Sachverhalt
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) publizierte am 19. Dezember 2024 den On- line-Artikel «Wegen Angriffen auf Kinder – Zürcher Regierung verbietet den Kauf von Rott- weilern» und öffnete dazu auch die Kommentarspalte. B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängi- gen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde. Er rügt darin die Nicht- aufschaltung seines Kommentars «Ist das nicht rassistisch?», welcher er am 19. Dezember 2024 übermittelt hat. Er habe die Antwort erhalten, dass der Beitrag mit der Begründung «Kein Bezug zum Thema» nicht freigeschaltet worden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Kommentar sehr wohl einen Bezug zum Thema aufweise und die Redaktion Kom- mentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern mit ähnlichem Inhalt veröffentlicht habe. Er stellt verschiedene Anträge. So sei festzustellen, dass die Nichtaufschaltung seines Kommen- tars seine Meinungsfreiheit unzulässig beschränkt habe, er diskriminiert worden sei, seine Grundrechte durch anonymes Personal von SRF wiederholt verletzt worden seien und die anonyme Moderation von öffentlichen Foren widersprüchlich zu relevanten journalistischen Praktiken sei. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom
28. Januar 2025 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025, die Beschwerde abzuweisen. Die Re- daktion habe im Rahmen des Verfahrens vor der Ombudsstelle eingeräumt, dass die Nicht- aufschaltung des strittigen Kommentars ein Fehler gewesen sei und den Kommentar daher nachträglich publiziert. Dem Beschwerdeführer sei der Name der für die Bewirtschaftung der Kommentarspalte verantwortlichen Person bekannt. Weitere Namen von Mitarbeitenden wür- den zu deren Schutz nicht bekannt gegeben. D. In seiner Replik vom 19. März 2025 bemerkt der Beschwerdeführer, dass die von SRF vorgenommenen internen Massnahmen zu konkretisieren seien. Er kritisiert zudem die Tätigkeit der Ombudsstelle, welche nicht unabhängig sei und SRF regelmässig schütze, so- wie den ungenügenden Schlussbericht. E. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).
3/6
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschal- tung eines nutzergenerierten Kommentars zu einem redaktionellen Beitrag in einem Online- Forum der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publi- zistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession).
E. 2 Die Eingabe hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem Ombudsbericht fristge- recht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sie ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 3 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der Beschwerde führenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufge- schaltet werden. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3.1 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Nichtaufschaltung seines Kommentars stelle eine Verletzung seiner Meinungsäusserungs- freiheit dar.
E. 3.2 Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Mei- nungsäusserungsfreiheit. Diese umfasst die «Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen» (BGE 150 IV 65 E. 7.2.1 S. 80). Eine Beschränkung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grund- lage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).
E. 3.3 Die UBI hat bei Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Kommentaren in Online- Foren von SRF im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit re- levante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12f.). Auf die weitergehenden Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutre- ten (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Das betrifft insbesondere auch seine Rüge, dass nicht ersichtlich gewesen sei, welche konkrete Person den Kommentar nicht aufgeschaltet habe, da dies im Rahmen der grundrechtlichen Beurteilungen irrelevant ist. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers an der Tätigkeit der Ombudsstelle. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).
4/6
E. 3.4 Die Community-Redaktion entscheidet jeweils auf der Grundlage einer Netiquette von SRF, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist bzw. gelöscht werden darf. In den zu beurteilenden Fällen hat sich die Redaktion auf die geltende Version der Netiquette für Eigenplattformen vom 2. Mai 2023 gestützt.
E. 3.5 Die Netiquette von SRF stellt gemäss Rechtsprechung der UBI keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern von Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Contrôle judi- ciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l’ATF 149 I 2, in: La se- maine judiciaire, 2024, vol. 146, n° 9, S. 717ff.). Entsprechende Grundlagen sind laut bishe- riger Praxis primär die inhaltlichen Programmgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI zudem ein überwiegendes Eigeninteresse angenommen, wel- ches die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI- Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7).
E. 4 Am 19. Dezember 2024 veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Wegen Angriffen auf Kinder – Zürcher Regierung verbietet den Kauf von Rottweilern». Darin wird der Be- schluss des Zürcher Regierungsrats thematisiert, ab dem 1. Januar 2025 die Anschaffung von Rottweilern zu verbieten. Es werden die Gründe für dieses Verbot erläutert, die Reaktio- nen des Zürcher Hundeverbands erwähnt sowie die Auswirkungen des Beschlusses auf Hal- terinnen und Halter von Rottweilern beschrieben. Zu diesem Online-Artikel öffnete SRF die Kommentarspalte. Insgesamt gingen 283 Kommentare von registrierten Nutzerinnen und Nutzern ein.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Kommentar von ihm von 18:41 Uhr – «Ist das nicht rassistisch?» – ohne rechtliche Grundlage nicht veröffentlicht worden sei. Der von der Redaktion angegebene Grund in ihrer Antwort von 19:09 Uhr – «Kein Bezug zum Thema» – treffe nicht zu. Er verweist auf vier veröffentlichte Kommentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern, welche ebenfalls von Rassismus oder von Hunderassismus sprechen.
E. 4.2 Die zuständige Redaktion von SRF räumte bereits im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle ein, dass der Beschwerdeführer recht habe. Der strittige Kommentar verstosse nicht gegen die Netiquette und hätte freigeschaltet werden müssen. SRF hat den Kommentar daher auch nachträglich publiziert. Der Fall sei im Rahmen der Qualitätskontrolle zudem intern aufgearbeitet worden.
E. 4.3 Eine rechtliche Grundlage für die Nichtaufschaltung des Kommentars im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV besteht tatsächlich nicht. Der ursprüngliche Hinweis der Redaktion auf den fehlenden Bezug zum Thema ist untauglich, weil die Redaktion mehrere Kommentare mit vergleichbarem Inhalt veröffentlicht hat. Der nicht veröffentlichte Kommentar weist damit ei- nen Konnex zur Debatte unter dem erwähnten Online-Artikel auf. Der in der Netiquette vor- gesehene Grund des fehlenden Bezugs zum Thema für die Nichtaufschaltung eines Kom- mentars, welcher seine rechtliche Grundlage in der Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG hat, sollte ohnehin nur restriktiv angewendet werden (BGE 149 I 2 E. 4.2 S. 13).
5/6
E. 4.4 Für die Frage der Rechtswidrigkeit ist die Einräumung eines Fehlers durch die Re- daktion im Verfahren vor der Ombudsstelle und die nachträgliche Freischaltung des Kom- mentars gemäss konstanter Rechtsprechung unerheblich (UBI-Entscheid b. 724 vom 11. De- zember 2015 E. 4). Da damit keine relevanten Gründe für die Nichtaufschaltung des strittigen Kommentars bestanden, wurde die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers ver- letzt. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet.
E. 4.5 Der Redaktion ist zugutezuhalten, dass sie ihren Fehler bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Ombudsstelle eingeräumt und den Kommentar nachträglich aufgeschaltet hat. Damit ergriff sie – zusammen mit den Massnahmen der internen Qualitätskontrolle – bereits freiwillig die erforderlichen Vorkehren, um den festgestellten Mangel zu beheben und zukünftige ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Es kann deshalb auf das Massnah- menverfahren von Art. 89 Abs. 1 RTVG verzichtet werden, welches in der Regel auf eine rechtskräftig festgestellte Verletzung des RTVG folgt (UBI-Entscheid b. 967 vom 22. März 2024 E. 7.4).
E. 5 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen gutzuheissen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Auf die Durchführung des Massnahmenverfahrens nach Art. 89 Abs. 1 RTVG nach einer festgestellten Rechtsverletzung ist zu verzichten. Verfahrenskosten wer- den keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
6/6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird einstimmig gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
- Auf die Durchführung des Massnahmenverfahrens gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 wird verzichtet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/6
________________________
b. 1037
Entscheid vom 22. Mai 2025
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF, Online-Artikel «Wegen Angriffen auf Kinder – Zürcher Regierung verbietet den Kauf von Rottweilern» vom 19. Dezember 2024, nichtveröffentlichter Kommentar
Beschwerde vom 25. Februar 2024
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
2/6
Sachverhalt:
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) publizierte am 19. Dezember 2024 den On- line-Artikel «Wegen Angriffen auf Kinder – Zürcher Regierung verbietet den Kauf von Rott- weilern» und öffnete dazu auch die Kommentarspalte. B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängi- gen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde. Er rügt darin die Nicht- aufschaltung seines Kommentars «Ist das nicht rassistisch?», welcher er am 19. Dezember 2024 übermittelt hat. Er habe die Antwort erhalten, dass der Beitrag mit der Begründung «Kein Bezug zum Thema» nicht freigeschaltet worden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Kommentar sehr wohl einen Bezug zum Thema aufweise und die Redaktion Kom- mentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern mit ähnlichem Inhalt veröffentlicht habe. Er stellt verschiedene Anträge. So sei festzustellen, dass die Nichtaufschaltung seines Kommen- tars seine Meinungsfreiheit unzulässig beschränkt habe, er diskriminiert worden sei, seine Grundrechte durch anonymes Personal von SRF wiederholt verletzt worden seien und die anonyme Moderation von öffentlichen Foren widersprüchlich zu relevanten journalistischen Praktiken sei. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom
28. Januar 2025 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025, die Beschwerde abzuweisen. Die Re- daktion habe im Rahmen des Verfahrens vor der Ombudsstelle eingeräumt, dass die Nicht- aufschaltung des strittigen Kommentars ein Fehler gewesen sei und den Kommentar daher nachträglich publiziert. Dem Beschwerdeführer sei der Name der für die Bewirtschaftung der Kommentarspalte verantwortlichen Person bekannt. Weitere Namen von Mitarbeitenden wür- den zu deren Schutz nicht bekannt gegeben. D. In seiner Replik vom 19. März 2025 bemerkt der Beschwerdeführer, dass die von SRF vorgenommenen internen Massnahmen zu konkretisieren seien. Er kritisiert zudem die Tätigkeit der Ombudsstelle, welche nicht unabhängig sei und SRF regelmässig schütze, so- wie den ungenügenden Schlussbericht. E. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).
3/6
Erwägungen:
1. Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschal- tung eines nutzergenerierten Kommentars zu einem redaktionellen Beitrag in einem Online- Forum der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publi- zistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession). 2. Die Eingabe hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem Ombudsbericht fristge- recht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sie ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Indivi- dual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der Beschwerde führenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufge- schaltet werden. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3.1 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Nichtaufschaltung seines Kommentars stelle eine Verletzung seiner Meinungsäusserungs- freiheit dar. 3.2 Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Mei- nungsäusserungsfreiheit. Diese umfasst die «Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen» (BGE 150 IV 65 E. 7.2.1 S. 80). Eine Beschränkung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grund- lage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV). 3.3 Die UBI hat bei Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Kommentaren in Online- Foren von SRF im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit re- levante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12f.). Auf die weitergehenden Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutre- ten (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Das betrifft insbesondere auch seine Rüge, dass nicht ersichtlich gewesen sei, welche konkrete Person den Kommentar nicht aufgeschaltet habe, da dies im Rahmen der grundrechtlichen Beurteilungen irrelevant ist. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers an der Tätigkeit der Ombudsstelle. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).
4/6
3.4 Die Community-Redaktion entscheidet jeweils auf der Grundlage einer Netiquette von SRF, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist bzw. gelöscht werden darf. In den zu beurteilenden Fällen hat sich die Redaktion auf die geltende Version der Netiquette für Eigenplattformen vom 2. Mai 2023 gestützt. 3.5 Die Netiquette von SRF stellt gemäss Rechtsprechung der UBI keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern von Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Contrôle judi- ciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l’ATF 149 I 2, in: La se- maine judiciaire, 2024, vol. 146, n° 9, S. 717ff.). Entsprechende Grundlagen sind laut bishe- riger Praxis primär die inhaltlichen Programmgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI zudem ein überwiegendes Eigeninteresse angenommen, wel- ches die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI- Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7). 4. Am 19. Dezember 2024 veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Wegen Angriffen auf Kinder – Zürcher Regierung verbietet den Kauf von Rottweilern». Darin wird der Be- schluss des Zürcher Regierungsrats thematisiert, ab dem 1. Januar 2025 die Anschaffung von Rottweilern zu verbieten. Es werden die Gründe für dieses Verbot erläutert, die Reaktio- nen des Zürcher Hundeverbands erwähnt sowie die Auswirkungen des Beschlusses auf Hal- terinnen und Halter von Rottweilern beschrieben. Zu diesem Online-Artikel öffnete SRF die Kommentarspalte. Insgesamt gingen 283 Kommentare von registrierten Nutzerinnen und Nutzern ein. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Kommentar von ihm von 18:41 Uhr – «Ist das nicht rassistisch?» – ohne rechtliche Grundlage nicht veröffentlicht worden sei. Der von der Redaktion angegebene Grund in ihrer Antwort von 19:09 Uhr – «Kein Bezug zum Thema» – treffe nicht zu. Er verweist auf vier veröffentlichte Kommentare von anderen Nutzerinnen und Nutzern, welche ebenfalls von Rassismus oder von Hunderassismus sprechen. 4.2 Die zuständige Redaktion von SRF räumte bereits im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle ein, dass der Beschwerdeführer recht habe. Der strittige Kommentar verstosse nicht gegen die Netiquette und hätte freigeschaltet werden müssen. SRF hat den Kommentar daher auch nachträglich publiziert. Der Fall sei im Rahmen der Qualitätskontrolle zudem intern aufgearbeitet worden. 4.3 Eine rechtliche Grundlage für die Nichtaufschaltung des Kommentars im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV besteht tatsächlich nicht. Der ursprüngliche Hinweis der Redaktion auf den fehlenden Bezug zum Thema ist untauglich, weil die Redaktion mehrere Kommentare mit vergleichbarem Inhalt veröffentlicht hat. Der nicht veröffentlichte Kommentar weist damit ei- nen Konnex zur Debatte unter dem erwähnten Online-Artikel auf. Der in der Netiquette vor- gesehene Grund des fehlenden Bezugs zum Thema für die Nichtaufschaltung eines Kom- mentars, welcher seine rechtliche Grundlage in der Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG hat, sollte ohnehin nur restriktiv angewendet werden (BGE 149 I 2 E. 4.2 S. 13).
5/6
4.4 Für die Frage der Rechtswidrigkeit ist die Einräumung eines Fehlers durch die Re- daktion im Verfahren vor der Ombudsstelle und die nachträgliche Freischaltung des Kom- mentars gemäss konstanter Rechtsprechung unerheblich (UBI-Entscheid b. 724 vom 11. De- zember 2015 E. 4). Da damit keine relevanten Gründe für die Nichtaufschaltung des strittigen Kommentars bestanden, wurde die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers ver- letzt. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. 4.5 Der Redaktion ist zugutezuhalten, dass sie ihren Fehler bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Ombudsstelle eingeräumt und den Kommentar nachträglich aufgeschaltet hat. Damit ergriff sie – zusammen mit den Massnahmen der internen Qualitätskontrolle – bereits freiwillig die erforderlichen Vorkehren, um den festgestellten Mangel zu beheben und zukünftige ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Es kann deshalb auf das Massnah- menverfahren von Art. 89 Abs. 1 RTVG verzichtet werden, welches in der Regel auf eine rechtskräftig festgestellte Verletzung des RTVG folgt (UBI-Entscheid b. 967 vom 22. März 2024 E. 7.4). 5. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen gutzuheissen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Auf die Durchführung des Massnahmenverfahrens nach Art. 89 Abs. 1 RTVG nach einer festgestellten Rechtsverletzung ist zu verzichten. Verfahrenskosten wer- den keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
6/6
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Auf die Durchführung des Massnahmenverfahrens gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 wird verzichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 7. Oktober 2025