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b.1074

Fernsehen SRF, Sendung «Impact Reportage» vom 24. September 2025, Beitrag «Machtmissbrauch in der Tantra-Szene? Ex-Schülerinnen packen aus» UND Online-Artikel «Ex-Schülerinnen berichten von Machtmissbrauch in Tantra-Schule» vom 27. September 2025

Ubi · 2026-03-19 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 24. September 2025 strahlte Fernsehen SRF in der Sendung «Impact Reportage» einen Beitrag über die schweizerische Tantra-Szene mit Fokus auf die Tantra-Schule «M GmbH» aus. Dieselbe Schule bildete sodann auch Gegenstand eines Online-Artikels vom 27. September 2025.

B. Mit Eingabe vom 19. November 2025 (Datum Postaufgabe) erhob W (Beschwerdeführer b.1074) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Be- schwerde gegen die genannten Publikationen. Er beantragte darin die Feststellung meh- rerer Verstösse gegen das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40), Richtig- stellungen durch die Beschwerdegegnerin sowie das Anordnen von Vorkehrungen, um eine Wiederholung solcher Fehler zu vermeiden. Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer b.1074 an, dass in den beanstandeten Publikationen teil- weise schwere Vorwürfe gegen die «M GmbH» erhoben würden, was gemäss der ein- schlägigen Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an Ausgewogenheit, Dis- tanz, Quellenprüfung und die Darstellung aller relevanten Standpunkte stelle. Diese ho- hen Anforderungen seien durch die Beschwerdegegnerin nicht eingehalten worden. So seien beispielsweise die Vorwürfe betreffend anale Sexualpraktiken durch eine ehema- lige Schülerin erst vier Jahre nach Absolvieren des Kurses erstmalig geäussert worden. Dabei habe diese ihre Aussagen mehrfach geändert und gar offengelassen, ob sie selbst an den beschriebenen Praktiken teilgenommen habe. Dennoch seien diese Aussagen unkritisch und prominent in den beiden beanstandeten Beiträgen verbreitet worden. Wei- ter würden die Vorwürfe nur von einigen wenigen Personen kommen, welche untereinan- der eng vernetzt und teilweise zusätzlich mit Interessenskonflikten belastet seien, was die Beschwerdegegnerin nicht transparent gemacht habe. Über 10'000 zufriedene Schü- ler aus dem Kundenstamm der «M GmbH» seien nicht zu Wort gekommen. Die Be- schwerdegegnerin habe bereits vor der Ausstrahlung der Sendung gewusst, dass andere Kursteilnehmer den Schilderungen der bereits genannten Personen widersprochen hät- ten. Trotzdem habe sie sich dazu entschieden, diese Gegenstimmen nicht miteinzube- ziehen. Zwei der Personen, welche die genannten Vorwürfe erhoben hätten, erhielten in der Reportage gar noch die Gelegenheit zu zeigen, wie eine «richtige» Tantra-Massage funktioniere. Dies sei besonders stossend, da eine dieser beiden Personen sich selbst schon mit Vorwürfen von Grenzüberschreitungen in der eigenen Praxis konfrontiert ge- sehen habe, was in der beanstandeten Sendung ebenfalls nicht angesprochen werde. Die beiden Publikationen seien also insgesamt mit einer vorgefassten Haltung der «M GmbH» gegenüber produziert worden. Demnach sei es auch nicht weiter von Bedeutung, dass die Schule zu den Vorwürfen habe Stellung beziehen können, zumal sie nicht ein- mal mit allen Vorwürfen konfrontiert worden sei. So sei der Schule ausgerechnet der Vorwurf betreffend anale Sexualpraktiken – in der beanstandeten Reportage der Haupt- vorwurf – nicht kommuniziert worden. In beiden Publikationen seien überdies entlastende Fakten wie beispielsweise anderslautende Zeugenaussagen konsequent ausgeblendet worden. Zuletzt werde der Leiter der Tantra-Schule in beiden Publikationen in unzulässi- ger Weise mit einem Vergewaltigungsfall in Tschechien in Verbindung gebracht, und die Beschwerdegegnerin stütze sich auf Aussagen von angeblichen Experten, um ein un- sachgemässes Guru- resp. Sekten-Framing der «M GmbH» vorzunehmen.

C. Mit Eingabe vom 20. November 2025 (Datum Postaufgabe) erhob die «M GmbH» (Be- schwerdeführerin b.1075) bei der UBI ebenfalls Beschwerde gegen die beiden bereits genannten Publikationen. Sie bediente sich dabei im Wesentlichen der gleichen Argu- mentation wie der Beschwerdeführer b.1074, womit auf die Ausführungen unter B. ver- wiesen werden kann.

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D. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2026, die Beschwerde b.1074 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Insofern der Be- schwerdeführer eine Richtigstellung verlange, sei darauf nicht einzutreten, da die UBI dafür nicht zuständig sei. Zur Begründung der Abweisung der Beschwerde führte die Be- schwerdegegnerin vorab die ihr verfassungsrechtlich garantierte Programmautonomie an, welche ihr einen weiten Spielraum bei der Wahl der Themen und der inhaltlichen Bearbeitung und Gestaltung gewähre. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlange sodann nicht, dass in einem einzelnen Beitrag alle Standpunkte dargestellt würden. Entschei- dend sei vielmehr, dass das Publikum erkennen könne, ob und inwiefern eine Aussage umstritten sei und dass es in seiner Meinungsbildung nicht manipuliert werde. Bei der Recherche zu den beanstandeten Publikationen sei man unterschiedlichen Hinweisen aus der Tantra-Szene nachgegangen und habe im Laufe dieser Recherche kritische Hin- weise von 15 Personen zur Beschwerdegegnerin b.1075 erhalten. Während der Recher- chephase habe man den Schulleiter der «M GmbH» mit diesen Vorwürfen konfrontiert. Dieser habe sich aber gegen eine Äusserung in Form eines Interviews entschieden und nur schriftlich zu den Vorwürfen Stellung bezogen. Aufgrund dieser schriftlichen Korres- pondenz sei der Beitrag dann laufend angepasst worden. Bezüglich der Rüge, es habe ein Guru- resp. Sekten-Framing stattgefunden, hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die in der Sendung getroffenen Aussagen von einem Experten für Religion und Soziolo- gie sowie einer Expertin für sexuelle Gewalt eingeordnet worden seien, was eine sach- gerechte Darstellung garantiert habe. Auch die Erwähnung des Vergewaltigungsfalls in Tschechien sei in der gewählten Form legitim gewesen, um aufzuzeigen, dass die Bran- che generell die Gefahr für persönliche Grenzverletzungen in sich berge. Es werde keine Verbindung zur Beschwerdegegnerin b.1075 nahegelegt, zumal im beanstandeten Bei- trag gar noch verschwiegen worden sei, dass der besagte tschechische Schulleiter früher Schüler des Schulleiters der Beschwerdegegnerin b.1075 gewesen sei und dass die bei- den in regem Austausch miteinander gestanden hätten. Hinsichtlich der Darstellung der Ereignisse rund um die genannten analen Sexualpraktiken sei die redaktionelle Informa- tionslage im Zeitpunkt der Ausstrahlung für die programmrechtliche Beurteilung massge- bend. Selbst für den Fall, dass diese Vorwürfe fehlerhaft gewesen wären, würde es sich dabei höchstens um einen Fehler in einem Nebenpunkt handeln, der den massgeblichen Gesamteindruck nicht wesentlich habe beeinflussen können. Zum Vorwurf, wonach es sich bei den in der Reportage kritisch auftretenden Schülern und Kursleitern um einen eng vernetzten Personenkreis handle, führte die Beschwerdegegnerin abschliessend aus, dass sie sich der Sensibilität dieses Themas bewusst gewesen sei und daher mit dem gebotenen Mass an journalistischer Sorgfalt recherchiert habe. Deshalb habe sie im Vorfeld auch mit Personen ausserhalb des Kreises besagter 15 Personen gesprochen, die das Vorhandensein entsprechender Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin b.1075 ebenfalls bestätigt hätten.

E. Mit der im Wesentlichen gleichen Argumentation beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde b.1075 sei ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

F. In seiner Replik vom 13. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) legte der Beschwerdeführer b.1074 dar, die Redaktion habe die Version der Protagonistin, die sich zu den analen Sexualpraktiken im Kurs geäussert habe, fälschlicherweise nicht mit denjenigen von an- deren Kursteilnehmern abgeglichen. Weiter würde allein die formale Zuschreibung von stigmatisierenden Begriffen wie «Sekte» oder «Guru» – auch wenn diese nur als Mei- nungsäusserung getätigt würden – ausreichen, um das Sachgerechtigkeitsgebot zu ver- letzen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die beanstandeten Publikationen durch die

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UBI-D-CC273501/2 4/11 Wiederholung dieser Begriffe eine dramaturgische Verdichtung und ein bestimmtes Deu- tungsmuster beabsichtigt haben. Zudem sei die Zuschreibung dieser Begriffe auch in- haltlich falsch. Eine fachlich qualifizierte Person habe die Struktur der Tantra-Schule aus eigener Erfahrung beurteilt und keine typischen strukturellen Merkmale von sektenähnli- chen Organisationen erkennen können. Weiter sei der Schulleiter der tschechischen Schule, dem eine Vergewaltigung vorgeworfen werde, zwar tatsächlich für ein Training beim Schulleiter der «M GmbH» gewesen. Darüber hinaus habe aber weder ein instituti- oneller Zusammenhang noch ein enger Austausch zwischen den beiden Schulen bestan- den. Zuletzt handle es sich bei den Unzulänglichkeiten rund um die Vorwürfe im Zusam- menhang mit «Analfisting» entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht bloss um einen Nebenpunkt. Das Thema «Analfisting» sei stark in den Fokus gerückt worden und habe damit den Gesamteindruck der beanstandeten Sendung wesentlich geprägt.

G. Mit Replik vom 19. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) bediente sich die Beschwerde- führerin b.1075 in grossen Teilen der gleichen Argumentation wie der Beschwerdeführer b.1074, womit auf die Ausführungen unter Erwägung F. verwiesen werden kann.

H. In ihrer Duplik vom 13. März 2026 im Verfahren b.1074 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihrer bisherigen Stellungnahme fest. Im Fazit resümierte sie, die Repor- tage beruhe auf einer sorgfältigen mehrmonatigen Recherche, bei der die Redaktion den hohen journalistischen Anforderungen jederzeit nachgekommen sei. Die erhobenen Vor- würfe seien stets kritisch geprüft und in der Sendung seien unterschiedliche Standpunkte wiedergegeben worden, sodass sich das Publikum dazu eine eigene Meinung habe bil- den können. Es liege damit keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

I. Mit Duplik vom 13. März 2026 im Verfahren b.1075 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ebenfalls an ihrer bisherigen Stellungnahme fest. Ergänzend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin b.1075 den Gegenstand des UBI-Verfahrens nach wie vor verkenne. Programmrechtlich relevant seien die der Redaktion zum Publikationszeit- punkt zur Verfügung stehenden Informationen, nicht mögliche anderslautende Aussagen der Protagonisten zu einem späteren Zeitpunkt.

J. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffent- lich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Eingaben wurde zusammen mit den entsprechenden Ombudsberichten fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Beanstandet sind ein Beitrag aus der Sendung «Impact Reportage» vom 24. September 2025 und der damit zusammenhängende Online-Artikel vom 27. September 2025.

E. 2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede natürliche Person, die im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bür- gerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Be- schwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popu- larbeschwerde). Der Beschwerdeführer b.1074 erfüllt diese Voraussetzungen, indem er Unterschriften von 30 Personen einreicht.

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E. 2.2 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenen- beschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn eine Per- son in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin b.1075 als Hauptakteurin in der beanstandeten Sendung. Die Tatsache, dass der Schulleiter die Beanstandung bei der Ombudsstelle in seinem eige- nen Namen und nicht explizit im Namen der Schule verfasst hat, spielt betreffend Be- schwerdelegitimation keine Rolle, zumal er die anschliessende Beschwerde bei der UBI ausdrücklich im Namen der «M GmbH» eingereicht hat und für diese auch einzelzeich- nungsberechtigt ist.

E. 3 Soweit der Popularbeschwerdeführer b.1074 die Arbeit der Ombudsstelle rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsicht über die Ombudsstellen der Beschwerdegegnerin nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) obliegt (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 RTVG). Demnach ist die UBI für die Beurteilung dieser Rügen nicht zuständig. Darüber hinaus kann die UBI auch auf die Rügen betreffend verlangte Rich- tigstellung «live/on air» nicht eintreten, da eine solche Massnahme im RTVG nicht vor- gesehen ist. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest und heisst sie die Beschwerden gut, muss die Veranstalterin die UBI jedoch über die getroffenen Massnahmen informie- ren (Art. 89 RTVG).

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungs- befugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

E. 5.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung mit ein.

E. 5.2 Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4, 5 und 5a RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikati- onen diese Bestimmungen verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsver- letzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchfüh- ren (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.). Die publizistischen Leitlinien der Beschwer- degegnerin bilden nicht Teil dieser von der UBI zu überprüfenden Bestimmungen. Damit kann auf die Vorbringen, wonach die beanstandeten Publikationen die publizistischen Leitlinien verletzten würden ebenfalls nicht eingetreten werden.

E. 6 Die beiden Beschwerdeführer machen in ihren Rügen eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publi- kation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild zu einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine ei- gene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE

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UBI-D-CC273501/2 6/11 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211, 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkom- menheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Mei- nung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294). Das Sachgerechtig- keitsgebot ist auf die beanstandete Sendung sowie den Online-Artikel aufgrund des In- formationsgehalts anwendbar. Die beiden Publikationen sind im Folgenden getrennt auf ihre rundfunkrechtliche Konformität zu prüfen, beginnend beim beanstandeten TV-Bei- trag.

E. 7 Als Hauptvorwurf nennen die Beschwerdeführer, dass in der Sendung einseitig negativ über die «M GmbH» berichtet werde. Die Redaktion sei bei der Recherche vorbefasst gewesen und habe selektiv negative und mit Interessenskonflikten belastete Stimmen ausgewählt, um schwere Vorwürfe gegen die «M GmbH» zu erheben und ohne diese dabei ausreichend Stellung nehmen zu lassen. Damit habe die Redaktion die Standards des anwaltschaftlichen Journalismus nicht eingehalten. Diesen Vorwürfen hält die Be- schwerdegegnerin entgegen, dass sie unterschiedlichen Hinweisen aus der Schweizer Tantra-Szene nachgegangen sei und im Laufe der Recherche wiederholt Hinweise zur «M GmbH» erhalten habe. Daraufhin habe man den Fokus auf diese Tantra-Schule ge- legt, wobei die geschilderten Kritikpunkte breit abgestützt und unabhängig voneinander von mehreren Personen geäussert worden seien.

E. 7.1 Bei Sendungen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus gelten qualifizierte Anforde- rungen hinsichtlich Transparenz und der Einhaltung von journalistischen Sorgfaltspflich- ten. Insbesondere ist der Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen (UBI-Entscheid b.985 vom 6. September 2024 E. 4.3 [«Telebasel: KSBL-Mitarbeiter ge- gen Spitalleitung»]). Es müssen dabei zwar nicht alle Sichtweisen qualitativ und quanti- tativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (BGer-Urteil 2A.32/2000 vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]), aber es ist wichtig, dass die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen gewahrt wird. Allfällige Vorwürfe sind in fairer und transparenter Weise darzulegen, selbst wenn die eigens vertretene These dadurch ge- schwächt wird (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345 f.). Absolute Ausgewogenheit ist dabei nicht erforderlich, aber der Betroffene muss in einer Art und Weise Stellung nehmen können, die es dem Publikum ermöglicht, sich ein eigenes Bild zum Thema zu machen. Gerade bei schweren Vorwürfen muss die angegriffene Person mit dem belastenden Material konfrontiert und im Beitrag grundsätzlich mit ihren besten Argumenten gezeigt werden (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345 f.; vgl. auch BGer-Urteil 2C_542/2007 vom 19. März 2008 E. 5.2.2).

E. 7.2 In der Sendung konnte der Schulleiter der «M GmbH» zu den erhobenen Vorwürfen zwar schriftlich Stellung nehmen. Es stellt sich aber die Frage, ob sich das Publikum auch frei eine eigene Meinung zu den besprochenen Themen bilden konnte. Die Reportage be- ginnt mit einem klassischen Teaser, in dem schon in den ersten 80 Sekunden schwere Vorwürfe erhoben werden. Die Rede ist von «Analfisting», «Machtmissbrauch» und «Grenzüberschreitungen», womit die Stossrichtung des Beitrags bereits klar ersichtlich wird. Laut Beschwerdegegnerin sei Ziel der Recherche gewesen, Missstände an der Schule aufzudecken. Es sei in diesem Format üblich, sich auf kritische Aspekte eines

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UBI-D-CC273501/2 7/11 Themas oder einer Institution zu fokussieren. Ein solches Sendekonzept ist legitim, be- freit die Beschwerdegegnerin aber nicht von der Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vor- gaben.

E. 7.3 So verbreitet die Sendung die Aussagen von vier Personen, die der Schule kritisch ge- genüberstehen. Die ehemaligen Schüler dürfen dabei detailliert und emotional schildern, was an der Schule alles problematisch sei und falsch laufe. Gegenstimmen kommen keine zu Wort. Man hätte von der Beschwerdegegnerin erwarten dürfen, dass sie unter dem grossen Kundenstamm der «M GmbH» auch ein paar Stimmen von ehemaligen Schülern findet, welche der Schule wohlgesonnen sind oder ihr zumindest weniger kri- tisch gegenüberstehen. Dies hätte die heftigen Vorwürfe etwas ausgeglichen und die Kri- tik wäre dadurch fairer und ausgewogener zur Geltung gekommen. Ohne diese Gegen- stimmen erhält das Publikum jedoch den Eindruck, dass die «M GmbH» eine sektenar- tige, von einem «Guru» dominierte Institution ist, in der systematisch Grenzen überschrit- ten und Teilnehmer emotional abhängig gemacht werden. Dieser Eindruck wird insbe- sondere durch eine selektive und einseitige Quellenauswahl erzielt, was mithin die schwerste Verletzung von journalistischen Sorgfaltspflichten darstellt. Das gilt insbeson- dere bei einer solchen Recherche im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus. So wird das Publikum nicht in erster Linie über allfällige Missstände bei der «M GmbH» als Be- troffenenbeschwerdeführerin informiert, sondern in seiner Meinungsbildung in eine be- stimmte vorbefasste Richtung gelenkt und damit manipuliert.

E. 8.1 In Zusammenhang mit der bereits kritisierten einseitigen Quellenlage machen die Be- schwerdeführer zusätzlich geltend, dass nur ein eng vernetzter Personenkreis zu Wort komme, der darüber hinaus auch noch mit Interessenskonflikten belastet sei. Diese Inte- ressenskonflikte würden in der beanstandeten Sendung aber verschwiegen. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sich zwar einzelne der befragten Personen unterei- nander gekannt hätten, doch sei dies in der überschaubaren Schweizer Tantra-Szene nicht ungewöhnlich. Hinweise auf eine koordinierte Kampagne dieser Personen gegen die betroffene Schule habe die Redaktion keine gehabt.

E. 8.2 Von womöglich bestehenden Konflikten der «M GmbH» mit den in der Reportage inter- viewten vier Personen sowie einem allfällige Interessenskonflikt der beiden Hauptkritiker D und S, erfährt das Publikum in der Sendung nichts. Der Interessenskonflikt von Letz- teren wird nur an einer Stelle vage gestreift, indem ausgeführt wird, dass

«die meisten Leute, mit denen wir gesprochen haben, noch heute in diesem Bereich arbeiten. So auch D und S, die Tantramassagen anbieten».

Das Publikum weiss somit nicht, dass D und S gemeinsam in einer Praxis arbeiten, Kurse anbieten und damit in direkter Konkurrenz zur «M GmbH» stehen. Würde das Publikum diese Informationen erhalten, könnte es die teils schwerwiegenden Vorwürfe besser ein- ordnen. Umgekehrt erfährt das Publikum in der Sendung, dass der Schulleiter während der Recherche unzählige Mails versendet und wiederholt mit rechtlichen Schritten ge- droht haben soll. Diese selektive Informierung resp. Nicht-Informierung rückt den Schul- leiter und damit die gesamte Tantra-Schule in ein negatives Licht.

E. 9.1 Betreffend «Analfisting» rügen die Beschwerdeführer, dieser Vorwurf werde falsch dar- gestellt. An der Schule finde kein «Analfisting», sondern bloss eine «Analmeditation» mit klaren Regeln statt. Trotz dokumentierter Widersprüche habe die Beschwerdegegnerin diesen Vorwurf nicht korrigiert. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass für die

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UBI-D-CC273501/2 8/11 programmrechtliche Beurteilung ausschliesslich die Informationslage zum Zeitpunkt der Ausstrahlung entscheidend sei. Man habe sich auf die Aussagen von S verlassen dürfen. Zudem habe man in der Sendung nie ausdrücklich gesagt, «Analfisting» sei tatsächlich praktiziert worden. Es werde lediglich ausgeführt, dies sei «Teil des Kurses» gewesen. S halte in der Sendung gar fest, dass man diese Übung auch «energetisch» habe vollzie- hen dürfen, ohne ein tatsächlich rektales Eindringen.

E. 9.2 Die Schilderungen rund um das Thema «Analfisting» stützen sich auf die Behauptungen einer einzelnen Person, deren subjektives Erleben ausführlich und äusserst emotional gezeigt wird. Das Publikum erfährt von S, welche Praktiken in der Ausbildung bei der «M GmbH» geübt werden. So sagt diese vor der Kamera: «Am letzten Tag hat es am Morgen geheissen: So, und jetzt machen wir Analfisting. » Und: «Man hat mich so weit gebracht, dass ich das gemacht habe. Es stimmte für mich nicht, ich fing zu weinen an, wollte aus dem Raum, man liess mich nicht raus, erst nach 15 Minuten, als ich es nicht mehr aus- gehalten habe.» Ebenso: «Man liess mich nicht aus dem Raum heraus. Erst nach 15 Minuten konnte ich den Raum schluchzend verlassen.» Andere Teilnehmer desselben Kurses kommen nicht zu Wort, obwohl der Beschwerdegegnerin bewusst war, dass es auch viele zufriedene Teilnehmer gab. So ist zumindest der Stellungnahme der Redak- tion im Bericht der Ombudsstelle zu entnehmen, dass «viele der Zehntausenden Kurs- teilnehmenden» zufrieden gewesen seien. Die Betroffenenbeschwerdeführerin legt denn auch zahlreiche Zeugenbestätigungen vor, die ein völlig anderes Bild von der Situation und von S zeichnen, darunter ein Schreiben ihres damaligen Massagepartners, der ja Teil des Analfistings sein musste. Die Einblendung der schriftlichen Stellungnahme des Schulleiters zu diesem Punkt erfolgt kurz nach den Schilderungen von S, allerdings erst zwölf Minuten nachdem der Vorwurf im Teaser erstmals erhoben worden ist:

«Analfisting ist kein Bestandteil unseres Ausbildungsangebotes und wurde in unserem Center nie praktiziert. Richtig ist, dass wir Übungen mit analen Berührungen durchführen.»

Rund fünf Minuten später in der Sendung kommt erneut S zu Wort: «Dort stand nichts drin von diesen Übungen, die wir gemacht haben. Eben, schon gar nicht, dass man am Ende ein Analfisting macht.» Dieser Umgang der Redaktion mit dem Recht auf Anhörung irritiert. Festzuhalten ist, dass das Recht auf Anhörung sein Ziel – dem Publikum die freie Meinungsbildung zu ermöglichen – nicht erreichen kann, wenn der Vorwurf («Analfis- ting») unwidersprochen im Teaser und selbst noch nach der Erklärung der angegriffenen Person erneut ohne relativierende Einordnung oder Erwiderung des Angegriffenen wie- derholt wird. Die Beschwerdegegnerin führte im Schriftenwechsel selbst aus, dass nicht restlos habe geklärt werden können, ob «Analfisting» tatsächlich durchgeführt worden sei. Damit steht die Aussage von S gegen die Aussage des Schulleiters, wobei ihre Aus- sage jedoch viel mehr Gewicht erhält. Die Behauptung von S, sie hätte «Analfisting» machen oder «mit der Faust energetisch in den Anus» ihres vom Universum ausgelosten Partners eindringen müssen (oder umgekehrt), ist keine persönliche Meinung mehr, son- dern eine Tatsachenbehauptung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Redaktion diesem Widerspruch nicht nachgegangen ist, zumal der Vorwurf von erzwungenem «Analfisting» besonders schwer wiegt. Stattdessen wird die umstrittene Einzelwahrneh- mung der mit Interessenskonflikten belasteten S zum symbolischen Schlüsselbeleg für angeblichen systematischen Machtmissbrauch an der kritisierten Tantra-Schule. Der An- sicht der Beschwerdegegnerin, es handle sich dabei nur um einen Fehler in einem Ne- benpunkt, kann nicht gefolgt werden. Die gesamte beanstandete Sendung wird am Thema «Analfisting» aufgehängt, und es ist insbesondere dieser Vorwurf, der den Ge- samteindruck prägt. Die Wiederholung der beanstandeten Sequenz und das Zuspitzen auf den Vorwurf des «Analfistings» suggerieren dem Publikum unweigerlich, dass an

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UBI-D-CC273501/2 9/11 dieser Tantra-Schule die Teilnehmer massiv an ihre sexuellen und persönlichen Grenzen gedrängt werden.

E. 10.1 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Reportage stelle einen unzulässigen Zusammenhang zwischen der «M GmbH» resp. deren Schulleiter und einem Vergewal- tigungsvorfall an einer Tantra-Schule in Tschechien her. Es werde ein Eindruck von Nähe und struktureller Vergleichbarkeit zwischen den beiden Schulen suggeriert, die nicht exis- tieren würden. Dagegen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass kein Konnex zwischen den beiden Schulen habe hergestellt werden sollen. Vielmehr sei dieser Fall ausgewählt worden, um generell Machtverhältnisse und Risiken im Tantra-Umfeld aufzuzeigen.

E. 10.2 Das Publikum erfährt zunächst von den Vorwürfen wegen Machtmissbrauchs und Grenz- überschreitungen durch den Schulleiter der «M GmbH», um kurz darauf über einen Ver- gewaltigungsvorwurf gegen einen sogenannten «Tantra-Guru» in Tschechien informiert zu werden. Zwar wird darauf hingewiesen, dass man daraus nicht den Schluss ziehen dürfe, wonach es bei der «M GmbH» auch «genau so» sei. Dieser Hinweis wirkt im Kon- text jedoch bloss wie ein formaler Vorbehalt, der den zuvor aufgebauten Eindruck struk- tureller und moralischer Nähe zwischen den beiden Schulen nicht mehr zu relativieren vermag. Vielmehr wird dem Publikum der Schluss nahegelegt, dass die «M GmbH» stets in einer Risikozone agiere, in der Vergewaltigungen als Extremform von sexuellen Über- griffen strukturell angelegt sind. Dies widerspricht den Fakten, wonach weder gegen den Schulleiter noch gegen die «M GmbH» irgendwelche Strafverfahren oder Anzeigen lau- fen. Die mittels Erwähnung der Vorwürfe gegen den tschechischen «Tantra-Guru» ge- schaffene Verbindung lenkt die Reportage hingegen weiter in die bereits im Teaser anvi- sierte Richtung.

E. 11 Die Beschwerdeführer monieren sodann, in der Reportage werde die «M GmbH» als «sektenartig» und «mit Guru-ähnlichen Strukturen» dargestellt, ohne dass dafür Beweise geliefert würden. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die kritisierten Schilde- rungen konsequent als Meinungsäusserungen präsentiert und durch unabhängige Ex- perten analysiert würden. Die Beschwerdeführerin b.1075 werde nicht als Sekte einge- ordnet, sondern es werde nur festgehalten, dass sektenähnliche Merkmale erkennbar seien. Die Wahrnehmungen ehemaliger Schüler würden klar als Meinungsäusserungen ausgewiesen und anschliessend von Experten eingeordnet.

E. 11.1 In Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf in Tschechien wird über mögliche sektenartige Strukturen bei der «M GmbH» gesprochen. So weist die Schule laut dem Religionswissenschaftler und Soziologen Rafael Walthert «Muster von sektenähnlichen Merkmalen» auf. Professor Walthert stützt sich bei dieser Analyse primär auf öffentlich zugängliches Material und auf die Aussagen der interviewten Personen. So sprechen D und S davon, dass der Schulleiter immer wieder sage, er sei kein Guru, aber im Endeffekt lebe er genau diese Strukturen. Zum Thema Grenzen und deren Umgang in einer Tantra- Schule äussert sich Brigitte Kämpf von der «Frauenberatung für sexuelle Gewalt». Sie führt aus, dass an einer Tantra-Ausbildung sicherlich auch Frauen teilnehmen würden, die schon Grenzverletzungen erlebt hätten. D und S sagen dazu, dass Grenzen oder Traumata in der Ausbildung nie ein Thema gewesen seien. Der Schulleiter nimmt zu diesen Vorwürfen Stellung, indem er ausführt, dass an der Schule weder eine hierarchi- sche noch eine verehrende Struktur gefördert oder gelebt würden.

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UBI-D-CC273501/2 10/11

E. 11.2 Für das Publikum ist klar erkennbar, dass es sich bei den Äusserungen von D und S um die persönliche Meinung von zwei Personen handelt, die der «M GmbH» gegenüber kri- tisch eingestellt sind. In der Sendung wird zudem nicht behauptet, dass die «M GmbH» eine Sekte sei oder von einem Guru geleitet werde, sondern es wird das Wort «sekten- ähnlich» verwendet. Die beiden Experten äussern ihre Einschätzung sodann nicht reis- serisch oder undifferenziert. Auch wurde die Stellungnahme des Schulleiters der «M GmbH» zu diesem Vorwurf in der Sendung angemessen wiedergegeben.

E. 12 Zuletzt ist der Online-Beitrag separat auf die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorga- ben zu überprüfen. Der Inhalt des Online-Beitrags stimmt grösstenteils mit dem Inhalt der Fernsehsendung überein. Die Tonalität ist zwar etwas abgeschwächter, aber mit Blick auf Titel, Zwischentitel oder Zitate bleibt die Stossrichtung dieselbe: «Machtmissbrauch in Tantra-Schule», «Grenzüberschreitungen» oder «Er war der Guru, er hatte die Fäden in der Hand, eine charismatische Führerfigur». Angesichts der schweren Vorwürfe, die auch der Online-Beitrag erhebt, wäre die Einhaltung der bereits bezüglich des Filmbei- trags erwähnten journalistischen Sorgfaltspflichten zwingend gewesen. Stattdessen er- hält die Leserschaft selektive und manipulative Informationen, was ihr die freie Meinungs- bildung zum Thema verunmöglicht. Damit verletzt auch der Online-Beitrag das Sachge- rechtigkeitsgebot.

E. 13 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beiträge durch fehlende Transparenz, se- lektive Informationsvermittlung und mangelnde Fairness bei der Gewährung des Rechts auf Anhörung die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt haben, was es dem Publikum verunmöglichte, sich eine eigene Meinung zum Thema zu bilden. Die Beschwerden sind demzufolge gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine aufzuerlegen (Art. 98 RTVG).

b.1074/b.1075

UBI-D-CC273501/2 11/11

Dispositiv
  1. Die Beschwerden b.1074 und b.1075 gegen die Sendung «Impact Reportage» mit dem Titel «Machtmissbrauch in der Tantra-Szene? Ex-Schülerinnen packen aus» vom
  2. September 2025 werden einstimmig gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Beschwerden b.1074 und b.1075 gegen den Online-Artikel «Ex-Schülerinnen be- richten von Machtmissbrauch in Tantra-Schule» vom 27. September 2025 werden mit 8:1 Stimmen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die SRG wird dazu aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  6. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UBI-D-CC273501/2

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen UBI

b.1074/b.1075

Entscheid vom 19. März 2026

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Yaniv Benhamou, Flavia Buchli, Philipp Eng, Delphine Gendre, Reto Schlatter, Oliver Sidler, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Impact Reportage» vom 24. September 2025, Beitrag «Machtmiss- brauch in der Tantra-Szene? Ex-Schülerinnen pa- cken aus» Online-Artikel «Ex-Schülerinnen berichten von Machtmissbrauch in Tantra-Schule» vom 27. September 2025

Beschwerden vom 19. und 20. November 2025

Parteien / Verfahrensbeteiligte W (Beschwerdeführer b.1074) und weitere Betei- ligte

M GmbH (Beschwerdeführerin b.1075)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

b.1074/b.1075

UBI-D-CC273501/2 2/11 Sachverhalt: A. Am 24. September 2025 strahlte Fernsehen SRF in der Sendung «Impact Reportage» einen Beitrag über die schweizerische Tantra-Szene mit Fokus auf die Tantra-Schule «M GmbH» aus. Dieselbe Schule bildete sodann auch Gegenstand eines Online-Artikels vom 27. September 2025.

B. Mit Eingabe vom 19. November 2025 (Datum Postaufgabe) erhob W (Beschwerdeführer b.1074) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Be- schwerde gegen die genannten Publikationen. Er beantragte darin die Feststellung meh- rerer Verstösse gegen das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40), Richtig- stellungen durch die Beschwerdegegnerin sowie das Anordnen von Vorkehrungen, um eine Wiederholung solcher Fehler zu vermeiden. Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer b.1074 an, dass in den beanstandeten Publikationen teil- weise schwere Vorwürfe gegen die «M GmbH» erhoben würden, was gemäss der ein- schlägigen Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an Ausgewogenheit, Dis- tanz, Quellenprüfung und die Darstellung aller relevanten Standpunkte stelle. Diese ho- hen Anforderungen seien durch die Beschwerdegegnerin nicht eingehalten worden. So seien beispielsweise die Vorwürfe betreffend anale Sexualpraktiken durch eine ehema- lige Schülerin erst vier Jahre nach Absolvieren des Kurses erstmalig geäussert worden. Dabei habe diese ihre Aussagen mehrfach geändert und gar offengelassen, ob sie selbst an den beschriebenen Praktiken teilgenommen habe. Dennoch seien diese Aussagen unkritisch und prominent in den beiden beanstandeten Beiträgen verbreitet worden. Wei- ter würden die Vorwürfe nur von einigen wenigen Personen kommen, welche untereinan- der eng vernetzt und teilweise zusätzlich mit Interessenskonflikten belastet seien, was die Beschwerdegegnerin nicht transparent gemacht habe. Über 10'000 zufriedene Schü- ler aus dem Kundenstamm der «M GmbH» seien nicht zu Wort gekommen. Die Be- schwerdegegnerin habe bereits vor der Ausstrahlung der Sendung gewusst, dass andere Kursteilnehmer den Schilderungen der bereits genannten Personen widersprochen hät- ten. Trotzdem habe sie sich dazu entschieden, diese Gegenstimmen nicht miteinzube- ziehen. Zwei der Personen, welche die genannten Vorwürfe erhoben hätten, erhielten in der Reportage gar noch die Gelegenheit zu zeigen, wie eine «richtige» Tantra-Massage funktioniere. Dies sei besonders stossend, da eine dieser beiden Personen sich selbst schon mit Vorwürfen von Grenzüberschreitungen in der eigenen Praxis konfrontiert ge- sehen habe, was in der beanstandeten Sendung ebenfalls nicht angesprochen werde. Die beiden Publikationen seien also insgesamt mit einer vorgefassten Haltung der «M GmbH» gegenüber produziert worden. Demnach sei es auch nicht weiter von Bedeutung, dass die Schule zu den Vorwürfen habe Stellung beziehen können, zumal sie nicht ein- mal mit allen Vorwürfen konfrontiert worden sei. So sei der Schule ausgerechnet der Vorwurf betreffend anale Sexualpraktiken – in der beanstandeten Reportage der Haupt- vorwurf – nicht kommuniziert worden. In beiden Publikationen seien überdies entlastende Fakten wie beispielsweise anderslautende Zeugenaussagen konsequent ausgeblendet worden. Zuletzt werde der Leiter der Tantra-Schule in beiden Publikationen in unzulässi- ger Weise mit einem Vergewaltigungsfall in Tschechien in Verbindung gebracht, und die Beschwerdegegnerin stütze sich auf Aussagen von angeblichen Experten, um ein un- sachgemässes Guru- resp. Sekten-Framing der «M GmbH» vorzunehmen.

C. Mit Eingabe vom 20. November 2025 (Datum Postaufgabe) erhob die «M GmbH» (Be- schwerdeführerin b.1075) bei der UBI ebenfalls Beschwerde gegen die beiden bereits genannten Publikationen. Sie bediente sich dabei im Wesentlichen der gleichen Argu- mentation wie der Beschwerdeführer b.1074, womit auf die Ausführungen unter B. ver- wiesen werden kann.

b.1074/b.1075

UBI-D-CC273501/2 3/11

D. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2026, die Beschwerde b.1074 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Insofern der Be- schwerdeführer eine Richtigstellung verlange, sei darauf nicht einzutreten, da die UBI dafür nicht zuständig sei. Zur Begründung der Abweisung der Beschwerde führte die Be- schwerdegegnerin vorab die ihr verfassungsrechtlich garantierte Programmautonomie an, welche ihr einen weiten Spielraum bei der Wahl der Themen und der inhaltlichen Bearbeitung und Gestaltung gewähre. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlange sodann nicht, dass in einem einzelnen Beitrag alle Standpunkte dargestellt würden. Entschei- dend sei vielmehr, dass das Publikum erkennen könne, ob und inwiefern eine Aussage umstritten sei und dass es in seiner Meinungsbildung nicht manipuliert werde. Bei der Recherche zu den beanstandeten Publikationen sei man unterschiedlichen Hinweisen aus der Tantra-Szene nachgegangen und habe im Laufe dieser Recherche kritische Hin- weise von 15 Personen zur Beschwerdegegnerin b.1075 erhalten. Während der Recher- chephase habe man den Schulleiter der «M GmbH» mit diesen Vorwürfen konfrontiert. Dieser habe sich aber gegen eine Äusserung in Form eines Interviews entschieden und nur schriftlich zu den Vorwürfen Stellung bezogen. Aufgrund dieser schriftlichen Korres- pondenz sei der Beitrag dann laufend angepasst worden. Bezüglich der Rüge, es habe ein Guru- resp. Sekten-Framing stattgefunden, hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die in der Sendung getroffenen Aussagen von einem Experten für Religion und Soziolo- gie sowie einer Expertin für sexuelle Gewalt eingeordnet worden seien, was eine sach- gerechte Darstellung garantiert habe. Auch die Erwähnung des Vergewaltigungsfalls in Tschechien sei in der gewählten Form legitim gewesen, um aufzuzeigen, dass die Bran- che generell die Gefahr für persönliche Grenzverletzungen in sich berge. Es werde keine Verbindung zur Beschwerdegegnerin b.1075 nahegelegt, zumal im beanstandeten Bei- trag gar noch verschwiegen worden sei, dass der besagte tschechische Schulleiter früher Schüler des Schulleiters der Beschwerdegegnerin b.1075 gewesen sei und dass die bei- den in regem Austausch miteinander gestanden hätten. Hinsichtlich der Darstellung der Ereignisse rund um die genannten analen Sexualpraktiken sei die redaktionelle Informa- tionslage im Zeitpunkt der Ausstrahlung für die programmrechtliche Beurteilung massge- bend. Selbst für den Fall, dass diese Vorwürfe fehlerhaft gewesen wären, würde es sich dabei höchstens um einen Fehler in einem Nebenpunkt handeln, der den massgeblichen Gesamteindruck nicht wesentlich habe beeinflussen können. Zum Vorwurf, wonach es sich bei den in der Reportage kritisch auftretenden Schülern und Kursleitern um einen eng vernetzten Personenkreis handle, führte die Beschwerdegegnerin abschliessend aus, dass sie sich der Sensibilität dieses Themas bewusst gewesen sei und daher mit dem gebotenen Mass an journalistischer Sorgfalt recherchiert habe. Deshalb habe sie im Vorfeld auch mit Personen ausserhalb des Kreises besagter 15 Personen gesprochen, die das Vorhandensein entsprechender Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin b.1075 ebenfalls bestätigt hätten.

E. Mit der im Wesentlichen gleichen Argumentation beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde b.1075 sei ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

F. In seiner Replik vom 13. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) legte der Beschwerdeführer b.1074 dar, die Redaktion habe die Version der Protagonistin, die sich zu den analen Sexualpraktiken im Kurs geäussert habe, fälschlicherweise nicht mit denjenigen von an- deren Kursteilnehmern abgeglichen. Weiter würde allein die formale Zuschreibung von stigmatisierenden Begriffen wie «Sekte» oder «Guru» – auch wenn diese nur als Mei- nungsäusserung getätigt würden – ausreichen, um das Sachgerechtigkeitsgebot zu ver- letzen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die beanstandeten Publikationen durch die

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UBI-D-CC273501/2 4/11 Wiederholung dieser Begriffe eine dramaturgische Verdichtung und ein bestimmtes Deu- tungsmuster beabsichtigt haben. Zudem sei die Zuschreibung dieser Begriffe auch in- haltlich falsch. Eine fachlich qualifizierte Person habe die Struktur der Tantra-Schule aus eigener Erfahrung beurteilt und keine typischen strukturellen Merkmale von sektenähnli- chen Organisationen erkennen können. Weiter sei der Schulleiter der tschechischen Schule, dem eine Vergewaltigung vorgeworfen werde, zwar tatsächlich für ein Training beim Schulleiter der «M GmbH» gewesen. Darüber hinaus habe aber weder ein instituti- oneller Zusammenhang noch ein enger Austausch zwischen den beiden Schulen bestan- den. Zuletzt handle es sich bei den Unzulänglichkeiten rund um die Vorwürfe im Zusam- menhang mit «Analfisting» entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht bloss um einen Nebenpunkt. Das Thema «Analfisting» sei stark in den Fokus gerückt worden und habe damit den Gesamteindruck der beanstandeten Sendung wesentlich geprägt.

G. Mit Replik vom 19. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) bediente sich die Beschwerde- führerin b.1075 in grossen Teilen der gleichen Argumentation wie der Beschwerdeführer b.1074, womit auf die Ausführungen unter Erwägung F. verwiesen werden kann.

H. In ihrer Duplik vom 13. März 2026 im Verfahren b.1074 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihrer bisherigen Stellungnahme fest. Im Fazit resümierte sie, die Repor- tage beruhe auf einer sorgfältigen mehrmonatigen Recherche, bei der die Redaktion den hohen journalistischen Anforderungen jederzeit nachgekommen sei. Die erhobenen Vor- würfe seien stets kritisch geprüft und in der Sendung seien unterschiedliche Standpunkte wiedergegeben worden, sodass sich das Publikum dazu eine eigene Meinung habe bil- den können. Es liege damit keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

I. Mit Duplik vom 13. März 2026 im Verfahren b.1075 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ebenfalls an ihrer bisherigen Stellungnahme fest. Ergänzend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin b.1075 den Gegenstand des UBI-Verfahrens nach wie vor verkenne. Programmrechtlich relevant seien die der Redaktion zum Publikationszeit- punkt zur Verfügung stehenden Informationen, nicht mögliche anderslautende Aussagen der Protagonisten zu einem späteren Zeitpunkt.

J. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffent- lich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). Erwägungen: 1. Die Eingaben wurde zusammen mit den entsprechenden Ombudsberichten fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Beanstandet sind ein Beitrag aus der Sendung «Impact Reportage» vom 24. September 2025 und der damit zusammenhängende Online-Artikel vom 27. September 2025.

2.

2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede natürliche Person, die im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bür- gerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Be- schwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popu- larbeschwerde). Der Beschwerdeführer b.1074 erfüllt diese Voraussetzungen, indem er Unterschriften von 30 Personen einreicht.

b.1074/b.1075

UBI-D-CC273501/2 5/11 2.2 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenen- beschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn eine Per- son in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; BGer-Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin b.1075 als Hauptakteurin in der beanstandeten Sendung. Die Tatsache, dass der Schulleiter die Beanstandung bei der Ombudsstelle in seinem eige- nen Namen und nicht explizit im Namen der Schule verfasst hat, spielt betreffend Be- schwerdelegitimation keine Rolle, zumal er die anschliessende Beschwerde bei der UBI ausdrücklich im Namen der «M GmbH» eingereicht hat und für diese auch einzelzeich- nungsberechtigt ist.

3. Soweit der Popularbeschwerdeführer b.1074 die Arbeit der Ombudsstelle rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsicht über die Ombudsstellen der Beschwerdegegnerin nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) obliegt (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 RTVG). Demnach ist die UBI für die Beurteilung dieser Rügen nicht zuständig. Darüber hinaus kann die UBI auch auf die Rügen betreffend verlangte Rich- tigstellung «live/on air» nicht eintreten, da eine solche Massnahme im RTVG nicht vor- gesehen ist. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest und heisst sie die Beschwerden gut, muss die Veranstalterin die UBI jedoch über die getroffenen Massnahmen informie- ren (Art. 89 RTVG).

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungs- befugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

5.

5.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung mit ein.

5.2 Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4, 5 und 5a RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikati- onen diese Bestimmungen verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsver- letzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchfüh- ren (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.). Die publizistischen Leitlinien der Beschwer- degegnerin bilden nicht Teil dieser von der UBI zu überprüfenden Bestimmungen. Damit kann auf die Vorbringen, wonach die beanstandeten Publikationen die publizistischen Leitlinien verletzten würden ebenfalls nicht eingetreten werden.

6. Die beiden Beschwerdeführer machen in ihren Rügen eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publi- kation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild zu einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine ei- gene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE

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UBI-D-CC273501/2 6/11 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211, 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkom- menheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Mei- nung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294). Das Sachgerechtig- keitsgebot ist auf die beanstandete Sendung sowie den Online-Artikel aufgrund des In- formationsgehalts anwendbar. Die beiden Publikationen sind im Folgenden getrennt auf ihre rundfunkrechtliche Konformität zu prüfen, beginnend beim beanstandeten TV-Bei- trag.

7. Als Hauptvorwurf nennen die Beschwerdeführer, dass in der Sendung einseitig negativ über die «M GmbH» berichtet werde. Die Redaktion sei bei der Recherche vorbefasst gewesen und habe selektiv negative und mit Interessenskonflikten belastete Stimmen ausgewählt, um schwere Vorwürfe gegen die «M GmbH» zu erheben und ohne diese dabei ausreichend Stellung nehmen zu lassen. Damit habe die Redaktion die Standards des anwaltschaftlichen Journalismus nicht eingehalten. Diesen Vorwürfen hält die Be- schwerdegegnerin entgegen, dass sie unterschiedlichen Hinweisen aus der Schweizer Tantra-Szene nachgegangen sei und im Laufe der Recherche wiederholt Hinweise zur «M GmbH» erhalten habe. Daraufhin habe man den Fokus auf diese Tantra-Schule ge- legt, wobei die geschilderten Kritikpunkte breit abgestützt und unabhängig voneinander von mehreren Personen geäussert worden seien.

7.1 Bei Sendungen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus gelten qualifizierte Anforde- rungen hinsichtlich Transparenz und der Einhaltung von journalistischen Sorgfaltspflich- ten. Insbesondere ist der Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen (UBI-Entscheid b.985 vom 6. September 2024 E. 4.3 [«Telebasel: KSBL-Mitarbeiter ge- gen Spitalleitung»]). Es müssen dabei zwar nicht alle Sichtweisen qualitativ und quanti- tativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (BGer-Urteil 2A.32/2000 vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]), aber es ist wichtig, dass die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen gewahrt wird. Allfällige Vorwürfe sind in fairer und transparenter Weise darzulegen, selbst wenn die eigens vertretene These dadurch ge- schwächt wird (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345 f.). Absolute Ausgewogenheit ist dabei nicht erforderlich, aber der Betroffene muss in einer Art und Weise Stellung nehmen können, die es dem Publikum ermöglicht, sich ein eigenes Bild zum Thema zu machen. Gerade bei schweren Vorwürfen muss die angegriffene Person mit dem belastenden Material konfrontiert und im Beitrag grundsätzlich mit ihren besten Argumenten gezeigt werden (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345 f.; vgl. auch BGer-Urteil 2C_542/2007 vom 19. März 2008 E. 5.2.2).

7.2 In der Sendung konnte der Schulleiter der «M GmbH» zu den erhobenen Vorwürfen zwar schriftlich Stellung nehmen. Es stellt sich aber die Frage, ob sich das Publikum auch frei eine eigene Meinung zu den besprochenen Themen bilden konnte. Die Reportage be- ginnt mit einem klassischen Teaser, in dem schon in den ersten 80 Sekunden schwere Vorwürfe erhoben werden. Die Rede ist von «Analfisting», «Machtmissbrauch» und «Grenzüberschreitungen», womit die Stossrichtung des Beitrags bereits klar ersichtlich wird. Laut Beschwerdegegnerin sei Ziel der Recherche gewesen, Missstände an der Schule aufzudecken. Es sei in diesem Format üblich, sich auf kritische Aspekte eines

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UBI-D-CC273501/2 7/11 Themas oder einer Institution zu fokussieren. Ein solches Sendekonzept ist legitim, be- freit die Beschwerdegegnerin aber nicht von der Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vor- gaben.

7.3 So verbreitet die Sendung die Aussagen von vier Personen, die der Schule kritisch ge- genüberstehen. Die ehemaligen Schüler dürfen dabei detailliert und emotional schildern, was an der Schule alles problematisch sei und falsch laufe. Gegenstimmen kommen keine zu Wort. Man hätte von der Beschwerdegegnerin erwarten dürfen, dass sie unter dem grossen Kundenstamm der «M GmbH» auch ein paar Stimmen von ehemaligen Schülern findet, welche der Schule wohlgesonnen sind oder ihr zumindest weniger kri- tisch gegenüberstehen. Dies hätte die heftigen Vorwürfe etwas ausgeglichen und die Kri- tik wäre dadurch fairer und ausgewogener zur Geltung gekommen. Ohne diese Gegen- stimmen erhält das Publikum jedoch den Eindruck, dass die «M GmbH» eine sektenar- tige, von einem «Guru» dominierte Institution ist, in der systematisch Grenzen überschrit- ten und Teilnehmer emotional abhängig gemacht werden. Dieser Eindruck wird insbe- sondere durch eine selektive und einseitige Quellenauswahl erzielt, was mithin die schwerste Verletzung von journalistischen Sorgfaltspflichten darstellt. Das gilt insbeson- dere bei einer solchen Recherche im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus. So wird das Publikum nicht in erster Linie über allfällige Missstände bei der «M GmbH» als Be- troffenenbeschwerdeführerin informiert, sondern in seiner Meinungsbildung in eine be- stimmte vorbefasste Richtung gelenkt und damit manipuliert.

8.

8.1 In Zusammenhang mit der bereits kritisierten einseitigen Quellenlage machen die Be- schwerdeführer zusätzlich geltend, dass nur ein eng vernetzter Personenkreis zu Wort komme, der darüber hinaus auch noch mit Interessenskonflikten belastet sei. Diese Inte- ressenskonflikte würden in der beanstandeten Sendung aber verschwiegen. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sich zwar einzelne der befragten Personen unterei- nander gekannt hätten, doch sei dies in der überschaubaren Schweizer Tantra-Szene nicht ungewöhnlich. Hinweise auf eine koordinierte Kampagne dieser Personen gegen die betroffene Schule habe die Redaktion keine gehabt.

8.2 Von womöglich bestehenden Konflikten der «M GmbH» mit den in der Reportage inter- viewten vier Personen sowie einem allfällige Interessenskonflikt der beiden Hauptkritiker D und S, erfährt das Publikum in der Sendung nichts. Der Interessenskonflikt von Letz- teren wird nur an einer Stelle vage gestreift, indem ausgeführt wird, dass

«die meisten Leute, mit denen wir gesprochen haben, noch heute in diesem Bereich arbeiten. So auch D und S, die Tantramassagen anbieten».

Das Publikum weiss somit nicht, dass D und S gemeinsam in einer Praxis arbeiten, Kurse anbieten und damit in direkter Konkurrenz zur «M GmbH» stehen. Würde das Publikum diese Informationen erhalten, könnte es die teils schwerwiegenden Vorwürfe besser ein- ordnen. Umgekehrt erfährt das Publikum in der Sendung, dass der Schulleiter während der Recherche unzählige Mails versendet und wiederholt mit rechtlichen Schritten ge- droht haben soll. Diese selektive Informierung resp. Nicht-Informierung rückt den Schul- leiter und damit die gesamte Tantra-Schule in ein negatives Licht.

9.

9.1 Betreffend «Analfisting» rügen die Beschwerdeführer, dieser Vorwurf werde falsch dar- gestellt. An der Schule finde kein «Analfisting», sondern bloss eine «Analmeditation» mit klaren Regeln statt. Trotz dokumentierter Widersprüche habe die Beschwerdegegnerin diesen Vorwurf nicht korrigiert. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass für die

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UBI-D-CC273501/2 8/11 programmrechtliche Beurteilung ausschliesslich die Informationslage zum Zeitpunkt der Ausstrahlung entscheidend sei. Man habe sich auf die Aussagen von S verlassen dürfen. Zudem habe man in der Sendung nie ausdrücklich gesagt, «Analfisting» sei tatsächlich praktiziert worden. Es werde lediglich ausgeführt, dies sei «Teil des Kurses» gewesen. S halte in der Sendung gar fest, dass man diese Übung auch «energetisch» habe vollzie- hen dürfen, ohne ein tatsächlich rektales Eindringen.

9.2 Die Schilderungen rund um das Thema «Analfisting» stützen sich auf die Behauptungen einer einzelnen Person, deren subjektives Erleben ausführlich und äusserst emotional gezeigt wird. Das Publikum erfährt von S, welche Praktiken in der Ausbildung bei der «M GmbH» geübt werden. So sagt diese vor der Kamera: «Am letzten Tag hat es am Morgen geheissen: So, und jetzt machen wir Analfisting. » Und: «Man hat mich so weit gebracht, dass ich das gemacht habe. Es stimmte für mich nicht, ich fing zu weinen an, wollte aus dem Raum, man liess mich nicht raus, erst nach 15 Minuten, als ich es nicht mehr aus- gehalten habe.» Ebenso: «Man liess mich nicht aus dem Raum heraus. Erst nach 15 Minuten konnte ich den Raum schluchzend verlassen.» Andere Teilnehmer desselben Kurses kommen nicht zu Wort, obwohl der Beschwerdegegnerin bewusst war, dass es auch viele zufriedene Teilnehmer gab. So ist zumindest der Stellungnahme der Redak- tion im Bericht der Ombudsstelle zu entnehmen, dass «viele der Zehntausenden Kurs- teilnehmenden» zufrieden gewesen seien. Die Betroffenenbeschwerdeführerin legt denn auch zahlreiche Zeugenbestätigungen vor, die ein völlig anderes Bild von der Situation und von S zeichnen, darunter ein Schreiben ihres damaligen Massagepartners, der ja Teil des Analfistings sein musste. Die Einblendung der schriftlichen Stellungnahme des Schulleiters zu diesem Punkt erfolgt kurz nach den Schilderungen von S, allerdings erst zwölf Minuten nachdem der Vorwurf im Teaser erstmals erhoben worden ist:

«Analfisting ist kein Bestandteil unseres Ausbildungsangebotes und wurde in unserem Center nie praktiziert. Richtig ist, dass wir Übungen mit analen Berührungen durchführen.»

Rund fünf Minuten später in der Sendung kommt erneut S zu Wort: «Dort stand nichts drin von diesen Übungen, die wir gemacht haben. Eben, schon gar nicht, dass man am Ende ein Analfisting macht.» Dieser Umgang der Redaktion mit dem Recht auf Anhörung irritiert. Festzuhalten ist, dass das Recht auf Anhörung sein Ziel – dem Publikum die freie Meinungsbildung zu ermöglichen – nicht erreichen kann, wenn der Vorwurf («Analfis- ting») unwidersprochen im Teaser und selbst noch nach der Erklärung der angegriffenen Person erneut ohne relativierende Einordnung oder Erwiderung des Angegriffenen wie- derholt wird. Die Beschwerdegegnerin führte im Schriftenwechsel selbst aus, dass nicht restlos habe geklärt werden können, ob «Analfisting» tatsächlich durchgeführt worden sei. Damit steht die Aussage von S gegen die Aussage des Schulleiters, wobei ihre Aus- sage jedoch viel mehr Gewicht erhält. Die Behauptung von S, sie hätte «Analfisting» machen oder «mit der Faust energetisch in den Anus» ihres vom Universum ausgelosten Partners eindringen müssen (oder umgekehrt), ist keine persönliche Meinung mehr, son- dern eine Tatsachenbehauptung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Redaktion diesem Widerspruch nicht nachgegangen ist, zumal der Vorwurf von erzwungenem «Analfisting» besonders schwer wiegt. Stattdessen wird die umstrittene Einzelwahrneh- mung der mit Interessenskonflikten belasteten S zum symbolischen Schlüsselbeleg für angeblichen systematischen Machtmissbrauch an der kritisierten Tantra-Schule. Der An- sicht der Beschwerdegegnerin, es handle sich dabei nur um einen Fehler in einem Ne- benpunkt, kann nicht gefolgt werden. Die gesamte beanstandete Sendung wird am Thema «Analfisting» aufgehängt, und es ist insbesondere dieser Vorwurf, der den Ge- samteindruck prägt. Die Wiederholung der beanstandeten Sequenz und das Zuspitzen auf den Vorwurf des «Analfistings» suggerieren dem Publikum unweigerlich, dass an

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UBI-D-CC273501/2 9/11 dieser Tantra-Schule die Teilnehmer massiv an ihre sexuellen und persönlichen Grenzen gedrängt werden.

10.

10.1 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Reportage stelle einen unzulässigen Zusammenhang zwischen der «M GmbH» resp. deren Schulleiter und einem Vergewal- tigungsvorfall an einer Tantra-Schule in Tschechien her. Es werde ein Eindruck von Nähe und struktureller Vergleichbarkeit zwischen den beiden Schulen suggeriert, die nicht exis- tieren würden. Dagegen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass kein Konnex zwischen den beiden Schulen habe hergestellt werden sollen. Vielmehr sei dieser Fall ausgewählt worden, um generell Machtverhältnisse und Risiken im Tantra-Umfeld aufzuzeigen.

10.2 Das Publikum erfährt zunächst von den Vorwürfen wegen Machtmissbrauchs und Grenz- überschreitungen durch den Schulleiter der «M GmbH», um kurz darauf über einen Ver- gewaltigungsvorwurf gegen einen sogenannten «Tantra-Guru» in Tschechien informiert zu werden. Zwar wird darauf hingewiesen, dass man daraus nicht den Schluss ziehen dürfe, wonach es bei der «M GmbH» auch «genau so» sei. Dieser Hinweis wirkt im Kon- text jedoch bloss wie ein formaler Vorbehalt, der den zuvor aufgebauten Eindruck struk- tureller und moralischer Nähe zwischen den beiden Schulen nicht mehr zu relativieren vermag. Vielmehr wird dem Publikum der Schluss nahegelegt, dass die «M GmbH» stets in einer Risikozone agiere, in der Vergewaltigungen als Extremform von sexuellen Über- griffen strukturell angelegt sind. Dies widerspricht den Fakten, wonach weder gegen den Schulleiter noch gegen die «M GmbH» irgendwelche Strafverfahren oder Anzeigen lau- fen. Die mittels Erwähnung der Vorwürfe gegen den tschechischen «Tantra-Guru» ge- schaffene Verbindung lenkt die Reportage hingegen weiter in die bereits im Teaser anvi- sierte Richtung.

11. Die Beschwerdeführer monieren sodann, in der Reportage werde die «M GmbH» als «sektenartig» und «mit Guru-ähnlichen Strukturen» dargestellt, ohne dass dafür Beweise geliefert würden. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die kritisierten Schilde- rungen konsequent als Meinungsäusserungen präsentiert und durch unabhängige Ex- perten analysiert würden. Die Beschwerdeführerin b.1075 werde nicht als Sekte einge- ordnet, sondern es werde nur festgehalten, dass sektenähnliche Merkmale erkennbar seien. Die Wahrnehmungen ehemaliger Schüler würden klar als Meinungsäusserungen ausgewiesen und anschliessend von Experten eingeordnet.

11.1 In Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf in Tschechien wird über mögliche sektenartige Strukturen bei der «M GmbH» gesprochen. So weist die Schule laut dem Religionswissenschaftler und Soziologen Rafael Walthert «Muster von sektenähnlichen Merkmalen» auf. Professor Walthert stützt sich bei dieser Analyse primär auf öffentlich zugängliches Material und auf die Aussagen der interviewten Personen. So sprechen D und S davon, dass der Schulleiter immer wieder sage, er sei kein Guru, aber im Endeffekt lebe er genau diese Strukturen. Zum Thema Grenzen und deren Umgang in einer Tantra- Schule äussert sich Brigitte Kämpf von der «Frauenberatung für sexuelle Gewalt». Sie führt aus, dass an einer Tantra-Ausbildung sicherlich auch Frauen teilnehmen würden, die schon Grenzverletzungen erlebt hätten. D und S sagen dazu, dass Grenzen oder Traumata in der Ausbildung nie ein Thema gewesen seien. Der Schulleiter nimmt zu diesen Vorwürfen Stellung, indem er ausführt, dass an der Schule weder eine hierarchi- sche noch eine verehrende Struktur gefördert oder gelebt würden.

b.1074/b.1075

UBI-D-CC273501/2 10/11 11.2 Für das Publikum ist klar erkennbar, dass es sich bei den Äusserungen von D und S um die persönliche Meinung von zwei Personen handelt, die der «M GmbH» gegenüber kri- tisch eingestellt sind. In der Sendung wird zudem nicht behauptet, dass die «M GmbH» eine Sekte sei oder von einem Guru geleitet werde, sondern es wird das Wort «sekten- ähnlich» verwendet. Die beiden Experten äussern ihre Einschätzung sodann nicht reis- serisch oder undifferenziert. Auch wurde die Stellungnahme des Schulleiters der «M GmbH» zu diesem Vorwurf in der Sendung angemessen wiedergegeben.

12. Zuletzt ist der Online-Beitrag separat auf die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorga- ben zu überprüfen. Der Inhalt des Online-Beitrags stimmt grösstenteils mit dem Inhalt der Fernsehsendung überein. Die Tonalität ist zwar etwas abgeschwächter, aber mit Blick auf Titel, Zwischentitel oder Zitate bleibt die Stossrichtung dieselbe: «Machtmissbrauch in Tantra-Schule», «Grenzüberschreitungen» oder «Er war der Guru, er hatte die Fäden in der Hand, eine charismatische Führerfigur». Angesichts der schweren Vorwürfe, die auch der Online-Beitrag erhebt, wäre die Einhaltung der bereits bezüglich des Filmbei- trags erwähnten journalistischen Sorgfaltspflichten zwingend gewesen. Stattdessen er- hält die Leserschaft selektive und manipulative Informationen, was ihr die freie Meinungs- bildung zum Thema verunmöglicht. Damit verletzt auch der Online-Beitrag das Sachge- rechtigkeitsgebot.

13. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beiträge durch fehlende Transparenz, se- lektive Informationsvermittlung und mangelnde Fairness bei der Gewährung des Rechts auf Anhörung die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt haben, was es dem Publikum verunmöglichte, sich eine eigene Meinung zum Thema zu bilden. Die Beschwerden sind demzufolge gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine aufzuerlegen (Art. 98 RTVG).

b.1074/b.1075

UBI-D-CC273501/2 11/11 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI 1. Die Beschwerden b.1074 und b.1075 gegen die Sendung «Impact Reportage» mit dem Titel «Machtmissbrauch in der Tantra-Szene? Ex-Schülerinnen packen aus» vom

24. September 2025 werden einstimmig gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerden b.1074 und b.1075 gegen den Online-Artikel «Ex-Schülerinnen be- richten von Machtmissbrauch in Tantra-Schule» vom 27. September 2025 werden mit 8:1 Stimmen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die SRG wird dazu aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Zu eröffnen:

- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nach- weisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430). Versand: 30. September 2026