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b.1048

SRF, Online-Artikel «’Arena’ zu Social Media – Ethik-Professor: Soziale Medien sind so gefährlich wie Alkohol» vom 15. Februar 2025, nicht veröffentlichter Kommentar

Ubi · 2025-09-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnet zu ausgewählten Online-Artikeln die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer.

B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügte darin die Nicht-Aufschaltung eines Kommentars vom 15. Februar 2025 durch eine anonyme Moderation. SRF habe damit seine Meinungsäusserungsfreiheit grundlos eingeschränkt. Der Beschwerdeführer stellte umfangreiche Anträge. So sei festzustellen, dass durch die Kommentarablehnung ein Grundrecht von ihm eingeschränkt worden sei, die Netiquette wie auch die Programmautonomie keine rechtliche Grundlage für die Einschränkung darstelle, keine stichhaltigen Gründe für die Kommentarablehnung bekannt seien, die Kommentarablehnung diskriminierend sei und einer verbotenen Zensur gleichkomme, seine Grundrechte wiederholt durch anonymes Personal von SRF verletzt worden seien und die anonyme Moderation von öffentlichen Foren allen Standards widerspreche. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 3. April 2025 bei.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Programmautonomie nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) gestatte es ihr, Kommentare nicht freizuschalten, falls diese nicht zu einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur beitrügen. Im Zusammenhang mit dem hier relevanten Online-Artikel seien zudem sieben Kommentare des Beschwerdeführers publiziert worden. Von Zensur könne daher nicht gesprochen werden und auch der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit sei nicht berührt.

D. In seiner Replik vom 13. Juni 2025 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin seine Rügen nicht habe entkräften können. Der nicht aufgeschaltete Kommentar («Der Faschismus kommt heute in Anzug und Krawatte daher, und verspricht den Mündigen ungefragt Schutz») stelle ein «Destillat» dar. Sämtliche Kommentare von ihm, welche diese Kernaussage enthalten hätten, seien nicht aufgeschaltet worden.

E. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerde öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

UBI-D-B7003501/1 3/5

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung oder Löschung von nutzergenerierten Kommentaren zu einem redaktionellen Beitrag in Online-Foren der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Konzession für die SRG SSR vom

29. August 2018 (SRG-Konzession). Die UBI hat bei Streitigkeiten über die Veröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren der Beschwerdegegnerin im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit relevante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1).

E. 2 Die Eingabe hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem zugehörigen Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der beschwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden oder wenn dessen Kommentarkonto gesperrt wird. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung für eine Betroffenenbeschwerde.

E. 4 Beschwerden an die UBI sind gemäss Art. 95 Abs. 3 RTVG kurz zu begründen. Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Auch für juristische Laien soll es möglich sein, ohne Rechtsbeistand Beschwerde vor der UBI zu führen (UBI-Entscheide b. 742 vom 7. Juli 2016 E. 2.1, b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 3). Die allgemeine oder pauschale Kritik am Programm bzw. an Veröffentlichungen ohne Bezug zu konkreten Inhalten der beanstandeten Publikationen stellt jedoch keine rechtsgenügliche Begründung dar (UBI-Entscheide b. 858 vom 11. Dezember 2020 E. 4.2f. und b. 782 vom 14. Juni 2018 E. 4.3). Aus der Begründung muss hervorgehen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die verweigerte Kommentaraufschaltung angefochten wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 52 N 7). Erforderlich ist, dass die Beschwerdeschrift eine eigenständige Begründung aufweist, die sich auf die konkret monierten Umstände bezieht, und nicht lediglich auf die Beanstandung an die Ombudsstelle verweist (UBI- Entscheide b. 1018/1019 vom 4. April 2015 E. 3 und b. 934 vom 1. November 2022 E. 3, vgl. auch Urteil des BGer vom 2C_243/2025 vom 11. Juni 2025 E. 3.1 f.).

E. 4.1 Auch im Zusammenhang mit der Begründungspflicht hat die beschwerdeführende Person gewisse Mitwirkungspflichten. Beschwerdeschriften wegen nichtveröffentlichter Kommentare aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG sollten folgende Elemente enthalten: a) klarer Verweis auf die betroffene Kommentarspalte zwecks Auffindbarkeit der redaktionellen Publikation, b) Text bzw. Kopie des gelöschten oder nicht aufgeschalteten Kommentars mit genauer Zeitangabe, c) von der Redaktion angegebener Grund für die Nichtveröffentlichung bzw. Löschung des Kommentars inkl. Beleg und Zeitangabe, d) für den konkreten Fall relevante Kontextinformationen, z.B. Kopien veröffentlichter Kommentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern, auf welche im nicht frei geschalteten Kommentar Bezug genommen wird, sowie d) eine kurze Begründung, warum keine rechtsgenüglichen Gründe für eine Nichtaufschaltung oder Löschung bestanden haben sollen (UBI-Entscheide b. 1018/1019 vom 4. April 2015 E. 3.3).

UBI-D-B7003501/1 4/5

E. 4.2 Die Beschwerdeschrift ist sehr allgemein gehalten, entsprechend ihrem Titel «Beschwerde zu SRF Online Kommentarspalten (OS 10795), Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit – Zensur in öffentlichen Foren». Weder gehen aus ihr hervor, welche Kommentarspalte der Beschwerdeführer beanstandet, noch der Wortlaut des nicht veröffentlichten Kommentars. Weiter führt er nicht aus, warum er den von der Redaktion angegebenen Grund für die Nichtaufschaltung – welchen er in seiner Beschwerde ebenfalls nicht nennt – als nicht stichhaltig erachtet. Der Verweis auf seine Beanstandung an die Ombudsstelle stellt keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG dar. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Beschwerden mit hinreichenden Begründungen wegen der Nichtveröffentlichung von Kommentaren bei der UBI erhoben (siehe u.a. UBI-Entscheide b. 945/949 vom 29. Juni 2023, b. 972 vom 25. Januar 2024,

b. 998/1017/1021/1026 vom 4. April 2025 und b. 1037 vom 22. Mai 2025). Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind ihm daher bekannt. Neben der Begründungs- und Mitwirkungspflicht betrifft dies auch die Zuständigkeiten der UBI: Bei Beschwerden wegen nicht veröffentlichten Kommentaren hat die UBI festzustellen, ob dieser Eingriff rechtswidrig erfolgte oder nicht (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers könnte somit ohnehin nicht eingetreten werden, weil diese nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen.

E. 5 Bei einem Eintreten auf die Beschwerde hätte diese gemäss einer Mehrheit der UBI (sieben zu zwei Stimmen) zudem abgewiesen werden müssen. Der Kommentar beinhaltete mit einem Faschismusvorwurf gegen in der «Arena» von Fernsehen SRF zum Thema «Social Media» auftretende Diskussionsteilnehmende einen erheblichen persönlichen Angriff (vgl. BGE 149 I 2 E. 4.2 S. 13). Die Voraussetzungen für eine Nichtaufschaltung des Kommentars und den damit verbundenen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit haben im Sinne von Art. 36 BV bestanden. Mit der Programmautonomie (Art. 6 RTVG) und dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) lagen eine rechtliche Grundlage vor. Die Sicherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur stellt ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Ablehnung des Kommentars dar. Die Massnahme ist verhältnismässig, kann doch der – mit der Kommentarfunktion bei SRF ohnehin bestens vertraute – Beschwerdeführer schnell und mit geringem Aufwand der Redaktion einen neuen Kommentar zustellen, in welchem er seine Kritik in sachlicher Weise und ohne persönlichen Angriff vorträgt. Auch der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit ist durch die Nichtaufschaltung des Kommentars nicht berührt, hat die Redaktion doch sieben andere Kommentare des Beschwerdeführers in diesem Forum aufgeschaltet.

E. 6 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass auf die Beschwerde wegen fehlender hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

UBI-D-B7003501/1 5/5

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UBI-D-B7003501/1

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b.1048

Entscheid vom 5. September 2025

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher, Ilaria Tassini Jung, (Sekretariat)

Gegenstand SRF, Online-Artikel «’Arena’ zu Social Media

– Ethik-Professor: Soziale Medien sind so gefährlich wie Alkohol» vom 15. Februar 2025, nicht veröffentlichter Kommentar

Beschwerde vom 2. Mai 2005

Parteien / Verfahrensbeteiligte L (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

UBI-D-B7003501/1 2/5

Sachverhalt: A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnet zu ausgewählten Online-Artikeln die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer.

B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügte darin die Nicht-Aufschaltung eines Kommentars vom 15. Februar 2025 durch eine anonyme Moderation. SRF habe damit seine Meinungsäusserungsfreiheit grundlos eingeschränkt. Der Beschwerdeführer stellte umfangreiche Anträge. So sei festzustellen, dass durch die Kommentarablehnung ein Grundrecht von ihm eingeschränkt worden sei, die Netiquette wie auch die Programmautonomie keine rechtliche Grundlage für die Einschränkung darstelle, keine stichhaltigen Gründe für die Kommentarablehnung bekannt seien, die Kommentarablehnung diskriminierend sei und einer verbotenen Zensur gleichkomme, seine Grundrechte wiederholt durch anonymes Personal von SRF verletzt worden seien und die anonyme Moderation von öffentlichen Foren allen Standards widerspreche. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 3. April 2025 bei.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Programmautonomie nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) gestatte es ihr, Kommentare nicht freizuschalten, falls diese nicht zu einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur beitrügen. Im Zusammenhang mit dem hier relevanten Online-Artikel seien zudem sieben Kommentare des Beschwerdeführers publiziert worden. Von Zensur könne daher nicht gesprochen werden und auch der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit sei nicht berührt.

D. In seiner Replik vom 13. Juni 2025 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin seine Rügen nicht habe entkräften können. Der nicht aufgeschaltete Kommentar («Der Faschismus kommt heute in Anzug und Krawatte daher, und verspricht den Mündigen ungefragt Schutz») stelle ein «Destillat» dar. Sämtliche Kommentare von ihm, welche diese Kernaussage enthalten hätten, seien nicht aufgeschaltet worden.

E. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerde öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

UBI-D-B7003501/1 3/5

Erwägungen: 1. Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung oder Löschung von nutzergenerierten Kommentaren zu einem redaktionellen Beitrag in Online-Foren der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Konzession für die SRG SSR vom

29. August 2018 (SRG-Konzession). Die UBI hat bei Streitigkeiten über die Veröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren der Beschwerdegegnerin im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit relevante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1).

2. Die Eingabe hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem zugehörigen Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der beschwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden oder wenn dessen Kommentarkonto gesperrt wird. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung für eine Betroffenenbeschwerde.

4. Beschwerden an die UBI sind gemäss Art. 95 Abs. 3 RTVG kurz zu begründen. Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Auch für juristische Laien soll es möglich sein, ohne Rechtsbeistand Beschwerde vor der UBI zu führen (UBI-Entscheide b. 742 vom 7. Juli 2016 E. 2.1, b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 3). Die allgemeine oder pauschale Kritik am Programm bzw. an Veröffentlichungen ohne Bezug zu konkreten Inhalten der beanstandeten Publikationen stellt jedoch keine rechtsgenügliche Begründung dar (UBI-Entscheide b. 858 vom 11. Dezember 2020 E. 4.2f. und b. 782 vom 14. Juni 2018 E. 4.3). Aus der Begründung muss hervorgehen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die verweigerte Kommentaraufschaltung angefochten wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 52 N 7). Erforderlich ist, dass die Beschwerdeschrift eine eigenständige Begründung aufweist, die sich auf die konkret monierten Umstände bezieht, und nicht lediglich auf die Beanstandung an die Ombudsstelle verweist (UBI- Entscheide b. 1018/1019 vom 4. April 2015 E. 3 und b. 934 vom 1. November 2022 E. 3, vgl. auch Urteil des BGer vom 2C_243/2025 vom 11. Juni 2025 E. 3.1 f.).

4.1 Auch im Zusammenhang mit der Begründungspflicht hat die beschwerdeführende Person gewisse Mitwirkungspflichten. Beschwerdeschriften wegen nichtveröffentlichter Kommentare aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG sollten folgende Elemente enthalten: a) klarer Verweis auf die betroffene Kommentarspalte zwecks Auffindbarkeit der redaktionellen Publikation, b) Text bzw. Kopie des gelöschten oder nicht aufgeschalteten Kommentars mit genauer Zeitangabe, c) von der Redaktion angegebener Grund für die Nichtveröffentlichung bzw. Löschung des Kommentars inkl. Beleg und Zeitangabe, d) für den konkreten Fall relevante Kontextinformationen, z.B. Kopien veröffentlichter Kommentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern, auf welche im nicht frei geschalteten Kommentar Bezug genommen wird, sowie d) eine kurze Begründung, warum keine rechtsgenüglichen Gründe für eine Nichtaufschaltung oder Löschung bestanden haben sollen (UBI-Entscheide b. 1018/1019 vom 4. April 2015 E. 3.3).

UBI-D-B7003501/1 4/5

4.2 Die Beschwerdeschrift ist sehr allgemein gehalten, entsprechend ihrem Titel «Beschwerde zu SRF Online Kommentarspalten (OS 10795), Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit – Zensur in öffentlichen Foren». Weder gehen aus ihr hervor, welche Kommentarspalte der Beschwerdeführer beanstandet, noch der Wortlaut des nicht veröffentlichten Kommentars. Weiter führt er nicht aus, warum er den von der Redaktion angegebenen Grund für die Nichtaufschaltung – welchen er in seiner Beschwerde ebenfalls nicht nennt – als nicht stichhaltig erachtet. Der Verweis auf seine Beanstandung an die Ombudsstelle stellt keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG dar. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

4.3 Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Beschwerden mit hinreichenden Begründungen wegen der Nichtveröffentlichung von Kommentaren bei der UBI erhoben (siehe u.a. UBI-Entscheide b. 945/949 vom 29. Juni 2023, b. 972 vom 25. Januar 2024,

b. 998/1017/1021/1026 vom 4. April 2025 und b. 1037 vom 22. Mai 2025). Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind ihm daher bekannt. Neben der Begründungs- und Mitwirkungspflicht betrifft dies auch die Zuständigkeiten der UBI: Bei Beschwerden wegen nicht veröffentlichten Kommentaren hat die UBI festzustellen, ob dieser Eingriff rechtswidrig erfolgte oder nicht (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers könnte somit ohnehin nicht eingetreten werden, weil diese nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen.

5. Bei einem Eintreten auf die Beschwerde hätte diese gemäss einer Mehrheit der UBI (sieben zu zwei Stimmen) zudem abgewiesen werden müssen. Der Kommentar beinhaltete mit einem Faschismusvorwurf gegen in der «Arena» von Fernsehen SRF zum Thema «Social Media» auftretende Diskussionsteilnehmende einen erheblichen persönlichen Angriff (vgl. BGE 149 I 2 E. 4.2 S. 13). Die Voraussetzungen für eine Nichtaufschaltung des Kommentars und den damit verbundenen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit haben im Sinne von Art. 36 BV bestanden. Mit der Programmautonomie (Art. 6 RTVG) und dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) lagen eine rechtliche Grundlage vor. Die Sicherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur stellt ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Ablehnung des Kommentars dar. Die Massnahme ist verhältnismässig, kann doch der – mit der Kommentarfunktion bei SRF ohnehin bestens vertraute – Beschwerdeführer schnell und mit geringem Aufwand der Redaktion einen neuen Kommentar zustellen, in welchem er seine Kritik in sachlicher Weise und ohne persönlichen Angriff vorträgt. Auch der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit ist durch die Nichtaufschaltung des Kommentars nicht berührt, hat die Redaktion doch sieben andere Kommentare des Beschwerdeführers in diesem Forum aufgeschaltet.

6. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass auf die Beschwerde wegen fehlender hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

UBI-D-B7003501/1 5/5

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Auf die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Zu eröffnen:

- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 14. November 2025