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b.1042

SRF News, Online-Artikel «Donald Trumps Amtseinführung in Bildern» vom 21.01.2025

Ubi · 2025-06-26 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 21. Januar 2025 den On- line-Artikel «Donald Trumps Amtseinführung in Bildern». Dieser beinhaltet zehn Bilder zum Inauguration Day, u.a. auch ein Bild mit Elon Musk. Im dazugehörigen Text wird erwähnt, dass dieser mit seiner Geste für Diskussionen gesorgt habe: «Manche erkennen einen Hitler- gruss. Oder ist es der Start einer Rakete?». Der zweite Satz wurde in einer aktualisierten Version des Artikels gestrichen. B. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob M (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Publikation Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass die Redaktion mit der alternativen Deutung der Armbewegungen von Elon Musk die Debatte ins Lächerliche gezogen habe. Offensichtlich sei, dass die Interpretation, wonach es sich um den Hitlergruss gehandelt habe, viel näher liege. Mit der anderen erwähn- ten Deutung trage die Redaktion zur Legitimierung von rechtsextremen Provokationen bei. Elon Musk habe auf X schon den Holocaust und andere historische Gräuel verharmlost. Der Artikel verletze daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 26. Februar 2025 sowie die Angaben und Unterschriften von 17 Personen bei, die seine Beschwerde unterstützen. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI am 11. April 2025 eine unterschriebene Version seiner Beschwerde sowie drei weitere Unterschriften von Personen zu, welche seine Eingabe unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2025, die Beschwerde abzuweisen. Selbst wenn die Interpretation der Geste als Hitlergruss wahrscheinlich am naheliegendsten sei, könnten auch andere Bedeutungen nicht ausgeschlossen werden. Es sei bis heute nicht ge- klärt, was Elon Musk damit habe ausdrücken wollen. Andere Deutungsmöglichkeiten zu er- wähnen, sei keine falsche Information und stehe auch nicht in Widerspruch zu journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Artikel habe das Sachgerechtigkeitsgebot daher nicht verletzt. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der beanstandete Artikel bildet Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG; Art. 18 Abs. 2 Konzession SRG).

E. 3.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrah- lungen haben jedoch den in Art. 4, 5 und 5a RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforde- rungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

E. 3.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der im Artikel vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderli- chen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

E. 4 Wie der Titel des beanstandeten Online-Artikels bereits verdeutlicht, geht es darin um einen Rückblick auf die Amtseinführung (Inauguration Day) von Donald Trump zum 47. Präsidenten der USA. Zu Beginn erwähnt die Redaktion, dass der Anlass neben ernster Po- litik einige bunte, emotionale und skurrile Momente geboten habe. Den zehn Bildern fügte die Redaktion jeweils einen kurzen Text bei. Auf den Bildern sind nacheinander zu sehen: der ehemalige Präsident Joe Biden und seine Frau auf einem Selfie beim Verlassen des Weissen Hauses, der Empfang seines Nachfolgers Donald Trump und dessen Frau, Donald Trump bei der Begrüssung seiner Frau, verschiedene Führungskräfte von «Tech»-Unternehmen, ehe- malige US-Präsidenten, der Vizepräsident J.D. Vance bei der Niederlegung des Amtseids,

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ein demokratischer Senator in kurzen Hosen und Kapuzenpulli, Mark Zuckerberg im Ge- spräch mit der Partnerin von Jeff Bezos, Elon Musk mit seiner umstrittenen Armbewegung sowie Donald Trump mit einem Schwert.

E. 4.1 Aufgrund des Informationsgehalts des Artikels ist das Sachgerechtigkeitsgebot an- wendbar. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich einen Satz zum neunten Bild mit der umstrittenen Geste von Elon Musk. Bei diesem hängte die Redaktion in der ursprünglichen Version des Online-Artikels, die Gegenstand der Beschwerde ist, der gemäss dem Beschwer- deführer zutreffenden Interpretation («Manche erkennen einen Hitlergruss») auch noch eine alternative Deutung («Oder ist es der Start einer Rakete?») an. Der dem Bild von Musk vo- rangegangene Text lautet wie folgt: «Und einmal mehr für Diskussionen sorgt Elon Musk. Zwar nicht am Inaugurations-Anlass, doch kurz darauf in der Capital Arena, in der Tausende auf eine Rede des neuen Präsidenten warten. Musk hält selbst auch eine kurze Ansprache – dabei fasst er sich mit der rechten Hand ans Herz und streckt den Arm beschwingt nach oben aus.»

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist auch auf den Bericht der Ombudsstelle. Diese argu- mentiert darin, dass SRF mit einer absolut unsensiblen Interpretation die Ernsthaftigkeit der Frage, wie die Geste von Musk auszulegen sei, verharmlose. Dieser Kritik ist zwar insofern beizupflichten, dass der beanstandete Satz wohl anders hätte formuliert werden können, um das Bestehen von alternativen Interpretationen zum Hitlergruss aufzuzeigen. Beim Betrach- ten des Kontextes lässt sich allerdings ohne Weiteres feststellen, dass die Redaktion die Frage der Auslegung der Armbewegung nicht ins Lächerliche gezogen hat. So steht bereits in der Zusammenfassung des Artikels unter dem Titel, dass Elon Musks Geste für Irritationen gesorgt habe. Offensichtlich gemeint ist damit die umstrittene Armbewegung. Zu Beginn des Begleittextes weist die Redaktion darauf hin, dass Elon Musk einmal mehr Diskussionen aus- gelöst habe. Im Übrigen handelt es sich bei dem monierten zweiten Satz («Oder ist es der Start einer Rakete?») um eine Frage des Stils, über den man zwar diskutieren kann, was aber nichts daran ändert, dass Stilfragen rundfunkrechtlich nicht relevant sind, weil hier der Schutz der Programmfreiheit als Ausfluss der Medienfreiheit greift.

E. 4.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde steht nicht zweifelsfrei fest, dass Elon Musk mit der Geste den Hitlergruss gemacht hat. So gibt es ganz unterschiedliche In- terpretationen zur Armbewegung von Musk (siehe dazu auch den NZZ-Onlinebeitrag vom 22. Januar 2025: «Hitlergruss? Oder Anlehnung an römische Kaiser? ‘Einfach nur Elon’, soll Elon Musks bizarre Geste sein»). Selbst die Bürgerrechtsorganisation «Anti-Defamation League» spricht von einer ungeschickten Geste aus Begeisterung und keinem Nazi-Gruss. Elon Musk selbst hat verneint, dass es sich um den Hitlergruss handelt. Dass die Redaktion aufgrund von verschiedenen Auslegungen auf Social Media auch einen Raketenstart als mögliche Deu- tung ins Spiel gebracht hat, ist aufgrund der Tätigkeit seines Unternehmens SpaceX zumin- dest nicht abwegig.

E. 4.4 Hinzuweisen ist ebenfalls darauf, dass beim Publikum ein beträchtliches Vorwissen zu Elon Musk besteht. Das betrifft nicht nur seine unternehmerischen Tätigkeiten, sondern auch seine wiederholten umstrittenen politischen Aussagen.

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E. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich einen Satz in einer Serie von insgesamt zehn Bildern. Im Rahmen ihrer programmrechtlichen Beurteilung hat die UBI aber den Beitrag insgesamt zu prüfen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGer-Urteile 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.1 und 2C_862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 6.2). Im Artikel fasst die Redaktion den Tag der Amtseinführung von Donald Trump rückblickend mit zehn Fotos und kurzen erläuternden Begleittexten zusammen. Es ging in dieser Publikation nicht um eine tiefgründige politische Analyse, sondern um die Illustration optischer Auffälligkeiten anlässlich Trumps Amtseinführung. Dieser Fokus ist für die Leserschaft schon aufgrund des Titels des Artikels ohne weiteres erkennbar. Dass neben der Darstellung bekannter Personen aus Poli- tik und Wirtschaft, Hinweisen auf besondere Begebenheiten – wie ein missglückter Kuss oder die auffallende Bekleidung eines Senators – auch die umstrittene Armbewegung von Elon Musk Eingang in die Bildserie findet, ist im Lichte der Programmautonomie und des öffentli- chen Informationsinteresses nicht zu beanstanden. Die Armbewegung Musks wird bei Be- rücksichtigung des Kontextes zudem nicht verharmlost. Vielmehr macht die Redaktion deut- lich, dass die Interpretation der Geste trotz der Nähe zum Hitlergruss nicht restlos geklärt ist, was den Tatsachen entspricht. Hinzu kommt, dass der Rückblick in einer erkennbar locker- unterhaltenden Art verfasst ist. Das war für das Publikum erkennbar, sodass es sich sowohl zum strittigen Satz als auch zur ganzen Publikation eine eigene Meinung bilden konnte. Der Artikel verletzt aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht.

E. 5 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 1042

Entscheid vom 26. Juni 2025

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF News Online-Artikel «Donald Trumps Amtseinführung in Bildern» vom 21. Januar 2025

Beschwerde vom 31. März 2025

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte M (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 21. Januar 2025 den On- line-Artikel «Donald Trumps Amtseinführung in Bildern». Dieser beinhaltet zehn Bilder zum Inauguration Day, u.a. auch ein Bild mit Elon Musk. Im dazugehörigen Text wird erwähnt, dass dieser mit seiner Geste für Diskussionen gesorgt habe: «Manche erkennen einen Hitler- gruss. Oder ist es der Start einer Rakete?». Der zweite Satz wurde in einer aktualisierten Version des Artikels gestrichen. B. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob M (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Publikation Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass die Redaktion mit der alternativen Deutung der Armbewegungen von Elon Musk die Debatte ins Lächerliche gezogen habe. Offensichtlich sei, dass die Interpretation, wonach es sich um den Hitlergruss gehandelt habe, viel näher liege. Mit der anderen erwähn- ten Deutung trage die Redaktion zur Legitimierung von rechtsextremen Provokationen bei. Elon Musk habe auf X schon den Holocaust und andere historische Gräuel verharmlost. Der Artikel verletze daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 26. Februar 2025 sowie die Angaben und Unterschriften von 17 Personen bei, die seine Beschwerde unterstützen. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI am 11. April 2025 eine unterschriebene Version seiner Beschwerde sowie drei weitere Unterschriften von Personen zu, welche seine Eingabe unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2025, die Beschwerde abzuweisen. Selbst wenn die Interpretation der Geste als Hitlergruss wahrscheinlich am naheliegendsten sei, könnten auch andere Bedeutungen nicht ausgeschlossen werden. Es sei bis heute nicht ge- klärt, was Elon Musk damit habe ausdrücken wollen. Andere Deutungsmöglichkeiten zu er- wähnen, sei keine falsche Information und stehe auch nicht in Widerspruch zu journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Artikel habe das Sachgerechtigkeitsgebot daher nicht verletzt. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

3/6

Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der beanstandete Artikel bildet Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG; Art. 18 Abs. 2 Konzession SRG). 3.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrah- lungen haben jedoch den in Art. 4, 5 und 5a RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforde- rungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Ver- letzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 3.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der im Artikel vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderli- chen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 4. Wie der Titel des beanstandeten Online-Artikels bereits verdeutlicht, geht es darin um einen Rückblick auf die Amtseinführung (Inauguration Day) von Donald Trump zum 47. Präsidenten der USA. Zu Beginn erwähnt die Redaktion, dass der Anlass neben ernster Po- litik einige bunte, emotionale und skurrile Momente geboten habe. Den zehn Bildern fügte die Redaktion jeweils einen kurzen Text bei. Auf den Bildern sind nacheinander zu sehen: der ehemalige Präsident Joe Biden und seine Frau auf einem Selfie beim Verlassen des Weissen Hauses, der Empfang seines Nachfolgers Donald Trump und dessen Frau, Donald Trump bei der Begrüssung seiner Frau, verschiedene Führungskräfte von «Tech»-Unternehmen, ehe- malige US-Präsidenten, der Vizepräsident J.D. Vance bei der Niederlegung des Amtseids,

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ein demokratischer Senator in kurzen Hosen und Kapuzenpulli, Mark Zuckerberg im Ge- spräch mit der Partnerin von Jeff Bezos, Elon Musk mit seiner umstrittenen Armbewegung sowie Donald Trump mit einem Schwert. 4.1 Aufgrund des Informationsgehalts des Artikels ist das Sachgerechtigkeitsgebot an- wendbar. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich einen Satz zum neunten Bild mit der umstrittenen Geste von Elon Musk. Bei diesem hängte die Redaktion in der ursprünglichen Version des Online-Artikels, die Gegenstand der Beschwerde ist, der gemäss dem Beschwer- deführer zutreffenden Interpretation («Manche erkennen einen Hitlergruss») auch noch eine alternative Deutung («Oder ist es der Start einer Rakete?») an. Der dem Bild von Musk vo- rangegangene Text lautet wie folgt: «Und einmal mehr für Diskussionen sorgt Elon Musk. Zwar nicht am Inaugurations-Anlass, doch kurz darauf in der Capital Arena, in der Tausende auf eine Rede des neuen Präsidenten warten. Musk hält selbst auch eine kurze Ansprache – dabei fasst er sich mit der rechten Hand ans Herz und streckt den Arm beschwingt nach oben aus.» 4.2 Der Beschwerdeführer verweist auch auf den Bericht der Ombudsstelle. Diese argu- mentiert darin, dass SRF mit einer absolut unsensiblen Interpretation die Ernsthaftigkeit der Frage, wie die Geste von Musk auszulegen sei, verharmlose. Dieser Kritik ist zwar insofern beizupflichten, dass der beanstandete Satz wohl anders hätte formuliert werden können, um das Bestehen von alternativen Interpretationen zum Hitlergruss aufzuzeigen. Beim Betrach- ten des Kontextes lässt sich allerdings ohne Weiteres feststellen, dass die Redaktion die Frage der Auslegung der Armbewegung nicht ins Lächerliche gezogen hat. So steht bereits in der Zusammenfassung des Artikels unter dem Titel, dass Elon Musks Geste für Irritationen gesorgt habe. Offensichtlich gemeint ist damit die umstrittene Armbewegung. Zu Beginn des Begleittextes weist die Redaktion darauf hin, dass Elon Musk einmal mehr Diskussionen aus- gelöst habe. Im Übrigen handelt es sich bei dem monierten zweiten Satz («Oder ist es der Start einer Rakete?») um eine Frage des Stils, über den man zwar diskutieren kann, was aber nichts daran ändert, dass Stilfragen rundfunkrechtlich nicht relevant sind, weil hier der Schutz der Programmfreiheit als Ausfluss der Medienfreiheit greift. 4.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde steht nicht zweifelsfrei fest, dass Elon Musk mit der Geste den Hitlergruss gemacht hat. So gibt es ganz unterschiedliche In- terpretationen zur Armbewegung von Musk (siehe dazu auch den NZZ-Onlinebeitrag vom 22. Januar 2025: «Hitlergruss? Oder Anlehnung an römische Kaiser? ‘Einfach nur Elon’, soll Elon Musks bizarre Geste sein»). Selbst die Bürgerrechtsorganisation «Anti-Defamation League» spricht von einer ungeschickten Geste aus Begeisterung und keinem Nazi-Gruss. Elon Musk selbst hat verneint, dass es sich um den Hitlergruss handelt. Dass die Redaktion aufgrund von verschiedenen Auslegungen auf Social Media auch einen Raketenstart als mögliche Deu- tung ins Spiel gebracht hat, ist aufgrund der Tätigkeit seines Unternehmens SpaceX zumin- dest nicht abwegig. 4.4 Hinzuweisen ist ebenfalls darauf, dass beim Publikum ein beträchtliches Vorwissen zu Elon Musk besteht. Das betrifft nicht nur seine unternehmerischen Tätigkeiten, sondern auch seine wiederholten umstrittenen politischen Aussagen.

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4.5 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich einen Satz in einer Serie von insgesamt zehn Bildern. Im Rahmen ihrer programmrechtlichen Beurteilung hat die UBI aber den Beitrag insgesamt zu prüfen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGer-Urteile 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.1 und 2C_862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 6.2). Im Artikel fasst die Redaktion den Tag der Amtseinführung von Donald Trump rückblickend mit zehn Fotos und kurzen erläuternden Begleittexten zusammen. Es ging in dieser Publikation nicht um eine tiefgründige politische Analyse, sondern um die Illustration optischer Auffälligkeiten anlässlich Trumps Amtseinführung. Dieser Fokus ist für die Leserschaft schon aufgrund des Titels des Artikels ohne weiteres erkennbar. Dass neben der Darstellung bekannter Personen aus Poli- tik und Wirtschaft, Hinweisen auf besondere Begebenheiten – wie ein missglückter Kuss oder die auffallende Bekleidung eines Senators – auch die umstrittene Armbewegung von Elon Musk Eingang in die Bildserie findet, ist im Lichte der Programmautonomie und des öffentli- chen Informationsinteresses nicht zu beanstanden. Die Armbewegung Musks wird bei Be- rücksichtigung des Kontextes zudem nicht verharmlost. Vielmehr macht die Redaktion deut- lich, dass die Interpretation der Geste trotz der Nähe zum Hitlergruss nicht restlos geklärt ist, was den Tatsachen entspricht. Hinzu kommt, dass der Rückblick in einer erkennbar locker- unterhaltenden Art verfasst ist. Das war für das Publikum erkennbar, sodass es sich sowohl zum strittigen Satz als auch zur ganzen Publikation eine eigene Meinung bilden konnte. Der Artikel verletzt aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. 5. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

6/6

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 30. September 2025