenen Thema bilden kann. Bleisch und Bossart thematisieren die wichtigen Aspekte des Erbens, wie etwa die Gerechtigkeitsfrage im Zusammenhang mit Leistungsgerechtigkeit und Chancengleichheit, Fragen zu den Themen Demokratie und Macht sowie Eigentumsrechte und intergenerationelle Solidarität. Verschiedene philosophischen Positionen zu diesen Themen werden nachvollziehbar erklärt und mehrheitlich auch kritisch hinterfragt. Auffallend ist, dass die beiden Protagonisten klar eine erbschaftssteuerfreundliche Position vertreten. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Thema Erben lässt sich der beanstandeten Sendung nicht entnehmen. So räumen die beiden Gesprächspartner zwar die Bedeutung von Eigentum, Rechtstaatlichkeit und der Sorge vor Enteignung ein. Diese Einwände wirken aber eher als zu berücksichtigende Gegenargumente gegen die eigene Überzeugung. Die erbschaftssteuerfreundliche Hauptposition, welche insbesondere den Aussagen von Barbara Bleisch zweifelsfrei zu entnehmen ist, überwiegt über das ganze Gespräch hinweg. Steuerkritische Argumente werden – sofern überhaupt angesprochen

– stets in einen Rahmen gestellt, der letztlich wiederum zugunsten einer Erbschaftssteuer spricht. So wird zwar beispielsweise der Eigentumsschutz anerkannt, direkt danach aber die Frage erhoben, ob Steuern dann generell Diebstahl seien, was im Fazit wieder wie eine generelle Zurückweisung von Steuerkritik wirkt. Ebenso dient die Kritik an privater Philanthropie dazu, Steuern als demokratisch kontrollierte Alternative wesentlich attraktiver erscheinen zu lassen, insbesondere bei grossen Vermögen, worauf die JUSO- Erbschaftsinitiative explizit abzielte. Auch die zitierten Philosophen sind fast durchgehend erbschaftssteuerfreundlich, womit sich der grösste Teil des Gesprächs der problematischen Rolle von Erbschaften für Ungleichheit und Chancengerechtigkeit oder der Machtkonzentration reicher Familien und Stiftungen widmet. Diese einseitige Gewichtung der Argumente zugunsten einer Erbschaftssteuer und die somit fehlende Ausgewogenheit in der sensiblen Periode vor dem Urnengang führen zu einer Verletzung des Vielfaltsgebots. Dabei ist auch nicht von Bedeutung, dass die Sendung bereits im Jahre 2021 produziert und ausgestrahlt und dann am 8. November 2025 lediglich als Ersatz für eine ausgefallene Sendung ins Programm «gerutscht» ist. So bezogen sich die Aussagen von «Bleisch & Bossart» zwar auf die Initiative aus dem Jahre 2015 (Volksinitiative: «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV») und nicht auf diejenige der JUSO, über welche am 30. November 2025 abgestimmt wurde. Doch auch wenn der Fokus der beiden Initiativen nicht der gleiche war, ging es bei der Diskussion doch um die grundsätzliche Frage einer Erbschaftssteuer, so wie sie auch mit der JUSO- Erbschaftsinitiative vom 30. November 2025 formuliert wurde. Demnach war die ausgestrahlte Folge von «Bleisch & Bossart» einseitig, womit das Vielfaltsgebot nach Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt worden ist.

8.

8.1 Betreffend die Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots macht der Beschwerdeführer geltend, die ausgestrahlte Sendung sei fehlerhaft und die Korrektur von der Beschwerdegegnerin auf deren Korrekturen-Website sei erst nach der Abstimmung erfolgt. Zudem verfüge diese Website bloss über eine geringe Reichweite, weshalb der Nutzen einer solchen Korrektur von Anfang an beschränkt sei. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass das Publikum mit der beanstandeten Sendung nicht zu einer bestimmten Haltung gedrängt, sondern ausdrücklich zur eigenen Reflexion eingeladen werde. Die Sendung ermögliche es dem Publikum, sich aufgrund transparent dargestellter und kontroverser Argumente eine eigene Meinung zu bilden, ohne dabei manipulativ zu wirken, und verletze so das Sachgerechtigkeitsgebot nicht.

8.2 In Anbetracht der Ausführungen unter E. 7.4 kann die Frage, ob das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten worden ist, offenbleiben. Anzuerkennen ist immerhin, dass sich die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen des

b.1077 7/8 Beanstandungsverfahrens vor der Ombudsstelle für die Ausstrahlung der beanstandeten Sendung entschuldigt und auch auf der eigenen Korrekturen-Website (www.srf.ch/srf- korrekturen) darauf hingewiesen hat, dass die Ausstrahlung dieser Sendung so kurz vor der Abstimmung gegen ihre erhöhten Sorgfaltspflichten verstossen habe. Im Rahmen des Schriftenwechsels führte die Beschwerdegegnerin aus, man habe intern bereits Massnahmen getroffen, um ähnliche Fehler in Zukunft zu vermeiden. Es kann demnach

– trotz Gutheissung der Beschwerde – auf die Durchführung des Massnahmeverfahrens nach Art. 89 RTVG verzichtet werden.

9. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 98 RTVG)

b.1077 8/8 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Die Beschwerde wird mit 7:2 Stimmen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Durchführung des Massnahmeverfahrens nach Art. 89 RTVG wird einstimmig verzichtet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Zu eröffnen:

- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430). Versand: 7. Oktober 2026