opencaselaw.ch

b.1015

SRF, Online-Artikel "Krieg im Nahen Osten – Raketenangriff auf Fussballplatz: Darum droht eine Eskalation" vom 28.07.2024

Ubi · 2025-04-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 28. Juli 2024 den Online- Artikel «Krieg im Nahen Osten – Raketenangriff auf Fussballplatz: Darum droht eine Eskala- tion». Was genau passierte und mit welchen Folgen, wird im Beitrag in verschiedenen Ab- schnitten zusammengefasst. Dem Artikel angehängt sind ein Video mit einem «Tagesschau»- Beitrag vom 27. Juli 2024, zwei Fotos von Nachrichtenagenturen, ein Kartenausschnitt sowie die Einschätzungen von SRF-Korrespondenten und einer israelischen Militärexpertin. B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 erhob T (Beschwerdeführer) gegen den Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht geltend, die Publikation verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Im Einzelnen rügt er eine einseitige Wiedergabe von Aussagen der Kriegsparteien zu Gunsten der Position Israels, das Verschweigen einer anderen These zur Urheberschaft, eine Falschaussage zur drusischen Bevölkerung, den Beizug der nicht unabhängigen Expertin Sarit Zehavi sowie völkerrechts- widrige Aussagen zum Ort des Raketenangriffs. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 12. September 2024 sowie die Unterschriften von 23 Per- sonen bei, welche seine Beschwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei der Bericht der Om- budsstelle. Der Online-Artikel sei sorgfältig formuliert, unbestätigte oder unüberprüfbare In- formationen würden ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Fakten seien korrekt vermittelt worden, Meinungen als solche erkennbar gewesen. Die Bezeichnung von Sarit Zehavi als «israelische Expertin» sei nicht irreführend. Der Umstand, dass die Drusen im angehängten «Tagesschau»-Beitrag als «israeltreu» bezeichnet werden, sei tatsächlich falsch. Es handle sich diesbezüglich aber um einen Fehler in einem Nebenpunkt, der den Gesamteindruck nicht beeinträchtigt habe. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. D. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 12. Dezember 2024, dass das Sachgerechtigkeitsgebot auch durch das Verschweigen wesentlicher Umstände verletzt wer- den könne. Im Artikel sei eine zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannte andere These zur Urheberschaft verschwiegen worden. Die Bezeichnung «Expertin» für Sarit Zehavi vermittle dem Publikum der Eindruck von Neutralität und erhöhter Objektivität. Die Falschaussage im «Tagesschau»-Beitrag zu den Drusen sei im Gesamtkontext relevant. Auch die Bezeichnung des betroffenen Gebiets sei nicht korrekt. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 17. Januar 2025 darauf hin, dass die Faktenlage in Kriegssituationen oft sehr unsicher sei. Daher habe SRF die Quellen im Artikel offengelegt und festgehalten, was bekannt sei und was nicht. Zum Zeitpunkt der Ver- öffentlichung habe es keine Anhaltspunkte für die These einer israelischen Abwehrrakete als

3/7

Ursache gegeben. SRF habe sich dabei auf die Meldungen der Nachrichtenagentur SDA ge- stützt. Die Verortung von Sarit Zehavi sowie die geographische und territoriale Zuordnung des betroffenen Gebiets seien korrekt erfolgt. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

4/7

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Online-Artikel. Der «Tagesschau»-Beitrag vom 27. Juli 2024 zum gleichen Ereignis wurde nicht separat bei der Ombudsstelle beanstandet, bildet aber Teil der Anhänge zur beanstan- deten Publikation.

E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

E. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.

E. 5 Die Einleitung des beanstandeten Artikels lautet wie folgt: «Ein Raketenangriff auf den von Israel besetzten Golanhöhen mit zwölf Toten droht Israel und die libanesische Schi- itenmiliz Hisbollah an den Rand eines offenen Kriegs zu bringen. Was genau passiert ist – die Übersicht». Der eigentliche Text ist in sechs Abschnitte unterteilt, die jeweils mit einem

5/7

Satz in Fettschrift beginnen: «Verheerender Raketenangriff auf Fussballplatz», «Israels Ge- genreaktion», «Hisbollah dementiert Angriff», «Neue Eskalationsgefahr», «Israel droht mit weiterer Vergeltung» und «Reaktionen auf den Angriff». Zusätzlich enthält der Artikel noch eine Einschätzung der SRF-Korrespondenten zu den möglichen Folgen («Kritischer Punkt ist erreicht»), Aussagen einer Militärexpertin («Expertin hält Fehlschuss für möglich») sowie ei- nen Link zu anderen SRF-Inhalten über den Krieg im Nahen Osten. Dem Artikel angehängt sind schliesslich der Beitrag «Tote nach Raketeneinschlag auf Golanhöhen» der Nachrich- tensendung «Tagesschau» des Fernsehens SRF vom 27. Juli 2024, zwei Fotos vom Tatort von Nachrichtenagenturen sowie eine Landkarte mit dem betroffenen Gebiet.

E. 5.1 Aufgrund des Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf den bean- standeten Artikel anwendbar. Der darin integrierte «Tagesschau»-Beitrag stellt im Sinne der Rechtsprechung eine weiterführende Information dar. Im Artikel ging es um die Darstellung des gravierenden Vorfalls und der Folgen für den Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah.

E. 5.2 In zwei Abschnitten informiert SRF über den Raketenangriff, beim welchem «min- destens zwölf Menschen im Alter von 10 bis 20 Jahren» getötet worden seien. Hinsichtlich der Verantwortung weist die Redaktion zuerst auf die Stellungnahme Israels hin, wonach das Geschoss von einer iranischen Rakete eines bestimmten Typs stamme, welche nur die His- bollah verwende. Aus einem anderen Abschnitt geht hervor, dass die Hisbollah kategorisch dementiere, für den Angriff verantwortlich zu sein. Die Korrespondenten erachten dies aber – wie der israelische Armeesprecher – als wenig glaubhaft. Die unterschiedlichen Sichtweisen kamen damit transparent zum Ausdruck (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG).

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass ein Hinweis auf die zum Zeit- punkt der Veröffentlichung des Artikels bestehende These insbesondere libanesischer Me- dien, wonach eine fehlgeleitete Iron-Dome-Luftabwehrrakete Israels für den Einschlag ver- antwortlich sei, die Darstellung vervollständigt hätte. Diese These ist aber nicht derart we- sentlich, dass SRF zwingend über sie hätte berichten müssen. Das gilt umso mehr, als in Fettschrift anfangs eines Abschnitts zu lesen ist, dass die Hisbollah einen Angriff dementiert. Der Standpunkt der libanesischen Schiitenmiliz geht damit aus dem Artikel unmissverständ- lich hervor. Die Redaktion stützte sich in ihrer Publikation zudem in transparenter Weise auf die umfangreiche Meldung der Nachrichtenagentur Keystone-SDA, in welcher die erwähnte These keine Erwähnung fand.

E. 5.4 Nicht notwendig für eine freie Meinungsbildung der Leserschaft war sodann ein Hin- weis auf den Dienstgrad der im Artikel zitierten Expertin, wie vom Beschwerdeführer verlangt. Sarit Zehavi wurde als «israelische Militärexpertin» vorgestellt. Damit machte die Redaktion deutlich, dass es sich bei ihr nicht um eine unabhängige Expertin handelte.

E. 5.5 Wie die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, ist die Aussage im angehängten «Ta- gesschau»-Beitrag, wonach die vom Raketenangriff betroffene drusische Bevölkerung in der Regel israeltreu sei, unzutreffend. Diese falsche Information betrifft jedoch im Rahmen des ganzen Online-Artikels, in welchem die verheerenden Auswirkungen des Raketenangriffs, die unterschiedlichen Sichtweisen zur Verantwortlichkeit sowie eine mögliche Eskalation des Konflikts im Zentrum standen, einen Nebenpunkt.

6/7

E. 5.6 Die vom Beschwerdeführer ebenfalls monierte Bezeichnung «im Norden Israels» verwendete der Moderator in der Anmoderation zum «Tagesschau»-Beitrag. Sie mag zwar missverständlich sein, war aber offensichtlich geografisch gemeint. Noch in derselben Anmo- deration erwähnte der Moderator nämlich zu einer eingeblendeten Karte, dass der Raketen- einschlag in Madschdal Schams erfolgte, in den von Israel besetzten Golanhöhen. Diese kor- rekte Zuordnung der betroffenen Örtlichkeit erfolgte im Online-Artikel sogar mehrere Male.

E. 5.7 Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist der Gesamteindruck. Dies- bezüglich kann festgehalten werden, dass der Beitrag zwar Mängel aufweist, weil im Artikel nicht auf die bestehende These einer fehlgeleiteten israelischen Abwehrrakete hingewiesen wurde und der angehängte «Tagesschau»-Beitrag eine falsche Information zur betroffenen drusischen Bevölkerung enthielt. Diese betrafen aber Nebenpunkte und waren nicht geeignet, den Gesamteindruck in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen. Aufgrund der transparenten Gestaltung und der korrekten Vermittlung der wesentlichen themenrelevanten Informationen konnte sich die Leserschaft zum beanstandeten Artikel eine eigene Meinung bilden. Dass der Sichtweise Israels mehr Gewicht als derjenigen der Hisbollah eingeräumt wurde, war ange- sichts der vorhandenen Informationen und der Einschätzungen der Korrespondenten nicht zu beanstanden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 345).

E. 6 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

7/7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

1/7

________________________

b. 1015

Entscheid vom 3. April 2025

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),

Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF Online-Artikel «Krieg im Nahen Osten – Raketenangriff auf Fussballplatz: Darum droht eine Eskalation» vom 28. Juli 2024

Beschwerde vom 9. Oktober 2024

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte T (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

2/7

Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 28. Juli 2024 den Online- Artikel «Krieg im Nahen Osten – Raketenangriff auf Fussballplatz: Darum droht eine Eskala- tion». Was genau passierte und mit welchen Folgen, wird im Beitrag in verschiedenen Ab- schnitten zusammengefasst. Dem Artikel angehängt sind ein Video mit einem «Tagesschau»- Beitrag vom 27. Juli 2024, zwei Fotos von Nachrichtenagenturen, ein Kartenausschnitt sowie die Einschätzungen von SRF-Korrespondenten und einer israelischen Militärexpertin. B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 erhob T (Beschwerdeführer) gegen den Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht geltend, die Publikation verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Im Einzelnen rügt er eine einseitige Wiedergabe von Aussagen der Kriegsparteien zu Gunsten der Position Israels, das Verschweigen einer anderen These zur Urheberschaft, eine Falschaussage zur drusischen Bevölkerung, den Beizug der nicht unabhängigen Expertin Sarit Zehavi sowie völkerrechts- widrige Aussagen zum Ort des Raketenangriffs. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 12. September 2024 sowie die Unterschriften von 23 Per- sonen bei, welche seine Beschwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei der Bericht der Om- budsstelle. Der Online-Artikel sei sorgfältig formuliert, unbestätigte oder unüberprüfbare In- formationen würden ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Fakten seien korrekt vermittelt worden, Meinungen als solche erkennbar gewesen. Die Bezeichnung von Sarit Zehavi als «israelische Expertin» sei nicht irreführend. Der Umstand, dass die Drusen im angehängten «Tagesschau»-Beitrag als «israeltreu» bezeichnet werden, sei tatsächlich falsch. Es handle sich diesbezüglich aber um einen Fehler in einem Nebenpunkt, der den Gesamteindruck nicht beeinträchtigt habe. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. D. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 12. Dezember 2024, dass das Sachgerechtigkeitsgebot auch durch das Verschweigen wesentlicher Umstände verletzt wer- den könne. Im Artikel sei eine zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannte andere These zur Urheberschaft verschwiegen worden. Die Bezeichnung «Expertin» für Sarit Zehavi vermittle dem Publikum der Eindruck von Neutralität und erhöhter Objektivität. Die Falschaussage im «Tagesschau»-Beitrag zu den Drusen sei im Gesamtkontext relevant. Auch die Bezeichnung des betroffenen Gebiets sei nicht korrekt. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 17. Januar 2025 darauf hin, dass die Faktenlage in Kriegssituationen oft sehr unsicher sei. Daher habe SRF die Quellen im Artikel offengelegt und festgehalten, was bekannt sei und was nicht. Zum Zeitpunkt der Ver- öffentlichung habe es keine Anhaltspunkte für die These einer israelischen Abwehrrakete als

3/7

Ursache gegeben. SRF habe sich dabei auf die Meldungen der Nachrichtenagentur SDA ge- stützt. Die Verortung von Sarit Zehavi sowie die geographische und territoriale Zuordnung des betroffenen Gebiets seien korrekt erfolgt. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

4/7

Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Online-Artikel. Der «Tagesschau»-Beitrag vom 27. Juli 2024 zum gleichen Ereignis wurde nicht separat bei der Ombudsstelle beanstandet, bildet aber Teil der Anhänge zur beanstan- deten Publikation. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab. 5. Die Einleitung des beanstandeten Artikels lautet wie folgt: «Ein Raketenangriff auf den von Israel besetzten Golanhöhen mit zwölf Toten droht Israel und die libanesische Schi- itenmiliz Hisbollah an den Rand eines offenen Kriegs zu bringen. Was genau passiert ist – die Übersicht». Der eigentliche Text ist in sechs Abschnitte unterteilt, die jeweils mit einem

5/7

Satz in Fettschrift beginnen: «Verheerender Raketenangriff auf Fussballplatz», «Israels Ge- genreaktion», «Hisbollah dementiert Angriff», «Neue Eskalationsgefahr», «Israel droht mit weiterer Vergeltung» und «Reaktionen auf den Angriff». Zusätzlich enthält der Artikel noch eine Einschätzung der SRF-Korrespondenten zu den möglichen Folgen («Kritischer Punkt ist erreicht»), Aussagen einer Militärexpertin («Expertin hält Fehlschuss für möglich») sowie ei- nen Link zu anderen SRF-Inhalten über den Krieg im Nahen Osten. Dem Artikel angehängt sind schliesslich der Beitrag «Tote nach Raketeneinschlag auf Golanhöhen» der Nachrich- tensendung «Tagesschau» des Fernsehens SRF vom 27. Juli 2024, zwei Fotos vom Tatort von Nachrichtenagenturen sowie eine Landkarte mit dem betroffenen Gebiet. 5.1 Aufgrund des Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf den bean- standeten Artikel anwendbar. Der darin integrierte «Tagesschau»-Beitrag stellt im Sinne der Rechtsprechung eine weiterführende Information dar. Im Artikel ging es um die Darstellung des gravierenden Vorfalls und der Folgen für den Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah. 5.2 In zwei Abschnitten informiert SRF über den Raketenangriff, beim welchem «min- destens zwölf Menschen im Alter von 10 bis 20 Jahren» getötet worden seien. Hinsichtlich der Verantwortung weist die Redaktion zuerst auf die Stellungnahme Israels hin, wonach das Geschoss von einer iranischen Rakete eines bestimmten Typs stamme, welche nur die His- bollah verwende. Aus einem anderen Abschnitt geht hervor, dass die Hisbollah kategorisch dementiere, für den Angriff verantwortlich zu sein. Die Korrespondenten erachten dies aber – wie der israelische Armeesprecher – als wenig glaubhaft. Die unterschiedlichen Sichtweisen kamen damit transparent zum Ausdruck (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). 5.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass ein Hinweis auf die zum Zeit- punkt der Veröffentlichung des Artikels bestehende These insbesondere libanesischer Me- dien, wonach eine fehlgeleitete Iron-Dome-Luftabwehrrakete Israels für den Einschlag ver- antwortlich sei, die Darstellung vervollständigt hätte. Diese These ist aber nicht derart we- sentlich, dass SRF zwingend über sie hätte berichten müssen. Das gilt umso mehr, als in Fettschrift anfangs eines Abschnitts zu lesen ist, dass die Hisbollah einen Angriff dementiert. Der Standpunkt der libanesischen Schiitenmiliz geht damit aus dem Artikel unmissverständ- lich hervor. Die Redaktion stützte sich in ihrer Publikation zudem in transparenter Weise auf die umfangreiche Meldung der Nachrichtenagentur Keystone-SDA, in welcher die erwähnte These keine Erwähnung fand. 5.4 Nicht notwendig für eine freie Meinungsbildung der Leserschaft war sodann ein Hin- weis auf den Dienstgrad der im Artikel zitierten Expertin, wie vom Beschwerdeführer verlangt. Sarit Zehavi wurde als «israelische Militärexpertin» vorgestellt. Damit machte die Redaktion deutlich, dass es sich bei ihr nicht um eine unabhängige Expertin handelte. 5.5 Wie die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, ist die Aussage im angehängten «Ta- gesschau»-Beitrag, wonach die vom Raketenangriff betroffene drusische Bevölkerung in der Regel israeltreu sei, unzutreffend. Diese falsche Information betrifft jedoch im Rahmen des ganzen Online-Artikels, in welchem die verheerenden Auswirkungen des Raketenangriffs, die unterschiedlichen Sichtweisen zur Verantwortlichkeit sowie eine mögliche Eskalation des Konflikts im Zentrum standen, einen Nebenpunkt.

6/7

5.6 Die vom Beschwerdeführer ebenfalls monierte Bezeichnung «im Norden Israels» verwendete der Moderator in der Anmoderation zum «Tagesschau»-Beitrag. Sie mag zwar missverständlich sein, war aber offensichtlich geografisch gemeint. Noch in derselben Anmo- deration erwähnte der Moderator nämlich zu einer eingeblendeten Karte, dass der Raketen- einschlag in Madschdal Schams erfolgte, in den von Israel besetzten Golanhöhen. Diese kor- rekte Zuordnung der betroffenen Örtlichkeit erfolgte im Online-Artikel sogar mehrere Male. 5.7 Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist der Gesamteindruck. Dies- bezüglich kann festgehalten werden, dass der Beitrag zwar Mängel aufweist, weil im Artikel nicht auf die bestehende These einer fehlgeleiteten israelischen Abwehrrakete hingewiesen wurde und der angehängte «Tagesschau»-Beitrag eine falsche Information zur betroffenen drusischen Bevölkerung enthielt. Diese betrafen aber Nebenpunkte und waren nicht geeignet, den Gesamteindruck in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen. Aufgrund der transparenten Gestaltung und der korrekten Vermittlung der wesentlichen themenrelevanten Informationen konnte sich die Leserschaft zum beanstandeten Artikel eine eigene Meinung bilden. Dass der Sichtweise Israels mehr Gewicht als derjenigen der Hisbollah eingeräumt wurde, war ange- sichts der vorhandenen Informationen und der Einschätzungen der Korrespondenten nicht zu beanstanden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 345). 6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

7/7

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 15. Juli 2025