Sachverhalt
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), konkret Radio SRF 3, strahlte am 27. Februar 2025 um 15:50 Uhr in der Tagesmoderation ein Gespräch über die «Schmuddel-Songs am ESC» aus, das es mit selbem Datum auch als Podcast zur Verfügung stellte. Damit zusammenhängend publizierte SRF am 5. März 2025 den Online-Beitrag «Zweideutige ESC-Songs: Das wird der schlüpfrigste ESC aller Zeiten».
B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die drei Publikationen. Er rügte darin zum einen eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG; SR 784.40]) durch die falsche Aussprache des Namens der am Eurovision Song Contest (ESC) teilnehmenden finnischen Künstlerin Erika Vikman, durch die falsche und verharmlosende Übersetzung des englischen Begriffs «cunt» und durch die verharmlosende Darstellung von sexistischen und diskriminierenden Songs sowie deren Interpretation. Ferner rügte er eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 4 Abs. 1 RTVG), Verstösse gegen den Jugendschutz (Art. 5 RTVG) sowie die Verletzung der Menschenwürde und der Sittlichkeit (Art. 4 Abs. 1 RTVG). Der Eingabe des Beschwerdeführers war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 10. April 2025 beigelegt.
C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie an, als Veranstalterin geniesse sie Programmautonomie. Gemäss der Rechtsprechung gelte dies ganz besonders im Bereich von Satire und Humor. Inhaltlich seien die beanstandeten Publikationen in diesem Bereich zu situieren, zumal in den genannten Publikationen keine eigentlichen Informationsinhalte hätten vermittelt werden sollen. Der satirische bzw. humoristische Charakter der Beiträge sei klar als solcher erkennbar gewesen. Das Sachgerechtigkeitsgebot gelte in entsprechenden Fällen nur in eingeschränktem Masse. Die Beschwerdegegnerin sah zudem weder die Menschenwürde noch das Diskriminierungsverbot als verletzt an. Schliesslich vertrat sie die Auffassung, dass die Beiträge nicht geeignet seien, die öffentliche Sittlichkeit zu gefährden, und auch die Bestimmungen zum Jugendschutz seien nicht verletzt.
D. Mit Replik vom 22. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Er vertrat insbesondere die Auffassung, Satire oder Humor könnten die Mängel mit Blick auf das Sachgerechtigkeitsgebot nicht kompensieren, zumal ein satirischer Hintergrund der Beiträge für das Publikum nicht erkennbar gewesen sei.
E. Mit Duplik vom 4. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. Juli 2025 fest, wonach die beanstandeten Publikationen keine programmrechtlichen Bestimmungen verletzten.
F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein wird, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden dem entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 RTVG, Art. 86 Abs.
E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Online-Beitrag vom 5. März 2025, welcher vom Beschwerdeführer unter anderem beanstandet wird, bildet Teil des übrigen publizistischen Angebots der Beschwerdegegnerin (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG; Art. 18 Abs. 2 Konzession SRG).
E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit, Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rüge Verletzungen des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs 2 RTVG), des Diskriminierungsverbots (Art. 4 Abs. 1 RTVG) sowie Verstösse gegen die Sittlichkeit und die Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG) und gegen den Jugendschutz (Art. 5 RTVG) geltend.
E. 6 Die Sendung auf Radio SRF 3, der gleichnamige Podcast und der Online-Beitrag unterscheiden sich mit Blick auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht wesentlich und können daher im Folgenden zusammen auf ihre Übereinstimmung mit den rundfunkrechtlichen Bestimmungen überprüft werden.
E. 7 Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild zu einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211, 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der
b.1052
UBI-D-45263501/6 4/8 erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandeten Sendungen und den Online-Beitrag aufgrund des Informationsgehalts der jeweiligen Publikationen anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt die falsche Aussprache des finnischen Nachnamens «Vikman» sowie die falsche Übersetzung des englischen Begriffs «cunt». Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, dass das Sachgerechtigkeitsgebot in den angefochtenen Publikationen nur beschränkt gelte. Mittels humorvoller Kommentare sei der klar erkennbare Trend zu sexuell aufgeladenen Songs am ESC 2025 pointiert thematisiert worden. In diesem Kontext sei so beispielsweise der Nachname der finnischen Kandidatin Erika Vikman absichtlich «falsch» ausgesprochen worden, um mit dem dadurch entstehenden Wortspiel («Fickmann») die sexuelle Konnotation noch deutlicher zu machen. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liege damit aber nicht vor.
E. 7.2 Grundsätzlich geniesst die Beschwerdegegnerin Programmautonomie. Sie entscheidet also selbst, wie sie ein Thema beleuchtet und medial verwertet. Sie hat sich dazu entschieden, das Thema der sexuell aufgeladenen Beiträge am ESC in humoristischer Form in einem Beitrag während der Tagesmoderation aufzuarbeiten. Es handelt sich dabei um ein unterhaltsames, während des gewöhnlichen Musikprogramms eingeschobenes Gespräch. Dabei greifen die Moderierenden im rund dreiminütigen Beitrag wiederholt auf zweideutige Wortwitze zurück («cunt»/«KANT», «bekan(n)tlich», «schön für sie» in Bezug darauf, dass sie mit «ihm mitkomme», an der Fasnacht werde nun ebenfalls «gflöötlet», oder mit einem Augenzwinkern: Es sei ja schliesslich auch die «Ausgabe Nr. 69» des ESC). Aus diesen Wortspielen sowie dem insgesamt lockeren Rahmen des kurzen Radiobeitrags ist für das durchschnittliche Publikum eindeutig ersichtlich, dass sich der beanstandete Bericht auf scherzhafte Weise mit den provokativen Beiträgen am ESC 2025 auseinandersetzt. Die Wortwahl der Moderierenden schliesst sich dabei grösstenteils an diejenige der Künstlerinnen und Künstler an, überschreitet aber damit keine rote Linie des «Unsagbaren».
E. 7.3 Was den Vorwurf der falschen Aussprache eines finnischen Nachnamens oder der falschen Assoziation des Songs mit dem Titel «KANT» mit dem englischen Begriff «cunt» betrifft, ist auf die Rechtsprechung der UBI hinzuweisen, wonach bei offensichtlich humoristischen Beiträgen das Sachgerechtigkeitsgebot nur abgeschwächt gilt. Das Wortspiel mit dem Namen der finnischen Sängerin Erika Vikman – bei dem der Nachname absichtlich «falsch» ausgesprochen wurde – aber auch die Tatsache, dass das Wort «cunt» unter anderem als «saloppe Bezeichnung für das weibliche Geschlechtsteil» umschrieben und nicht ausdrücklich mit «Fotze» übersetzt wird, begründen keinen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot. Im Lichte der nachfolgend noch zu beurteilenden Sittlichkeit oder des Jugendschutzes ist es der Beschwerdegegnerin vielmehr zugute zu halten, dass sie gerade nicht den expliziten Begriff «Fotze» verwendet hat. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Sachgerechtigkeitsgebot in keiner der drei Publikationen verletzt hat.
E. 8 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend. Durch die Verwendung von sexistischen Begriffen (insb. «cunt», «Fickmann») und diversen weiteren (Wort-)Witzen sowie das ständige «Gekichere» während des Radiobeitrags sei wiederholt gegen dieses verstossen worden. Die Beschwerdegegnerin
b.1052
UBI-D-45263501/6 5/8 führt dazu aus, dass das Diskriminierungsverbot nicht verletzt worden sei, weil man sich schlicht humorvoll mit der sexuellen Doppeldeutigkeit der Songs auseinandergesetzt habe. Dadurch sei weder ein Geschlecht herabgewürdigt noch zum Sexualobjekt degradiert worden.
E. 8.1 Die Rüge der sexistischen Darstellung betrifft programmrechtlich primär das Diskriminierungsverbot und den Schutz der Würde der Frau. Zusätzlich berührt sie die Bestimmungen zur Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit sowie – aufgrund der Ausstrahlungszeit – diejenigen des Jugendschutzes (vgl. dazu Ziff. 9 ff.; siehe auch UBI- Entscheid b. 686 vom 5. September 2014 E. 4.2ff. [«Olympische Winterspiele in Sotschi, Trailer»]).
E. 8.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG dürfen Sendungen nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide
b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6 ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (vgl. dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 56 ff., 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023). Beiträge von Rundfunkveranstaltern dürfen zudem keine Pauschalurteile gegen Menschen bedienen oder Personen mit bestimmten Merkmalen ausgrenzen. Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53).
E. 8.3 In den beanstandeten Publikationen werden die sexuell aufgeladenen Länderbeiträge am ESC durch die Beschwerdegegnerin humoristisch verarbeitet. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass die jeweiligen Länder entscheiden, welche Lieder am Musikwettbewerb vorgetragen werden, nicht die Beschwerdegegnerin. Diese Liederauswahl thematisieren zu dürfen, liegt in der Programmautonomie. Die UBI hat einzig die Berichterstattung über die genannten ESC-Beiträge zu beurteilen. Dass sich die Moderierenden dabei einer ähnlichen Rhetorik bedienen wie gewisse Künstlerinnen und Künstler, stellt keine Diskriminierung dar. Im Gegenteil wird – wie in E. 7.5 festgehalten – auf die Nennung von zusätzlichen herabwürdigenden Begriffen gerade verzichtet. Die dabei verwendeten Wortspiele dienen der humoristischen Aufarbeitung des Themas und die beispielsweise vorgenommene wiederholte Benennung des Wortes «KANT» entspringt direkt dem (ursprünglichen) Original-Songtext des maltesischen Beitrages. Dabei ist festzuhalten, dass der Vergleich mit dem UBI-Entscheid b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 5.6 («Fussball- Weltmeisterschaft 2018») nicht greift. Im damals beanstandeten Bericht wurde ein weiblicher Fan im Fussballstadion medial instrumentalisiert, um einen tatsächlich sexistischen Witz auf ihre Kosten zu machen. Als ein Fussballfan unter vielen musste sie nicht davon ausgehen, von der Redaktion aus dem Kontext gerissen und wegen ihrer Brüste zum Gag umfunktioniert zu werden. Hier hingegen wurden zwei der drei besprochenen Songs am ESC von Frauen vorgetragen, die sich frei entschieden hatten, ihre jeweiligen Länder auf diese Weise musikalisch zu repräsentieren. Es war die Entscheidung der finnischen Sängerin Erika Vikman, ihre Show lasziv auf einem langen Stab reitend zu performen und dabei einen zweideutigen Songtext zu singen. Ebenso war es die Entscheidung der maltesischen Sängerin, sich stolz als «serving cunt» zu bezeichnen, zumal der Titel ihres Songs («Kant») auf Maltesisch tatsächlich «Gesang»/«Singen» bedeutet. Abschliessend ist festzuhalten, dass die UBI keine Fachaufsicht ausüben darf, weshalb sie über Geschmack und Stil der Publikationen nicht
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UBI-D-45263501/6 6/8 zu urteilen hat. Rundfunkrechtlich wurde jedenfalls keine Grenze überschritten, die eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG darstellen würde.
E. 9 Weiter macht der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Jugendschutz geltend, weil der Beitrag mitten am Tag ausgestrahlt worden und darüber hinaus online jederzeit verfügbar ist. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass es sich lediglich um Ausdrücke handle, die zwar doppeldeutig seien, keinesfalls jedoch explizit erotischer oder gar pornografischer Natur.
E. 9.1 Gemäss Art. 5 RTVG haben Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. Demnach soll durch die entsprechende Anpassung der Sendezeit beispielsweise verhindert werden, dass Sendungen von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden, welche für diese Altersgruppe nicht angebracht sind (Botschaft RTVG, BBI 2003 1569, 1670). Des Weiteren ist auch die Ankündigung jugendgefährdender Programminhalte durch akustische Zeichen oder durch optische Mittel oder das Codieren von Sendungen denkbar, welche nur die Eltern freischalten können (siehe Botschaft RTVG, a.a.O., 1670). Jugendgefährdende Beispiele sind Sendungen, «die rassistisch sind, zu Gewalttätigkeiten oder zur Verletzung der Menschenwürde auffordern, grausame bzw. gewaltverherrlichende oder gewaltverharmlosende Darstellungen zeigen, pornografisch oder auf andere Weise geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden» (UBI-Entscheid b. 559 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4 [«OOPS»], vgl. auch UBI-Entscheid b. 430 vom 9. März 2001).
E. 9.2 Es ist zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin den Radiobeitrag tagsüber ausgestrahlt hat und der Podcast wie auch der Bericht online jederzeit zur Verfügung standen (und nach wie vor stehen). Möglicherweise konnten jüngere Zuhörerinnen und Zuhörer bzw. Leserinnen und Leser die Veröffentlichungen tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Dabei ist allerdings in Erinnerung zu rufen, welche Altersgruppe das wesentliche Publikum von SRF bzw. Radio SRF 3 an einem Donnerstagnachmittag darstellt, nämlich vornehmlich ein erwachsenes Publikum im arbeitstätigen Alter und Personen, die unbezahlte «Care- Arbeit» verrichten, jedoch weniger Kinder oder Jugendliche. Die Art und Weise, wie die Moderierenden über den ESC berichten, kann zudem nicht ernsthaft als Gefahr für den Jugendschutz eingestuft werden. Sie verzichten auf explizites Vokabular oder sonst wie unangemessenen Inhalt. Statt Begriffe wie «Fotze» zu replizieren, wird das Thema grösstenteils zweideutig besprochen («flöötle», «Ausgabe Nr. 69»). Solche Begriffe im sexuellen Kontext werden nur von einem Publikum verstanden, das deren sexuelle Zweideutigkeit erkennt. Jugendliche, die dies bereits können, müssen entsprechend auch nicht mehr im gleichen Masse geschützt werden. Kinder hingegen dürften zahlreiche Pointen und Wortspiele gar nicht realisieren. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Bestimmung zum Jugendschutz nicht verletzt.
E. 10 Schliesslich macht der Beschwerdeführer Verstösse gegen die Sittlichkeit und die Menschenwürde geltend. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass die verwendeten Begriffe ungeeignet für eine solche Verletzung seien, zumal sie weder erotisch noch pornografisch, sondern bloss doppeldeutig und humoristisch sind.
E. 10.1 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG bestimmt, dass in Publikationen die Menschenwürde zu achten ist. Der in Art. 7 BV auch verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Menschenwürde betrifft «das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist
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UBI-D-45263501/6 7/8 unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behandelt werden (BGer-Urteil 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [«Sex: The Annabel Chong Story»] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [«24 Minuten mit Cleo»]). Die Entwürdigung von Frauen als Sexualobjekt ist mit dieser Bestimmung nicht vereinbar (VPB 53/1989 Nr. 106 S. 346).
E. 10.2 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG erklärt überdies Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der «unsittlichen Sendung» ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [«Lovers TV»]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [«24 Minuten mit Cleo»], veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Zu beachten ist dabei auch der sprachliche Ausdruck.
E. 10.3 Vorab ist festzuhalten, dass nach allgemeiner Rechtspraxis hohe Anforderungen an die Verletzung der Menschenwürde zu stellen sind. Weder die am ESC auftretenden Künstlerinnen und Künstler noch andere Personen wurden durch die beanstandeten Beiträge in ihrer individuellen Werthaftigkeit abgewertet, blossgestellt oder erniedrigt. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf eines Verstosses gegen die Sittlichkeit. Diesbezüglich ist immerhin festzuhalten, dass die Beiträge vor wenigen Jahrzehnten womöglich noch gegen die Sittlichkeit verstossen hätten. Der Sittlichkeitsbegriff hat sich in den vergangenen Jahren allerdings verändert. Eine Korrektur dieser gesellschaftlichen Entwicklung über das RTVG mittels eines Eingriffs in die Medienfreiheit erscheint in diesem konkreten Fall als der falsche Weg, zumal die UBI – wie erwähnt (E. 8.3 hiervor)
– weder über Stil noch Geschmack zu urteilen hat. Damit ist die beanstandete Darstellung auch nicht als Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG zu werten.
E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beanstandeten Publikationen der Beschwerdegegnerin weder gegen das Sachgerechtigkeitsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot verstossen und auch keine Verstösse gegen den Jugendschutz, die Sittlichkeit oder die Menschenwürde festzustellen sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 98 RTVG).
b.1052
UBI-D-45263501/6 8/8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit acht zu einer Stimme abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UBI-D-E3253501/4
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Aktenzeichen: b.1052
Entscheid vom 30. Oktober 2025
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder), Philipp Dannacher (Sekretariat)
Gegenstand Radio SRF 3, Beitrag «Schmuddel-Songs am ESC» vom 27. Februar 2025
Radio SRF 3, Podcast «Schmuddel-Songs am ESC» vom 27. Februar 2025
SRF-Online-Beitrag «Zweideutige ESC-Songs: Das wird der schlüpfrigste ESC aller Zeiten» vom
5. März 2025
Beschwerden vom 7. Mai 2025
Parteien / Verfahrensbeteiligte C (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
b.1052
UBI-D-45263501/6 2/8 Sachverhalt: A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), konkret Radio SRF 3, strahlte am 27. Februar 2025 um 15:50 Uhr in der Tagesmoderation ein Gespräch über die «Schmuddel-Songs am ESC» aus, das es mit selbem Datum auch als Podcast zur Verfügung stellte. Damit zusammenhängend publizierte SRF am 5. März 2025 den Online-Beitrag «Zweideutige ESC-Songs: Das wird der schlüpfrigste ESC aller Zeiten».
B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die drei Publikationen. Er rügte darin zum einen eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG; SR 784.40]) durch die falsche Aussprache des Namens der am Eurovision Song Contest (ESC) teilnehmenden finnischen Künstlerin Erika Vikman, durch die falsche und verharmlosende Übersetzung des englischen Begriffs «cunt» und durch die verharmlosende Darstellung von sexistischen und diskriminierenden Songs sowie deren Interpretation. Ferner rügte er eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 4 Abs. 1 RTVG), Verstösse gegen den Jugendschutz (Art. 5 RTVG) sowie die Verletzung der Menschenwürde und der Sittlichkeit (Art. 4 Abs. 1 RTVG). Der Eingabe des Beschwerdeführers war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 10. April 2025 beigelegt.
C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie an, als Veranstalterin geniesse sie Programmautonomie. Gemäss der Rechtsprechung gelte dies ganz besonders im Bereich von Satire und Humor. Inhaltlich seien die beanstandeten Publikationen in diesem Bereich zu situieren, zumal in den genannten Publikationen keine eigentlichen Informationsinhalte hätten vermittelt werden sollen. Der satirische bzw. humoristische Charakter der Beiträge sei klar als solcher erkennbar gewesen. Das Sachgerechtigkeitsgebot gelte in entsprechenden Fällen nur in eingeschränktem Masse. Die Beschwerdegegnerin sah zudem weder die Menschenwürde noch das Diskriminierungsverbot als verletzt an. Schliesslich vertrat sie die Auffassung, dass die Beiträge nicht geeignet seien, die öffentliche Sittlichkeit zu gefährden, und auch die Bestimmungen zum Jugendschutz seien nicht verletzt.
D. Mit Replik vom 22. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Er vertrat insbesondere die Auffassung, Satire oder Humor könnten die Mängel mit Blick auf das Sachgerechtigkeitsgebot nicht kompensieren, zumal ein satirischer Hintergrund der Beiträge für das Publikum nicht erkennbar gewesen sei.
E. Mit Duplik vom 4. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. Juli 2025 fest, wonach die beanstandeten Publikationen keine programmrechtlichen Bestimmungen verletzten.
F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein wird, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden dem entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). Erwägungen: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG, Art. 86 Abs. 3 des
b.1052
UBI-D-45263501/6 3/8 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde legitimiert ist jede natürliche Person, wenn sie im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle bereits beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und wenn ihre Eingabe von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sog. Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen, indem er 27 Unterschriften einreicht.
3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.).
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Online-Beitrag vom 5. März 2025, welcher vom Beschwerdeführer unter anderem beanstandet wird, bildet Teil des übrigen publizistischen Angebots der Beschwerdegegnerin (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG; Art. 18 Abs. 2 Konzession SRG).
5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit, Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rüge Verletzungen des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs 2 RTVG), des Diskriminierungsverbots (Art. 4 Abs. 1 RTVG) sowie Verstösse gegen die Sittlichkeit und die Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG) und gegen den Jugendschutz (Art. 5 RTVG) geltend.
6. Die Sendung auf Radio SRF 3, der gleichnamige Podcast und der Online-Beitrag unterscheiden sich mit Blick auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht wesentlich und können daher im Folgenden zusammen auf ihre Übereinstimmung mit den rundfunkrechtlichen Bestimmungen überprüft werden.
7. Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild zu einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211, 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der
b.1052
UBI-D-45263501/6 4/8 erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandeten Sendungen und den Online-Beitrag aufgrund des Informationsgehalts der jeweiligen Publikationen anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).
7.1 Der Beschwerdeführer rügt die falsche Aussprache des finnischen Nachnamens «Vikman» sowie die falsche Übersetzung des englischen Begriffs «cunt». Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, dass das Sachgerechtigkeitsgebot in den angefochtenen Publikationen nur beschränkt gelte. Mittels humorvoller Kommentare sei der klar erkennbare Trend zu sexuell aufgeladenen Songs am ESC 2025 pointiert thematisiert worden. In diesem Kontext sei so beispielsweise der Nachname der finnischen Kandidatin Erika Vikman absichtlich «falsch» ausgesprochen worden, um mit dem dadurch entstehenden Wortspiel («Fickmann») die sexuelle Konnotation noch deutlicher zu machen. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liege damit aber nicht vor.
7.2 Grundsätzlich geniesst die Beschwerdegegnerin Programmautonomie. Sie entscheidet also selbst, wie sie ein Thema beleuchtet und medial verwertet. Sie hat sich dazu entschieden, das Thema der sexuell aufgeladenen Beiträge am ESC in humoristischer Form in einem Beitrag während der Tagesmoderation aufzuarbeiten. Es handelt sich dabei um ein unterhaltsames, während des gewöhnlichen Musikprogramms eingeschobenes Gespräch. Dabei greifen die Moderierenden im rund dreiminütigen Beitrag wiederholt auf zweideutige Wortwitze zurück («cunt»/«KANT», «bekan(n)tlich», «schön für sie» in Bezug darauf, dass sie mit «ihm mitkomme», an der Fasnacht werde nun ebenfalls «gflöötlet», oder mit einem Augenzwinkern: Es sei ja schliesslich auch die «Ausgabe Nr. 69» des ESC). Aus diesen Wortspielen sowie dem insgesamt lockeren Rahmen des kurzen Radiobeitrags ist für das durchschnittliche Publikum eindeutig ersichtlich, dass sich der beanstandete Bericht auf scherzhafte Weise mit den provokativen Beiträgen am ESC 2025 auseinandersetzt. Die Wortwahl der Moderierenden schliesst sich dabei grösstenteils an diejenige der Künstlerinnen und Künstler an, überschreitet aber damit keine rote Linie des «Unsagbaren».
7.3 Was den Vorwurf der falschen Aussprache eines finnischen Nachnamens oder der falschen Assoziation des Songs mit dem Titel «KANT» mit dem englischen Begriff «cunt» betrifft, ist auf die Rechtsprechung der UBI hinzuweisen, wonach bei offensichtlich humoristischen Beiträgen das Sachgerechtigkeitsgebot nur abgeschwächt gilt. Das Wortspiel mit dem Namen der finnischen Sängerin Erika Vikman – bei dem der Nachname absichtlich «falsch» ausgesprochen wurde – aber auch die Tatsache, dass das Wort «cunt» unter anderem als «saloppe Bezeichnung für das weibliche Geschlechtsteil» umschrieben und nicht ausdrücklich mit «Fotze» übersetzt wird, begründen keinen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot. Im Lichte der nachfolgend noch zu beurteilenden Sittlichkeit oder des Jugendschutzes ist es der Beschwerdegegnerin vielmehr zugute zu halten, dass sie gerade nicht den expliziten Begriff «Fotze» verwendet hat. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Sachgerechtigkeitsgebot in keiner der drei Publikationen verletzt hat.
8. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend. Durch die Verwendung von sexistischen Begriffen (insb. «cunt», «Fickmann») und diversen weiteren (Wort-)Witzen sowie das ständige «Gekichere» während des Radiobeitrags sei wiederholt gegen dieses verstossen worden. Die Beschwerdegegnerin
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UBI-D-45263501/6 5/8 führt dazu aus, dass das Diskriminierungsverbot nicht verletzt worden sei, weil man sich schlicht humorvoll mit der sexuellen Doppeldeutigkeit der Songs auseinandergesetzt habe. Dadurch sei weder ein Geschlecht herabgewürdigt noch zum Sexualobjekt degradiert worden.
8.1 Die Rüge der sexistischen Darstellung betrifft programmrechtlich primär das Diskriminierungsverbot und den Schutz der Würde der Frau. Zusätzlich berührt sie die Bestimmungen zur Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit sowie – aufgrund der Ausstrahlungszeit – diejenigen des Jugendschutzes (vgl. dazu Ziff. 9 ff.; siehe auch UBI- Entscheid b. 686 vom 5. September 2014 E. 4.2ff. [«Olympische Winterspiele in Sotschi, Trailer»]).
8.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG dürfen Sendungen nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide
b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6 ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (vgl. dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 56 ff., 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023). Beiträge von Rundfunkveranstaltern dürfen zudem keine Pauschalurteile gegen Menschen bedienen oder Personen mit bestimmten Merkmalen ausgrenzen. Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53).
8.3 In den beanstandeten Publikationen werden die sexuell aufgeladenen Länderbeiträge am ESC durch die Beschwerdegegnerin humoristisch verarbeitet. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass die jeweiligen Länder entscheiden, welche Lieder am Musikwettbewerb vorgetragen werden, nicht die Beschwerdegegnerin. Diese Liederauswahl thematisieren zu dürfen, liegt in der Programmautonomie. Die UBI hat einzig die Berichterstattung über die genannten ESC-Beiträge zu beurteilen. Dass sich die Moderierenden dabei einer ähnlichen Rhetorik bedienen wie gewisse Künstlerinnen und Künstler, stellt keine Diskriminierung dar. Im Gegenteil wird – wie in E. 7.5 festgehalten – auf die Nennung von zusätzlichen herabwürdigenden Begriffen gerade verzichtet. Die dabei verwendeten Wortspiele dienen der humoristischen Aufarbeitung des Themas und die beispielsweise vorgenommene wiederholte Benennung des Wortes «KANT» entspringt direkt dem (ursprünglichen) Original-Songtext des maltesischen Beitrages. Dabei ist festzuhalten, dass der Vergleich mit dem UBI-Entscheid b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 5.6 («Fussball- Weltmeisterschaft 2018») nicht greift. Im damals beanstandeten Bericht wurde ein weiblicher Fan im Fussballstadion medial instrumentalisiert, um einen tatsächlich sexistischen Witz auf ihre Kosten zu machen. Als ein Fussballfan unter vielen musste sie nicht davon ausgehen, von der Redaktion aus dem Kontext gerissen und wegen ihrer Brüste zum Gag umfunktioniert zu werden. Hier hingegen wurden zwei der drei besprochenen Songs am ESC von Frauen vorgetragen, die sich frei entschieden hatten, ihre jeweiligen Länder auf diese Weise musikalisch zu repräsentieren. Es war die Entscheidung der finnischen Sängerin Erika Vikman, ihre Show lasziv auf einem langen Stab reitend zu performen und dabei einen zweideutigen Songtext zu singen. Ebenso war es die Entscheidung der maltesischen Sängerin, sich stolz als «serving cunt» zu bezeichnen, zumal der Titel ihres Songs («Kant») auf Maltesisch tatsächlich «Gesang»/«Singen» bedeutet. Abschliessend ist festzuhalten, dass die UBI keine Fachaufsicht ausüben darf, weshalb sie über Geschmack und Stil der Publikationen nicht
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UBI-D-45263501/6 6/8 zu urteilen hat. Rundfunkrechtlich wurde jedenfalls keine Grenze überschritten, die eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG darstellen würde.
9. Weiter macht der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Jugendschutz geltend, weil der Beitrag mitten am Tag ausgestrahlt worden und darüber hinaus online jederzeit verfügbar ist. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass es sich lediglich um Ausdrücke handle, die zwar doppeldeutig seien, keinesfalls jedoch explizit erotischer oder gar pornografischer Natur.
9.1 Gemäss Art. 5 RTVG haben Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. Demnach soll durch die entsprechende Anpassung der Sendezeit beispielsweise verhindert werden, dass Sendungen von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden, welche für diese Altersgruppe nicht angebracht sind (Botschaft RTVG, BBI 2003 1569, 1670). Des Weiteren ist auch die Ankündigung jugendgefährdender Programminhalte durch akustische Zeichen oder durch optische Mittel oder das Codieren von Sendungen denkbar, welche nur die Eltern freischalten können (siehe Botschaft RTVG, a.a.O., 1670). Jugendgefährdende Beispiele sind Sendungen, «die rassistisch sind, zu Gewalttätigkeiten oder zur Verletzung der Menschenwürde auffordern, grausame bzw. gewaltverherrlichende oder gewaltverharmlosende Darstellungen zeigen, pornografisch oder auf andere Weise geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden» (UBI-Entscheid b. 559 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4 [«OOPS»], vgl. auch UBI-Entscheid b. 430 vom 9. März 2001).
9.2 Es ist zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin den Radiobeitrag tagsüber ausgestrahlt hat und der Podcast wie auch der Bericht online jederzeit zur Verfügung standen (und nach wie vor stehen). Möglicherweise konnten jüngere Zuhörerinnen und Zuhörer bzw. Leserinnen und Leser die Veröffentlichungen tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Dabei ist allerdings in Erinnerung zu rufen, welche Altersgruppe das wesentliche Publikum von SRF bzw. Radio SRF 3 an einem Donnerstagnachmittag darstellt, nämlich vornehmlich ein erwachsenes Publikum im arbeitstätigen Alter und Personen, die unbezahlte «Care- Arbeit» verrichten, jedoch weniger Kinder oder Jugendliche. Die Art und Weise, wie die Moderierenden über den ESC berichten, kann zudem nicht ernsthaft als Gefahr für den Jugendschutz eingestuft werden. Sie verzichten auf explizites Vokabular oder sonst wie unangemessenen Inhalt. Statt Begriffe wie «Fotze» zu replizieren, wird das Thema grösstenteils zweideutig besprochen («flöötle», «Ausgabe Nr. 69»). Solche Begriffe im sexuellen Kontext werden nur von einem Publikum verstanden, das deren sexuelle Zweideutigkeit erkennt. Jugendliche, die dies bereits können, müssen entsprechend auch nicht mehr im gleichen Masse geschützt werden. Kinder hingegen dürften zahlreiche Pointen und Wortspiele gar nicht realisieren. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Bestimmung zum Jugendschutz nicht verletzt.
10. Schliesslich macht der Beschwerdeführer Verstösse gegen die Sittlichkeit und die Menschenwürde geltend. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass die verwendeten Begriffe ungeeignet für eine solche Verletzung seien, zumal sie weder erotisch noch pornografisch, sondern bloss doppeldeutig und humoristisch sind.
10.1 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG bestimmt, dass in Publikationen die Menschenwürde zu achten ist. Der in Art. 7 BV auch verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Menschenwürde betrifft «das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist
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UBI-D-45263501/6 7/8 unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behandelt werden (BGer-Urteil 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [«Sex: The Annabel Chong Story»] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [«24 Minuten mit Cleo»]). Die Entwürdigung von Frauen als Sexualobjekt ist mit dieser Bestimmung nicht vereinbar (VPB 53/1989 Nr. 106 S. 346).
10.2 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG erklärt überdies Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der «unsittlichen Sendung» ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [«Lovers TV»]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [«24 Minuten mit Cleo»], veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Zu beachten ist dabei auch der sprachliche Ausdruck.
10.3 Vorab ist festzuhalten, dass nach allgemeiner Rechtspraxis hohe Anforderungen an die Verletzung der Menschenwürde zu stellen sind. Weder die am ESC auftretenden Künstlerinnen und Künstler noch andere Personen wurden durch die beanstandeten Beiträge in ihrer individuellen Werthaftigkeit abgewertet, blossgestellt oder erniedrigt. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf eines Verstosses gegen die Sittlichkeit. Diesbezüglich ist immerhin festzuhalten, dass die Beiträge vor wenigen Jahrzehnten womöglich noch gegen die Sittlichkeit verstossen hätten. Der Sittlichkeitsbegriff hat sich in den vergangenen Jahren allerdings verändert. Eine Korrektur dieser gesellschaftlichen Entwicklung über das RTVG mittels eines Eingriffs in die Medienfreiheit erscheint in diesem konkreten Fall als der falsche Weg, zumal die UBI – wie erwähnt (E. 8.3 hiervor)
– weder über Stil noch Geschmack zu urteilen hat. Damit ist die beanstandete Darstellung auch nicht als Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG zu werten.
11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beanstandeten Publikationen der Beschwerdegegnerin weder gegen das Sachgerechtigkeitsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot verstossen und auch keine Verstösse gegen den Jugendschutz, die Sittlichkeit oder die Menschenwürde festzustellen sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 98 RTVG).
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UBI-D-45263501/6 8/8 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI 1. Die Beschwerde wird mit acht zu einer Stimme abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen:
- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430). Versand: 27. April 2026