Sachverhalt
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), konkret Radio SRF 1, strahlte am
18. Dezember 2024 das «Tagesgespräch» mit G unter dem Titel «Ich wollte verstanden werden» aus. Damit zusammenhängend publizierte SRF am
28. Dezember 2024 den Online-Beitrag «Was würden Sie als Impfchef heute anders ma- chen, G?».
B. Mit Eingabe vom 9. März 2025 (Datum Postaufgabe) erhob A (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die beiden Publikationen. In seinen Beschwerden machte er Verletzungen des Sachge- rechtigkeits- und des Vielfaltsgebots nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Der Beschwerdeführer kritisierte eingehend und gestützt auf diverse Studien mehrere in der beanstandeten Sen- dung getätigte Aussagen zu den Risiken von Covid-Infektionen und zur Effektivität von Covid-Impfungen. Er rügte einerseits, G tätige massnahmenkritische, impfskeptische und infektionsverharmlosende Aussagen, welche Schutzmassnahmen als unnötige Ein- schränkungen darstellten und Infektionen bei Kindern und Jugendlichen grösstenteils ba- gatellisierten oder gar negierten. Generell zeige G ein falsches Schwarz-Weiss-Denken in der Risikokommunikation und tätige irreführende Aussagen zum Umgang mit der Pan- demie in den Jahren 2021 und 2022. Dabei sei auch die Interviewführung der Schweize- rischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) insgesamt unkri- tisch bis tendenziös im Sinne der Impf- und Massnahmengegner sowie gespickt mit in- kompetenten Fragen. Zuletzt wiesen die beanstandeten Publikationen ein «false balan- cing» auf. Das Verschweigen der hohen Krankheitslast durch Reinfektionen und der er- heblichen Risiken von Long/Post-Covid, das Nichterwähnen von potenziellen Spätfolgen sowie fehlende Hinweise zum Nutzen der Covid-Impfung bei gleichzeitig ausführlicher Erörterung von (seltenen) Impfschäden würden zu einer falschen Ausgewogenheit füh- ren.
C. Mit Schreiben vom 14. März 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch betreffend das vorliegende Verfahren und betreffend Verfahren b.1024. Zur Erfüllung der gesetzli- chen Fristen sei in dieser Sache die Eingabe von zwei separaten Beschwerden erforder- lich gewesen, obwohl sich alle vier beanstandeten Publikationen mit dem Rückblick des ehemaligen «Impfberaters der Nation» auf die Zeit der Corona-Pandemie befassen wür- den. Da es sich damit um eine ganze Publikationsreihe handle, sei es für die öffentliche Beratung wichtig, die Gemeinsamkeiten dieser Publikationen zu berücksichtigen. Vor die- sem Hintergrund sei eine zeitlich koordinierte Beratung der in engem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren b.1024 und b.1038 zweckmässig und effizient. Dieses Gesuch des Beschwerdeführers lehnte die UBI mit Schreiben vom 24. März 2025 ab und führte in der Folge weiterhin zwei separate Verfahren.
D. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2025, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der beanstandeten Sendung und dem darauf basierenden Online-Beitrag stehe eine persönliche Einschätzung von G als ehemaligem Präsidenten der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) im Zentrum. Dabei gehe es nicht um eine vertiefte wissenschaftliche Aufarbeitung, sondern um eine persönliche Einordnung einer medizinischen Führungsperson. Zu den einzelnen Vorwürfen sei festzuhalten, dass die Aussagen von G weder irreführend noch unzutref- fend seien. Vielmehr bewegten sie sich im Rahmen des wissenschaftlichen Erkenntnis- standes. Es bestehe in diesem Format denn auch keine Pflicht zur umfassenden Darstel- lung aller denkbaren Gesundheitsrisiken. Zum Vorwurf der tendenziösen und unkriti-
b.1038
UBI-D-C7273501/1 3/9 schen Gesprächsführung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Format «Tages- gespräch» keine konfrontative Gesprächsführung vorsehe. Stattdessen erhalte der Gast Raum für eigene Einschätzungen. Diese persönlichen Einschätzungen von G seien fak- tisch nicht falsch und es sei für das Publikum jederzeit erkennbar, wann es sich um die subjektive Meinung des Gastes handle. Weiter nehme G kein «Framing» vor, wenn er die Schutzmassnahmen als «Einschränkungen» bezeichne, da dieser Begriff während der Pandemie auch in der öffentlichen Debatte stets verwendet worden sei. Zuletzt sei auch der Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin «Long/Post-Covid» generell nicht be- handelt habe, unzutreffend. Eine umfassende Analyse aller Aspekte der Pandemie, ein- schliesslich «Long/Post-Covid», sei schlicht nicht Gegenstand der spezifischen Publika- tionen gewesen. Dieses Thema sei aber in zahlreichen anderen Beiträgen ausführlich behandelt worden. Damit könne nicht von einer systematischen Ausblendung von «Long/Post-Covid» gesprochen werden und es liege weder eine Verletzung des Sach- gerechtigkeits- noch des Vielfaltsgebots vor.
E. Mit Replik vom 13. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er vollumfäng- lich an seiner Beschwerde vom 9. März 2025 festhalte. Erneut führte er detailliert aus, weshalb die Aussagen von G und damit die beanstandeten Publikationen gegen das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot verstiessen. Es handle sich beim «Tagesge- spräch» nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – um eine «Talk-Sendung», sondern um ein Sendegefäss mit Hintergrundcharakter, welches den Anspruch erhebe, einen Informationsgehalt zu bieten. Die Beschwerdegegnerin sei in diesem Format also auch im Rahmen einer «persönlichen Perspektive» des Gastes an das Sachgerechtig- keitsgebot gebunden. Es gehöre zudem zu ihrer Sorgfaltspflicht, solche heiklen Themen sachrichtig einzuordnen. Gerade hier sei eine erhöhte journalistische Sorgfaltspflicht ge- boten, da solch umstrittene Ansichten eines Gastes zu einer Polarisierung der Gesell- schaft beitragen würden. Die fehlende Einordnung der Aussagen von G durch die Be- schwerdegegnerin zeugten von einer fehlenden Auseinandersetzung der Redaktion mit den Herausforderungen der Pandemie. Formell machte der Beschwerdeführer ferner erstmals geltend, es handle sich bei seiner Beschwerde um eine Zeitraumbeschwerde, womit auch das Vielfaltsgebot zu prüfen sei.
F. Mit Duplik vom 20. Juni 2025 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Stellungnahme vom 10. April 2025 und machte geltend, dass der Beschwerdeführer bereits gegen zwei andere Publikationen mit Aussagen von G vor der UBI Beschwerde geführt und diese Beiträge als nicht sachgerecht gerügt habe. Diese Beschwerden seien beide einstimmig abgewiesen worden (UBI-Entscheid b.1024 vom 3. April 2025). Entsprechend sei sie im vorliegenden und ähnlich gelagerten Fall ebenfalls der Meinung, dass das Sachgerech- tigkeitsgebot durch die beanstandeten Beiträge nicht verletzt werde. Es handle sich beim «Tagesgespräch» nicht um ein konfrontatives Interview, sondern um ein Format, das den Gästen Raum zur Darstellung ihrer persönlichen Perspektive einräumen solle. Aufgrund des Ausstrahlungszeitpunkts des Gesprächs sei für die Hörer- und Leserschaft klar er- kennbar, dass es nicht darum gegangen sei, wissenschaftliche Erkenntnisse vorzustel- len. Vielmehr sei der Fokus auf den persönlichen Einschätzungen des Gastes gelegen. G habe ausserdem klar geäussert, dass er weder Epidemiologe sei noch auf dem Gebiet der Immunologie forsche, weswegen ihm dazu vertieftes Fachwissen fehle. Insgesamt würden in den beanstandeten Publikationen Fakten objektiv und korrekt vermittelt und subjektive Einschätzungen von G seien für das Publikum stets als solche erkennbar. Keine seiner Aussagen stünde im Widerspruch zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Zuletzt habe man in der intensiven Berichterstattung über die Pandemie alle verschiede- nen Sichtweisen auf die Pandemie und die Massnahmen wiedergegeben. Im Fazit sei man der Ansicht, dass die Aussagen von G im Rahmen des vorliegenden Formats legitim
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UBI-D-C7273501/1 4/9 gewesen seien und keine Verletzung des Sachgerechtigkeits- oder des Vielfaltsgebots vorliege.
G. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 4. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer zu- sammenfassend erneut eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, eine Verletzung des Vielfaltsgebots sowie einen Verstoss gegen die Konzession durch die Beschwerde- gegnerin geltend. Die von ihm vorgebrachten Kritikpunkte und Richtigstellungen könnten wissenschaftlich belegt werden, während sich die Beschwerdegegnerin auf pauschale Relativierungen ohne Quellenangaben stütze. Die von der Beschwerdegegnerin in der Duplik dargelegten Argumente vermöchten die detaillierten und bestens dokumentierten Mängel an den beanstandeten Publikationen nicht zu entkräften.
H. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer am 12. Mai 2025 Ausstandsgesu- che gegen zwei Mitglieder der UBI. Die übrigen Mitglieder der UBI lehnten die Ausstands- gesuche mit Zwischenentscheid vom 22. Mai 2025 einstimmig ab. Das Bundesgericht wies die vom Beschwerdeführer gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2026 ab (BGer-Urteil 2C_415/2025). Per Ende 2025 schied O aufgrund der Amtszeitbeschränkung von zwölf Jahren aus der UBI aus und ist daher nicht mehr Teil dieses Spruchkörpers.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem entsprechenden Om- budsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Beanstandet sind die Beiträge «Ich wollte verstanden werden» von Radio SRF aus der Sendung «Tagesgespräch» vom 18. Dezember 2024 sowie der dazugehörige Online-Artikel «Was würden Sie als Impfchef heute anders machen, G?» vom 28. Dezember 2024.
E. 2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede natürliche Person, die im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bür- gerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Be- schwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popu- larbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen, indem er Unter- schriften von 47 Personen einreicht.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungs- befugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).
E. 3.1 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig bean- standet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den bean- standeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen, wenn eine Verlet- zung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend gemacht wird. Beim übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin, wozu insbesondere auch das Online- Angebot zählt, sind Zeitraumbeschwerden nur gegen Beiträge möglich, die im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden (Art. 92 Abs. 4 RTVG).
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E. 3.2 Gegenstand dieses Verfahrens bilden die beiden Publikationen der Beschwerdegegnerin vom 18. und 28. Dezember 2024. In seiner Replik vom 12. Mai 2025 brachte der Be- schwerdeführer erstmals vor, dass es sich um eine Zeitraumbeschwerde nach Art. 92 Abs. 3 RTVG handle. Ein solches Vorbringen zu diesem Zeitpunkt stellt eine un- zulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes dar. Der Beschwerdeführer hat eine Zeit- raumbeschwerde mit seinen früheren Eingaben auch nie sinngemäss geltend gemacht, sondern stets nur zwei konkrete Sendungen mit G als Interviewgast angeführt und bean- standet (inklusive dazugehörige Online-Publikationen). Seinen ursprünglichen Eingaben kann nicht entnommen werden, dass er sich an der Berichterstattung der Beschwerde- gegnerin per se gestört hat. Entsprechend kann auf die verspätet geltend gemachte «Zeitraumbeschwerde» nicht eingetreten werden. Die beiden beanstandeten Publikatio- nen sind in der Folge gesondert auf Ihre Konformität mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu überprüfen.
E. 4 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung mit ein. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4, 5 und 5a RTVG festge- legten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen diese Bestimmungen verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.). Der Beschwerde- führer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nach 4 Abs. 2 RTVG gel- tend.
E. 5 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publikums (BGE 149 II 209 E. 3.3 ff. S. 211 ff.; 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344 ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich be- einflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten miss- achtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umstän- den, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294). Bei beiden Beiträgen handelt es sich um Publikationen mit Informationsgehalt, womit das Sachgerechtigkeitsgebot an- wendbar ist.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die beiden Publikationen mehrere Fehler aufweisen würden. So werde das Corona-Virus durch G verharmlost, indem dieser erkläre, dass es mittlerweile eigentlich ein Virus sei wie alle anderen Viren, die Atemwegsinfekte verursa- chen würden.
E. 6.2 Diese Aussage von G ist in dieser Absolutheit inhaltlich tatsächlich fragwürdig, wie man den vom Beschwerdeführer aufgelegten Studien entnehmen kann. Gemäss dieser Stu- dien kann eine Erkrankung mit dem Corona-Virus ungleich einer gewöhnlichen Grippe eine starke immunologische Reaktion auslösen und vielfältige Organfunktionen betreffen. Das Corona-Virus scheint demnach aggressiver und wahlloser zu sein, als andere Atem- wegserkrankungen und so eine potenzielle Gefahr für alle Organe darzustellen, nicht nur
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UBI-D-C7273501/1 6/9 und primär für die Lunge. Es ist allerdings festzuhalten, dass G seinen Vergleich mit dem Wort «eigentlich» sogleich selbst wieder relativiert. Seine Aussage ist im Kontext der ge- stellten Frage denn auch so zu verstehen, dass das Corona-Virus – ähnlich wie andere Atemwegserkrankungen, die in der Bevölkerung zirkulieren – kein Pandemie-Potential mehr habe, und nicht, dass es mittlerweile vollkommen harmlos sei. Diese Aussage von G enthält damit zwar eine gewisse inhaltliche Unschärfe, stellt aber keinen programm- rechtlich relevanten Fehler dar.
E. 7.1 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass mehrere Aussagen zu den Risiken von Co- vid-Infektionen und zur Effektivität der Impfung falsch seien. So habe G fälschlicherweise gesagt, dass die Impfung nicht ausreichend vor Ansteckung geschützt und damit – zu- mindest bei einigen Varianten – nicht zum Fremdschutz beigetragen habe. Dem entgeg- net die Beschwerdegegnerin, dass sich diese Aussagen im Rahmen des damaligen wis- senschaftlichen Erkenntnisstandes und der offiziellen Impfstrategie bewegen würden. G habe sich bei seinen Aussagen auf die zu jenem Zeitpunkt aktuellen, öffentlich zugängli- chen Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und der EKIF gestützt.
E. 7.2 Angesprochen auf den während der Pandemie besonders umstrittenen Solidaritätsas- pekt («Wer sich impft, schützt andere») äussert sich G zur Impfung und deren Effektivität auch bei Varianten wie «Wuhan» oder «Alpha». Er führt aus, dass die Impfung bei ge- wissen Varianten nicht primär vor einer Ansteckung, sondern vor allem vor schwerer Er- krankung geschützt habe. Dadurch sei der Schutz vor Übertragung als Impfargument in den Hintergrund getreten. Auch zu diesem Aspekt liefert der Beschwerdeführer ausführ- liches Studienmaterial, gemäss welchem der Schutz vor einer Infektion insbesondere bei der Variante «Delta» gut gewesen sein und auch Übertragungen teilweise verhindert ha- ben soll. Bei anderen Varianten des Virus gesteht hingegen selbst der Beschwerdeführer der Impfung nur noch eine geringe Schutzwirkung bezüglich Ansteckung und Übertra- gung zu. Vor diesem Hintergrund wird offensichtlich, wie kompliziert die wissenschaftli- che Lage ist und wie volatil wissenschaftliche Erkenntnisse während der Pandemie wa- ren. So mag auch die Aussage, wonach die Impfung «definitiv nicht vor Ansteckung» geschützt habe, nicht ganz korrekt sein. Allerdings ist zu beachten, dass G auch bei die- ser Aussage sogleich wieder eine Relativierung vornimmt, indem er ausführt, dass die Impfung «auch ein wenig» vor Infektion und Ansteckung geschützt habe. Diese Aussage ist damit programmrechtlich ebenso wenig zu beanstanden.
E. 8 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, G würde die vom Corona-Virus ausgehende Gefahr für Kinder und Jugendliche bagatellisieren und die entsprechenden Infektionsfol- gen verharmlosen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass die Äusserungen zur vergleichsweise geringen Krankheitslast bei Kindern und Jugendlichen die damalige Fak- tenlage und das Fundament der Impfstrategie widerspiegeln würden. Kinder und Jugend- liche hätten sich am häufigsten infiziert, seien aber am seltensten schwer erkrankt. Dies würden auch das BAG, die EKIF und andere internationale Fachgremien bestätigen.
E. 8.1 G sagt im Interview, dass sowohl die Infektion als auch die Impfung für Kinder und Ju- gendliche komplett ungefährlich gewesen seien. Diese Behauptung ist allerdings gerade mit Blick auf «Long-Covid» und «Post-Vac» kritisch zu betrachten. So war es der Be- schwerdegegnerin bekannt, dass Familien, welche von «Post-Covid»-Symptomen be- troffen waren, grosse Mühe hatten, mit der Erkrankung ihrer Kinder ernst genommen zu werden (vgl. dazu mehrere Beiträge der Beschwerdegegnerin zu «Long-Covid» bei Kin- dern). Obschon sich die Zahl der an «Long-Covid» erkrankten Kinder und Jugendlichen in der Schweiz in einem sehr niedrigen Prozentbereich bewegen dürfte, ist es dennoch erstaunlich, dass ausgerechnet ein Kinderarzt dieser Stigmatisierung Vorschub leistet,
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UBI-D-C7273501/1 7/9 indem er Langzeitfolgen einer nach seinen eigenen Aussagen überhaupt nicht gefährli- chen Infektion negiert. Diese Behauptung ist in einer solchen Absolutheit falsch. Dies gilt ebenso für die angeblich komplette Ungefährlichkeit der Covid-Impfung. So ist bekannt, dass es auch Kinder gibt, die unter Langzeitnebenwirkungen der Impfung (sog. «Post- Vac») leiden und dass sich die typischen Symptome von «Long-Covid» kaum von denen von «Post-Vac» unterscheiden lassen. Unabhängig davon, ob die Symptome die Spät- folge einer Infektion oder die Nebenwirkung einer Impfung sind, zeugt die Wortwahl von G von wenig Sensibilität gegenüber den betroffenen Kindern, Jugendlichen und Familien.
E. 8.2 Diese Aussage von G – insbesondere in der getätigten Absolutheit – enthält also durch- aus Fehler, die programmrechtlich relevant sind. Es stellt sich daher die Frage, ob die Redaktion während des Gespräches Rückfragen vornehmen oder Klärungen hätte an- bringen müssen. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt der Programmveranstalterin hängt stets von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab. Gemäss Sendungsporträt liefert das Tagesgespräch fundierte Hintergründe zu aktuellen Schlagzeilen, eine Vertiefung zu gesellschaftspoliti- schen Entwicklungen oder sachliche Einschätzungen von Experten. Es handelt sich zwar um keine Wissenschaftssendung, aber dennoch um eine Sendung mit einem gewissen Informationsanspruch. Demnach hätte die Redaktion bei den Aussagen von G reagieren sollen, zumal die Corona-Pandemie bis heute ein gesellschaftlich sensibles Thema ist und von einem wirklich fundierten Vorwissen des Publikums – mangels echter Aufarbei- tung der Pandemie – nicht ausgegangen werden kann. Gerade von einem Experten wie G darf das Publikum fachlich korrekte Aussagen erwarten. Um ein programmrechtliches Urteil zu fällen, ist allerdings die Frage nach dem Gesamteindruck der Sendung entschei- dend, das heisst, ob sich das Publikum eine eigene Meinung zum Thema machen konnte oder ob es durch die Aussagen von G in seiner Meinungsbildung manipuliert worden ist. Letzteres ist trotz der erwähnten Kritik zu verneinen. In der beanstandeten Sendung wird ein breiter Themenbogen geschlagen, der sich nicht ausschliesslich auf medizinische Sachfragen rund um die Corona-Impfung beschränkt, sondern vielmehr aufzeigen soll, wie es dem «Impfchef der Nation» während der Pandemie ergangen ist und wie er aus der heutigen Sicht über die damalige Zeit denkt. Der Fokus der Sendung liegt damit klar auf dem subjektiven Blickwinkel von G. Ausserdem dauert die Sendung über 25 Minuten und deckte viele verschiedene Aspekte seiner damaligen Tätigkeit ab, was gewisse Män- gel in diesem persönlichen Rückblick zu relativieren vermag. Die erwähnten Mängel wie- gen vor diesem Hintergrund nicht derart schwer, als dass sie das Publikum in die Irre zu führen vermögen.
E. 9.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Aussagen von G insgesamt ein «false balancing» aufweisen würden. Das Verschweigen der hohen Krankheitslast durch Rein- fektionen und der erheblichen Risiken von «Long-Covid», das Nichterwähnen von poten- ziellen Spätfolgen sowie fehlende Hinweise zum Nutzen der Covid-Impfung bei gleich- zeitig ausführlicher Erörterung von angeblich seltenen Impfschäden führten zu einer fal- schen Ausgewogenheit. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, eine ausgewogene Darstellung aller wissenschaftlichen Argumente sei in einem Einzelinterview mit Rück- blick-Charakter nicht zu erwarten gewesen. Den wissenschaftlichen Konsens zur Schutz- wirkung der Impfung habe G jedoch nie in Frage gestellt.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer wünschte sich offensichtlich keinen persönlichen Rückblick von G auf dessen Zeit als Impfchef, sondern eine umfassende und medizinisch-fachliche Wis- sensvermittlung über die Gefährlichkeit des Corona-Virus. Diesen Anspruch muss die beanstandete Sendung aufgrund des Sendegefässes und der Programmautonomie je-
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UBI-D-C7273501/1 8/9 doch nicht erfüllen (vgl. E. 4 und 8.2). Die Veröffentlichung der retrospektiven Ausführun- gen von G über den Umgang mit der Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 ist insge- samt rundfunkrechtlich nicht zu beanstanden. G tätigt als Experte Aussagen, die klar er- kennbar seine subjektive und persönliche Meinung darstellen, was zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auch die vorgebrachte Kritik an der angeblich unkritischen und ten- denziösen Gesprächsführung durch die Moderatorin nicht angebracht. Vielmehr ist diese klar in ihren Worten, scheut heikle Aspekte nicht und ist – ausser beim Thema Massnah- men für Kinder und Jugendliche – beharrlich im Nachfragen, so etwa rund um das Thema zur Entführung von G während der Pandemie.
E. 9.3 Nach dem bisher Gesagten ergibt sich somit, dass die beanstandete Radiosendung das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat.
E. 10 Zu prüfen ist auch der beanstandete Online-Beitrag vom 28. Dezember 2024 (Titel: «Was würden sie als Impfchef heute anders machen, G?»). Die Relativierungen der eigenen Aussagen durch G im Radiointerview sind im Online-Beitrag der redaktionellen Kürzung zum Opfer gefallen. Allerdings reichen die erwähnten Mängel in den Aussagen von G nicht aus, um die Meinungsbildung der Leserschaft des Online-Beitrags zu manipulieren, da sie diesen zu wenig stark prägen. So liegt der Fokus des Beitrags auch hier auf den subjektiven Erlebnissen und Überlegungen von G. Es handelt sich nicht um einen wis- senschaftlichen Artikel, sondern primär um den persönlichen Rückblick auf die Corona- Zeit des damaligen «Impfberaters der Nation». Zusammengefasst erfüllt damit auch der Online-Beitrag die Minimalanforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot.
E. 11 Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG)
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Dispositiv
- Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UBI-D-C7273501/1
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen UBI
b.1038
Entscheid vom 21. Mai 2026
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Yaniv Benhamou, Flavia Buchli, Philipp Eng, Delphine Gendre, Reto Schlatter, Oliver Sidler, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Marc Jutzi (Sekretariat)
Gegenstand Radio SRF, Sendung «Tagesgespräch» mit G vom 18. Dezember 2024 (Titel: «Ich wollte ver- standen werden»)
SRF-Online-Artikel vom 28. Dezember 2024 (Ti- tel: «Was würden Sie als Impfchef heute anders machen, G?»)
Beschwerden vom 9. März 2025
Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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UBI-D-C7273501/1 2/9 Sachverhalt: A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), konkret Radio SRF 1, strahlte am
18. Dezember 2024 das «Tagesgespräch» mit G unter dem Titel «Ich wollte verstanden werden» aus. Damit zusammenhängend publizierte SRF am
28. Dezember 2024 den Online-Beitrag «Was würden Sie als Impfchef heute anders ma- chen, G?».
B. Mit Eingabe vom 9. März 2025 (Datum Postaufgabe) erhob A (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die beiden Publikationen. In seinen Beschwerden machte er Verletzungen des Sachge- rechtigkeits- und des Vielfaltsgebots nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Der Beschwerdeführer kritisierte eingehend und gestützt auf diverse Studien mehrere in der beanstandeten Sen- dung getätigte Aussagen zu den Risiken von Covid-Infektionen und zur Effektivität von Covid-Impfungen. Er rügte einerseits, G tätige massnahmenkritische, impfskeptische und infektionsverharmlosende Aussagen, welche Schutzmassnahmen als unnötige Ein- schränkungen darstellten und Infektionen bei Kindern und Jugendlichen grösstenteils ba- gatellisierten oder gar negierten. Generell zeige G ein falsches Schwarz-Weiss-Denken in der Risikokommunikation und tätige irreführende Aussagen zum Umgang mit der Pan- demie in den Jahren 2021 und 2022. Dabei sei auch die Interviewführung der Schweize- rischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) insgesamt unkri- tisch bis tendenziös im Sinne der Impf- und Massnahmengegner sowie gespickt mit in- kompetenten Fragen. Zuletzt wiesen die beanstandeten Publikationen ein «false balan- cing» auf. Das Verschweigen der hohen Krankheitslast durch Reinfektionen und der er- heblichen Risiken von Long/Post-Covid, das Nichterwähnen von potenziellen Spätfolgen sowie fehlende Hinweise zum Nutzen der Covid-Impfung bei gleichzeitig ausführlicher Erörterung von (seltenen) Impfschäden würden zu einer falschen Ausgewogenheit füh- ren.
C. Mit Schreiben vom 14. März 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch betreffend das vorliegende Verfahren und betreffend Verfahren b.1024. Zur Erfüllung der gesetzli- chen Fristen sei in dieser Sache die Eingabe von zwei separaten Beschwerden erforder- lich gewesen, obwohl sich alle vier beanstandeten Publikationen mit dem Rückblick des ehemaligen «Impfberaters der Nation» auf die Zeit der Corona-Pandemie befassen wür- den. Da es sich damit um eine ganze Publikationsreihe handle, sei es für die öffentliche Beratung wichtig, die Gemeinsamkeiten dieser Publikationen zu berücksichtigen. Vor die- sem Hintergrund sei eine zeitlich koordinierte Beratung der in engem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren b.1024 und b.1038 zweckmässig und effizient. Dieses Gesuch des Beschwerdeführers lehnte die UBI mit Schreiben vom 24. März 2025 ab und führte in der Folge weiterhin zwei separate Verfahren.
D. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2025, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der beanstandeten Sendung und dem darauf basierenden Online-Beitrag stehe eine persönliche Einschätzung von G als ehemaligem Präsidenten der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) im Zentrum. Dabei gehe es nicht um eine vertiefte wissenschaftliche Aufarbeitung, sondern um eine persönliche Einordnung einer medizinischen Führungsperson. Zu den einzelnen Vorwürfen sei festzuhalten, dass die Aussagen von G weder irreführend noch unzutref- fend seien. Vielmehr bewegten sie sich im Rahmen des wissenschaftlichen Erkenntnis- standes. Es bestehe in diesem Format denn auch keine Pflicht zur umfassenden Darstel- lung aller denkbaren Gesundheitsrisiken. Zum Vorwurf der tendenziösen und unkriti-
b.1038
UBI-D-C7273501/1 3/9 schen Gesprächsführung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Format «Tages- gespräch» keine konfrontative Gesprächsführung vorsehe. Stattdessen erhalte der Gast Raum für eigene Einschätzungen. Diese persönlichen Einschätzungen von G seien fak- tisch nicht falsch und es sei für das Publikum jederzeit erkennbar, wann es sich um die subjektive Meinung des Gastes handle. Weiter nehme G kein «Framing» vor, wenn er die Schutzmassnahmen als «Einschränkungen» bezeichne, da dieser Begriff während der Pandemie auch in der öffentlichen Debatte stets verwendet worden sei. Zuletzt sei auch der Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin «Long/Post-Covid» generell nicht be- handelt habe, unzutreffend. Eine umfassende Analyse aller Aspekte der Pandemie, ein- schliesslich «Long/Post-Covid», sei schlicht nicht Gegenstand der spezifischen Publika- tionen gewesen. Dieses Thema sei aber in zahlreichen anderen Beiträgen ausführlich behandelt worden. Damit könne nicht von einer systematischen Ausblendung von «Long/Post-Covid» gesprochen werden und es liege weder eine Verletzung des Sach- gerechtigkeits- noch des Vielfaltsgebots vor.
E. Mit Replik vom 13. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er vollumfäng- lich an seiner Beschwerde vom 9. März 2025 festhalte. Erneut führte er detailliert aus, weshalb die Aussagen von G und damit die beanstandeten Publikationen gegen das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot verstiessen. Es handle sich beim «Tagesge- spräch» nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – um eine «Talk-Sendung», sondern um ein Sendegefäss mit Hintergrundcharakter, welches den Anspruch erhebe, einen Informationsgehalt zu bieten. Die Beschwerdegegnerin sei in diesem Format also auch im Rahmen einer «persönlichen Perspektive» des Gastes an das Sachgerechtig- keitsgebot gebunden. Es gehöre zudem zu ihrer Sorgfaltspflicht, solche heiklen Themen sachrichtig einzuordnen. Gerade hier sei eine erhöhte journalistische Sorgfaltspflicht ge- boten, da solch umstrittene Ansichten eines Gastes zu einer Polarisierung der Gesell- schaft beitragen würden. Die fehlende Einordnung der Aussagen von G durch die Be- schwerdegegnerin zeugten von einer fehlenden Auseinandersetzung der Redaktion mit den Herausforderungen der Pandemie. Formell machte der Beschwerdeführer ferner erstmals geltend, es handle sich bei seiner Beschwerde um eine Zeitraumbeschwerde, womit auch das Vielfaltsgebot zu prüfen sei.
F. Mit Duplik vom 20. Juni 2025 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Stellungnahme vom 10. April 2025 und machte geltend, dass der Beschwerdeführer bereits gegen zwei andere Publikationen mit Aussagen von G vor der UBI Beschwerde geführt und diese Beiträge als nicht sachgerecht gerügt habe. Diese Beschwerden seien beide einstimmig abgewiesen worden (UBI-Entscheid b.1024 vom 3. April 2025). Entsprechend sei sie im vorliegenden und ähnlich gelagerten Fall ebenfalls der Meinung, dass das Sachgerech- tigkeitsgebot durch die beanstandeten Beiträge nicht verletzt werde. Es handle sich beim «Tagesgespräch» nicht um ein konfrontatives Interview, sondern um ein Format, das den Gästen Raum zur Darstellung ihrer persönlichen Perspektive einräumen solle. Aufgrund des Ausstrahlungszeitpunkts des Gesprächs sei für die Hörer- und Leserschaft klar er- kennbar, dass es nicht darum gegangen sei, wissenschaftliche Erkenntnisse vorzustel- len. Vielmehr sei der Fokus auf den persönlichen Einschätzungen des Gastes gelegen. G habe ausserdem klar geäussert, dass er weder Epidemiologe sei noch auf dem Gebiet der Immunologie forsche, weswegen ihm dazu vertieftes Fachwissen fehle. Insgesamt würden in den beanstandeten Publikationen Fakten objektiv und korrekt vermittelt und subjektive Einschätzungen von G seien für das Publikum stets als solche erkennbar. Keine seiner Aussagen stünde im Widerspruch zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Zuletzt habe man in der intensiven Berichterstattung über die Pandemie alle verschiede- nen Sichtweisen auf die Pandemie und die Massnahmen wiedergegeben. Im Fazit sei man der Ansicht, dass die Aussagen von G im Rahmen des vorliegenden Formats legitim
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UBI-D-C7273501/1 4/9 gewesen seien und keine Verletzung des Sachgerechtigkeits- oder des Vielfaltsgebots vorliege.
G. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 4. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer zu- sammenfassend erneut eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, eine Verletzung des Vielfaltsgebots sowie einen Verstoss gegen die Konzession durch die Beschwerde- gegnerin geltend. Die von ihm vorgebrachten Kritikpunkte und Richtigstellungen könnten wissenschaftlich belegt werden, während sich die Beschwerdegegnerin auf pauschale Relativierungen ohne Quellenangaben stütze. Die von der Beschwerdegegnerin in der Duplik dargelegten Argumente vermöchten die detaillierten und bestens dokumentierten Mängel an den beanstandeten Publikationen nicht zu entkräften.
H. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer am 12. Mai 2025 Ausstandsgesu- che gegen zwei Mitglieder der UBI. Die übrigen Mitglieder der UBI lehnten die Ausstands- gesuche mit Zwischenentscheid vom 22. Mai 2025 einstimmig ab. Das Bundesgericht wies die vom Beschwerdeführer gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2026 ab (BGer-Urteil 2C_415/2025). Per Ende 2025 schied O aufgrund der Amtszeitbeschränkung von zwölf Jahren aus der UBI aus und ist daher nicht mehr Teil dieses Spruchkörpers. Erwägungen: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem entsprechenden Om- budsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Beanstandet sind die Beiträge «Ich wollte verstanden werden» von Radio SRF aus der Sendung «Tagesgespräch» vom 18. Dezember 2024 sowie der dazugehörige Online-Artikel «Was würden Sie als Impfchef heute anders machen, G?» vom 28. Dezember 2024.
2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede natürliche Person, die im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bür- gerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Be- schwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popu- larbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen, indem er Unter- schriften von 47 Personen einreicht.
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungs- befugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Commu- nication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).
3.1 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig bean- standet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den bean- standeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen, wenn eine Verlet- zung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend gemacht wird. Beim übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin, wozu insbesondere auch das Online- Angebot zählt, sind Zeitraumbeschwerden nur gegen Beiträge möglich, die im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden (Art. 92 Abs. 4 RTVG).
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UBI-D-C7273501/1 5/9 3.2 Gegenstand dieses Verfahrens bilden die beiden Publikationen der Beschwerdegegnerin vom 18. und 28. Dezember 2024. In seiner Replik vom 12. Mai 2025 brachte der Be- schwerdeführer erstmals vor, dass es sich um eine Zeitraumbeschwerde nach Art. 92 Abs. 3 RTVG handle. Ein solches Vorbringen zu diesem Zeitpunkt stellt eine un- zulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes dar. Der Beschwerdeführer hat eine Zeit- raumbeschwerde mit seinen früheren Eingaben auch nie sinngemäss geltend gemacht, sondern stets nur zwei konkrete Sendungen mit G als Interviewgast angeführt und bean- standet (inklusive dazugehörige Online-Publikationen). Seinen ursprünglichen Eingaben kann nicht entnommen werden, dass er sich an der Berichterstattung der Beschwerde- gegnerin per se gestört hat. Entsprechend kann auf die verspätet geltend gemachte «Zeitraumbeschwerde» nicht eingetreten werden. Die beiden beanstandeten Publikatio- nen sind in der Folge gesondert auf Ihre Konformität mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu überprüfen.
4. Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung mit ein. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4, 5 und 5a RTVG festge- legten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen diese Bestimmungen verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.). Der Beschwerde- führer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nach 4 Abs. 2 RTVG gel- tend.
5. Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publikums (BGE 149 II 209 E. 3.3 ff. S. 211 ff.; 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344 ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich be- einflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten miss- achtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umstän- den, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294). Bei beiden Beiträgen handelt es sich um Publikationen mit Informationsgehalt, womit das Sachgerechtigkeitsgebot an- wendbar ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die beiden Publikationen mehrere Fehler aufweisen würden. So werde das Corona-Virus durch G verharmlost, indem dieser erkläre, dass es mittlerweile eigentlich ein Virus sei wie alle anderen Viren, die Atemwegsinfekte verursa- chen würden.
6.2 Diese Aussage von G ist in dieser Absolutheit inhaltlich tatsächlich fragwürdig, wie man den vom Beschwerdeführer aufgelegten Studien entnehmen kann. Gemäss dieser Stu- dien kann eine Erkrankung mit dem Corona-Virus ungleich einer gewöhnlichen Grippe eine starke immunologische Reaktion auslösen und vielfältige Organfunktionen betreffen. Das Corona-Virus scheint demnach aggressiver und wahlloser zu sein, als andere Atem- wegserkrankungen und so eine potenzielle Gefahr für alle Organe darzustellen, nicht nur
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UBI-D-C7273501/1 6/9 und primär für die Lunge. Es ist allerdings festzuhalten, dass G seinen Vergleich mit dem Wort «eigentlich» sogleich selbst wieder relativiert. Seine Aussage ist im Kontext der ge- stellten Frage denn auch so zu verstehen, dass das Corona-Virus – ähnlich wie andere Atemwegserkrankungen, die in der Bevölkerung zirkulieren – kein Pandemie-Potential mehr habe, und nicht, dass es mittlerweile vollkommen harmlos sei. Diese Aussage von G enthält damit zwar eine gewisse inhaltliche Unschärfe, stellt aber keinen programm- rechtlich relevanten Fehler dar.
7.
7.1 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass mehrere Aussagen zu den Risiken von Co- vid-Infektionen und zur Effektivität der Impfung falsch seien. So habe G fälschlicherweise gesagt, dass die Impfung nicht ausreichend vor Ansteckung geschützt und damit – zu- mindest bei einigen Varianten – nicht zum Fremdschutz beigetragen habe. Dem entgeg- net die Beschwerdegegnerin, dass sich diese Aussagen im Rahmen des damaligen wis- senschaftlichen Erkenntnisstandes und der offiziellen Impfstrategie bewegen würden. G habe sich bei seinen Aussagen auf die zu jenem Zeitpunkt aktuellen, öffentlich zugängli- chen Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und der EKIF gestützt.
7.2 Angesprochen auf den während der Pandemie besonders umstrittenen Solidaritätsas- pekt («Wer sich impft, schützt andere») äussert sich G zur Impfung und deren Effektivität auch bei Varianten wie «Wuhan» oder «Alpha». Er führt aus, dass die Impfung bei ge- wissen Varianten nicht primär vor einer Ansteckung, sondern vor allem vor schwerer Er- krankung geschützt habe. Dadurch sei der Schutz vor Übertragung als Impfargument in den Hintergrund getreten. Auch zu diesem Aspekt liefert der Beschwerdeführer ausführ- liches Studienmaterial, gemäss welchem der Schutz vor einer Infektion insbesondere bei der Variante «Delta» gut gewesen sein und auch Übertragungen teilweise verhindert ha- ben soll. Bei anderen Varianten des Virus gesteht hingegen selbst der Beschwerdeführer der Impfung nur noch eine geringe Schutzwirkung bezüglich Ansteckung und Übertra- gung zu. Vor diesem Hintergrund wird offensichtlich, wie kompliziert die wissenschaftli- che Lage ist und wie volatil wissenschaftliche Erkenntnisse während der Pandemie wa- ren. So mag auch die Aussage, wonach die Impfung «definitiv nicht vor Ansteckung» geschützt habe, nicht ganz korrekt sein. Allerdings ist zu beachten, dass G auch bei die- ser Aussage sogleich wieder eine Relativierung vornimmt, indem er ausführt, dass die Impfung «auch ein wenig» vor Infektion und Ansteckung geschützt habe. Diese Aussage ist damit programmrechtlich ebenso wenig zu beanstanden.
8. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, G würde die vom Corona-Virus ausgehende Gefahr für Kinder und Jugendliche bagatellisieren und die entsprechenden Infektionsfol- gen verharmlosen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass die Äusserungen zur vergleichsweise geringen Krankheitslast bei Kindern und Jugendlichen die damalige Fak- tenlage und das Fundament der Impfstrategie widerspiegeln würden. Kinder und Jugend- liche hätten sich am häufigsten infiziert, seien aber am seltensten schwer erkrankt. Dies würden auch das BAG, die EKIF und andere internationale Fachgremien bestätigen.
8.1 G sagt im Interview, dass sowohl die Infektion als auch die Impfung für Kinder und Ju- gendliche komplett ungefährlich gewesen seien. Diese Behauptung ist allerdings gerade mit Blick auf «Long-Covid» und «Post-Vac» kritisch zu betrachten. So war es der Be- schwerdegegnerin bekannt, dass Familien, welche von «Post-Covid»-Symptomen be- troffen waren, grosse Mühe hatten, mit der Erkrankung ihrer Kinder ernst genommen zu werden (vgl. dazu mehrere Beiträge der Beschwerdegegnerin zu «Long-Covid» bei Kin- dern). Obschon sich die Zahl der an «Long-Covid» erkrankten Kinder und Jugendlichen in der Schweiz in einem sehr niedrigen Prozentbereich bewegen dürfte, ist es dennoch erstaunlich, dass ausgerechnet ein Kinderarzt dieser Stigmatisierung Vorschub leistet,
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UBI-D-C7273501/1 7/9 indem er Langzeitfolgen einer nach seinen eigenen Aussagen überhaupt nicht gefährli- chen Infektion negiert. Diese Behauptung ist in einer solchen Absolutheit falsch. Dies gilt ebenso für die angeblich komplette Ungefährlichkeit der Covid-Impfung. So ist bekannt, dass es auch Kinder gibt, die unter Langzeitnebenwirkungen der Impfung (sog. «Post- Vac») leiden und dass sich die typischen Symptome von «Long-Covid» kaum von denen von «Post-Vac» unterscheiden lassen. Unabhängig davon, ob die Symptome die Spät- folge einer Infektion oder die Nebenwirkung einer Impfung sind, zeugt die Wortwahl von G von wenig Sensibilität gegenüber den betroffenen Kindern, Jugendlichen und Familien.
8.2 Diese Aussage von G – insbesondere in der getätigten Absolutheit – enthält also durch- aus Fehler, die programmrechtlich relevant sind. Es stellt sich daher die Frage, ob die Redaktion während des Gespräches Rückfragen vornehmen oder Klärungen hätte an- bringen müssen. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt der Programmveranstalterin hängt stets von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab. Gemäss Sendungsporträt liefert das Tagesgespräch fundierte Hintergründe zu aktuellen Schlagzeilen, eine Vertiefung zu gesellschaftspoliti- schen Entwicklungen oder sachliche Einschätzungen von Experten. Es handelt sich zwar um keine Wissenschaftssendung, aber dennoch um eine Sendung mit einem gewissen Informationsanspruch. Demnach hätte die Redaktion bei den Aussagen von G reagieren sollen, zumal die Corona-Pandemie bis heute ein gesellschaftlich sensibles Thema ist und von einem wirklich fundierten Vorwissen des Publikums – mangels echter Aufarbei- tung der Pandemie – nicht ausgegangen werden kann. Gerade von einem Experten wie G darf das Publikum fachlich korrekte Aussagen erwarten. Um ein programmrechtliches Urteil zu fällen, ist allerdings die Frage nach dem Gesamteindruck der Sendung entschei- dend, das heisst, ob sich das Publikum eine eigene Meinung zum Thema machen konnte oder ob es durch die Aussagen von G in seiner Meinungsbildung manipuliert worden ist. Letzteres ist trotz der erwähnten Kritik zu verneinen. In der beanstandeten Sendung wird ein breiter Themenbogen geschlagen, der sich nicht ausschliesslich auf medizinische Sachfragen rund um die Corona-Impfung beschränkt, sondern vielmehr aufzeigen soll, wie es dem «Impfchef der Nation» während der Pandemie ergangen ist und wie er aus der heutigen Sicht über die damalige Zeit denkt. Der Fokus der Sendung liegt damit klar auf dem subjektiven Blickwinkel von G. Ausserdem dauert die Sendung über 25 Minuten und deckte viele verschiedene Aspekte seiner damaligen Tätigkeit ab, was gewisse Män- gel in diesem persönlichen Rückblick zu relativieren vermag. Die erwähnten Mängel wie- gen vor diesem Hintergrund nicht derart schwer, als dass sie das Publikum in die Irre zu führen vermögen.
9.
9.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Aussagen von G insgesamt ein «false balancing» aufweisen würden. Das Verschweigen der hohen Krankheitslast durch Rein- fektionen und der erheblichen Risiken von «Long-Covid», das Nichterwähnen von poten- ziellen Spätfolgen sowie fehlende Hinweise zum Nutzen der Covid-Impfung bei gleich- zeitig ausführlicher Erörterung von angeblich seltenen Impfschäden führten zu einer fal- schen Ausgewogenheit. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, eine ausgewogene Darstellung aller wissenschaftlichen Argumente sei in einem Einzelinterview mit Rück- blick-Charakter nicht zu erwarten gewesen. Den wissenschaftlichen Konsens zur Schutz- wirkung der Impfung habe G jedoch nie in Frage gestellt.
9.2 Der Beschwerdeführer wünschte sich offensichtlich keinen persönlichen Rückblick von G auf dessen Zeit als Impfchef, sondern eine umfassende und medizinisch-fachliche Wis- sensvermittlung über die Gefährlichkeit des Corona-Virus. Diesen Anspruch muss die beanstandete Sendung aufgrund des Sendegefässes und der Programmautonomie je-
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UBI-D-C7273501/1 8/9 doch nicht erfüllen (vgl. E. 4 und 8.2). Die Veröffentlichung der retrospektiven Ausführun- gen von G über den Umgang mit der Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 ist insge- samt rundfunkrechtlich nicht zu beanstanden. G tätigt als Experte Aussagen, die klar er- kennbar seine subjektive und persönliche Meinung darstellen, was zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auch die vorgebrachte Kritik an der angeblich unkritischen und ten- denziösen Gesprächsführung durch die Moderatorin nicht angebracht. Vielmehr ist diese klar in ihren Worten, scheut heikle Aspekte nicht und ist – ausser beim Thema Massnah- men für Kinder und Jugendliche – beharrlich im Nachfragen, so etwa rund um das Thema zur Entführung von G während der Pandemie.
9.3 Nach dem bisher Gesagten ergibt sich somit, dass die beanstandete Radiosendung das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat.
10. Zu prüfen ist auch der beanstandete Online-Beitrag vom 28. Dezember 2024 (Titel: «Was würden sie als Impfchef heute anders machen, G?»). Die Relativierungen der eigenen Aussagen durch G im Radiointerview sind im Online-Beitrag der redaktionellen Kürzung zum Opfer gefallen. Allerdings reichen die erwähnten Mängel in den Aussagen von G nicht aus, um die Meinungsbildung der Leserschaft des Online-Beitrags zu manipulieren, da sie diesen zu wenig stark prägen. So liegt der Fokus des Beitrags auch hier auf den subjektiven Erlebnissen und Überlegungen von G. Es handelt sich nicht um einen wis- senschaftlichen Artikel, sondern primär um den persönlichen Rückblick auf die Corona- Zeit des damaligen «Impfberaters der Nation». Zusammengefasst erfüllt damit auch der Online-Beitrag die Minimalanforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot.
11. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG)
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UBI-D-C7273501/1 9/9 Aus diesen Gründen beschliesst die UBI: 1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen:
- (…) Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung: Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nach- weisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430). Versand: 20. Oktober 2026