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b.1065

SRF, Online-Artikel «Nationalrat sagt nach Marathondebatte Nein zur SRG-Initiative» vom 12. Juni 2025, nicht veröffentlichte Kommentare

Ubi · 2025-12-11 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnete bis Juli 2025 regelmässig zu ausgewählten Online-Artikeln die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer im Rahmen der «Debatte des Tages». So geschehen auch am 12. Juni 2025 zum Artikel «Nationalrat sagt nach Marathondebatte Nein zur SRG-Initiative».

B. Mit Eingabe vom 30. August 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).

C. Mit Schreiben vom 8. September 2025 wies die UBI den Beschwerdeführer darauf hin, dass dessen erste Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 95 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht erfülle, und forderte ihn entsprechend zur Ergänzung seiner Beschwerde auf.

D. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde fristgerecht am 11. September 2025 (Datum der Postaufgabe). Er rügte darin die Nichtaufschaltung von zwei Kommentaren zur «Debatte des Tages» durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) und damit einen Eingriff in seine Meinungsäusserungsfreiheit. Ferner liege ein Verstoss gegen das Zensurverbot, das Diskriminierungsverbot und das Sachgerechtigkeitsgebot vor. Die beanstandeten Kommentare lauteten:

«Ist schon klar, dass bei der Debatte über die SRG keine freie Meinungsäusserung möglich ist. Der interne Feind der SRG sind Personen, welche Grundrechte mit Füssen treten. Damit wird die SRG von innen her kaputt gemacht, schade.»

«Heute sind besondere Ausnahmetalente am Werk, unglaublich. Ich bin nun gespannt, ob dies auch eine ‘’Falschinformation’’ ist und zensiert werden kann.»

Der Beschwerdeführer beantragte, es solle festgestellt werden, dass durch die Nichtaufschaltung seiner beiden Kommentare Zensur ohne stichhaltige Gründe ausgeübt werde, seine Grundrechte wiederholt verletzt würden, die Zensur diskriminierend gegen ihn gerichtet und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht sachgerecht sei. Die UBI solle korrigierende Massnahmen von der Beschwerdegegnerin einfordern. Der Eingabe des Beschwerdeführers war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 5. August 2025 beigelegt.

E. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Programmautonomie nach Art. 6 Abs. 2 RTVG gestatte es ihr, Kommentare nicht freizuschalten, falls diese nicht zu einer konstruktiven und sach- sowie zielorientierten Debattenkultur beitragen würden. Der erste Kommentar des Beschwerdeführers sei mit der Begründung «Falschinformation» abgelehnt worden, da die Kritik, wonach sie «Grundrechte mit Füssen trete», keine sachliche und konstruktive Form der Kritik darstelle und entsprechend nicht zu einer zielorientierten Debatte beitrage. Die Beschwerdegegnerin ergänzte, dass sie die Veröffentlichung des Kommentars betreffend freie Meinungsäusserung nicht abgelehnt hätte, wenn dieser sich auf den ersten Satz beschränkt hätte, da es sich dabei um legitime Kritik gehandelt habe. Den zweiten Kommentar habe sie als sogenannten «Hinweis an die Redaktion» verstanden. Solche Kommentare würden üblicherweise vom Community Desk zur Kenntnis genommen, jedoch weder veröffentlicht noch würde der Kommentierende eine Benachrichtigung betreffend Nichtaufschaltung erhalten.

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UBI-D-07273501/17 3/9 F. Mit Replik vom 23. Oktober 2025 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, wonach die Beschwerdegegnerin in ihren Kommentarspalten Grundrechte fortlaufend verletze und es deswegen legitim sei, darauf hinzuweisen. Was den zweiten Kommentar angehe, seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ebenso wenig nachvollziehbar. Die angeführte Begründung «Hinweis an die Redaktion» für die Nichtaufschaltung werde in der Netiquette nicht als Ablehnungsgrund erwähnt und sei damit untauglich. Die Beschwerdegegnerin habe andere Kommentare zugelassen, welche sich direkt an sie gerichtet hätten. Sie habe damit nachweislich personenbezogen unterschiedlich gehandelt, was eine Diskriminierung darstelle.

G. Mit Schreiben vom 12. November 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratungen der Beschwerdesachen öffentlich sein werden, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die vorliegenden Beschwerden betreffen die Handhabung von Kommentarspalten, namentlich die Nichtaufschaltung von Kommentaren im übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG. Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung von nutzergenerierten Kommentaren zu einem redaktionellen Beitrag in Online-Foren der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession) vom 29. August 2018 (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 13 f.).

2.1 Die Eingabe b. 1065 hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem zugehörigen Ombudsbericht vom 5. August 2025 fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

2.2 Beschwerden an die UBI sind gemäss Art. 95 Abs. 3 RTVG kurz zu begründen. Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen jedoch nicht zu hoch angesetzt werden. Auch für juristische Laien soll es möglich sein, ohne Rechtsbeistand Beschwerde vor der UBI zu führen (UBI-Entscheide b. 742 vom 7. Juli 2016 E. 2.1 und b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 3). Die allgemeine oder pauschale Kritik am Programm bzw. an Veröffentlichungen ohne Bezug zu konkreten Inhalten der beanstandeten Publikationen stellt jedoch keine rechtsgenügliche Begründung dar (UBI-Entscheide b. 858 vom 11. Dezember 2020 E. 4.2 f. und b. 782 vom 14. Juni 2018 E. 4.3). Aus der Begründung muss hervorgehen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die verweigerte Kommentaraufschaltung angefochten wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 52 N 7). Erforderlich ist, dass die Beschwerdeschrift eine eigenständige Begründung aufweist, die sich auf die konkret monierten Umstände bezieht, und nicht lediglich auf die Beanstandung an die Ombudsstelle verweist (UBI- Entscheide b. 1018/1019 vom 4. April 2015 E. 3 und b. 934 vom 1. November 2022 E. 3; vgl. auch BGer-Urteil 2C_243/2025 vom 11. Juni 2025 E. 3.1 f.). Im Zusammenhang mit der Begründungspflicht hat die beschwerdeführende Person gewisse Mitwirkungspflichten. Beschwerdeschriften wegen nichtveröffentlichter Kommentare aus dem übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin sollten mindestens die folgenden Elemente enthalten: a) klarer Verweis auf die betroffene Kommentarspalte zwecks Auffindbarkeit der redaktionellen Publikation, b) Text bzw. Kopie des gelöschten oder nicht aufgeschalteten Kommentars mit genauer Zeitangabe, c) von der Redaktion

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UBI-D-07273501/17 4/9 angegebener Grund für die Nichtveröffentlichung bzw. Löschung des Kommentars inkl. Beleg und Zeitangabe, d) für den konkreten Fall relevante Kontextinformationen, z.B. Kopien veröffentlichter Kommentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern, auf welche im nicht freigeschalteten Kommentar Bezug genommen wird, sowie e) eine kurze Begründung, warum keine rechtsgenüglichen Gründe für eine Nichtaufschaltung oder Löschung bestanden haben sollen (UBI-Entscheid b. 1018/1019 vom 4. April 2015 E. 3.3). Erst mit der ergänzenden Eingabe vom 11. September 2025 erfüllt die Beschwerde

b. 1065 diese Anforderungen.

E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der beschwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden oder wenn deren Kommentarkonto gesperrt wird. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.

E. 4 Nach Art. 97 Abs. 2 RTVG hat die UBI im Beschwerdeverfahren einzig festzustellen, ob die verweigerte Kommentaraufschaltung die Meinungsäusserungsfreiheit des Nutzers verletzt. Stellt die UBI eine Verletzung fest, so kann sie die Rundfunkveranstalterin dazu verpflichten, Massnahmen nach Art. 89 RTVG zu ergreifen und die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung des Entscheids über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten. Auf die darüberhinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers – wie beispielsweise eine allgemeine Beurteilung der Netiquette-Handhabung der Beschwerdegegnerin – ist daher nicht einzutreten.

E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Nichtaufschaltung der Kommentare stelle eine Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit dar. Beide vom Beschwerdeführer beanstandeten Kommentare stellen jeweils separate Beschwerdeobjekte dar, welche nachfolgend einzeln zu prüfen sein werden.

6.1 Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Meinungsäusserungsfreiheit. Diese umfasst die «Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen» (BGE 150 IV 65 E. 7.2.1 S. 80). Meinungsäusserungen geniessen grundsätzlich Schutz, unabhängig von ihrer Qualität oder ihrem gesellschaftlichen Wert. Auch falsche, unsinnige, moralisch verwerfliche, verletzende oder schockierende Äusserungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geschützt (siehe EGMR-Urteil Mouvement Raëlien Suisse gegen die Schweiz, Nr. 16354/06, vom 13. Juli 2012, Rz 48). Eine Beschränkung von Grundrechten bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).

6.2 Die UBI hat bei Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren der Beschwerdegegnerin im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit relevante Gründe bestehen, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12 f.). Das Bundesgericht hat

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UBI-D-07273501/17 5/9 diesbezüglich festgehalten, dass als Richtlinie bei Streitfällen um die Handhabung der Kommentarspalte die Rechtsprechung zum Werbebereich diene (siehe dazu BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3 S. 313 f.).

7.1 Die Netiquette der Beschwerdegegnerin entspricht weitgehend derjenigen der Social- Media-Netiquette, welche dem unter E. 6.1 genannten Bundesgerichtsurteil BGE 149 I 2 zu Grunde lag. Demnach werden beispielsweise Inhalte ausdrücklich nicht toleriert, die keinen Bezug zum jeweiligen Thema haben. Weiter nicht toleriert werden Verallgemeinerungen, Unterstellungen oder Behauptungen, die sich nicht überprüfen lassen, persönliche Angriffe, Beleidigungen oder gezielte Provokationen, Diskriminierungen aller Art, gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte, kommerzielle oder politische Werbung, rechtswidrige Inhalte, falsche bzw. unvollständige Namensangaben sowie mehrfach gesendete Kommentare mit gleichem Inhalt (Spam). Bei wiederholtem Verstoss gegen die Netiquette kann gegen die betreffende Person eine Sperre verhängt werden.

7.2 Die Community-Redaktion der Beschwerdegegnerin entscheidet jeweils auf der Grundlage der Netiquette, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist bzw. ob dieser gelöscht werden darf. Die Netiquette kann einzig als interne Richtlinie dienen, um die administrativen Hürden der Kommentarverwaltung zu bewältigen und eine Form der Rechtsgleichheit zu schaffen. Sie stellt gemäss Rechtsprechung der UBI aber keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern von Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Contrôle judiciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l’ATF 149 I 2, in: La semaine judiciaire, 2024, vol. 146, n° 9, S. 717 ff.). Solche Grundlagen sind gemäss bisheriger Praxis primär die inhaltlichen Programmgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI bei der Sperre eines Kommentarkontos zudem ein überwiegendes Eigeninteresse angenommen, das die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI- Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7).

E. 8 In der Abwägung zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit von Kommentierenden und der eigenen Programmautonomie ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, Kommentare zu löschen oder nicht aufzuschalten, wenn sie beispielsweise die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind oder sich die Löschung resp. Nichtaufschaltung daraus ergibt, dass andernfalls eine konstruktive Diskussion nicht mehr möglich wäre. An die Löschung oder Nichtaufschaltung sind hohe Anforderungen zu stellen und im Zweifel ist ein Kommentar nicht zu löschen bzw. eben aufzuschalten. Der öffentliche Diskurs zu politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Themen muss in einer Demokratie unterschiedliche Meinungen aushalten können und er lebt davon, dass über verschiedene Weltanschauungen debattiert wird. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist u.a. durch die Überzeugung geprägt, dass falschen und schädlichen Äusserungen grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern durch Gegenrede begegnet werden soll.

9.1 Gegenstand des Verfahrens bilden zwei nichtaufgeschaltete Kommentare. Der Beschwerdeführer kritisierte in diesen Kommentaren, dass über die Kanäle der Beschwerdegegnerin keine freie Meinungsäusserung möglich sei, weil diese die Grundrechte mit Füssen trete und regelmässig Meinungen von einzelnen Nutzern zensiere.

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UBI-D-07273501/17 6/9 Wie die UBI bereits in einem früheren Entscheid mit Hinweis auf BGE 139 I 306 festgehalten hat, muss die grundrechtsgebundene Beschwerdegegnerin auf den von ihr betriebenen öffentlichen Foren im Prinzip auch Kritik zulassen, die sich gegen sie selbst richtet, soweit keine rechtlich relevanten Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3 S. 312 und E. 4.3 S. 313; UBI-Entscheide b. 945/949 E. 4.2 und 4.6 vom 29. Juni 2023 sowie b. 998/1017/1021/1026 vom 4. April 2025 E. 7.2). Ein allenfalls einer Veröffentlichung entgegenstehendes überwiegendes Eigeninteresse besteht bei Vorwürfen, die gegen ein bestimmtes Geschäftsgebaren (Aufschaltpraxis bei Kommentaren) zielen, in der Regel gerade nicht (BGE 149 I 2 E. 2.3.3 S. 7, UBI- Entscheid b.945/949 a.a.O. E. 4.6). Ausnahmsweise kann jedoch eine an sich zu akzeptierende Kritik mangels Sachlichkeit über das rechtlich Zulässige hinausgehen, sodass sich die Nichtaufschaltung eines Kommentars mit der Programmautonomie gemäss Art. 6 Abs. 2 RTVG und der damit verbundenen garantierten freien Themenwahl der Veranstalterin rechtfertigen lässt (siehe hierzu UBI-Entscheid b.982/990/992 vom

6. September 2024).

9.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem ersten nicht aufgeschalteten Kommentar das Folgende wiedergegeben:

«Ist schon klar, dass bei der Debatte über die SRG keine freie Meinungsäusserung möglich ist. Der interne Feind der SRG sind Personen, welche Grundrechte mit Füssen treten. Damit wird die SRG von innen her kaputt gemacht, schade.»

Diese Kritik wiegt zwar schwer, liegt jedoch noch nicht jenseits dessen, was gesagt werden darf. Dies gilt nicht nur für den ersten Teil des Kommentars, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. Die UBI hat bereits in einem früheren Entscheid (b.945/949 vom 29. Juni 2023) die Aussage eines Kommentarschreibers, wonach die Beschwerdegegnerin «die Grundrechte mit Füssen trete», für sagbar befunden. In jenem Entscheid hielt die UBI fest, dies sei zwar ein gravierender Vorwurf, doch sei die Beschwerdegegnerin gehalten, «wie im Werbebereich […] Kritik gegen sich selbst zuzulassen». In casu ist kein relevanter Grund ersichtlich, davon abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin hat die Nichtaufschaltung sodann mit «Falschinformation» begründet. Der Kommentar des Beschwerdeführers in der Kommentarspalte, wonach die Beschwerdegegnerin die Grundrechte mit Füssen trete, ist für die Leserschaft transparent als dessen Meinung erkennbar. Die persönliche Meinung eines Kommentarschreibers kann aber von vornherein nicht mit einer «Falschinformation» gleichgesetzt werden. Es bestanden damit keine Gründe für die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

E. 10 Grundsätzlich entscheidet die Community-Redaktion auf der Grundlage der Netiquette, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist (vgl. E. 7.1). Dies hat sie allerdings bezüglich des zweiten vom Beschwerdeführer gerügten Kommentars gemäss eigenen Angaben gerade nicht getan. Stattdessen führte sie aus, sie habe diesen Kommentar als «Hinweis an die Redaktion» verstanden und deshalb weder den Kommentar aufgeschaltet noch den Beschwerdeführer über die Gründe der Nichtaufschaltung in Kenntnis gesetzt. Der Kommentar lautete wie folgt: «Heute sind besondere Ausnahmetalente am Werk, unglaublich. Ich bin nun gespannt, ob dies auch eine «Falschinformation» ist und zensiert werden kann.»

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UBI-D-07273501/17 7/9

E. 10.1 Auch wenn die Netiquette keine rechtliche Grundlage ist, war bislang unbestritten und vom Bundesgericht bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin basierend auf diesem Regelwerk über die Zulässigkeit von Kommentaren entscheidet. Dies dient der Rechtssicherheit und macht es für Kommentierende voraussehbar, warum ein Kommentar zugelassen wird und ein anderer nicht. Die Nutzer dürfen sich darauf verlassen, dass die eigene Meinungsäusserung Teil der Debatte wird, solange sie sich an die Netiquette halten. Werden nun plötzlich Kommentare aus Gründen nicht aufgeschaltet, welche nicht in der Netiquette aufgeführt sind, gehen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit verloren. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie ein als «Hinweis an die Redaktion» verstandener Kommentar die Debattenkultur negativ beeinflussen und daher eine Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit jenseits der Netiquette rechtfertigen könnte. Es scheint zudem sehr unwahrscheinlich, dass der Kommentarschreiber im Online-Formular für Kommentare tatsächlich bloss einen nicht zu veröffentlichenden «Hinweis an die Redaktion» abgeben wollte, dies aber nicht vermerkte. In seiner Beschwerde bestreitet er diese Absicht denn auch.

E. 10.2 Die Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach «heute Ausnahmetalente am Werk» seien, ist als erlaubte Kritik an der Moderation des Kommentarforums zu verstehen und zuzulassen. Stichhaltige Gründe für eine Nichtveröffentlichung sind nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach auch betreffend dieses Kommentars gutzuheissen. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zugute zu halten, dass sie für diesen zweiten Kommentar keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt und damit die unzulässige Nichtaufschaltung offensichtlich bereits selbst eingesehen hat.

E. 11 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG dürfen Sendungen nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide

b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»], b. 704/705 vom

5. Juni 2015 E. 6 ff. [«Elektrochonder»], b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (vgl. dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 56 ff., 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023). Beiträge von Rundfunkveranstaltern dürfen zudem keine Pauschalurteile gegen Menschen bedienen oder Personen mit bestimmten Merkmalen ausgrenzen. Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53). Damit bietet das Diskriminierungsgebot Schutz vor sozialer Ausgrenzung von Gruppen, weil eine Ungleichbehandlung an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (BGE 126 II 377 E. 6a S. 393). So hat die UBI im Entscheid b. 620 vom 20. August 2010 eine Beschwerde gutgeheissen, bei der es um die Diskriminierung von kinderlosen Menschen ging. Hingegen verneinte sie im Entscheid b. 958 vom 2. November 2023, dass die Zugehörigkeit zu einer Zunft ein relevantes Abgrenzungsmerkmal darstellt, auf welches Art. 4 Abs. 1 RTVG resp. das Diskriminierungsverbot Anwendung findet.

E. 11.1 Das Bundesgericht hielt in BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 fest, dass die Veranstalter zwar auch die Grundrechte zu beachten hätten (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, BBl 2003 S. 1668 Ziff. 2.1.2.1.2 sowie Art. 4 Abs. 1 RTVG). Diese gehörten aber nur insoweit zu den durch die UBI überprüfbaren rundfunkrechtlichen Regeln, als es sich um programmrelevante, objektive Schutzziele handelt, wie zum Beispiel den Religionsfrieden, die Vermeidung

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UBI-D-07273501/17 8/9 von Rassenhass oder den Jugendschutz. Zweifelsohne gehört auch das Diskriminierungsverbot zu den programmrelevanten Schutzzielen.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer rügt im Verhalten der Beschwerdegegnerin ein gegen ihn persönlich gerichtetes, diskriminierendes Verhalten. Der Beschwerdeführer macht vorliegend aber keine Zugehörigkeit zu einer bestimmten, von Ausgrenzung betroffenen Gruppe geltend, welche sich durch einen schwer aufgebbaren Bestandteil seiner Identität auszeichnet. Er rügt zudem auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin konsequent keine Kommentare von ihm aufschalten würde. Eine solche Rüge entspräche denn auch nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer hat vor der UBI bereits mehrere Verfahren wegen nicht aufgeschalteter Kommentare geführt und dabei regelmässig obsiegt, wobei beispielsweise aber im Entscheid b.1060 vom 31. Oktober 2025 «nur» drei von seinen insgesamt dreizehn Kommentaren nicht aufgeschaltet worden waren. Von einer generellen Zensur des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht auszugehen. Eine Diskriminierung im Sinne im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG liegt deshalb nicht vor.

E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde aus den oben erwähnten Gründen (E. 9 ff.) gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde betreffend Kommentar 1 wird mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Beschwerde betreffend Kommentar 2 wird mit sechs zu zwei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UBI-D-07273501/17

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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Entscheid vom 11. Dezember 2025

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher (Sekretariat)

Gegenstand SRF, Online-Artikel «Nationalrat sagt nach Marathondebatte Nein zur SRG-Initiative» vom

12. Juni 2025, nicht veröffentlichte Kommentare

Beschwerde vom 30. August 2025

Parteien / Verfahrensbeteiligte O (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

b.1065

UBI-D-07273501/17 2/9 Sachverhalt: A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnete bis Juli 2025 regelmässig zu ausgewählten Online-Artikeln die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer im Rahmen der «Debatte des Tages». So geschehen auch am 12. Juni 2025 zum Artikel «Nationalrat sagt nach Marathondebatte Nein zur SRG-Initiative».

B. Mit Eingabe vom 30. August 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).

C. Mit Schreiben vom 8. September 2025 wies die UBI den Beschwerdeführer darauf hin, dass dessen erste Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 95 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht erfülle, und forderte ihn entsprechend zur Ergänzung seiner Beschwerde auf.

D. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde fristgerecht am 11. September 2025 (Datum der Postaufgabe). Er rügte darin die Nichtaufschaltung von zwei Kommentaren zur «Debatte des Tages» durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) und damit einen Eingriff in seine Meinungsäusserungsfreiheit. Ferner liege ein Verstoss gegen das Zensurverbot, das Diskriminierungsverbot und das Sachgerechtigkeitsgebot vor. Die beanstandeten Kommentare lauteten:

«Ist schon klar, dass bei der Debatte über die SRG keine freie Meinungsäusserung möglich ist. Der interne Feind der SRG sind Personen, welche Grundrechte mit Füssen treten. Damit wird die SRG von innen her kaputt gemacht, schade.»

«Heute sind besondere Ausnahmetalente am Werk, unglaublich. Ich bin nun gespannt, ob dies auch eine ‘’Falschinformation’’ ist und zensiert werden kann.»

Der Beschwerdeführer beantragte, es solle festgestellt werden, dass durch die Nichtaufschaltung seiner beiden Kommentare Zensur ohne stichhaltige Gründe ausgeübt werde, seine Grundrechte wiederholt verletzt würden, die Zensur diskriminierend gegen ihn gerichtet und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht sachgerecht sei. Die UBI solle korrigierende Massnahmen von der Beschwerdegegnerin einfordern. Der Eingabe des Beschwerdeführers war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 5. August 2025 beigelegt.

E. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Programmautonomie nach Art. 6 Abs. 2 RTVG gestatte es ihr, Kommentare nicht freizuschalten, falls diese nicht zu einer konstruktiven und sach- sowie zielorientierten Debattenkultur beitragen würden. Der erste Kommentar des Beschwerdeführers sei mit der Begründung «Falschinformation» abgelehnt worden, da die Kritik, wonach sie «Grundrechte mit Füssen trete», keine sachliche und konstruktive Form der Kritik darstelle und entsprechend nicht zu einer zielorientierten Debatte beitrage. Die Beschwerdegegnerin ergänzte, dass sie die Veröffentlichung des Kommentars betreffend freie Meinungsäusserung nicht abgelehnt hätte, wenn dieser sich auf den ersten Satz beschränkt hätte, da es sich dabei um legitime Kritik gehandelt habe. Den zweiten Kommentar habe sie als sogenannten «Hinweis an die Redaktion» verstanden. Solche Kommentare würden üblicherweise vom Community Desk zur Kenntnis genommen, jedoch weder veröffentlicht noch würde der Kommentierende eine Benachrichtigung betreffend Nichtaufschaltung erhalten.

b.1065

UBI-D-07273501/17 3/9 F. Mit Replik vom 23. Oktober 2025 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, wonach die Beschwerdegegnerin in ihren Kommentarspalten Grundrechte fortlaufend verletze und es deswegen legitim sei, darauf hinzuweisen. Was den zweiten Kommentar angehe, seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ebenso wenig nachvollziehbar. Die angeführte Begründung «Hinweis an die Redaktion» für die Nichtaufschaltung werde in der Netiquette nicht als Ablehnungsgrund erwähnt und sei damit untauglich. Die Beschwerdegegnerin habe andere Kommentare zugelassen, welche sich direkt an sie gerichtet hätten. Sie habe damit nachweislich personenbezogen unterschiedlich gehandelt, was eine Diskriminierung darstelle.

G. Mit Schreiben vom 12. November 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratungen der Beschwerdesachen öffentlich sein werden, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). Erwägungen: 1. Die vorliegenden Beschwerden betreffen die Handhabung von Kommentarspalten, namentlich die Nichtaufschaltung von Kommentaren im übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG. Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung von nutzergenerierten Kommentaren zu einem redaktionellen Beitrag in Online-Foren der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession) vom 29. August 2018 (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 13 f.).

2.1 Die Eingabe b. 1065 hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem zugehörigen Ombudsbericht vom 5. August 2025 fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

2.2 Beschwerden an die UBI sind gemäss Art. 95 Abs. 3 RTVG kurz zu begründen. Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen jedoch nicht zu hoch angesetzt werden. Auch für juristische Laien soll es möglich sein, ohne Rechtsbeistand Beschwerde vor der UBI zu führen (UBI-Entscheide b. 742 vom 7. Juli 2016 E. 2.1 und b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 3). Die allgemeine oder pauschale Kritik am Programm bzw. an Veröffentlichungen ohne Bezug zu konkreten Inhalten der beanstandeten Publikationen stellt jedoch keine rechtsgenügliche Begründung dar (UBI-Entscheide b. 858 vom 11. Dezember 2020 E. 4.2 f. und b. 782 vom 14. Juni 2018 E. 4.3). Aus der Begründung muss hervorgehen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die verweigerte Kommentaraufschaltung angefochten wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 52 N 7). Erforderlich ist, dass die Beschwerdeschrift eine eigenständige Begründung aufweist, die sich auf die konkret monierten Umstände bezieht, und nicht lediglich auf die Beanstandung an die Ombudsstelle verweist (UBI- Entscheide b. 1018/1019 vom 4. April 2015 E. 3 und b. 934 vom 1. November 2022 E. 3; vgl. auch BGer-Urteil 2C_243/2025 vom 11. Juni 2025 E. 3.1 f.). Im Zusammenhang mit der Begründungspflicht hat die beschwerdeführende Person gewisse Mitwirkungspflichten. Beschwerdeschriften wegen nichtveröffentlichter Kommentare aus dem übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin sollten mindestens die folgenden Elemente enthalten: a) klarer Verweis auf die betroffene Kommentarspalte zwecks Auffindbarkeit der redaktionellen Publikation, b) Text bzw. Kopie des gelöschten oder nicht aufgeschalteten Kommentars mit genauer Zeitangabe, c) von der Redaktion

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UBI-D-07273501/17 4/9 angegebener Grund für die Nichtveröffentlichung bzw. Löschung des Kommentars inkl. Beleg und Zeitangabe, d) für den konkreten Fall relevante Kontextinformationen, z.B. Kopien veröffentlichter Kommentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern, auf welche im nicht freigeschalteten Kommentar Bezug genommen wird, sowie e) eine kurze Begründung, warum keine rechtsgenüglichen Gründe für eine Nichtaufschaltung oder Löschung bestanden haben sollen (UBI-Entscheid b. 1018/1019 vom 4. April 2015 E. 3.3). Erst mit der ergänzenden Eingabe vom 11. September 2025 erfüllt die Beschwerde

b. 1065 diese Anforderungen.

3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der beschwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden oder wenn deren Kommentarkonto gesperrt wird. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.

4. Nach Art. 97 Abs. 2 RTVG hat die UBI im Beschwerdeverfahren einzig festzustellen, ob die verweigerte Kommentaraufschaltung die Meinungsäusserungsfreiheit des Nutzers verletzt. Stellt die UBI eine Verletzung fest, so kann sie die Rundfunkveranstalterin dazu verpflichten, Massnahmen nach Art. 89 RTVG zu ergreifen und die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung des Entscheids über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten. Auf die darüberhinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers – wie beispielsweise eine allgemeine Beurteilung der Netiquette-Handhabung der Beschwerdegegnerin – ist daher nicht einzutreten.

5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Nichtaufschaltung der Kommentare stelle eine Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit dar. Beide vom Beschwerdeführer beanstandeten Kommentare stellen jeweils separate Beschwerdeobjekte dar, welche nachfolgend einzeln zu prüfen sein werden.

6.1 Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Meinungsäusserungsfreiheit. Diese umfasst die «Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen» (BGE 150 IV 65 E. 7.2.1 S. 80). Meinungsäusserungen geniessen grundsätzlich Schutz, unabhängig von ihrer Qualität oder ihrem gesellschaftlichen Wert. Auch falsche, unsinnige, moralisch verwerfliche, verletzende oder schockierende Äusserungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geschützt (siehe EGMR-Urteil Mouvement Raëlien Suisse gegen die Schweiz, Nr. 16354/06, vom 13. Juli 2012, Rz 48). Eine Beschränkung von Grundrechten bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).

6.2 Die UBI hat bei Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren der Beschwerdegegnerin im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit relevante Gründe bestehen, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12 f.). Das Bundesgericht hat

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UBI-D-07273501/17 5/9 diesbezüglich festgehalten, dass als Richtlinie bei Streitfällen um die Handhabung der Kommentarspalte die Rechtsprechung zum Werbebereich diene (siehe dazu BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3 S. 313 f.).

7.1 Die Netiquette der Beschwerdegegnerin entspricht weitgehend derjenigen der Social- Media-Netiquette, welche dem unter E. 6.1 genannten Bundesgerichtsurteil BGE 149 I 2 zu Grunde lag. Demnach werden beispielsweise Inhalte ausdrücklich nicht toleriert, die keinen Bezug zum jeweiligen Thema haben. Weiter nicht toleriert werden Verallgemeinerungen, Unterstellungen oder Behauptungen, die sich nicht überprüfen lassen, persönliche Angriffe, Beleidigungen oder gezielte Provokationen, Diskriminierungen aller Art, gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte, kommerzielle oder politische Werbung, rechtswidrige Inhalte, falsche bzw. unvollständige Namensangaben sowie mehrfach gesendete Kommentare mit gleichem Inhalt (Spam). Bei wiederholtem Verstoss gegen die Netiquette kann gegen die betreffende Person eine Sperre verhängt werden.

7.2 Die Community-Redaktion der Beschwerdegegnerin entscheidet jeweils auf der Grundlage der Netiquette, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist bzw. ob dieser gelöscht werden darf. Die Netiquette kann einzig als interne Richtlinie dienen, um die administrativen Hürden der Kommentarverwaltung zu bewältigen und eine Form der Rechtsgleichheit zu schaffen. Sie stellt gemäss Rechtsprechung der UBI aber keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern von Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Contrôle judiciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l’ATF 149 I 2, in: La semaine judiciaire, 2024, vol. 146, n° 9, S. 717 ff.). Solche Grundlagen sind gemäss bisheriger Praxis primär die inhaltlichen Programmgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI bei der Sperre eines Kommentarkontos zudem ein überwiegendes Eigeninteresse angenommen, das die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI- Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7).

8. In der Abwägung zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit von Kommentierenden und der eigenen Programmautonomie ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, Kommentare zu löschen oder nicht aufzuschalten, wenn sie beispielsweise die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind oder sich die Löschung resp. Nichtaufschaltung daraus ergibt, dass andernfalls eine konstruktive Diskussion nicht mehr möglich wäre. An die Löschung oder Nichtaufschaltung sind hohe Anforderungen zu stellen und im Zweifel ist ein Kommentar nicht zu löschen bzw. eben aufzuschalten. Der öffentliche Diskurs zu politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Themen muss in einer Demokratie unterschiedliche Meinungen aushalten können und er lebt davon, dass über verschiedene Weltanschauungen debattiert wird. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist u.a. durch die Überzeugung geprägt, dass falschen und schädlichen Äusserungen grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern durch Gegenrede begegnet werden soll.

9.1 Gegenstand des Verfahrens bilden zwei nichtaufgeschaltete Kommentare. Der Beschwerdeführer kritisierte in diesen Kommentaren, dass über die Kanäle der Beschwerdegegnerin keine freie Meinungsäusserung möglich sei, weil diese die Grundrechte mit Füssen trete und regelmässig Meinungen von einzelnen Nutzern zensiere.

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UBI-D-07273501/17 6/9 Wie die UBI bereits in einem früheren Entscheid mit Hinweis auf BGE 139 I 306 festgehalten hat, muss die grundrechtsgebundene Beschwerdegegnerin auf den von ihr betriebenen öffentlichen Foren im Prinzip auch Kritik zulassen, die sich gegen sie selbst richtet, soweit keine rechtlich relevanten Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3 S. 312 und E. 4.3 S. 313; UBI-Entscheide b. 945/949 E. 4.2 und 4.6 vom 29. Juni 2023 sowie b. 998/1017/1021/1026 vom 4. April 2025 E. 7.2). Ein allenfalls einer Veröffentlichung entgegenstehendes überwiegendes Eigeninteresse besteht bei Vorwürfen, die gegen ein bestimmtes Geschäftsgebaren (Aufschaltpraxis bei Kommentaren) zielen, in der Regel gerade nicht (BGE 149 I 2 E. 2.3.3 S. 7, UBI- Entscheid b.945/949 a.a.O. E. 4.6). Ausnahmsweise kann jedoch eine an sich zu akzeptierende Kritik mangels Sachlichkeit über das rechtlich Zulässige hinausgehen, sodass sich die Nichtaufschaltung eines Kommentars mit der Programmautonomie gemäss Art. 6 Abs. 2 RTVG und der damit verbundenen garantierten freien Themenwahl der Veranstalterin rechtfertigen lässt (siehe hierzu UBI-Entscheid b.982/990/992 vom

6. September 2024).

9.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem ersten nicht aufgeschalteten Kommentar das Folgende wiedergegeben:

«Ist schon klar, dass bei der Debatte über die SRG keine freie Meinungsäusserung möglich ist. Der interne Feind der SRG sind Personen, welche Grundrechte mit Füssen treten. Damit wird die SRG von innen her kaputt gemacht, schade.»

Diese Kritik wiegt zwar schwer, liegt jedoch noch nicht jenseits dessen, was gesagt werden darf. Dies gilt nicht nur für den ersten Teil des Kommentars, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. Die UBI hat bereits in einem früheren Entscheid (b.945/949 vom 29. Juni 2023) die Aussage eines Kommentarschreibers, wonach die Beschwerdegegnerin «die Grundrechte mit Füssen trete», für sagbar befunden. In jenem Entscheid hielt die UBI fest, dies sei zwar ein gravierender Vorwurf, doch sei die Beschwerdegegnerin gehalten, «wie im Werbebereich […] Kritik gegen sich selbst zuzulassen». In casu ist kein relevanter Grund ersichtlich, davon abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin hat die Nichtaufschaltung sodann mit «Falschinformation» begründet. Der Kommentar des Beschwerdeführers in der Kommentarspalte, wonach die Beschwerdegegnerin die Grundrechte mit Füssen trete, ist für die Leserschaft transparent als dessen Meinung erkennbar. Die persönliche Meinung eines Kommentarschreibers kann aber von vornherein nicht mit einer «Falschinformation» gleichgesetzt werden. Es bestanden damit keine Gründe für die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

10. Grundsätzlich entscheidet die Community-Redaktion auf der Grundlage der Netiquette, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist (vgl. E. 7.1). Dies hat sie allerdings bezüglich des zweiten vom Beschwerdeführer gerügten Kommentars gemäss eigenen Angaben gerade nicht getan. Stattdessen führte sie aus, sie habe diesen Kommentar als «Hinweis an die Redaktion» verstanden und deshalb weder den Kommentar aufgeschaltet noch den Beschwerdeführer über die Gründe der Nichtaufschaltung in Kenntnis gesetzt. Der Kommentar lautete wie folgt: «Heute sind besondere Ausnahmetalente am Werk, unglaublich. Ich bin nun gespannt, ob dies auch eine «Falschinformation» ist und zensiert werden kann.»

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UBI-D-07273501/17 7/9 10.1 Auch wenn die Netiquette keine rechtliche Grundlage ist, war bislang unbestritten und vom Bundesgericht bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin basierend auf diesem Regelwerk über die Zulässigkeit von Kommentaren entscheidet. Dies dient der Rechtssicherheit und macht es für Kommentierende voraussehbar, warum ein Kommentar zugelassen wird und ein anderer nicht. Die Nutzer dürfen sich darauf verlassen, dass die eigene Meinungsäusserung Teil der Debatte wird, solange sie sich an die Netiquette halten. Werden nun plötzlich Kommentare aus Gründen nicht aufgeschaltet, welche nicht in der Netiquette aufgeführt sind, gehen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit verloren. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie ein als «Hinweis an die Redaktion» verstandener Kommentar die Debattenkultur negativ beeinflussen und daher eine Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit jenseits der Netiquette rechtfertigen könnte. Es scheint zudem sehr unwahrscheinlich, dass der Kommentarschreiber im Online-Formular für Kommentare tatsächlich bloss einen nicht zu veröffentlichenden «Hinweis an die Redaktion» abgeben wollte, dies aber nicht vermerkte. In seiner Beschwerde bestreitet er diese Absicht denn auch.

10.2 Die Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach «heute Ausnahmetalente am Werk» seien, ist als erlaubte Kritik an der Moderation des Kommentarforums zu verstehen und zuzulassen. Stichhaltige Gründe für eine Nichtveröffentlichung sind nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach auch betreffend dieses Kommentars gutzuheissen. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zugute zu halten, dass sie für diesen zweiten Kommentar keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt und damit die unzulässige Nichtaufschaltung offensichtlich bereits selbst eingesehen hat.

11. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG dürfen Sendungen nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide

b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»], b. 704/705 vom

5. Juni 2015 E. 6 ff. [«Elektrochonder»], b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (vgl. dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 56 ff., 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023). Beiträge von Rundfunkveranstaltern dürfen zudem keine Pauschalurteile gegen Menschen bedienen oder Personen mit bestimmten Merkmalen ausgrenzen. Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53). Damit bietet das Diskriminierungsgebot Schutz vor sozialer Ausgrenzung von Gruppen, weil eine Ungleichbehandlung an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (BGE 126 II 377 E. 6a S. 393). So hat die UBI im Entscheid b. 620 vom 20. August 2010 eine Beschwerde gutgeheissen, bei der es um die Diskriminierung von kinderlosen Menschen ging. Hingegen verneinte sie im Entscheid b. 958 vom 2. November 2023, dass die Zugehörigkeit zu einer Zunft ein relevantes Abgrenzungsmerkmal darstellt, auf welches Art. 4 Abs. 1 RTVG resp. das Diskriminierungsverbot Anwendung findet.

11.1 Das Bundesgericht hielt in BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 fest, dass die Veranstalter zwar auch die Grundrechte zu beachten hätten (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, BBl 2003 S. 1668 Ziff. 2.1.2.1.2 sowie Art. 4 Abs. 1 RTVG). Diese gehörten aber nur insoweit zu den durch die UBI überprüfbaren rundfunkrechtlichen Regeln, als es sich um programmrelevante, objektive Schutzziele handelt, wie zum Beispiel den Religionsfrieden, die Vermeidung

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UBI-D-07273501/17 8/9 von Rassenhass oder den Jugendschutz. Zweifelsohne gehört auch das Diskriminierungsverbot zu den programmrelevanten Schutzzielen.

11.2 Der Beschwerdeführer rügt im Verhalten der Beschwerdegegnerin ein gegen ihn persönlich gerichtetes, diskriminierendes Verhalten. Der Beschwerdeführer macht vorliegend aber keine Zugehörigkeit zu einer bestimmten, von Ausgrenzung betroffenen Gruppe geltend, welche sich durch einen schwer aufgebbaren Bestandteil seiner Identität auszeichnet. Er rügt zudem auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin konsequent keine Kommentare von ihm aufschalten würde. Eine solche Rüge entspräche denn auch nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer hat vor der UBI bereits mehrere Verfahren wegen nicht aufgeschalteter Kommentare geführt und dabei regelmässig obsiegt, wobei beispielsweise aber im Entscheid b.1060 vom 31. Oktober 2025 «nur» drei von seinen insgesamt dreizehn Kommentaren nicht aufgeschaltet worden waren. Von einer generellen Zensur des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht auszugehen. Eine Diskriminierung im Sinne im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG liegt deshalb nicht vor.

12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde aus den oben erwähnten Gründen (E. 9 ff.) gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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UBI-D-07273501/17 9/9 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI 1. Die Beschwerde betreffend Kommentar 1 wird mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde betreffend Kommentar 2 wird mit sechs zu zwei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Zu eröffnen:

- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430). Versand: 28. Juli 2026