Sachverhalt
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlt wöchentlich das Gesundheitsmagazin «Puls» aus. Die Sendung vom 25. November 2024 war dem Thema «Vorsorgeuntersuchun- gen – Welche Checkups machen Sinn?» gewidmet. Es ging dabei namentlich um familiäre Risiken, Darmkrebs-, Brustkrebs- und Prostatavorsorge. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 erhob R (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt die Berichterstattung über Brustkrebsvorsorge und Mammografien. Diese ent- halte falsche, irreführende und täuschende Aussagen. Es werde insbesondere durch die Aus- sagen der Fachärztin Corinne Chmiel der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass Mammo- grafien sehr umstritten seien und die Nachteile überwögen. Die Redaktion habe verschwie- gen, dass eine frühzeitige Brustkrebserkennung durch Mammografie die Überlebenschancen der betroffenen Frau erhöhe und zudem auch eine schonendere Behandlung möglich sei. Gravierend sei, dass in der Sendung behauptet werde, Mammografien führten zu unnötigen Brustamputationen. Zahlreiche journalistische Sorgfaltspflichten habe SRF missachtet. Die Sendung verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie weitere programmrechtliche Bestimmungen wie Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 RTVG und auch völkerrechtliche Verpflichtungen. Der Beschwer- deführer beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sendung sowie die Durchführung des Verfahrens von Art. 89 Abs. 1 RTVG mit konkreten Massnahmen. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 6. Januar 2025 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die konkreten Forderungen des Beschwerde- führers im Rahmen eines allfälligen Massnahmenverfahrens gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG. Die beanstandete Sendung habe über die Vor- und Nachteile verschiedener Vorsorgeunter- suchungen informiert. Das treffe auch für die Mammografie zu. Anhand von Einzelfallbeispie- len und konkreten Zahlen aus Studien seien die relevanten Aspekte aufgezeigt worden. Die Darstellung sei in keiner Weise dramatisierend gewesen, sondern sachlich und transparent. In der Sendung sei es nicht darum gegangen, Vorsorgeuntersuchungen wie die Mammografie zu propagieren, sondern die Vor- und Nachteile zu illustrieren. Das Publikum habe sich dazu eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden können und die Redak- tion habe keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, inwieweit andere Bestimmungen durch die Sendung hätten verletzt werden sollen. D. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 27. März 2025, dass die Sendung zwei gravierende Falschaussagen zu Mammografien beinhalte, nämlich dass Mammografien zu unnötigen Brustentfernungen führten und es vertretbar sei, ohne Mammografie die ersten Symptome von Brustkrebs abzuwarten. Der Nutzen von Mammografien werde relativiert, in- dem die Rede von Glück sei, wenn der Krebs frühzeitig entdeckt werde. Die Informationen zur Brustkrebsvorsorge hätten dadurch ein quantitatives und qualitatives Ungleichgewicht
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aufgewiesen. Die angehörte Ärztin Corinne Chmiel sei keine wichtige Stimme bezüglich Mam- mografie. Ihre Aussagen stünden im Widerspruch zu den offiziellen Empfehlungen zahlreicher nationaler und internationaler Gesundheitsorganisationen. E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 10. April 2025, dass die Sen- dungen Falschaussagen enthalte. Sie weist auf entsprechende Studien aus dem Jahr 2024 hin. Es entspreche den Fakten, dass die Mammografie umstritten sei, auch wenn es sich um eine medizinisch sinnvolle Methode handle und sie in vielen Fällen zu empfehlen sei. Im Un- terschied zum Beschwerdeführer, welche die Präventionsmethode vorbehaltlos empfehle, stelle die Sendung die Vor- und Nachteile der Mammografie in den Vordergrund. Dabei seien auch die Präferenzen und Wünsche der Frauen im Rahmen des «Shared Decision Making» von Bedeutung. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenver- fahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).
E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sen- dung verletze verschiedene Programmbestimmungen (Art. 4 Abs. 1 - 4 RTVG). Seine Rügen (falsche, irreführende und täuschende Aussagen) betreffen primär das Sachgerechtigkeits- gebot. Soweit er auf die Nichtbeachtung von völkerrechtlichen Verpflichtungen hinweist, bleibt zu erwähnen, dass es sich dabei nicht um direkt anwendbare, konkrete Programmbestim- mungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG handelt.
E. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.
E. 5 Zu Beginn des beanstandeten Beitrags wird erwähnt, dass Vorsorgeuntersuchungen einen grossen Nutzen versprächen. Darum gebe es eine ganze Palette von Abklärungen, die
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von Ärztinnen und Ärzten empfohlen würden. Die Nachteile und Risiken solcher Untersuchun- gen würden dabei vergessen. Die Einleitung endet mit folgendem Satz: «Jetzt bei ‘Puls’: Wel- che Vorsorgeuntersuchungen ergeben wann und für wen tatsächlich Sinn?». Im eigentlichen Filmbeitrag berichtet die Moderatorin zuerst über ein Beispiel einer möglichen Vorsorgeunter- suchung aus der eigenen Familie (Aneurysma), wozu sich auch eine Spezialistin für Gefäs- serkrankungen äussert. Danach begleitet die Redaktion einen Mann zu einer Darmspiege- lung. Der Darmspezialist erklärt das Vorgehen und die Vorteile. Die Alternative, ein «Blut-im- Stuhl-Test», wird von einem Hausarzt empfohlen. Parallel dazu führt die Redaktion Zahlen zur Darmkrebsvorsorge an. Im Folgenden spricht die Moderatorin mit der Ärztin Corinne Chmiel, die «eine wichtige Stimme» sei, wenn es um Vorsorgeuntersuchungen gehe. Es wer- den zwei Frauen mit der Diagnose Brustkrebs nach Mammografie gezeigt; bei einer der bei- den wurde ein bösartiger Tumor frühzeitig entdeckt. Bei der Mammografie sei aber nicht ein- deutig, ob der Nutzen die Nachteile überwiege. Sie könne auch einen falschen Alarm auslö- sen. Es werden die andere Frau als Beispiel gezeigt sowie Statistiken erwähnt, und die Ärztin Corinne Chmiel gibt ihre Einschätzung ab. Im Zusammenhang mit der Prostatakrebsvorsorge stehen anschliessend die Übertherapie im Zentrum und die Diagnose einer Erkrankung, die sich ohne Untersuchung nie bemerkbar gemacht und keine Beschwerden verursacht hätte. Im Abschnitt «Puls Kompakt» widmet sich die Redaktion noch vier nachgefragten Vorsorge- untersuchungen im Zusammenhang mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Gebärmutterhals- krebs, Grünem Star und schwarzem Hautkrebs. Zum Abschluss befragt die Moderatorin er- neut die Ärztin Corinne Chmiel, wie sie mit den ganz unterschiedlichen Patientinnen und Pa- tienten umgehe, bevor sie ihr eigenes Fazit abgibt und dabei festhält, es müsse jede und jeder selbst entscheiden, welche Voruntersuchungen er machen wolle. Ein Richtig oder Falsch gebe es nicht, klare Empfehlungen hingegen schon. Wichtig sei, die unterschiedlichen Fak- toren zu beachten, die man beeinflussen könne, um gesund zu bleiben.
E. 5.1 Aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebots an- wendbar. Zu berücksichtigen ist, dass die Redaktion, wie schon aus der Einleitung hervor- geht, insbesondere auch Nachteile gängiger Vorsorgeuntersuchungen thematisieren wollte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Sendungsteile zur Brustkrebsvor- sorge bzw. zur Mammografie. Diese enthielten mehrere falsche sowie andere meinungsver- fälschende Aussagen und hätten dem Publikum den Eindruck vermittelt, dass die Nachteile dieser Vorsorgeuntersuchung überwögen.
E. 5.3 Konkret beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich Corinne Chmiel im Beitrag so ausführlich zur Brustkrebsvorsorge habe äussern können. Sie sei keine «wichtige Stimme» oder Expertin in der Schweiz auf diesem Gebiet und gebe unreflektiert die Meinung des Ver- eins «MediX schweiz» wieder. Es sei unerklärlich, warum kein Vertreter der herrschenden Meinung (z.B. von der Krebsliga Schweiz, des Bundesamts für Gesundheit oder von swiss cancer screening) zu Wort gekommen sei.
E. 5.4 Der Rüge des Beschwerdeführers gilt es entgegenzuhalten, dass Veranstalter bei der Auswahl von Gesprächspartnern bzw. Sachverständigen aufgrund der Programmautono- mie grundsätzlich frei sind (UBI-Entscheid b. 869 vom 28. Januar 2021 E. 5.7). Relevante
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Informationen zur angehörten Person – wie der berufliche Hintergrund, die Funktion und all- fällige Interessenbindungen – sollten dabei aber transparent gemacht werden, so dass das Publikum die Aussagen der betreffenden Person korrekt einordnen kann. Die Redaktion hat im beanstandeten Beitrag Corinne Chmiel korrekt mit ihrer Berufsbezeichnung und ihren Funktionen vorgestellt: «Corinne Chmiel ist Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Sie ist im wissenschaftlichen Komitee von EviPrev, dem Programm für evidenzbasierte Prävention in der medizinischen Grundversorgung. Und sie ist verantwortlich für die stark auf Evidenz basierenden Leitlinien des Ärztenetzwerks MediX.» Sie wird von der Redaktion als «wichtige Stimme» vorgestellt, allerdings was Sinn und Zweck von Vorsorgeuntersuchungen im Allge- meinen und nicht der Brustkrebsvorsorge im Speziellen betrifft. Schon vor ihrer Intervention erwähnt die Redaktion ihre kritische Haltung zu vielen Vorsorgeuntersuchungen («Sie sagt, viele Vorsorgeuntersuchungen haben auch Nachteile.»). Ihre Aussagen sind klar als Meinung einer Fachärztin und Spezialistin generell für Vorsorgeuntersuchungen erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Soweit für die freie Meinungsbildung des Publikums erforderlich, ist es Auf- gabe der Redaktion, den Argumenten der Expertin bzw. des Experten andere Ansichten ge- genüberzustellen (UBI-Entscheid b. 598 vom 19. Juni 2009 E. 5.2), was im Folgenden noch zu prüfen ist.
E. 5.5 Ebenfalls moniert der Beschwerdeführer, dass die Checkup-Leitlinien von MediX als «stark auf Evidenz» basierend dargestellt würden. Er führt dazu an, dass diese von lediglich zwei Autoren verfasst worden seien, die keine Spezialisten auf dem Gebiet der Brustkrebs- vorsorge bzw. der Mammografie seien. Da der Beschwerdeführer jedoch keine eigentlichen Belege anführt, dass die Leitlinien deshalb wissenschaftlich fehlerhaft sind, ist diese Rüge, welche zudem einen Nebenpunkt betrifft, nicht weiter zu verfolgen.
E. 5.6 Auf eine Frage der Moderatorin nach den «sehr empfohlenen» Tests für Personen, die kein genetisches Risiko oder keine familiären Vorgeschichten haben, antwortet die Fach- ärztin und Titularprofessorin der Universität Zürich, Corinne Chmiel, wie folgt: «Um es einfach zu halten: eine Überprüfung der Impfungen, Langzeitzucker, Blutdruck, einmaliges Choleste- rin, Augendruck, Gebärmutterhalskrebstests und Darmkrebsvorsorge ab 50. Alle anderen Tests haben gewisse umstrittene Faktoren. Dort muss man wirklich darüber diskutieren, was Ihre Präferenzen und Wünsche sind. Das müssen Sie für sich selbst entscheiden.» Der Be- schwerdeführer rügt, dass diese Aufzählung nicht die herrschende Meinung widerspiegle. Es bleibe unerwähnt, dass national und international die Mammografie für Frauen ab 50 von anerkannten Instanzen empfohlen werde. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO), das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Krebsliga Schweiz bzw. Swiss Cancer Screening entsprechende Empfehlungen veröffentlicht haben, dabei aber in der Regel auch die Nachteile (Überdiagnose, Übertherapie) erwähnen. Für die Meinungsbildung des Publikums wäre es förderlich gewesen, wenn die Moderatorin auf diese herrschende Meinung bei der Mammografie hingewiesen hätte, insbesondere auch weil die Redaktion zu einem späteren Zeitpunkt in einem Off-Kommentar ausführt, es sei bei der Mammografie nicht eindeutig, ob der Nutzen die Nachteile überwiege.
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E. 5.7 Unbegründet ist dagegen die Kritik des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Darstellung der Frau (N), bei welcher dank einer Mammografie ein bösartiger Tumor früh- zeitig entdeckt und entfernt werden konnte. Er moniert konkret, es werde der Eindruck ver- mittelt, Mammografien seien «Glück». Damit nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf eine Frage der Redaktion, ob Frau N Glück gehabt habe, dass man den Brustkrebs so früh gefun- den habe. Die sie behandelnde Chefärztin Gynäkologie, Margaret Hüsler, antwortet, dass ihre Patientin wohl Glück hatte, dass man den Tumor in einem frühen Stadium entdeckt habe. Die Mammografie diene aber gerade einer Früherkennung von Befunden. In einer weiteren Stel- lungnahme weist die Gynäkologin auf zusätzliche Vorteile der Mammografie zur einfacheren Behandlung von Brustkrebs hin. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers wird die Mam- mografie in diesem Beitragsteil als wichtig und nützlich im Zusammenhang mit der Brust- krebsvorsorge dargestellt.
E. 5.8 In den nachfolgenden Sequenzen führt die Redaktion aus, wie eine Mammografie funktioniert und was sie kann («Krebs zwar nicht verhindern, aber ihn früh erkennen»). Zu- sätzlich erläutert eine Radiologin, wie die Auswertung erfolgt. Parallel dazu werden u.a. Bilder einer Mammografie gezeigt. Der Beschwerdeführer erachtet diese Bilder mit den im Mammo- grafie-Gerät zusammengepressten Brüsten als irreführend, weil sie aufgrund von fehlenden Hintergrundinformationen suggerierten, Mammografien seien äusserst schmerzhaft. Auch diese Rüge ist jedoch unbegründet. Einerseits zeigt die Frau, die sich untersuchen lässt, keine erkennbaren Regungen. Anderseits bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass eine Mammografie in der Praxis effektiv so abläuft.
E. 5.9 Auch die nächsten Sequenzen, in denen eine Frau (B) einen positiven Befund durch die Mammografie erhalten hatte, welcher erst durch die zwei Wochen später erfolgte Biopsie berichtigt wurde, bezeichnet der Beschwerdeführer als meinungsverfälschend. Mit unnötigen journalistischen Übertreibungen, ein «falscher Alarm» löse enormen Stress aus, werde ein stark negatives Bild von der Mammografie gezeichnet. Es besteht allerdings kein Anlass, an den Aussagen der betroffenen Frau im Beitrag zu zweifeln. Ein auffälliger Befund bei einer Mammografie oder anderen Vorsorgeuntersuchungen dürfte bei Betroffenen unweigerlich ei- nen beträchtlichen Stress auslösen. Dass es solche Konstellationen im Zusammenhang mit der Auswertung von Mammografien gibt, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
E. 5.10 Im Filmbericht weist die Redaktion nach dem gezeigten Beispiel eines falsch-positi- ven Befunds auf die Statistik hin: «Wenn 100 Frauen 10 Jahre lang regelmässig zum Mam- mografie-Screening gehen, erhalten bis zu 100 gesunde Frauen einen falschen Alarm. Noch einschneidender: 5 Frauen werden unnötig behandelt – mit einer Nachbestrahlung, Brusto- peration oder Chemotherapie.» Der Beschwerdeführer macht geltend, die im Filmbericht ein- geblendeten Zahlen seien nicht aktuell und der letzte Satz mit den unnötigen Behandlungen sei absolut haltlos. Quelle der von der Redaktion erwähnten Zahlen war offensichtlich das Dossier des Ärztenetzwerks MediX zur Mammografie. Die journalistischen Sorgfaltspflichten hätten es eigentlich geboten, diese Quelle zu nennen. Allerdings bestätigen auch andere Quellen (Swiss Cancer Screening, Faktenbox des Harding-Zentrums für Risikokompetenz), dass diese Zahlen zumindest in der Tendenz tatsächlich zutreffen.
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E. 5.11 Nach dem Erwähnen der Statistik bemerkt die Moderatorin, vielen Frauen sei nicht bewusst, dass «die Mammografie per se sehr umstritten» sei. Fachärztin Corinne Chmiel be- stätigt dies. Sie verweist einerseits darauf, dass der Aufwand, um wirklich ein Leben zu retten, relativ gross sei, und führt anderseits die damit verbundenen Folgeuntersuchungen sowie die teilweise unnötigen Eingriffe (bis zur Entfernung der Brust) an. Der Beschwerdeführer erach- tet die Einschätzungen der Moderatorin und der Fachärztin als unzutreffend, weil die Mam- mografie weltweit als wichtigste Methode für die Früherkennung anerkannt sei und Empfeh- lungen der zuständigen Behörden bestünden. Hier kann auf die Erwägungen in E. 5.6 ver- wiesen werden.
E. 5.12 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die danach folgende Sequenz, in der die Mo- deratorin die Fachärztin Corinne Chmiel fragt, ob ein durch Mammografie verhinderter Todes- fall denn nicht falsch-positive Befunde rechtfertige. Die Fachärztin antwortet, dies sei typab- hängig. Es sei sowohl «okay», eine Mammografie zu machen, als auch auf eine solche zu verzichten. Sie könne nur auf die Vor- und Nachteile hinweisen, aber letztlich müsse jede Frau für sich entscheiden. Der Beschwerdeführer kritisiert die Aussagen der Ärztin Corinne Chmiel, es sei weder eine Typenfrage noch «okay», wenn Frauen ab 50 von einer Mammo- grafie absehen würden, weil wissenschaftlich erwiesen sei, dass sich bei Zuwarten die Über- lebenschancen der betroffenen Frau verringern. Es bleibt zwar festzuhalten, dass Corinne Chmiel sich in ihrer Antwort noch ausführlicher äussert und darauf hinweist, dass sie als Fach- ärztin betroffene Frauen eingehend über die Vor- und Nachteile einer Mammografie zu bera- ten hat. Der fehlende Hinweis auf die herrschende Meinung, welche eine Mammografie für Frauen ab 50 und Risikogruppen empfiehlt, hat aber diesbezüglich zu einer Beeinträchtigung der Meinungsbildung geführt. Für das Publikum war nicht erkennbar, dass die Aussage der Fachärztin Corinne Chmiel, es sei «okay» auf die Mammografie zu verzichten, umstritten ist.
E. 5.13 Bezüglich des Beitragsteils über die Brustkrebsvorsorge bleibt festzuhalten, dass so- wohl die Vor- als auch die Nachteile der Mammografie Erwähnung finden. Da die Moderatorin die Fachärztin Corinne Chmiel aber verschiedentlich zu Aspekten der Mammografie befragt, kommt den Nachteilen dieser Vorsorgeuntersuchung beträchtliches Gewicht zu. Corinne Chmiel wird zwar korrekt mit ihren Interessenbindungen und ihrer kritischen Haltung zu Vor- sorgeuntersuchungen vorgestellt. Die Redaktion hat es jedoch unterlassen, explizit darauf hinzuweisen, dass die MediX-Leitlinien zu den Vorsorgeuntersuchungen, für welche Corinne Chmiel mitverantwortlich zeichnet und deren Inhalte sie im Filmbericht implizit vertritt, insbe- sondere bei der Mammografie umstritten sind und der herrschenden Meinung widerspricht, da diese die Brustkrebsvorsorge empfiehlt.
E. 5.14 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich den sich mit der Brustkrebsvor- sorge auseinandersetzenden Sendungsteil. Im Rahmen ihrer programmrechtlichen Beurtei- lung hat die UBI aber den Beitrag insgesamt zu prüfen und eine Gesamtwürdigung vorzuneh- men (BGer-Urteile 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.1 und 2C_862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 6.2). Dabei ist festzustellen, dass der grundsätzlich kritische Blick des Beitrags auf Vorsorgeuntersuchungen für das Publikum schon aus der Einleitung erkennbar war (siehe vorne E. 5). Dass Vorsorgeuntersuchungen Nachteile – wie insbesondere falsch-positive Fehlalarme mit damit verbundenen Folgeuntersuchungen und psychischen Belastungen –
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haben können, wurde nicht nur bei der Mammografie erwähnt, sondern noch viel prägnanter bei der Prostatavorsorge, die überwiegend negativ dargestellt wurde. Was die «sehr empfoh- lenen» Vorsorgeuntersuchungen betrifft, hat Fachärztin Corinne Chmiel auf die Frage der Moderatorin lediglich diejenigen Tests genannt, welche aus ihrer Sicht keine Nachteile haben, was dem transparent kritischen Fokus des Beitrags entspricht. Der bei der Darstellung der Mammografie festgestellte Mangel, nämlich der fehlende Hinweis auf die Empfehlung von weltweiten und nationalen Behörden für diese Brustkrebsvorsorge für Frauen ab 50 und Risi- kopatientinnen, war deshalb nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt zu verfälschen. Der Beitrag vermittelte dem Publikum viele sachdienliche Informa- tionen zum Ablauf von Vorsorgeuntersuchungen sowie zu den Vor- und Nachteilen. Interes- sierte hatten zudem die Möglichkeit, in einem Chat Fragen an Expertinnen und Experten zu stellen. Das nachvollziehbare Fazit des Beitrags bestand darin, dass der Entscheid über eine Vorsorgeuntersuchung letztlich die betroffene Person nach einer umfassenden ärztlichen Auf- klärung über die Vor- und Nachteile fällen müsse. Trotz des festgestellten Mangels hat der Beitrag daher bei einer Gesamtwürdigung das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
E. 6 Offensichtlich unbegründet sind die Verweise des Beschwerdeführers auf die Verlet- zung anderer Programmbestimmungen (Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 RTVG). Das Diskriminierungs- verbot von Art. 4 Abs. 1 RTVG, welches eine qualifizierte Ungleichbehandlung voraussetzt, ist alleine durch eine kritische Beleuchtung der Mammografie, die Frauen betrifft, nicht berührt (UBI-Entscheid b. 962 vom 14. Dezember 2023 E. 4.4). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die den Männern vorbehaltene Prostatavorsorge noch viel kritischer beurteilt wurde. Die beanstandeten Aussagen der Fachärztin Corinne Chmiel sind in keiner Weise geeignet, eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG zu bewirken (UBI-Entscheide b. 920/921/922 vom 1. September 2022 E. 6.1f., b. 753/756/757/758/759/ 760 vom 3. November 2017 E. 8.5 sowie b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004 E. 5.1.3). Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, das sich – mit Ausnahme von Wahl- und Abstimmungs- sendungen – auf das gesamte Programm von konzessionierten Veranstaltern bezieht, ist hier schliesslich gar nicht anwendbar.
E. 7 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 1027
Entscheid vom 22. Mai 2025
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF Sendung «Puls» vom 25. November 2024, Beitrag «Vorsor- geuntersuchungen – Welche Checkups machen Sinn?»
Beschwerde vom 31. Januar 2025
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte R (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlt wöchentlich das Gesundheitsmagazin «Puls» aus. Die Sendung vom 25. November 2024 war dem Thema «Vorsorgeuntersuchun- gen – Welche Checkups machen Sinn?» gewidmet. Es ging dabei namentlich um familiäre Risiken, Darmkrebs-, Brustkrebs- und Prostatavorsorge. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 erhob R (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt die Berichterstattung über Brustkrebsvorsorge und Mammografien. Diese ent- halte falsche, irreführende und täuschende Aussagen. Es werde insbesondere durch die Aus- sagen der Fachärztin Corinne Chmiel der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass Mammo- grafien sehr umstritten seien und die Nachteile überwögen. Die Redaktion habe verschwie- gen, dass eine frühzeitige Brustkrebserkennung durch Mammografie die Überlebenschancen der betroffenen Frau erhöhe und zudem auch eine schonendere Behandlung möglich sei. Gravierend sei, dass in der Sendung behauptet werde, Mammografien führten zu unnötigen Brustamputationen. Zahlreiche journalistische Sorgfaltspflichten habe SRF missachtet. Die Sendung verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie weitere programmrechtliche Bestimmungen wie Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 RTVG und auch völkerrechtliche Verpflichtungen. Der Beschwer- deführer beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sendung sowie die Durchführung des Verfahrens von Art. 89 Abs. 1 RTVG mit konkreten Massnahmen. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 6. Januar 2025 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die konkreten Forderungen des Beschwerde- führers im Rahmen eines allfälligen Massnahmenverfahrens gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG. Die beanstandete Sendung habe über die Vor- und Nachteile verschiedener Vorsorgeunter- suchungen informiert. Das treffe auch für die Mammografie zu. Anhand von Einzelfallbeispie- len und konkreten Zahlen aus Studien seien die relevanten Aspekte aufgezeigt worden. Die Darstellung sei in keiner Weise dramatisierend gewesen, sondern sachlich und transparent. In der Sendung sei es nicht darum gegangen, Vorsorgeuntersuchungen wie die Mammografie zu propagieren, sondern die Vor- und Nachteile zu illustrieren. Das Publikum habe sich dazu eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden können und die Redak- tion habe keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, inwieweit andere Bestimmungen durch die Sendung hätten verletzt werden sollen. D. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 27. März 2025, dass die Sendung zwei gravierende Falschaussagen zu Mammografien beinhalte, nämlich dass Mammografien zu unnötigen Brustentfernungen führten und es vertretbar sei, ohne Mammografie die ersten Symptome von Brustkrebs abzuwarten. Der Nutzen von Mammografien werde relativiert, in- dem die Rede von Glück sei, wenn der Krebs frühzeitig entdeckt werde. Die Informationen zur Brustkrebsvorsorge hätten dadurch ein quantitatives und qualitatives Ungleichgewicht
3/10
aufgewiesen. Die angehörte Ärztin Corinne Chmiel sei keine wichtige Stimme bezüglich Mam- mografie. Ihre Aussagen stünden im Widerspruch zu den offiziellen Empfehlungen zahlreicher nationaler und internationaler Gesundheitsorganisationen. E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 10. April 2025, dass die Sen- dungen Falschaussagen enthalte. Sie weist auf entsprechende Studien aus dem Jahr 2024 hin. Es entspreche den Fakten, dass die Mammografie umstritten sei, auch wenn es sich um eine medizinisch sinnvolle Methode handle und sie in vielen Fällen zu empfehlen sei. Im Un- terschied zum Beschwerdeführer, welche die Präventionsmethode vorbehaltlos empfehle, stelle die Sendung die Vor- und Nachteile der Mammografie in den Vordergrund. Dabei seien auch die Präferenzen und Wünsche der Frauen im Rahmen des «Shared Decision Making» von Bedeutung. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenver- fahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sen- dung verletze verschiedene Programmbestimmungen (Art. 4 Abs. 1 - 4 RTVG). Seine Rügen (falsche, irreführende und täuschende Aussagen) betreffen primär das Sachgerechtigkeits- gebot. Soweit er auf die Nichtbeachtung von völkerrechtlichen Verpflichtungen hinweist, bleibt zu erwähnen, dass es sich dabei nicht um direkt anwendbare, konkrete Programmbestim- mungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG handelt. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 5. Zu Beginn des beanstandeten Beitrags wird erwähnt, dass Vorsorgeuntersuchungen einen grossen Nutzen versprächen. Darum gebe es eine ganze Palette von Abklärungen, die
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von Ärztinnen und Ärzten empfohlen würden. Die Nachteile und Risiken solcher Untersuchun- gen würden dabei vergessen. Die Einleitung endet mit folgendem Satz: «Jetzt bei ‘Puls’: Wel- che Vorsorgeuntersuchungen ergeben wann und für wen tatsächlich Sinn?». Im eigentlichen Filmbeitrag berichtet die Moderatorin zuerst über ein Beispiel einer möglichen Vorsorgeunter- suchung aus der eigenen Familie (Aneurysma), wozu sich auch eine Spezialistin für Gefäs- serkrankungen äussert. Danach begleitet die Redaktion einen Mann zu einer Darmspiege- lung. Der Darmspezialist erklärt das Vorgehen und die Vorteile. Die Alternative, ein «Blut-im- Stuhl-Test», wird von einem Hausarzt empfohlen. Parallel dazu führt die Redaktion Zahlen zur Darmkrebsvorsorge an. Im Folgenden spricht die Moderatorin mit der Ärztin Corinne Chmiel, die «eine wichtige Stimme» sei, wenn es um Vorsorgeuntersuchungen gehe. Es wer- den zwei Frauen mit der Diagnose Brustkrebs nach Mammografie gezeigt; bei einer der bei- den wurde ein bösartiger Tumor frühzeitig entdeckt. Bei der Mammografie sei aber nicht ein- deutig, ob der Nutzen die Nachteile überwiege. Sie könne auch einen falschen Alarm auslö- sen. Es werden die andere Frau als Beispiel gezeigt sowie Statistiken erwähnt, und die Ärztin Corinne Chmiel gibt ihre Einschätzung ab. Im Zusammenhang mit der Prostatakrebsvorsorge stehen anschliessend die Übertherapie im Zentrum und die Diagnose einer Erkrankung, die sich ohne Untersuchung nie bemerkbar gemacht und keine Beschwerden verursacht hätte. Im Abschnitt «Puls Kompakt» widmet sich die Redaktion noch vier nachgefragten Vorsorge- untersuchungen im Zusammenhang mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Gebärmutterhals- krebs, Grünem Star und schwarzem Hautkrebs. Zum Abschluss befragt die Moderatorin er- neut die Ärztin Corinne Chmiel, wie sie mit den ganz unterschiedlichen Patientinnen und Pa- tienten umgehe, bevor sie ihr eigenes Fazit abgibt und dabei festhält, es müsse jede und jeder selbst entscheiden, welche Voruntersuchungen er machen wolle. Ein Richtig oder Falsch gebe es nicht, klare Empfehlungen hingegen schon. Wichtig sei, die unterschiedlichen Fak- toren zu beachten, die man beeinflussen könne, um gesund zu bleiben. 5.1 Aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebots an- wendbar. Zu berücksichtigen ist, dass die Redaktion, wie schon aus der Einleitung hervor- geht, insbesondere auch Nachteile gängiger Vorsorgeuntersuchungen thematisieren wollte. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich die Sendungsteile zur Brustkrebsvor- sorge bzw. zur Mammografie. Diese enthielten mehrere falsche sowie andere meinungsver- fälschende Aussagen und hätten dem Publikum den Eindruck vermittelt, dass die Nachteile dieser Vorsorgeuntersuchung überwögen. 5.3 Konkret beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich Corinne Chmiel im Beitrag so ausführlich zur Brustkrebsvorsorge habe äussern können. Sie sei keine «wichtige Stimme» oder Expertin in der Schweiz auf diesem Gebiet und gebe unreflektiert die Meinung des Ver- eins «MediX schweiz» wieder. Es sei unerklärlich, warum kein Vertreter der herrschenden Meinung (z.B. von der Krebsliga Schweiz, des Bundesamts für Gesundheit oder von swiss cancer screening) zu Wort gekommen sei. 5.4 Der Rüge des Beschwerdeführers gilt es entgegenzuhalten, dass Veranstalter bei der Auswahl von Gesprächspartnern bzw. Sachverständigen aufgrund der Programmautono- mie grundsätzlich frei sind (UBI-Entscheid b. 869 vom 28. Januar 2021 E. 5.7). Relevante
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Informationen zur angehörten Person – wie der berufliche Hintergrund, die Funktion und all- fällige Interessenbindungen – sollten dabei aber transparent gemacht werden, so dass das Publikum die Aussagen der betreffenden Person korrekt einordnen kann. Die Redaktion hat im beanstandeten Beitrag Corinne Chmiel korrekt mit ihrer Berufsbezeichnung und ihren Funktionen vorgestellt: «Corinne Chmiel ist Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Sie ist im wissenschaftlichen Komitee von EviPrev, dem Programm für evidenzbasierte Prävention in der medizinischen Grundversorgung. Und sie ist verantwortlich für die stark auf Evidenz basierenden Leitlinien des Ärztenetzwerks MediX.» Sie wird von der Redaktion als «wichtige Stimme» vorgestellt, allerdings was Sinn und Zweck von Vorsorgeuntersuchungen im Allge- meinen und nicht der Brustkrebsvorsorge im Speziellen betrifft. Schon vor ihrer Intervention erwähnt die Redaktion ihre kritische Haltung zu vielen Vorsorgeuntersuchungen («Sie sagt, viele Vorsorgeuntersuchungen haben auch Nachteile.»). Ihre Aussagen sind klar als Meinung einer Fachärztin und Spezialistin generell für Vorsorgeuntersuchungen erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Soweit für die freie Meinungsbildung des Publikums erforderlich, ist es Auf- gabe der Redaktion, den Argumenten der Expertin bzw. des Experten andere Ansichten ge- genüberzustellen (UBI-Entscheid b. 598 vom 19. Juni 2009 E. 5.2), was im Folgenden noch zu prüfen ist. 5.5 Ebenfalls moniert der Beschwerdeführer, dass die Checkup-Leitlinien von MediX als «stark auf Evidenz» basierend dargestellt würden. Er führt dazu an, dass diese von lediglich zwei Autoren verfasst worden seien, die keine Spezialisten auf dem Gebiet der Brustkrebs- vorsorge bzw. der Mammografie seien. Da der Beschwerdeführer jedoch keine eigentlichen Belege anführt, dass die Leitlinien deshalb wissenschaftlich fehlerhaft sind, ist diese Rüge, welche zudem einen Nebenpunkt betrifft, nicht weiter zu verfolgen. 5.6 Auf eine Frage der Moderatorin nach den «sehr empfohlenen» Tests für Personen, die kein genetisches Risiko oder keine familiären Vorgeschichten haben, antwortet die Fach- ärztin und Titularprofessorin der Universität Zürich, Corinne Chmiel, wie folgt: «Um es einfach zu halten: eine Überprüfung der Impfungen, Langzeitzucker, Blutdruck, einmaliges Choleste- rin, Augendruck, Gebärmutterhalskrebstests und Darmkrebsvorsorge ab 50. Alle anderen Tests haben gewisse umstrittene Faktoren. Dort muss man wirklich darüber diskutieren, was Ihre Präferenzen und Wünsche sind. Das müssen Sie für sich selbst entscheiden.» Der Be- schwerdeführer rügt, dass diese Aufzählung nicht die herrschende Meinung widerspiegle. Es bleibe unerwähnt, dass national und international die Mammografie für Frauen ab 50 von anerkannten Instanzen empfohlen werde. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO), das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Krebsliga Schweiz bzw. Swiss Cancer Screening entsprechende Empfehlungen veröffentlicht haben, dabei aber in der Regel auch die Nachteile (Überdiagnose, Übertherapie) erwähnen. Für die Meinungsbildung des Publikums wäre es förderlich gewesen, wenn die Moderatorin auf diese herrschende Meinung bei der Mammografie hingewiesen hätte, insbesondere auch weil die Redaktion zu einem späteren Zeitpunkt in einem Off-Kommentar ausführt, es sei bei der Mammografie nicht eindeutig, ob der Nutzen die Nachteile überwiege.
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5.7 Unbegründet ist dagegen die Kritik des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Darstellung der Frau (N), bei welcher dank einer Mammografie ein bösartiger Tumor früh- zeitig entdeckt und entfernt werden konnte. Er moniert konkret, es werde der Eindruck ver- mittelt, Mammografien seien «Glück». Damit nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf eine Frage der Redaktion, ob Frau N Glück gehabt habe, dass man den Brustkrebs so früh gefun- den habe. Die sie behandelnde Chefärztin Gynäkologie, Margaret Hüsler, antwortet, dass ihre Patientin wohl Glück hatte, dass man den Tumor in einem frühen Stadium entdeckt habe. Die Mammografie diene aber gerade einer Früherkennung von Befunden. In einer weiteren Stel- lungnahme weist die Gynäkologin auf zusätzliche Vorteile der Mammografie zur einfacheren Behandlung von Brustkrebs hin. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers wird die Mam- mografie in diesem Beitragsteil als wichtig und nützlich im Zusammenhang mit der Brust- krebsvorsorge dargestellt. 5.8 In den nachfolgenden Sequenzen führt die Redaktion aus, wie eine Mammografie funktioniert und was sie kann («Krebs zwar nicht verhindern, aber ihn früh erkennen»). Zu- sätzlich erläutert eine Radiologin, wie die Auswertung erfolgt. Parallel dazu werden u.a. Bilder einer Mammografie gezeigt. Der Beschwerdeführer erachtet diese Bilder mit den im Mammo- grafie-Gerät zusammengepressten Brüsten als irreführend, weil sie aufgrund von fehlenden Hintergrundinformationen suggerierten, Mammografien seien äusserst schmerzhaft. Auch diese Rüge ist jedoch unbegründet. Einerseits zeigt die Frau, die sich untersuchen lässt, keine erkennbaren Regungen. Anderseits bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass eine Mammografie in der Praxis effektiv so abläuft. 5.9 Auch die nächsten Sequenzen, in denen eine Frau (B) einen positiven Befund durch die Mammografie erhalten hatte, welcher erst durch die zwei Wochen später erfolgte Biopsie berichtigt wurde, bezeichnet der Beschwerdeführer als meinungsverfälschend. Mit unnötigen journalistischen Übertreibungen, ein «falscher Alarm» löse enormen Stress aus, werde ein stark negatives Bild von der Mammografie gezeichnet. Es besteht allerdings kein Anlass, an den Aussagen der betroffenen Frau im Beitrag zu zweifeln. Ein auffälliger Befund bei einer Mammografie oder anderen Vorsorgeuntersuchungen dürfte bei Betroffenen unweigerlich ei- nen beträchtlichen Stress auslösen. Dass es solche Konstellationen im Zusammenhang mit der Auswertung von Mammografien gibt, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. 5.10 Im Filmbericht weist die Redaktion nach dem gezeigten Beispiel eines falsch-positi- ven Befunds auf die Statistik hin: «Wenn 100 Frauen 10 Jahre lang regelmässig zum Mam- mografie-Screening gehen, erhalten bis zu 100 gesunde Frauen einen falschen Alarm. Noch einschneidender: 5 Frauen werden unnötig behandelt – mit einer Nachbestrahlung, Brusto- peration oder Chemotherapie.» Der Beschwerdeführer macht geltend, die im Filmbericht ein- geblendeten Zahlen seien nicht aktuell und der letzte Satz mit den unnötigen Behandlungen sei absolut haltlos. Quelle der von der Redaktion erwähnten Zahlen war offensichtlich das Dossier des Ärztenetzwerks MediX zur Mammografie. Die journalistischen Sorgfaltspflichten hätten es eigentlich geboten, diese Quelle zu nennen. Allerdings bestätigen auch andere Quellen (Swiss Cancer Screening, Faktenbox des Harding-Zentrums für Risikokompetenz), dass diese Zahlen zumindest in der Tendenz tatsächlich zutreffen.
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5.11 Nach dem Erwähnen der Statistik bemerkt die Moderatorin, vielen Frauen sei nicht bewusst, dass «die Mammografie per se sehr umstritten» sei. Fachärztin Corinne Chmiel be- stätigt dies. Sie verweist einerseits darauf, dass der Aufwand, um wirklich ein Leben zu retten, relativ gross sei, und führt anderseits die damit verbundenen Folgeuntersuchungen sowie die teilweise unnötigen Eingriffe (bis zur Entfernung der Brust) an. Der Beschwerdeführer erach- tet die Einschätzungen der Moderatorin und der Fachärztin als unzutreffend, weil die Mam- mografie weltweit als wichtigste Methode für die Früherkennung anerkannt sei und Empfeh- lungen der zuständigen Behörden bestünden. Hier kann auf die Erwägungen in E. 5.6 ver- wiesen werden. 5.12 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die danach folgende Sequenz, in der die Mo- deratorin die Fachärztin Corinne Chmiel fragt, ob ein durch Mammografie verhinderter Todes- fall denn nicht falsch-positive Befunde rechtfertige. Die Fachärztin antwortet, dies sei typab- hängig. Es sei sowohl «okay», eine Mammografie zu machen, als auch auf eine solche zu verzichten. Sie könne nur auf die Vor- und Nachteile hinweisen, aber letztlich müsse jede Frau für sich entscheiden. Der Beschwerdeführer kritisiert die Aussagen der Ärztin Corinne Chmiel, es sei weder eine Typenfrage noch «okay», wenn Frauen ab 50 von einer Mammo- grafie absehen würden, weil wissenschaftlich erwiesen sei, dass sich bei Zuwarten die Über- lebenschancen der betroffenen Frau verringern. Es bleibt zwar festzuhalten, dass Corinne Chmiel sich in ihrer Antwort noch ausführlicher äussert und darauf hinweist, dass sie als Fach- ärztin betroffene Frauen eingehend über die Vor- und Nachteile einer Mammografie zu bera- ten hat. Der fehlende Hinweis auf die herrschende Meinung, welche eine Mammografie für Frauen ab 50 und Risikogruppen empfiehlt, hat aber diesbezüglich zu einer Beeinträchtigung der Meinungsbildung geführt. Für das Publikum war nicht erkennbar, dass die Aussage der Fachärztin Corinne Chmiel, es sei «okay» auf die Mammografie zu verzichten, umstritten ist. 5.13 Bezüglich des Beitragsteils über die Brustkrebsvorsorge bleibt festzuhalten, dass so- wohl die Vor- als auch die Nachteile der Mammografie Erwähnung finden. Da die Moderatorin die Fachärztin Corinne Chmiel aber verschiedentlich zu Aspekten der Mammografie befragt, kommt den Nachteilen dieser Vorsorgeuntersuchung beträchtliches Gewicht zu. Corinne Chmiel wird zwar korrekt mit ihren Interessenbindungen und ihrer kritischen Haltung zu Vor- sorgeuntersuchungen vorgestellt. Die Redaktion hat es jedoch unterlassen, explizit darauf hinzuweisen, dass die MediX-Leitlinien zu den Vorsorgeuntersuchungen, für welche Corinne Chmiel mitverantwortlich zeichnet und deren Inhalte sie im Filmbericht implizit vertritt, insbe- sondere bei der Mammografie umstritten sind und der herrschenden Meinung widerspricht, da diese die Brustkrebsvorsorge empfiehlt. 5.14 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich den sich mit der Brustkrebsvor- sorge auseinandersetzenden Sendungsteil. Im Rahmen ihrer programmrechtlichen Beurtei- lung hat die UBI aber den Beitrag insgesamt zu prüfen und eine Gesamtwürdigung vorzuneh- men (BGer-Urteile 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.1 und 2C_862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 6.2). Dabei ist festzustellen, dass der grundsätzlich kritische Blick des Beitrags auf Vorsorgeuntersuchungen für das Publikum schon aus der Einleitung erkennbar war (siehe vorne E. 5). Dass Vorsorgeuntersuchungen Nachteile – wie insbesondere falsch-positive Fehlalarme mit damit verbundenen Folgeuntersuchungen und psychischen Belastungen –
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haben können, wurde nicht nur bei der Mammografie erwähnt, sondern noch viel prägnanter bei der Prostatavorsorge, die überwiegend negativ dargestellt wurde. Was die «sehr empfoh- lenen» Vorsorgeuntersuchungen betrifft, hat Fachärztin Corinne Chmiel auf die Frage der Moderatorin lediglich diejenigen Tests genannt, welche aus ihrer Sicht keine Nachteile haben, was dem transparent kritischen Fokus des Beitrags entspricht. Der bei der Darstellung der Mammografie festgestellte Mangel, nämlich der fehlende Hinweis auf die Empfehlung von weltweiten und nationalen Behörden für diese Brustkrebsvorsorge für Frauen ab 50 und Risi- kopatientinnen, war deshalb nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt zu verfälschen. Der Beitrag vermittelte dem Publikum viele sachdienliche Informa- tionen zum Ablauf von Vorsorgeuntersuchungen sowie zu den Vor- und Nachteilen. Interes- sierte hatten zudem die Möglichkeit, in einem Chat Fragen an Expertinnen und Experten zu stellen. Das nachvollziehbare Fazit des Beitrags bestand darin, dass der Entscheid über eine Vorsorgeuntersuchung letztlich die betroffene Person nach einer umfassenden ärztlichen Auf- klärung über die Vor- und Nachteile fällen müsse. Trotz des festgestellten Mangels hat der Beitrag daher bei einer Gesamtwürdigung das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. 6. Offensichtlich unbegründet sind die Verweise des Beschwerdeführers auf die Verlet- zung anderer Programmbestimmungen (Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 RTVG). Das Diskriminierungs- verbot von Art. 4 Abs. 1 RTVG, welches eine qualifizierte Ungleichbehandlung voraussetzt, ist alleine durch eine kritische Beleuchtung der Mammografie, die Frauen betrifft, nicht berührt (UBI-Entscheid b. 962 vom 14. Dezember 2023 E. 4.4). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die den Männern vorbehaltene Prostatavorsorge noch viel kritischer beurteilt wurde. Die beanstandeten Aussagen der Fachärztin Corinne Chmiel sind in keiner Weise geeignet, eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG zu bewirken (UBI-Entscheide b. 920/921/922 vom 1. September 2022 E. 6.1f., b. 753/756/757/758/759/ 760 vom 3. November 2017 E. 8.5 sowie b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004 E. 5.1.3). Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, das sich – mit Ausnahme von Wahl- und Abstimmungs- sendungen – auf das gesamte Programm von konzessionierten Veranstaltern bezieht, ist hier schliesslich gar nicht anwendbar. 7. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 26. September 2025