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b.1054

Fernsehen SRF, Sendung «DOK» vom 6. März 2025, «Hass und Hetze im Netz: Ich mach dich fertig!»

Ubi · 2025-10-30 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte am 6. März 2025 die Sendung «DOK» mit dem Titel «Hass und Hetze im Netz: Ich mach dich fertig!» aus. Darin werden verschiedene Personen porträtiert, die Opfer von Hass und Hetze im Netz geworden sind. Besonders im Fokus dieser Publikation stehen P und zwei ihrer (mutmasslichen) Stalker.

B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die obengenannte Publikation Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügte darin sinngemäss eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) habe Aufnahmen von ihm ohne seine Einwilligung bzw. trotz anderslautender Zusicherungen verwendet. Zwar werde er im Beitrag anonymisiert gezeigt, doch die Angabe von zu vielen persönlichen Informationen hätten ihn erkennbar gemacht. Dadurch sei er in seiner Persönlichkeit verletzt worden, zumal über seine strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit den sog. Porno-Bildcollagen falsch berichtet worden sei. P werde im Beitrag mit keinerlei kritischen Fragen konfrontiert und es werde einseitig auf ihre Sachverhaltsschilderungen abgestellt. Die Auswahl an Personen, deren Verhalten im Netz kritisch beleuchtet werde, sei ebenso einseitig auf politisch rechtsstehende fokussiert. Aufgrund des Gesagten verlangt der Beschwerdeführer unter anderem, dass ihm gegenüber eine öffentliche Entschuldigung seitens der Beschwerdegegnerin zu erfolgen habe. Zudem fordert er eine stärkere Anonymisierung seiner Person im beanstandeten Beitrag und das Entfernen sämtlicher Sequenzen, welche das Programmrecht verletzten. Schliesslich stehe ihm eine Aufwandsentschädigung für die Beschwerde sowie eine Genugtuung für die erlittenen Persönlichkeitsverletzungen zu. Der Beschwerde lag der Bericht der Ombudsstelle vom 2. Mai 2025 bei.

C. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2025 machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Prüfung der UBI habe sich auf die Verletzungen der einschlägigen Programmrechtsbestimmungen zu beschränken. Daher könne die UBI weder Persönlichkeitsrechtsverletzungen feststellen noch gestützt darauf eine Genugtuung zusprechen. Der Beitrag thematisiere nebst dem Fall von P auch andere Fälle von Hass und Hetze im Netz und sei gegenüber der Erstgenannten nicht unkritisch. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der andere (mutmassliche) Stalker seien von der Beschwerdegegnerin mehrfach für eine Stellungnahme angefragt worden. Beide hätten sich aber – auch in einem anonymisierten Setting – nicht äussern wollen. Im November 2024 seien die beiden von einem Gericht in Pfäffikon wegen Pornografie schuldig gesprochen und der Beschwerdeführer sei zusätzlich wegen Nötigung verurteilt worden. Dass das betreffende Urteil noch nicht rechtskräftig sei, werde im Beitrag explizit erwähnt. Die gemachten Aussagen seien damit allesamt korrekt und belegbar, womit keine Programmrechtsverletzung vorliege.

D. Innerhalb der dafür gesetzten Frist bis zum 27. August 2025 ging bei der UBI keine Replik des Beschwerdeführers ein.

E. Mit Schreiben vom 8. September 2025 informierte die UBI die Parteien, dass das Mitglied K gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 72.021) in den Ausstand getreten ist.

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UBI-D-9A263501/9 3/8 F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein wird, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht vom

E. 2 Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch seine Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer, da er und ein weiterer (mutmasslicher) Stalker von P im Fokus der beanstandeten Sendung stehen.

E. 3 Die UBI ist für die Beurteilung von zivil- und strafrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen nicht zuständig (vgl. Art. 96 Abs. 3 RTVG). Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer dies oder die Zusprechung einer Genugtuung fordert (BGE 134 II 260 «Schönheitschirurg»). Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im beanstandeten Beitrag weitestgehend anonymisiert wird, sein Gesicht in den gezeigten Aufnahmen verpixelt und seine Stimme nicht zu hören ist sowie sein Name unerwähnt bleibt. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass Aufnahmen von ihm ohne seine Einwilligung bzw. trotz anderslautender Zusicherungen der Beschwerdegegnerin verwendet worden seien, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI

E. 4 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.).

E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist die UBI frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

E. 6 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit, Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rüge sinngemäss eine Verletzung der Menschenwürde, des Diskriminierungsverbots und des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 1 und 2 RTVG) geltend.

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E. 7 Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild von einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3 ff. S. 211; 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts auf die beanstandete Sendung anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).

E. 8 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend aufgrund des Vorwurfs, er sei für die Porno-Bildcollagen von P auf «shameleaks.com» verantwortlich, und der Bezeichnung als «Stalker». Der Film erwecke den Anschein, er hätte die Porno-Bildcollagen bearbeitet oder erstellt. Er sei aber nicht wegen der Herstellung von solchen Bildern, sondern wegen der «Verbreitung von Pornografie unter 16 Jahren» angeklagt worden. Darüber hinaus bestreitet er, ein «Stalker» zu sein. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, die Passagen im Film bezüglich Porno-Bildcollagen hätten den gerichtlichen Feststellungen entsprochen, man habe sich dabei strikt an den Text der Anklageschrift gehalten, da das entsprechende Urteil des Bezirksgerichts in Pfäffikon ZH noch nicht rechtskräftig sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2021 gegenüber der Kantonspolizei Zürich festgehalten, dass er an «shameleaks» beteiligt gewesen sei. Damit seien die im Film getroffenen Aussagen korrekt und es liege keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

E. 8.1 Um das Ausmass von Hass im Netz zu dokumentieren, hat die Beschwerdegegnerin im Beitrag unter anderem die Porno-Bildcollagen von P auf «shameleaks.com» thematisiert. Sowohl der Beitrag als auch die interviewte Rechtsanwältin von P, Rena Zulauf, bezeichnen den Beschwerdeführer und eine weitere anonyme Person als Urheber dieser Aktion. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet diese Vorwürfe, was in der Sendung klar zum Ausdruck kommt. So ist der Off-Stimme wörtlich zu entnehmen: «Und die Pornobilder? Das sei eine krankhafte Lüge, die sie (P) verbreite». Ob die in einem Beitrag erhobenen Vorwürfe objektiv gerechtfertigt sind oder nicht, ist mithin programmrechtlich nicht entscheidend, solange darüber in einer Art und Weise berichtet wird, die es dem Zuschauer erlaubt, sich ein eigenes Bild darüber zu machen. Den sich durch eine bestimmte Darstellung widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlenden Personen steht es frei, ausserhalb des rundfunkrechtlichen Verfahrens, d.h. zivil- oder strafrechtlich, gegen die Veranstalterin vorzugehen und die Berechtigung der Vorwürfe klären zu lassen (BGer-Urteil 2C 484/2024 vom 6. August 2025 E. 5.1.5). Für das Publikum waren die beanstandeten Informationen zur Urheberschaft der Porno- Bildcollagen klar als umstrittene Aussagen erkennbar. Es ist dabei nicht erforderlich, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden. Vielmehr ist massgebend, dass das Publikum eine umstrittene Aussage erkennen kann und es in seiner Meinungsbildung nicht manipuliert wird (vgl. BGE 149 II 209 E. 3.3 S. 212 mit

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UBI-D-9A263501/9 5/8 Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar wurde in der Sendung nicht der genaue Straftatbestand wiedergegeben, für den der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Relevant ist allerdings, dass es in der erstinstanzlichen Verurteilung um ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Porno-Bildcollagen zum Nachteil von P ging. Dies wurde durch die Beschwerdegegnerin korrekt wiedergegeben. Um welchen Straftatbestand im Zusammenhang mit Pornografie es sich konkret gehandelt hat, ist für das Durchschnittspublikum, das wohl überwiegend aus juristischen Laien besteht, kaum interessant. Wenn überhaupt, wäre das Versäumnis ohnehin bloss ein Fehler in einem Nebenpunkt. Betreffend die Bezeichnung als «Stalker» gilt dasselbe. Auch diesbezüglich wird in der Sendung erwähnt, dass sich die beiden Männer nicht als «Stalker» sehen, womit klar wird, dass auch diese Frage umstritten ist. Das Publikum ist in der Lage, sich auch dazu sein eigenes Urteil zu bilden. Überdies ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, dem Publikum seinen Standpunkt detailliert darzulegen und die Sendung damit aus seiner Sicht ausgewogener zu gestalten. Die Interviewanfrage der Beschwerdegegnerin hat er jedoch abgelehnt. Im Fazit liegt damit bezüglich Porno-Bildcollagen und Bezeichnung als «Stalker» keine Programmrechtsverletzung vor.

E. 9 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Beitrag fokussiere im Fall von P fälschlicherweise nur auf ihn und einen weiteren Mann, obschon sich zahlreiche andere Personen ihr gegenüber online ähnlich verhalten hätten. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass im beanstandeten Film aufgezeigt werde, wie unterschiedliche öffentlich exponierte Personen unter anderem in den sozialen Medien beschimpft und bedroht würden.

E. 9.1 Die Programmautonomie der Veranstalterin beinhaltet unter anderem die Freiheit in der konkreten inhaltlichen Bearbeitung eines Themas und damit auch in der Schwerpunktsetzung, soweit der Beitrag dadurch nicht manipulativ wirkt. Ein Beitrag ist aber nicht schon deshalb manipulativ, weil gewisse Elemente, die für ein besseres Verständnis wünschbar wären, nicht dargelegt werden (BGE 137 I 340 E. 4.5 S. 349; BGer-Urteil 2C_664/2010 vom 6. April 2011 E. 4.2). Es liegt in der Freiheit der Veranstalterin, in einem Beitrag auf bestimmte Aspekte zu fokussieren, auch wenn sich ein Teil des Publikums womöglich noch weitere Informationen wünschen würde (BGer- Urteil 2A.32/2000 vom 12. September 2000 E. 2c). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anhand von zwei ausgewählten anonymisierten Personen die Hetze im Netz gegen P dokumentiert. Abgesehen davon geht aus dem Beitrag klar hervor, dass die beiden gezeigten Personen nicht die einzigen sind, die online agieren. So führt die Off-Stimme wörtlich aus: «Zusammen mit dem jüngeren Stalker ist er heute einer der hartnäckigsten.» An anderer Stelle heisst es: «Die beiden Stalker aus dem Kanton Zürich mischen kräftig mit.» Damit wird zumindest impliziert, dass auch weitere Personen gegen P mit Hass und Hetze im Netz «mitmischen». Im Ergebnis ist auch dieser Rüge des Beschwerdeführers nicht zu folgen.

E. 10 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Berichterstattung der Beschwerdegegnerin sei völlig unkritisch gegenüber P. Es stelle sich die Frage, weshalb beispielsweise nicht über «M» (Verein) und dessen interne Konflikte mit P berichtet werde oder wieso deren eigenen Aktivitäten im Netz nicht kritischer hinterfragt würden.

E. 10.1 Wie bereits ausgeführt, steht es grundsätzlich weder dem Beschwerdeführer noch dem Publikum zu, das Setzen bestimmter Schwerpunkte in einem Beitrag einzufordern. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach der Beschwerdeführer eine sehr umfangreiche Dokumentation eingereicht hat, mit der er belegen möchte, dass die Integrität und Glaubwürdigkeit von P in Frage gestellt seien. Dass die Betroffenen Hass und Hetze gegen sich durch eigenes Verhalten mitverursacht haben könnten, steht nicht im Zentrum

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UBI-D-9A263501/9 6/8 des Beitrags, wird aber punktuell durchaus thematisiert. Überdies trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu: Entgegen seinen Ausführungen wird P nicht durchwegs unkritisch porträtiert. Zwar werden gewisse fragwürdige Aspekte tatsächlich nicht detailliert besprochen (wie beispielsweise die Kritik an und die Querelen innerhalb von «M» [Verein]). Die Sendung bringt jedoch Dinge ans Licht, die P nicht nur gut dastehen lassen. So wird beispielsweise ausführlich erklärt, wie sie einen ihrer beiden angeblichen Stalker selbst angeschrieben, ihm vertraut und ihm sämtliche Strafakten aushändigt hat. In einer Sequenz wird ausgeführt, dass sich auch P online nicht immer korrekt verhalte, wobei ein Bild von C mit einem handgemalten «Hitler-Schnauz» gezeigt wird – ein Werk, das offensichtlich sie selbst erstellt und im Netz verbreitet hat. P selbst räumt in der Sequenz mit A ein, dass man mitten in einer medialen Empörungswelle in den eigenen Kommentaren aus der Defensive nicht immer ganz anständig gewesen sein möge. P wird folglich nicht ausschliesslich als Opfer dargestellt. Zudem ist festzuhalten, dass das Publikum zum Ausstrahlungszeitpunkt der Sendung bereits über ein umfassendes Vorwissen zu ihrer Person und dem Auslöser ihrer Bekanntheit verfügte. Es ist demnach auch hier keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebot ersichtlich.

E. 11 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, dass ideologisch linksstehende Menschen, welche ebenfalls Hass im Netz verbreiteten, im Film geschont würden und der Beitrag im Rahmen der Kritik einseitig auf politisch rechtsstehende Menschen fokussiere.

E. 11.1 Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. In der beanstandeten Sendung erfolgt ebenfalls eine umfangreiche Berichterstattung über den queeren A, welcher von feministisch gesinnten Gruppierungen mit einem Shitstorm überzogen wurde. A selbst führt in der Sendung aus, dass es ihm besonders weh tue, ausgerechnet aus dem eigenen Lager so attackiert zu werden. Der Politologe Michael Hermann führt unter anderem aus, dass auch die Linke ihre blinden Flecken habe, selbst intolerant sein könne und mitunter auch problematische Äusserungen mache. Zudem wird die «Trans- Rechts-Aktivistin» B in kritischem Licht dargestellt, und der am rechten Rand politisierende H wird im Beitrag nicht nur als Scharfmacher, sondern zugleich auch als Opfer von medialen Shitstorms porträtiert. Eine Einteilung der politischen Lager in «gut und böse» ist damit gerade nicht ersichtlich, weshalb auch hier keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu erkennen ist.

E. 12 Zuletzt rügt der Beschwerdeführer sinngemäss und ohne dies zu konkretisieren, dass er diskriminiert worden sei.

E. 12.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG dürfen Sendungen nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide

b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6 ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (vgl. dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 56 ff., 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023). Beiträge von Rundfunkveranstaltern dürfen zudem keine Pauschalurteile gegen Menschen bedienen oder Personen mit bestimmten Merkmalen ausgrenzen. Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53).

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E. 12.2 Inwiefern der Beschwerdeführer durch die beanstandete Sendung diskriminiert wird, ist nicht ersichtlich. Pauschalurteile gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund eines der obengenannten Merkmale werden keine gefällt. Wo die Sendung Vorwürfe erhebt, folgen zudem stets auch seine Bestreitungen. Dem Publikum wird transparent vermittelt, dass die Redaktion den Beschwerdeführer mehrmals für eine Stellungnahme angefragt und dieser aber abgelehnt hat.

E. 13 Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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Entscheid vom 30. Oktober 2025

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Armon Vital (übrige Mitglieder), Philipp Dannacher (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «DOK» vom

6. März 2025, «Hass und Hetze im Netz: Ich mach dich fertig!»

Beschwerde vom 26. Juni 2025

Parteien / Verfahrensbeteiligte E (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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UBI-D-9A263501/9 2/8 Sachverhalt: A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte am 6. März 2025 die Sendung «DOK» mit dem Titel «Hass und Hetze im Netz: Ich mach dich fertig!» aus. Darin werden verschiedene Personen porträtiert, die Opfer von Hass und Hetze im Netz geworden sind. Besonders im Fokus dieser Publikation stehen P und zwei ihrer (mutmasslichen) Stalker.

B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die obengenannte Publikation Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügte darin sinngemäss eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) habe Aufnahmen von ihm ohne seine Einwilligung bzw. trotz anderslautender Zusicherungen verwendet. Zwar werde er im Beitrag anonymisiert gezeigt, doch die Angabe von zu vielen persönlichen Informationen hätten ihn erkennbar gemacht. Dadurch sei er in seiner Persönlichkeit verletzt worden, zumal über seine strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit den sog. Porno-Bildcollagen falsch berichtet worden sei. P werde im Beitrag mit keinerlei kritischen Fragen konfrontiert und es werde einseitig auf ihre Sachverhaltsschilderungen abgestellt. Die Auswahl an Personen, deren Verhalten im Netz kritisch beleuchtet werde, sei ebenso einseitig auf politisch rechtsstehende fokussiert. Aufgrund des Gesagten verlangt der Beschwerdeführer unter anderem, dass ihm gegenüber eine öffentliche Entschuldigung seitens der Beschwerdegegnerin zu erfolgen habe. Zudem fordert er eine stärkere Anonymisierung seiner Person im beanstandeten Beitrag und das Entfernen sämtlicher Sequenzen, welche das Programmrecht verletzten. Schliesslich stehe ihm eine Aufwandsentschädigung für die Beschwerde sowie eine Genugtuung für die erlittenen Persönlichkeitsverletzungen zu. Der Beschwerde lag der Bericht der Ombudsstelle vom 2. Mai 2025 bei.

C. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2025 machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Prüfung der UBI habe sich auf die Verletzungen der einschlägigen Programmrechtsbestimmungen zu beschränken. Daher könne die UBI weder Persönlichkeitsrechtsverletzungen feststellen noch gestützt darauf eine Genugtuung zusprechen. Der Beitrag thematisiere nebst dem Fall von P auch andere Fälle von Hass und Hetze im Netz und sei gegenüber der Erstgenannten nicht unkritisch. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der andere (mutmassliche) Stalker seien von der Beschwerdegegnerin mehrfach für eine Stellungnahme angefragt worden. Beide hätten sich aber – auch in einem anonymisierten Setting – nicht äussern wollen. Im November 2024 seien die beiden von einem Gericht in Pfäffikon wegen Pornografie schuldig gesprochen und der Beschwerdeführer sei zusätzlich wegen Nötigung verurteilt worden. Dass das betreffende Urteil noch nicht rechtskräftig sei, werde im Beitrag explizit erwähnt. Die gemachten Aussagen seien damit allesamt korrekt und belegbar, womit keine Programmrechtsverletzung vorliege.

D. Innerhalb der dafür gesetzten Frist bis zum 27. August 2025 ging bei der UBI keine Replik des Beschwerdeführers ein.

E. Mit Schreiben vom 8. September 2025 informierte die UBI die Parteien, dass das Mitglied K gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 72.021) in den Ausstand getreten ist.

b.1054

UBI-D-9A263501/9 3/8 F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein wird, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). Erwägungen: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht vom

2. Mai 2025 fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Zur Beschwerde legitimiert ist unter anderem, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; sog. Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch seine Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer, da er und ein weiterer (mutmasslicher) Stalker von P im Fokus der beanstandeten Sendung stehen.

3. Die UBI ist für die Beurteilung von zivil- und strafrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen nicht zuständig (vgl. Art. 96 Abs. 3 RTVG). Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer dies oder die Zusprechung einer Genugtuung fordert (BGE 134 II 260 «Schönheitschirurg»). Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im beanstandeten Beitrag weitestgehend anonymisiert wird, sein Gesicht in den gezeigten Aufnahmen verpixelt und seine Stimme nicht zu hören ist sowie sein Name unerwähnt bleibt. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass Aufnahmen von ihm ohne seine Einwilligung bzw. trotz anderslautender Zusicherungen der Beschwerdegegnerin verwendet worden seien, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI

4. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmeverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.).

5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist die UBI frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

6. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit, Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rüge sinngemäss eine Verletzung der Menschenwürde, des Diskriminierungsverbots und des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 1 und 2 RTVG) geltend.

b.1054

UBI-D-9A263501/9 4/8 7. Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild von einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3 ff. S. 211; 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts auf die beanstandete Sendung anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).

8. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend aufgrund des Vorwurfs, er sei für die Porno-Bildcollagen von P auf «shameleaks.com» verantwortlich, und der Bezeichnung als «Stalker». Der Film erwecke den Anschein, er hätte die Porno-Bildcollagen bearbeitet oder erstellt. Er sei aber nicht wegen der Herstellung von solchen Bildern, sondern wegen der «Verbreitung von Pornografie unter 16 Jahren» angeklagt worden. Darüber hinaus bestreitet er, ein «Stalker» zu sein. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, die Passagen im Film bezüglich Porno-Bildcollagen hätten den gerichtlichen Feststellungen entsprochen, man habe sich dabei strikt an den Text der Anklageschrift gehalten, da das entsprechende Urteil des Bezirksgerichts in Pfäffikon ZH noch nicht rechtskräftig sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2021 gegenüber der Kantonspolizei Zürich festgehalten, dass er an «shameleaks» beteiligt gewesen sei. Damit seien die im Film getroffenen Aussagen korrekt und es liege keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

8.1 Um das Ausmass von Hass im Netz zu dokumentieren, hat die Beschwerdegegnerin im Beitrag unter anderem die Porno-Bildcollagen von P auf «shameleaks.com» thematisiert. Sowohl der Beitrag als auch die interviewte Rechtsanwältin von P, Rena Zulauf, bezeichnen den Beschwerdeführer und eine weitere anonyme Person als Urheber dieser Aktion. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet diese Vorwürfe, was in der Sendung klar zum Ausdruck kommt. So ist der Off-Stimme wörtlich zu entnehmen: «Und die Pornobilder? Das sei eine krankhafte Lüge, die sie (P) verbreite». Ob die in einem Beitrag erhobenen Vorwürfe objektiv gerechtfertigt sind oder nicht, ist mithin programmrechtlich nicht entscheidend, solange darüber in einer Art und Weise berichtet wird, die es dem Zuschauer erlaubt, sich ein eigenes Bild darüber zu machen. Den sich durch eine bestimmte Darstellung widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlenden Personen steht es frei, ausserhalb des rundfunkrechtlichen Verfahrens, d.h. zivil- oder strafrechtlich, gegen die Veranstalterin vorzugehen und die Berechtigung der Vorwürfe klären zu lassen (BGer-Urteil 2C 484/2024 vom 6. August 2025 E. 5.1.5). Für das Publikum waren die beanstandeten Informationen zur Urheberschaft der Porno- Bildcollagen klar als umstrittene Aussagen erkennbar. Es ist dabei nicht erforderlich, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden. Vielmehr ist massgebend, dass das Publikum eine umstrittene Aussage erkennen kann und es in seiner Meinungsbildung nicht manipuliert wird (vgl. BGE 149 II 209 E. 3.3 S. 212 mit

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UBI-D-9A263501/9 5/8 Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar wurde in der Sendung nicht der genaue Straftatbestand wiedergegeben, für den der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Relevant ist allerdings, dass es in der erstinstanzlichen Verurteilung um ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Porno-Bildcollagen zum Nachteil von P ging. Dies wurde durch die Beschwerdegegnerin korrekt wiedergegeben. Um welchen Straftatbestand im Zusammenhang mit Pornografie es sich konkret gehandelt hat, ist für das Durchschnittspublikum, das wohl überwiegend aus juristischen Laien besteht, kaum interessant. Wenn überhaupt, wäre das Versäumnis ohnehin bloss ein Fehler in einem Nebenpunkt. Betreffend die Bezeichnung als «Stalker» gilt dasselbe. Auch diesbezüglich wird in der Sendung erwähnt, dass sich die beiden Männer nicht als «Stalker» sehen, womit klar wird, dass auch diese Frage umstritten ist. Das Publikum ist in der Lage, sich auch dazu sein eigenes Urteil zu bilden. Überdies ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, dem Publikum seinen Standpunkt detailliert darzulegen und die Sendung damit aus seiner Sicht ausgewogener zu gestalten. Die Interviewanfrage der Beschwerdegegnerin hat er jedoch abgelehnt. Im Fazit liegt damit bezüglich Porno-Bildcollagen und Bezeichnung als «Stalker» keine Programmrechtsverletzung vor.

9. Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Beitrag fokussiere im Fall von P fälschlicherweise nur auf ihn und einen weiteren Mann, obschon sich zahlreiche andere Personen ihr gegenüber online ähnlich verhalten hätten. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass im beanstandeten Film aufgezeigt werde, wie unterschiedliche öffentlich exponierte Personen unter anderem in den sozialen Medien beschimpft und bedroht würden.

9.1 Die Programmautonomie der Veranstalterin beinhaltet unter anderem die Freiheit in der konkreten inhaltlichen Bearbeitung eines Themas und damit auch in der Schwerpunktsetzung, soweit der Beitrag dadurch nicht manipulativ wirkt. Ein Beitrag ist aber nicht schon deshalb manipulativ, weil gewisse Elemente, die für ein besseres Verständnis wünschbar wären, nicht dargelegt werden (BGE 137 I 340 E. 4.5 S. 349; BGer-Urteil 2C_664/2010 vom 6. April 2011 E. 4.2). Es liegt in der Freiheit der Veranstalterin, in einem Beitrag auf bestimmte Aspekte zu fokussieren, auch wenn sich ein Teil des Publikums womöglich noch weitere Informationen wünschen würde (BGer- Urteil 2A.32/2000 vom 12. September 2000 E. 2c). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anhand von zwei ausgewählten anonymisierten Personen die Hetze im Netz gegen P dokumentiert. Abgesehen davon geht aus dem Beitrag klar hervor, dass die beiden gezeigten Personen nicht die einzigen sind, die online agieren. So führt die Off-Stimme wörtlich aus: «Zusammen mit dem jüngeren Stalker ist er heute einer der hartnäckigsten.» An anderer Stelle heisst es: «Die beiden Stalker aus dem Kanton Zürich mischen kräftig mit.» Damit wird zumindest impliziert, dass auch weitere Personen gegen P mit Hass und Hetze im Netz «mitmischen». Im Ergebnis ist auch dieser Rüge des Beschwerdeführers nicht zu folgen.

10. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Berichterstattung der Beschwerdegegnerin sei völlig unkritisch gegenüber P. Es stelle sich die Frage, weshalb beispielsweise nicht über «M» (Verein) und dessen interne Konflikte mit P berichtet werde oder wieso deren eigenen Aktivitäten im Netz nicht kritischer hinterfragt würden.

10.1 Wie bereits ausgeführt, steht es grundsätzlich weder dem Beschwerdeführer noch dem Publikum zu, das Setzen bestimmter Schwerpunkte in einem Beitrag einzufordern. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach der Beschwerdeführer eine sehr umfangreiche Dokumentation eingereicht hat, mit der er belegen möchte, dass die Integrität und Glaubwürdigkeit von P in Frage gestellt seien. Dass die Betroffenen Hass und Hetze gegen sich durch eigenes Verhalten mitverursacht haben könnten, steht nicht im Zentrum

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UBI-D-9A263501/9 6/8 des Beitrags, wird aber punktuell durchaus thematisiert. Überdies trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu: Entgegen seinen Ausführungen wird P nicht durchwegs unkritisch porträtiert. Zwar werden gewisse fragwürdige Aspekte tatsächlich nicht detailliert besprochen (wie beispielsweise die Kritik an und die Querelen innerhalb von «M» [Verein]). Die Sendung bringt jedoch Dinge ans Licht, die P nicht nur gut dastehen lassen. So wird beispielsweise ausführlich erklärt, wie sie einen ihrer beiden angeblichen Stalker selbst angeschrieben, ihm vertraut und ihm sämtliche Strafakten aushändigt hat. In einer Sequenz wird ausgeführt, dass sich auch P online nicht immer korrekt verhalte, wobei ein Bild von C mit einem handgemalten «Hitler-Schnauz» gezeigt wird – ein Werk, das offensichtlich sie selbst erstellt und im Netz verbreitet hat. P selbst räumt in der Sequenz mit A ein, dass man mitten in einer medialen Empörungswelle in den eigenen Kommentaren aus der Defensive nicht immer ganz anständig gewesen sein möge. P wird folglich nicht ausschliesslich als Opfer dargestellt. Zudem ist festzuhalten, dass das Publikum zum Ausstrahlungszeitpunkt der Sendung bereits über ein umfassendes Vorwissen zu ihrer Person und dem Auslöser ihrer Bekanntheit verfügte. Es ist demnach auch hier keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebot ersichtlich.

11. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, dass ideologisch linksstehende Menschen, welche ebenfalls Hass im Netz verbreiteten, im Film geschont würden und der Beitrag im Rahmen der Kritik einseitig auf politisch rechtsstehende Menschen fokussiere.

11.1 Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. In der beanstandeten Sendung erfolgt ebenfalls eine umfangreiche Berichterstattung über den queeren A, welcher von feministisch gesinnten Gruppierungen mit einem Shitstorm überzogen wurde. A selbst führt in der Sendung aus, dass es ihm besonders weh tue, ausgerechnet aus dem eigenen Lager so attackiert zu werden. Der Politologe Michael Hermann führt unter anderem aus, dass auch die Linke ihre blinden Flecken habe, selbst intolerant sein könne und mitunter auch problematische Äusserungen mache. Zudem wird die «Trans- Rechts-Aktivistin» B in kritischem Licht dargestellt, und der am rechten Rand politisierende H wird im Beitrag nicht nur als Scharfmacher, sondern zugleich auch als Opfer von medialen Shitstorms porträtiert. Eine Einteilung der politischen Lager in «gut und böse» ist damit gerade nicht ersichtlich, weshalb auch hier keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu erkennen ist.

12. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer sinngemäss und ohne dies zu konkretisieren, dass er diskriminiert worden sei.

12.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG dürfen Sendungen nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide

b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6 ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (vgl. dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 56 ff., 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023). Beiträge von Rundfunkveranstaltern dürfen zudem keine Pauschalurteile gegen Menschen bedienen oder Personen mit bestimmten Merkmalen ausgrenzen. Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53).

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UBI-D-9A263501/9 7/8 12.2 Inwiefern der Beschwerdeführer durch die beanstandete Sendung diskriminiert wird, ist nicht ersichtlich. Pauschalurteile gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund eines der obengenannten Merkmale werden keine gefällt. Wo die Sendung Vorwürfe erhebt, folgen zudem stets auch seine Bestreitungen. Dem Publikum wird transparent vermittelt, dass die Redaktion den Beschwerdeführer mehrmals für eine Stellungnahme angefragt und dieser aber abgelehnt hat.

13. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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UBI-D-9A263501/9 8/8 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen:

- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430). Versand: 30. Juni 2026