Sachverhalt
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) berichtet regelmässig über die Konflikte im Nahen Osten. So geschehen auch im Online-Beitrag vom 19. Januar 2025 unter der Rubrik «News» mit dem Titel «Ein bitterer Deal nach 471 Tagen der Hölle».
B. Mit Eingabe vom 20. März 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen den oben genannten Beitrag. Sie beanstandete eine Verletzung der Menschenwürde gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) sowie des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 2 RTVG. Die Beschwerdeführerin verlangte das Unzugänglichmachen des beanstandeten Berichts sowie die Ablieferung der Einnahmen, die mit dem Bericht erzielt worden seien. Weiter stellte sie einen Antrag auf aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz. Materiell machte sie geltend, die Berichterstattung durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) sei einseitig und nicht sachgerecht, weil von «Vergewaltigungen» durch die Hamas während der Attacken vom 7. Oktober 2023 gesprochen werde, obwohl diesbezüglich bis zum Vorliegen von allfälligen Gerichtsurteilen die Unschuldsvermutung gelten müsse. Umgekehrt seien Delikte von israelischer Seite im Konflikt viel besser belegt, doch die Beschwerdegegnerin würde diese trotzdem nicht als Fakt darstellen. Weiter spreche die Beschwerdegegnerin nur im Zusammenhang mit den am 7. Oktober 2023 entführten Personen von «Geiseln», nicht aber betreffend die in Israel inhaftierten Palästinenserinnen und Palästinenser. Es handle sich auch bei den letztgenannten um «Geiseln» gemäss völkerrechtlicher Definition. Ferner hätte die Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit Israel von einem «Apartheid-Staat» sprechen müssen, da Israel diese Definition erfülle. Zuletzt verstosse der Beitrag mit der Bemerkung, unter den freigelassenen palästinensischen Häftlingen könnte sich der «nächste Sinwar» befinden, gegen die Menschenwürde. Es habe sich bei den freigelassenen Personen um unschuldige Frauen und Kinder gehandelt. Diese Textpassage stelle damit eine abscheuliche Entgleisung seitens der Beschwerdegegnerin dar. Der Eingabe der Beschwerdeführerin war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom
20. Februar 2025 beigelegt.
C. Mit Schreiben vom 10. April 2025 wies die UBI die Beschwerdeführerin darauf hin, dass aus den erhaltenen Unterlagen nicht ersichtlich werde, wer am Verfahren vor der Ombudsstelle beteiligt gewesen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert sei. Laut Bericht der Ombudsstelle seien 18 Beanstandungen eingegangen, wovon eine von der Beschwerdeführerin gewesen sei. Deshalb werde die Korrespondenz im vorliegenden Verfahren fortan an sie adressiert.
D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Rügen betreffend Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz. Materiell sei zu den Rügen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) berichtet habe, dass es an einzelnen Schauplätzen der Massaker vom
7. Oktober 2023 nicht «nur» zu «sexualisierter Gewalt», sondern effektiv zu «Vergewaltigungen» gekommen sei. Der beanstandete Beitrag thematisiere in diesem Zusammenhang nicht nur die Gewalttaten der Hamas, sondern auch diejenigen von Seiten Israels und sei damit nicht einseitig. Auch bei der Unterscheidung zwischen den Begriffen «Geiseln» und «Häftlinge» halte sie sich an die Terminologie, welche die UNO und weitere offizielle Quellen gewählt hätten. Weiter habe kein Anlass bestanden, im konkreten Bericht den Begriff der «Apartheid» zu verwenden, da das Verhalten des
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Staates Israel als Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten im beanstandeten Beitrag gar nicht Thema gewesen sei. Zuletzt führte die Beschwerdegegnerin zur Textpassage, wonach sich unter den freigelassenen palästinensischen Häftlingen womöglich der «nächste Sinwar» befinden würde aus, dass die Drohungen der Hamas, wonach sich «der 7. Oktober immer wieder wiederholen» würde, bekannt seien und im Artikel ebenfalls erwähnt würden. In diesem Zusammenhang habe die Autorin den beanstandeten Satz verfasst. Es handle sich dabei um eine journalistische Zuspitzung; eine Verletzung des Programmrechts sei aber nicht ersichtlich. Der Beitrag verletze weder die Menschenwürde noch schüre er Rassenhass und sei damit im massgeblichen Gesamteindruck sachgerecht.
E. In ihrer Replik vom 25. August 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und der Begründung im Wesentlichen fest und konkretisierte diese teilweise weiter. So führte sie beispielsweise aus, dass die Beschwerdegegnerin inhaltlich nicht auf die Beschwerde eingegangen sei, und warf ihr demonstrative Geringschätzung und eine strukturell abwertende Haltung der palästinensischen Bevölkerung gegenüber vor.
F. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 29. September 2025 ebenfalls an ihren Anträgen fest und verwies zur Begründung auf ihre bisherige Stellungnahme. Ergänzend wehrte sie sich gegen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin und machte darauf aufmerksam, wie schwierig die Berichterstattung über den Nahost-Konflikt sei. So sei sie regelmässig mit Kritik sowohl von pro-palästinensischer als auch von pro-israelischer Seite konfrontiert.
G. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 machte die Beschwerdeführerin schliesslich zusätzlich geltend, dass zahlreiche Belege, mit denen die Beschwerdegegnerin ihre Begründung stützen wolle, erst nach dem zu beurteilenden Sachverhalt entstanden oder zumindest zu ihren Gunsten beeinflusst worden seien. Sie unterstrich erneut ihre Vorbehalte gegenüber der Beschwerdegegnerin und führte aus, der Beitrag nutze einen bedeutenden Moment im Nahost-Konflikt, um die israelische Seite zu «vermenschlichen», während die palästinensische Bevölkerung bei jeder Erwähnung mit Gewalt und Sicherheitsrisiken in Verbindung gebracht würde.
H. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 führte die Beschwerdegegnerin abschliessend aus, dass in der konkreten Thematik von einem grossen Vorwissen des Publikums ausgegangen werden könne, da alle einschlägigen Medien breit über den Nahost-Konflikt berichten würden. Zudem seien bereits vor Eingang der Beanstandung durch die Beschwerdeführerin zahlreiche Artikel publiziert worden, welche die Perspektive der palästinensischen Bevölkerung in den Vordergrund gerückt hätten.
I. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein wird, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG, Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde legitimiert ist jede natürliche Person, wenn sie im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle bereits beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und wenn ihre Eingabe von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sog. Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen, indem sie 296 Unterschriften eingereicht hat.
E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.).
E. 3.1 Die UBI ist nicht Aufsichtsbehörde über die Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz. Demnach ist sie für die Beurteilung der diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht zuständig. In Bezug auf das gestellte Begehren, wonach die Ombudsfrau der SRG- Deutschschweiz bei sämtlichen Verfahren betreffend den Staat Israel in den Ausstand zu treten habe, wird die Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM verwiesen, um dort eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication,
3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Online-Beitrag vom 19. Januar 2025, welcher von der Beschwerdeführerin beanstandet wird, bildet Teil des übrigen publizistischen Angebots der Beschwerdegegnerin (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG; Art. 18 Abs. 2 Konzession SRG).
E. 5 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Ausstrahlungen haben jedoch den inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere Verletzungen der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG) sowie des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs 2 RTVG) geltend.
E. 6 Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild zu einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3 ff. S. 211, 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt.
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Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandeten Sendungen und den Online-Beitrag aufgrund des Informationsgehalts der jeweiligen Publikationen anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).
E. 7 Oktober 2023 nicht weniger kritisch gegenüberstehen würde, wenn im Bericht «nur» von sexualisierter Gewalt und nicht von Vergewaltigungen die Rede wäre. Zuletzt ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Unschuldsvermutung im Krieg nicht gleich anwendbar, wie in einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren, da Kriegsberichterstattung auch nicht mit klassischer Justizberichterstattung vergleichbar ist (vgl. dazu E. 11).
E. 7.1 Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, ist verschiedenen Berichten von internationalen Organisationen wie der UNO, der Human Rights Watch oder Amnesty International zu entnehmen, dass es am 7. Oktober 2023 zu grausamen Gewaltakten durch die Hamas gekommen ist, einschliesslich sexueller Gewalt. Die von beiden Parteien zitierte Mitteilung des UNO-Sicherheitsrates vom 11. März 2024 mit dem Titel «Reasonable grounds to believe conflict-related sexual violence occurred in Israel during
E. 8 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine nicht korrekte Verwendung resp. ein «Framing» betreffend die Begriffe «Geiseln» und «Häftlinge» geltend. So stehe zwar ausser Frage, dass Israeli als Geiseln gehalten würden. Doch gelte dies auch für
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Tausende von Palästinenserinnen und Palästinensern, die inhaftiert seien und denen grösstenteils überhaupt kein strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Deshalb sei die Verwendung dieser Begriffe durch die Beschwerdegegnerin durchgehend undifferenziert und einseitig. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie sich weitgehend an den Sprachgebrauch der UNO halte. Diese spreche von «israeli hostages» in Gaza, in Zusammenhang mit der israelischen Administrativhaft aber eben nicht von Geiselnahmen. Dieser Sprachgebrauch schlage sich in der Ausdrucksweise von internationalen Nachrichtenagenturen, wichtigen Leitmedien, offiziellen Verlautbarungen von Regierungen und auch in ihrer eigenen Berichterstattung nieder.
E. 8.1 Betreffend die Verwendung der Begriffe «Geiseln» und «Häftlinge» folgt die UBI den Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Die israelische Festnahmepraxis und die vorherrschenden Haftbedingungen werden von der UNO zu Recht scharf kritisiert und sind daher auch immer wieder Thema von Medienberichten. Rechtlich und international einheitlich wird in diesem Zusammenhang aber nicht von «Geiseln», sondern von «Häftlingen» gesprochen. Die durch die Hamas festgehaltenen Israeli in Gaza werden jedoch gemäss dem internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme aus dem Jahre 1979 – welches auch die Beschwerdeführerin zitiert – als «Geiseln» bezeichnet. Daher ist an der Textpassage «Für jede zivile Geisel, welche die Hamas freilässt, muss Israel 30 palästinensische Häftlinge aus seinen Gefängnissen freilassen» inhaltlich, juristisch und programmrechtlich nichts zu beanstanden.
E. 9 Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, dass die Weigerung der Beschwerdegegnerin, im Zusammenhang mit Israel den Begriff «Apartheid» zu verwenden, entweder auf mangelndes rechtliches Verständnis, Unkenntnis der deutschen Sprache oder auf eine bewusste Verzerrung der Berichterstattung hindeute. Dazu macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei im beanstandeten Online-Artikel inhaltlich nicht um das Verhalten von Israel als Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten gegangen, weswegen es zur Verwendung eines solchen Begriffs schlicht keinen Anlass gegeben habe.
E. 9.1 Auch bei dieser Rüge kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Mit dem Begriff «Apartheid» wird das politische System der staatlich festgelegten organsierten Rassentrennung in Südafrika und Südwestafrika zwischen 1948 und 1994 bezeichnet. Gemäss verschiedenster Quellen wird dieser Begriff ausschliesslich im genannten Zusammenhang verwendet und ist auch im alltäglichen Sprachgebrauch konkret damit verknüpft. So hat sich auch der internationale Gerichtshof IGH im Gutachten «Summary of the Advisory Opinion of 19 July 2024» über die Praktiken Israels in den besetzten palästinensischen Gebieten inkl. Ost-Jerusalem nicht eindeutig zu dieser Frage geäussert – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, die geltend macht, Israel sei auch vom IGH als Apartheid-Staat bezeichnet worden. Es ist aus Sicht der UBI nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, den Begriff «Apartheid» zu verwenden. So war diese zu Beginn der Berichterstattung über den
7. Oktober 2023 auch mit den Begriffen «Terroranschlag» oder «Massaker» eher zurückhaltend, was ihr Kritik von der anderen Seite eingebracht hat. Eine gewisse journalistische Vorsicht bei solch klaren Zuschreibungen ist bei einem Medienunternehmen mit öffentlich-rechtlichem Auftrag angemessen.
E. 10 Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin die Äusserung der Beschwerdegegnerin, wonach sich unter den freigelassenen palästinensischen Häftlingen womöglich der nächste Sinwar befinde, als diffamierend und diskriminierend. Eine solche Aussage übertreffe an Unsorgfältigkeit, Unprofessionalität und Unseriosität alles Vorstellbare. Dabei stört sie sich insbesondere am Begriff «Freigelassene» anstelle von «Freizulassenden», da unter
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den zu diesem Zeitpunkt bereits freigelassenen Palästinensern ausschliesslich Frauen, Kinder und Jugendliche gewesen seien. Dadurch würden diese diffamiert und diskriminiert, was eine schwere Entgleisung der Beschwerdegegnerin darstelle. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass das Publikum die beanstandete Aussage nachvollziehen könne, da die Autorin direkt im Anschluss zu dieser Aussage auf die Drohung der Hamas verweise, wonach sich der 7. Oktober immer wieder wiederholen werde. Damit solle im beanstandeten Bericht die Befürchtung ausgedrückt werden, dass das Ausüben von Gewalt die Entstehung weiterer Gewaltakte stets begünstige. Der fragliche Satz sei zwar journalistisch zugespitzt, jedoch programmrechtlich nicht zu beanstanden.
E. 10.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG dürfen Sendungen nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide
b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6 ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (vgl. dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 8 BV Rz. 56 ff.). Beiträge von Rundfunkveranstaltern dürfen zudem keine Pauschalurteile gegen Menschen bedienen oder Personen mit bestimmten Merkmalen ausgrenzen. Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53).
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin scheint sich vor allem an der falsch gewählten Zeitform der beanstandeten Äusserung zu stören, da die zu diesem Zeitpunkt bereits «Freigelassenen» nur Frauen und Kinder gewesen seien und sich erst unter den später noch «Freizulassenden» auch junge Männer befunden hätten. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass alle Palästinenserinnen und Palästinenser – also auch unschuldige Frauen und Kinder – in den Verdacht gerückt würden, später einmal Terroristen zu werden. Allerdings versteift sich die Beschwerdeführerin hier in einem überspitzen Formalismus, wenn sie eine solche Aussage in den Unterschied «freigelassen/freizulassend» hineininterpretieren will. Für den Leser des beanstandeten Artikels ist klar, dass mit der Aussage des «potenziell nächsten Sinwar» nicht unschuldige Frauen und Kinder gemeint sind, sondern die im Artikel ebenfalls zitierten «Terroristen, welche im Laufe der Jahre Dutzende Israeli ermordet haben». So wird explizit erwähnt, dass sich unter den Freigelassen (oder den noch Freizulassenden) viele Frauen und Kinder befunden hätten, welche keines Verbrechens beschuldigt gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin wollte damit also nicht die gesamte palästinensische Bevölkerung unter Terrorverdacht stellen. Vielmehr wird die genannte Äusserung in der Folge gleich eingeordnet, indem auf die Aussage eines Hamas-Vertreters hingewiesen wird, welcher damit gedroht hat, dass sich der
7. Oktober immer wieder wiederholen werde. Damit soll aufgezeigt werden, dass eine sich stets verstärkende Gewaltspirale existiert – zum Leidwesen beider Völker. In dieser leicht akzentuierten Ausdrucksweise ist keine Missachtung der Menschenwürde oder eine Diskriminierung durch das Schüren von Rassenhass zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um ein journalistisches Stilmittel, welches vorliegend gewählt worden ist, indem die Beschwerdegegnerin den ehemalige Hamas-Chef Yahya Sinwar im Bericht gewissermassen als „roten Faden“ verwendete. Dies erscheint deshalb schlüssig, weil er als Drahtzieher hinter dem Anschlag vom 7. Oktober 2023 gilt. Eine Verletzung des Programmrechts ist auch in dieser Rüge nicht ersichtlich.
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Soweit die Beschwerdeführerin generell geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin die grundlegenden Prinzipien einer objektiven und faktenbasierten Berichterstattung missachte und geleitet sei von politischen oder ideologischen Präferenzen, kann ihr in Bezug auf den gerügten Artikel nicht gefolgt werden. Die Leserschaft konnte sich über das Thema des Beitrags, nämlich die an diesem Tag in Kraft getretene Waffenruhe in Gaza und den damit verbundenen Geisel- und Gefangenenaustausch eine eigene Meinung bilden. Fokus dieses konkreten Beitrags war nicht der gesamte Nahost-Konflikt. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Vorhalte auf die gesamte Berichterstattung der Beschwerdegegnerin bezieht, müsste sie dies mit einer Zeitraumbeschwerde nach Art. 92 Abs. 3 RTVG rügen (vgl. hierzu BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]).
E. 11 Abschliessend ist anzumerken, dass es im beanstandeten Artikel um Kriegsberichterstattung geht, welche für Medien per se ein äusserst schwieriges Unterfangen darstellt. Die Medienfreiheit wird durch die Kriegsparteien selbst eingeschränkt. Zugang zu direkten Informationen zu erhalten und so vollkommen objektiv zu berichten, ist (fast) nicht möglich. So ist Kriegsführung immer auch verbunden mit Propaganda – von beiden Seiten. Dennoch besteht zum Nahost-Konflikt ein grosses und langjähriges Vorwissen, welches es ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Weitgehend alle einschlägigen Medien berichteten und berichten konstant über diesen Konflikt. Die vorliegend beanstandete Publikation ist vor diesem Hintergrund nicht einseitig und ermöglicht dem Publikum, sich ein eigenes Urteil zu bilden. Demnach sind die Rügen der Beschwerdeführerin nicht begründet und es wird festgestellt, dass mit dem beanstandeten Beitrag keine Programmrechtsvorschriften verletzt werden.
E. 12 Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
b.1040
Entscheid vom 31. Oktober 2025
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder), Philipp Dannacher (Sekretariat)
Gegenstand SRF News, Online-Artikel «Waffenruheabkommen für Gaza – Ein bitterer Deal nach 471 Tagen der Hölle» vom 19. Januar 2025
Beschwerde vom 20. März 2025
Parteien / Verfahrensbeteiligte H (Beschwerdeführerin) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
2/9 b.1040
Sachverhalt: A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) berichtet regelmässig über die Konflikte im Nahen Osten. So geschehen auch im Online-Beitrag vom 19. Januar 2025 unter der Rubrik «News» mit dem Titel «Ein bitterer Deal nach 471 Tagen der Hölle».
B. Mit Eingabe vom 20. März 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen den oben genannten Beitrag. Sie beanstandete eine Verletzung der Menschenwürde gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) sowie des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 2 RTVG. Die Beschwerdeführerin verlangte das Unzugänglichmachen des beanstandeten Berichts sowie die Ablieferung der Einnahmen, die mit dem Bericht erzielt worden seien. Weiter stellte sie einen Antrag auf aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz. Materiell machte sie geltend, die Berichterstattung durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) sei einseitig und nicht sachgerecht, weil von «Vergewaltigungen» durch die Hamas während der Attacken vom 7. Oktober 2023 gesprochen werde, obwohl diesbezüglich bis zum Vorliegen von allfälligen Gerichtsurteilen die Unschuldsvermutung gelten müsse. Umgekehrt seien Delikte von israelischer Seite im Konflikt viel besser belegt, doch die Beschwerdegegnerin würde diese trotzdem nicht als Fakt darstellen. Weiter spreche die Beschwerdegegnerin nur im Zusammenhang mit den am 7. Oktober 2023 entführten Personen von «Geiseln», nicht aber betreffend die in Israel inhaftierten Palästinenserinnen und Palästinenser. Es handle sich auch bei den letztgenannten um «Geiseln» gemäss völkerrechtlicher Definition. Ferner hätte die Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit Israel von einem «Apartheid-Staat» sprechen müssen, da Israel diese Definition erfülle. Zuletzt verstosse der Beitrag mit der Bemerkung, unter den freigelassenen palästinensischen Häftlingen könnte sich der «nächste Sinwar» befinden, gegen die Menschenwürde. Es habe sich bei den freigelassenen Personen um unschuldige Frauen und Kinder gehandelt. Diese Textpassage stelle damit eine abscheuliche Entgleisung seitens der Beschwerdegegnerin dar. Der Eingabe der Beschwerdeführerin war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom
20. Februar 2025 beigelegt.
C. Mit Schreiben vom 10. April 2025 wies die UBI die Beschwerdeführerin darauf hin, dass aus den erhaltenen Unterlagen nicht ersichtlich werde, wer am Verfahren vor der Ombudsstelle beteiligt gewesen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert sei. Laut Bericht der Ombudsstelle seien 18 Beanstandungen eingegangen, wovon eine von der Beschwerdeführerin gewesen sei. Deshalb werde die Korrespondenz im vorliegenden Verfahren fortan an sie adressiert.
D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Rügen betreffend Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz. Materiell sei zu den Rügen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) berichtet habe, dass es an einzelnen Schauplätzen der Massaker vom
7. Oktober 2023 nicht «nur» zu «sexualisierter Gewalt», sondern effektiv zu «Vergewaltigungen» gekommen sei. Der beanstandete Beitrag thematisiere in diesem Zusammenhang nicht nur die Gewalttaten der Hamas, sondern auch diejenigen von Seiten Israels und sei damit nicht einseitig. Auch bei der Unterscheidung zwischen den Begriffen «Geiseln» und «Häftlinge» halte sie sich an die Terminologie, welche die UNO und weitere offizielle Quellen gewählt hätten. Weiter habe kein Anlass bestanden, im konkreten Bericht den Begriff der «Apartheid» zu verwenden, da das Verhalten des
3/9 b.1040
Staates Israel als Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten im beanstandeten Beitrag gar nicht Thema gewesen sei. Zuletzt führte die Beschwerdegegnerin zur Textpassage, wonach sich unter den freigelassenen palästinensischen Häftlingen womöglich der «nächste Sinwar» befinden würde aus, dass die Drohungen der Hamas, wonach sich «der 7. Oktober immer wieder wiederholen» würde, bekannt seien und im Artikel ebenfalls erwähnt würden. In diesem Zusammenhang habe die Autorin den beanstandeten Satz verfasst. Es handle sich dabei um eine journalistische Zuspitzung; eine Verletzung des Programmrechts sei aber nicht ersichtlich. Der Beitrag verletze weder die Menschenwürde noch schüre er Rassenhass und sei damit im massgeblichen Gesamteindruck sachgerecht.
E. In ihrer Replik vom 25. August 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und der Begründung im Wesentlichen fest und konkretisierte diese teilweise weiter. So führte sie beispielsweise aus, dass die Beschwerdegegnerin inhaltlich nicht auf die Beschwerde eingegangen sei, und warf ihr demonstrative Geringschätzung und eine strukturell abwertende Haltung der palästinensischen Bevölkerung gegenüber vor.
F. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 29. September 2025 ebenfalls an ihren Anträgen fest und verwies zur Begründung auf ihre bisherige Stellungnahme. Ergänzend wehrte sie sich gegen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin und machte darauf aufmerksam, wie schwierig die Berichterstattung über den Nahost-Konflikt sei. So sei sie regelmässig mit Kritik sowohl von pro-palästinensischer als auch von pro-israelischer Seite konfrontiert.
G. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 machte die Beschwerdeführerin schliesslich zusätzlich geltend, dass zahlreiche Belege, mit denen die Beschwerdegegnerin ihre Begründung stützen wolle, erst nach dem zu beurteilenden Sachverhalt entstanden oder zumindest zu ihren Gunsten beeinflusst worden seien. Sie unterstrich erneut ihre Vorbehalte gegenüber der Beschwerdegegnerin und führte aus, der Beitrag nutze einen bedeutenden Moment im Nahost-Konflikt, um die israelische Seite zu «vermenschlichen», während die palästinensische Bevölkerung bei jeder Erwähnung mit Gewalt und Sicherheitsrisiken in Verbindung gebracht würde.
H. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 führte die Beschwerdegegnerin abschliessend aus, dass in der konkreten Thematik von einem grossen Vorwissen des Publikums ausgegangen werden könne, da alle einschlägigen Medien breit über den Nahost-Konflikt berichten würden. Zudem seien bereits vor Eingang der Beanstandung durch die Beschwerdeführerin zahlreiche Artikel publiziert worden, welche die Perspektive der palästinensischen Bevölkerung in den Vordergrund gerückt hätten.
I. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein wird, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
4/9 b.1040
Erwägungen: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG, Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde legitimiert ist jede natürliche Person, wenn sie im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle bereits beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und wenn ihre Eingabe von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sog. Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen, indem sie 296 Unterschriften eingereicht hat.
3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.).
3.1 Die UBI ist nicht Aufsichtsbehörde über die Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz. Demnach ist sie für die Beurteilung der diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht zuständig. In Bezug auf das gestellte Begehren, wonach die Ombudsfrau der SRG- Deutschschweiz bei sämtlichen Verfahren betreffend den Staat Israel in den Ausstand zu treten habe, wird die Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM verwiesen, um dort eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen.
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication,
3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Online-Beitrag vom 19. Januar 2025, welcher von der Beschwerdeführerin beanstandet wird, bildet Teil des übrigen publizistischen Angebots der Beschwerdegegnerin (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG; Art. 18 Abs. 2 Konzession SRG).
5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Ausstrahlungen haben jedoch den inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere Verletzungen der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG) sowie des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs 2 RTVG) geltend.
6. Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild zu einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3 ff. S. 211, 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt.
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Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandeten Sendungen und den Online-Beitrag aufgrund des Informationsgehalts der jeweiligen Publikationen anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).
7. Die Beschwerdeführerin rügt die Textpassage, wonach die Hamas «Menschen in ihren Häusern mordeten, verbrannten, folterten und vergewaltigten» und bestreitet dabei insbesondere den Vorwurf der Vergewaltigung. Dieser werde als Fakt dargestellt, obschon nur der begründete Verdacht der Vergewaltigungen bestehe. Diesbezüglich habe die Unschuldsvermutung zu gelten, solange solche Taten nicht zweifelsfrei bewiesen seien. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass die von der Hamas ausgeübte Gewalt breit dokumentiert sei, und verweist dabei auf Quellen der UNO oder von Amnesty International, gemäss deren es zu Vergewaltigungen gekommen sein soll.
7.1 Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, ist verschiedenen Berichten von internationalen Organisationen wie der UNO, der Human Rights Watch oder Amnesty International zu entnehmen, dass es am 7. Oktober 2023 zu grausamen Gewaltakten durch die Hamas gekommen ist, einschliesslich sexueller Gewalt. Die von beiden Parteien zitierte Mitteilung des UNO-Sicherheitsrates vom 11. März 2024 mit dem Titel «Reasonable grounds to believe conflict-related sexual violence occurred in Israel during 7 October attacks» hält beispielsweise fest, dass es «gute Gründe» zur Annahme gäbe, dass bei den Anschlägen vom 7. Oktober 2023 (Gruppen-)Vergewaltigungen stattgefunden hätten. Weiter ist zu beachten, dass viele der Opfer solcher Verbrechen entweder ermordet worden sind oder sich mit ihrer Geschichte nicht in die Öffentlichkeit trauen, was es entsprechend schwierig mache, solche Vergewaltigungsvorwürfe einwandfrei zu beweisen, wie die israelische Staatsanwältin Moran Gez erklärt hat. Inwiefern es tatsächlich zu Vergewaltigungen durch die Hamas gekommen ist, kann auch die UBI nicht abschliessend beurteilen. Dies ist vorliegend allerdings auch nicht die Frage. Stattdessen ist zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem beanstandeten Bericht Programmrecht verletzt hat. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Recherche zum Thema der sexuellen Gewalt auf die Einschätzungen übereinstimmender verlässlicher Quellen gestützt und diese wiedergegeben hat, was programmrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zudem sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass die Frage, ob es «nur» zu sexualisierter Gewalt oder tatsächlich zu Vergewaltigungen gekommen ist, nicht zentral ist. Es lässt sich keine tolerierbare Form sexueller Gewalt vorstellen. Folglich ist anzunehmen, dass der Durchschnittsleser des beanstandeten Artikels der Hamas und den Angriffen vom
7. Oktober 2023 nicht weniger kritisch gegenüberstehen würde, wenn im Bericht «nur» von sexualisierter Gewalt und nicht von Vergewaltigungen die Rede wäre. Zuletzt ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Unschuldsvermutung im Krieg nicht gleich anwendbar, wie in einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren, da Kriegsberichterstattung auch nicht mit klassischer Justizberichterstattung vergleichbar ist (vgl. dazu E. 11).
8. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine nicht korrekte Verwendung resp. ein «Framing» betreffend die Begriffe «Geiseln» und «Häftlinge» geltend. So stehe zwar ausser Frage, dass Israeli als Geiseln gehalten würden. Doch gelte dies auch für
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Tausende von Palästinenserinnen und Palästinensern, die inhaftiert seien und denen grösstenteils überhaupt kein strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Deshalb sei die Verwendung dieser Begriffe durch die Beschwerdegegnerin durchgehend undifferenziert und einseitig. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie sich weitgehend an den Sprachgebrauch der UNO halte. Diese spreche von «israeli hostages» in Gaza, in Zusammenhang mit der israelischen Administrativhaft aber eben nicht von Geiselnahmen. Dieser Sprachgebrauch schlage sich in der Ausdrucksweise von internationalen Nachrichtenagenturen, wichtigen Leitmedien, offiziellen Verlautbarungen von Regierungen und auch in ihrer eigenen Berichterstattung nieder.
8.1 Betreffend die Verwendung der Begriffe «Geiseln» und «Häftlinge» folgt die UBI den Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Die israelische Festnahmepraxis und die vorherrschenden Haftbedingungen werden von der UNO zu Recht scharf kritisiert und sind daher auch immer wieder Thema von Medienberichten. Rechtlich und international einheitlich wird in diesem Zusammenhang aber nicht von «Geiseln», sondern von «Häftlingen» gesprochen. Die durch die Hamas festgehaltenen Israeli in Gaza werden jedoch gemäss dem internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme aus dem Jahre 1979 – welches auch die Beschwerdeführerin zitiert – als «Geiseln» bezeichnet. Daher ist an der Textpassage «Für jede zivile Geisel, welche die Hamas freilässt, muss Israel 30 palästinensische Häftlinge aus seinen Gefängnissen freilassen» inhaltlich, juristisch und programmrechtlich nichts zu beanstanden.
9. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, dass die Weigerung der Beschwerdegegnerin, im Zusammenhang mit Israel den Begriff «Apartheid» zu verwenden, entweder auf mangelndes rechtliches Verständnis, Unkenntnis der deutschen Sprache oder auf eine bewusste Verzerrung der Berichterstattung hindeute. Dazu macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei im beanstandeten Online-Artikel inhaltlich nicht um das Verhalten von Israel als Besatzungsmacht in den besetzten Gebieten gegangen, weswegen es zur Verwendung eines solchen Begriffs schlicht keinen Anlass gegeben habe.
9.1 Auch bei dieser Rüge kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Mit dem Begriff «Apartheid» wird das politische System der staatlich festgelegten organsierten Rassentrennung in Südafrika und Südwestafrika zwischen 1948 und 1994 bezeichnet. Gemäss verschiedenster Quellen wird dieser Begriff ausschliesslich im genannten Zusammenhang verwendet und ist auch im alltäglichen Sprachgebrauch konkret damit verknüpft. So hat sich auch der internationale Gerichtshof IGH im Gutachten «Summary of the Advisory Opinion of 19 July 2024» über die Praktiken Israels in den besetzten palästinensischen Gebieten inkl. Ost-Jerusalem nicht eindeutig zu dieser Frage geäussert – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, die geltend macht, Israel sei auch vom IGH als Apartheid-Staat bezeichnet worden. Es ist aus Sicht der UBI nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, den Begriff «Apartheid» zu verwenden. So war diese zu Beginn der Berichterstattung über den
7. Oktober 2023 auch mit den Begriffen «Terroranschlag» oder «Massaker» eher zurückhaltend, was ihr Kritik von der anderen Seite eingebracht hat. Eine gewisse journalistische Vorsicht bei solch klaren Zuschreibungen ist bei einem Medienunternehmen mit öffentlich-rechtlichem Auftrag angemessen.
10. Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin die Äusserung der Beschwerdegegnerin, wonach sich unter den freigelassenen palästinensischen Häftlingen womöglich der nächste Sinwar befinde, als diffamierend und diskriminierend. Eine solche Aussage übertreffe an Unsorgfältigkeit, Unprofessionalität und Unseriosität alles Vorstellbare. Dabei stört sie sich insbesondere am Begriff «Freigelassene» anstelle von «Freizulassenden», da unter
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den zu diesem Zeitpunkt bereits freigelassenen Palästinensern ausschliesslich Frauen, Kinder und Jugendliche gewesen seien. Dadurch würden diese diffamiert und diskriminiert, was eine schwere Entgleisung der Beschwerdegegnerin darstelle. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass das Publikum die beanstandete Aussage nachvollziehen könne, da die Autorin direkt im Anschluss zu dieser Aussage auf die Drohung der Hamas verweise, wonach sich der 7. Oktober immer wieder wiederholen werde. Damit solle im beanstandeten Bericht die Befürchtung ausgedrückt werden, dass das Ausüben von Gewalt die Entstehung weiterer Gewaltakte stets begünstige. Der fragliche Satz sei zwar journalistisch zugespitzt, jedoch programmrechtlich nicht zu beanstanden.
10.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG dürfen Sendungen nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide
b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6 ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (vgl. dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 8 BV Rz. 56 ff.). Beiträge von Rundfunkveranstaltern dürfen zudem keine Pauschalurteile gegen Menschen bedienen oder Personen mit bestimmten Merkmalen ausgrenzen. Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53).
10.2 Die Beschwerdeführerin scheint sich vor allem an der falsch gewählten Zeitform der beanstandeten Äusserung zu stören, da die zu diesem Zeitpunkt bereits «Freigelassenen» nur Frauen und Kinder gewesen seien und sich erst unter den später noch «Freizulassenden» auch junge Männer befunden hätten. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass alle Palästinenserinnen und Palästinenser – also auch unschuldige Frauen und Kinder – in den Verdacht gerückt würden, später einmal Terroristen zu werden. Allerdings versteift sich die Beschwerdeführerin hier in einem überspitzen Formalismus, wenn sie eine solche Aussage in den Unterschied «freigelassen/freizulassend» hineininterpretieren will. Für den Leser des beanstandeten Artikels ist klar, dass mit der Aussage des «potenziell nächsten Sinwar» nicht unschuldige Frauen und Kinder gemeint sind, sondern die im Artikel ebenfalls zitierten «Terroristen, welche im Laufe der Jahre Dutzende Israeli ermordet haben». So wird explizit erwähnt, dass sich unter den Freigelassen (oder den noch Freizulassenden) viele Frauen und Kinder befunden hätten, welche keines Verbrechens beschuldigt gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin wollte damit also nicht die gesamte palästinensische Bevölkerung unter Terrorverdacht stellen. Vielmehr wird die genannte Äusserung in der Folge gleich eingeordnet, indem auf die Aussage eines Hamas-Vertreters hingewiesen wird, welcher damit gedroht hat, dass sich der
7. Oktober immer wieder wiederholen werde. Damit soll aufgezeigt werden, dass eine sich stets verstärkende Gewaltspirale existiert – zum Leidwesen beider Völker. In dieser leicht akzentuierten Ausdrucksweise ist keine Missachtung der Menschenwürde oder eine Diskriminierung durch das Schüren von Rassenhass zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um ein journalistisches Stilmittel, welches vorliegend gewählt worden ist, indem die Beschwerdegegnerin den ehemalige Hamas-Chef Yahya Sinwar im Bericht gewissermassen als „roten Faden“ verwendete. Dies erscheint deshalb schlüssig, weil er als Drahtzieher hinter dem Anschlag vom 7. Oktober 2023 gilt. Eine Verletzung des Programmrechts ist auch in dieser Rüge nicht ersichtlich.
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Soweit die Beschwerdeführerin generell geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin die grundlegenden Prinzipien einer objektiven und faktenbasierten Berichterstattung missachte und geleitet sei von politischen oder ideologischen Präferenzen, kann ihr in Bezug auf den gerügten Artikel nicht gefolgt werden. Die Leserschaft konnte sich über das Thema des Beitrags, nämlich die an diesem Tag in Kraft getretene Waffenruhe in Gaza und den damit verbundenen Geisel- und Gefangenenaustausch eine eigene Meinung bilden. Fokus dieses konkreten Beitrags war nicht der gesamte Nahost-Konflikt. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Vorhalte auf die gesamte Berichterstattung der Beschwerdegegnerin bezieht, müsste sie dies mit einer Zeitraumbeschwerde nach Art. 92 Abs. 3 RTVG rügen (vgl. hierzu BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]).
11. Abschliessend ist anzumerken, dass es im beanstandeten Artikel um Kriegsberichterstattung geht, welche für Medien per se ein äusserst schwieriges Unterfangen darstellt. Die Medienfreiheit wird durch die Kriegsparteien selbst eingeschränkt. Zugang zu direkten Informationen zu erhalten und so vollkommen objektiv zu berichten, ist (fast) nicht möglich. So ist Kriegsführung immer auch verbunden mit Propaganda – von beiden Seiten. Dennoch besteht zum Nahost-Konflikt ein grosses und langjähriges Vorwissen, welches es ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Weitgehend alle einschlägigen Medien berichteten und berichten konstant über diesen Konflikt. Die vorliegend beanstandete Publikation ist vor diesem Hintergrund nicht einseitig und ermöglicht dem Publikum, sich ein eigenes Urteil zu bilden. Demnach sind die Rügen der Beschwerdeführerin nicht begründet und es wird festgestellt, dass mit dem beanstandeten Beitrag keine Programmrechtsvorschriften verletzt werden.
12. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen:
- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430). Versand: 1. Juni 2026