Sachverhalt
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte im Rahmen des Fernsehmagazins «Rundschau» zwei Beiträge über den Fall einer Prügelattacke von vier Männern gegen eine Frau in Schaffhausen und die damit verbundenen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden aus. Im ersten Beitrag der Sendung vom 22. Mai 2024 (Dauer: 23:39 Minuten) standen die Ermittlungen der Schaffhauser Behörden im Fokus, wobei sich dazu ein Strafrechtsexperte kritisch äusserte. Die Reaktionen auf diesen ersten Beitrag standen im Zentrum des zweiten Beitrags in der Sendung vom 29. Mai 2024 (Dauer: 12:39 Minuten), auf welchen noch ein Gespräch mit einer Expertin für geschlechterspezifische Gewalt folgte (Dauer: 3:32 Minuten). B. Mit Eingabe vom 16. September 2024 erhob der Kanton Schaffhausen (Beschwer- deführer) Beschwerde gegen die beiden Beiträge bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es sei festzustellen, dass die beiden Beiträge das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), die Menschenwürde gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG sowie die programmrechtlichen Bestimmungen insgesamt verletzt haben, und es sei das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchzuführen. Durch das Verschweigen wesentlicher Umstände und Infor- mationen, das Inszenieren einer Geschichte, die einseitige und unvollständige Präsentation der Fakten sowie die fehlende Trennung von Fakten und Meinungen sei das Publikum syste- matisch manipuliert und das Sachgerechtigkeitsgebot dadurch verletzt worden. Die Redaktion habe zahlreiche vom Bundesgericht definierte journalistische Sorgfaltspflichten nicht einge- halten. Die Menschenwürde der beschuldigten Männer, des Opfers und des Sohns des Op- fers seien durch die schockierenden Videoaufnahmen und die entblössende Berichterstattung missachtet worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombuds- stelle vom 22. Juli 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2024, die Beschwerde abzuweisen. Die «Rundschau» habe über den Fall von Fabienne W. berichtet, der unbestrittenermassen Ge- walt angetan worden sei, weil sich in Bezug auf die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden kri- tische Fragen aufdrängten. Der Fall stehe auch stellvertretend für grundsätzliche Probleme, wie das Gespräch mit der Expertin nach dem zweiten Beitrag veranschaulichte. Der strenge Massstab, der bei anwaltschaftlichem Journalismus gelte, sei eingehalten worden. Die Vor- würfe seien transparent dargestellt und die Behörden damit konfrontiert worden. Deren Stand- punkt sei in angemessener Weise zum Ausdruck gekommen. Das Publikum konnte sich dazu, insbesondere auch hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens, eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Die Menschenwürde der beschuldigten Männer, die anony- misiert gezeigt worden seien, des Opfers und des Sohns des Opfers seien beachtet worden. D. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 10. Februar 2025 vollumfänglich an seiner Beschwerde und den darin enthaltenen Anträgen fest. Ein Gutachten habe die Recht- mässigkeit der Ermittlungen bestätigt. Relevant sei, dass die Beiträge die programmrechtli- chen Anforderungen des von der «Rundschau» gepflegten anwaltschaftlichen Journalismus nicht einhielten. Sie übernähmen in unkritischer Weise die Behauptungen einer Informantin.
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Das Einholen von Stellungnahmen der Gegenparteien würde unterlassen oder, soweit erfolgt, würden diese in ungenügender Weise wiedergegeben. Generell werde alles ausgeblendet, was die eigene These in Frage stellen könnte. Es gehe nicht an, Betroffene in einer Bericht- erstattung gnadenlos blosszustellen, nur weil sie wohl eine Straftat begangen oder ihr Einver- ständnis zu dieser Selbstentblössung gegeben hätten. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 14. März 2025 an ihrem in der Be- schwerdeantwort formulierten Antrag fest. Die «Rundschau» habe den bei anwaltschaftli- chem Journalismus geforderten strengen Massstab eingehalten. Unerheblich für die rund- funkrechtliche Beurteilung der Beiträge sei das noch nicht rechtskräftige Urteil des Schaffhau- ser Obergerichts betreffend Vergewaltigung/Schändung. Dieser Aspekt habe bei der in den Beiträgen erhobenen Kritik an den Behörden keine Rolle gespielt. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person in der beanstandeten Publi- kation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer- Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen, stehen doch die kritisierten Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen in beiden Beiträgen in der Kritik.
E. 3 Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Nicht einzutreten ist auf die generelle Kritik an der Sendung «Rundschau» und auf Rügen, welche Bestimmungen aus anderen Rechts- gebieten wie namentlich des zivil- und strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes betreffen.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Gegenstand des Verfahrens sind die beiden erwähnten «Rundschau»-Beiträge vom 22. und 29. Mai 2024.
E. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG sowie eine Missachtung der Men- schenwürde gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend.
E. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.
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E. 4.3 Bei Publikationen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus, in denen schwerwie- gende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifi- zierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Der anwaltschaftliche Journalismus verpflichtet die Pro- grammveranstalter in ganz besonderem Masse, die kritische Distanz zum Ergebnis der eige- nen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren sowie Gegenstandpunkte in fairer Weise darzulegen, auch wenn sie die von den Programmachern vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für das Publikum anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (BGE 137 I 340 E. 3.2). Weiter gilt, dass je heikler ein Thema ist, desto höhere Anfor- derungen an die publizistische Aufarbeitung zu stellen sind (BGE 131 II 253 E. 2.2). Dass die Medienberichterstattung über eine laufende Strafuntersuchung aufgrund der auf dem Spiel stehenden Interessen der involvierten Personen besonders heikel ist, liegt auf der Hand. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.
E. 4.4 Der auch verfassungsrechtlich in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und ist unter Mitbeachtung kol- lektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Wert- haftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behan- delt werden (BGer-Urteil 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich ge- botene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Per- sonen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 8ff. [«Vom Reinfallen am Rheinfall»], b. 448 vom 15. März 2002 E. 6ff. [«Sex: The Annabel Chong Story»] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [«24 Minuten mit Cleo»]).
E. 5 Der Moderator leitet den «Rundschau»-Beitrag vom 22. Mai 2024 wie folgt ein: «Eine Frau wird zum Essen eingeladen und dann von einer Gruppe von Männern spitalreif geschla- gen. Dokumentiert wird alles von Überwachungskameras. Bei der Aufklärung des Kriminal- falls aus Schaffhausen spielt die Polizei eine fragwürdige Rolle. Die Bilder im Beitrag von Simon Christen wirken verstörend.» Im folgenden Filmbericht sind zu Beginn Aufnahmen zu sehen, wie ein Mann mehrmals eine Frau schlägt. Fabienne W., das Opfer, äussert sich da- rauf zuerst zu den Folgen der Misshandlung, einer post-traumatischen Belastungsstörung, bevor die Redaktion die Ereignisse darstellt. Am 28. Dezember 2021 sei Fabienne W. in der Privatwohnung eines Anwalts zu einem Abendessen eingeladen worden, wobei noch drei weitere Männer anwesend gewesen seien. Am nächsten Morgen sei Fabienne W. in der Schaffhauser Altstadt gefunden und ins Krankenhaus gebracht worden. Das forensische Insti- tut habe die äusseren Verletzungen dokumentiert. Die Redaktion weist darauf hin, dass ein Kollege des Anwalts Fabienne W. am 16. Dezember 2021 vergewaltigt haben soll, der dies aber in Einvernahmen bestritten habe. Fabienne W. erwähnt, der Anwalt habe am erwähnten
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Abendessen gewollt, dass sie keine Anzeige gegen seinen Kollegen mache. In den nächsten Sequenzen berichtet die Redaktion kritisch über die Hausdurchsuchung der Polizei beim An- walt am 29. Dezember 2021. Fabienne W. sagt, auch das Vorgehen der Behörden hätte sie traumatisiert, welche die Männer mit Samthandschuhen angefasst hätten. Videos mit den Misshandlungen hätten in der Stadt die Runde gemacht. Erst ein Jahr später, auf Druck der Anwältin von Fabienne W., gebe es eine weitere Hausdurchsuchung beim Anwalt. Die Dar- stellung der Ereignisse ergänzt die Redaktion mit Aufnahmen von den Überwachungskame- ras aus der Wohnung des Anwalts und mit Kommentaren des beigezogenen Strafverteidigers Konrad Jeker. Dieser äussert sich im Bericht mehrfach negativ über die Tätigkeit der Straf- verfolgungsbehörden, wie insbesondere bezüglich des Umfangs der forensischen Untersu- chung, des Verhaltens des Anwalts, des Vorgehens der Polizei bei beiden Hausdurchsuchun- gen, der Schwere der Delikte und der Sicherstellung der Beweismittel. Insgesamt stellt er mehrere Auftragsverweigerungen durch die Polizei fest; diese habe mehrfach unprofessionell und kriminalistisch unhaltbar gehandelt. Die Redaktion gibt an, dass Polizei und Staatsan- waltschaft alle Vorwürfe zurückweisen. Zu einzelnen Vorwürfen wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in einer Grafik eingeblendet und vorgelesen. Der Moderator erwähnt ab- schliessend, dass er gerne eine Vertretung der Schaffhauser Polizei oder der Staatsanwalt- schaft befragt hätte. Die Ermittlungsbehörden hätten aber eine schriftliche Stellungnahme vorgezogen. Der involvierte Anwalt habe auf die Anfragen der Redaktion nicht reagiert.
E. 5.1 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen zum grössten Teil das Sachgerechtig- keitsgebot, welches aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags anwendbar ist. Erkennbar für das Publikum ist, dass die Redaktion aus Sicht von Fabienne W. argumentiert und damit anwaltschaftlichen Journalismus betreibt, welcher aufgrund der Programmautonomie grund- sätzlich zulässig ist (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345). Ebenfalls ist transparent, dass der Fokus der Redaktion in diesem Beitrag auf der Ermittlungstätigkeit der zuständigen Behörden liegt, welche aufgrund der Aussagen von Fabienne W. kritisch beleuchtet wird. Bei der rundfunk- rechtlichen Prüfung hat die UBI auf die zum Zeitpunkt der Ausstrahlung aktuelle Faktenlage abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Redaktion offensichtlich umfassend Kennt- nis von den Ermittlungsakten hatte, sowohl was die Vorfälle vom 29. Dezember 2021 als auch diejenigen vom 16. Dezember 2021 betrifft (vgl. Stellungnahme der SRG im Ombudsbericht vom 22. Juli 2024 S. 22). Gemäss ihren Angaben hat die «Rundschau» zudem vollumfänglich über die Aussagen der mutmasslichen Täter verfügt (Beschwerdeantwort SRG Rz. 43).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Szene suggeriere eine Gruppenverge- waltigung. Der entsprechende Kommentar der Redaktion lautet wie folgt: «Zu sehen ist aber auch, wie die Männer mit der Frau im Schlafzimmer verschwinden. Erst nach sieben Minuten kommen sie wieder mit ihr heraus. Was ist hier passiert? Auffällig: W. trägt nun Handschellen. Sie weiss von all dem nichts mehr.» Diese Suggestion werde noch verstärkt durch das mehr- fache Erwähnen, dass Fabienne W. nach dieser Nacht über starke Schmerzen zwischen den Beinen geklagt habe. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass entlastende Argumente – wie die Aussagen von Fabienne W. im Einvernahmeprotokoll – verschwiegen worden seien.
E. 5.3 Angesichts der von Fabienne W. nachträglich geschilderten starken Schmerzen zwi- schen den Beinen vermögen die betreffende Sequenz und der journalistische Umgang mit
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den angedeuteten Sexualdelikten tatsächlich nicht zu befriedigen. Dass beim Publikum der Eindruck eines Eingriffs in die sexuelle Integrität von Fabienne W. entsteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Es fehlt diesbezüglich auch die Sichtweise der vier Männer zu diesen neuen Vorwürfen. Während die Redaktion zumindest den Anwalt erfolglos zu kontaktieren ver- suchte, unterliess sie dies bei den anderen drei Männern.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, der Beitrag vermittle den Eindruck, die beschuldigten Männer würden ohne Strafe davonkommen. Er verweist dabei auf Aussagen von Fabienne W., wonach niemand etwas mache oder die Täter mit Samthandschuhen an- gefasst würden. Die Redaktion habe diese Schilderungen durch das Einblenden eines Party- Fotos mit den mutmasslichen Tätern unterstützt, welches jene einen Tag nach den Übergrif- fen in sozialen Medien veröffentlicht hätten. Konrad Jeker bestätigt der Redaktion, dass dies sicher nicht auf Reue hindeute und überdies darauf hinweise, dass die Männer keine Angst vor Ermittlungshandlungen hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt stellt die Redaktion aber klar, dass im Zusammenhang mit den Misshandlungen das Untersuchungsverfahren noch laufe und für alle Beschuldigten die Unschuldsvermutung gelte. Sie belässt es jedoch bei diesem Satz, obwohl zusätzliche Informationen zum Stand der Untersuchung, zum Inhalt und zum Umfang der bisherigen Ermittlungen, insbesondere auch während der ersten 48 Stunden nach der Tat (vorläufige Festnahmen der damaligen Verdächtigen und deren erste polizeili- che Einvernahme, diverse Spurensicherungen, umgehende Benachrichtigung der Staatsan- waltschaft, Information von Fabienne W. über ihre Opferrechte usw.), geeignet gewesen wä- ren, die Meinungsbildung des Publikums zur Arbeit der Strafverfolgungsbehörden massge- bend zu beeinflussen.
E. 5.5 Die Redaktion beschränkt sich bei der Darstellung der Ermittlungen auf einige Punkte, so den Umfang der forensischen Untersuchung, die beiden beim Anwalt erfolgten Hausdurchsuchungen und den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft, alles Video- material sicherzustellen («Beweisergänzungsentscheid»). Konrad Jeker, der von der Redak- tion befragte Experte, kritisiert die Strafverfolgungsbehörden dabei in allen Punkten, teilweise harsch. So erachtet er das Vorgehen mehrmals als «nicht verständlich», in anderen Fällen als «unglaublich» und allen kriminellen Standards widersprechend, als «nicht wahrgenomme- ner Auftrag» oder als nicht «state of the art». Auch insgesamt fällt der Experte ein pointiert negatives Urteil zu den Ermittlungen der Schaffhauser Polizei, welche ihren Job nicht ge- macht habe.
E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt diese Kritik zu strafprozessualen Fragestellungen und verweist dabei vor allem auf das Gutachten des Strafrechtlers Prof. em. Andreas Donatsch vom 7. August 2024, welches die zuständige Schaffhauser Regierungsrätin nach Ausstrah- lung des «Rundschau»-Beitrags in Auftrag gegebenen hatte. Dieser sei zum Schluss gekom- men, dass der Schaffhauser Polizei kein relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Sie hätte «sehr schnell und professionell» reagiert und die Untersuchungshandlungen seien, abgese- hen von einer untergeordneten Kritik, korrekt ausgeführt worden.
E. 5.5.2 Im Rahmen der rundfunkrechtlichen Prüfung geht es allerdings nicht darum zu beur- teilen, ob die im Beitrag erhobenen Vorwürfe gegen die Strafverfolgungsbehörden objektiv
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berechtigt sind oder nicht. Es stellt sich hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Standpunkt angemessen darlegen konnte, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung zu den Vorwürfen bilden konnte (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Die Redaktion hat die Staats- anwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit den im Beitrag erhobenen Vorwürfen konfron- tiert. Das betrifft die Kritik an den beiden Hausdurchsuchungen 2021 beim Anwalt (z.B. keine Sicherstellung des Speichermediums), am ablehnenden Beweisergänzungsentscheid, an der späten Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons des Anwalts, an einer Hausdurch- suchung 2023 (Sicherstellung der auffindbaren Mobiltelefone) und an den Ermittlungen der Polizei insgesamt (mehrfache Befehlsverweigerung). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich zu diesen Punkten nach Rücksprache mit der Polizei in einer schriftlichen Stellungnahme vom
16. Mai 2024.
E. 5.5.3 Die Erwiderungen der Staatsanwaltschaft zu den verschiedenen Vorwürfen gibt die Redaktion vor allem gegen Ende des Filmberichts jeweils zusammenfassend wieder. Der Umstand, dass nicht der vollständige Wortlaut der Stellungnahme gezeigt wurde, rechtfertigt sich durch die Länge der behördlichen Ausführungen. Mehrheitlich enthalten die Zusammen- fassungen auch die jeweils besten Argumente der Staatsanwaltschaft. Nicht erwähnt wird im Zusammenhang mit den Vorwürfen zur ersten Hausdurchsuchung das Argument, wonach eine erste Sichtung des Materials und das Kopieren desselben auf einen externen Datenträ- ger aufgrund des kaputten Bildschirms praktisch gar nicht möglich gewesen sei. Auch auf das von den Behörden extra eingeholte Gutachten für eine phonetische Textanalyse gewisser relevanter Stellen bei den Videoaufnahmen weist die Redaktion bei der Zusammenfassung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht hin.
E. 5.6 In der Abmoderation wird korrekt darauf ausgeführt, dass niemand von der Schaff- hauser Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu einer Befragung an der «Rundschau»-Theke bereit gewesen sei. Der erste Staatsanwalt wie auch die ebenfalls für ein Interview angefragte
– für das Finanzdepartement zuständige – Regierungsrätin betonten dabei in den jeweiligen Schreiben vom 17. Mai 2024, dass gegen keinen der involvierten Mitarbeitenden der Straf- verfolgungsbehörden in den letzten zweieinhalb Jahren aufgrund der Verfahrensführung eine formelle Beschwerde eingereicht worden sei. Dieser für den Standpunkt der Strafverfolgungs- behörden relevanten Umstand hat die Redaktion allerdings nicht erwähnt.
E. 5.7 Der Beschwerdeführer moniert ebenfalls, dass die Redaktion das Publikum nicht auf das Amtsgeheimnis aufmerksam gemacht habe, welches den Strafverfolgungsbehörden bei der Öffentlichkeitsarbeit zu laufenden Strafverfahren enge Grenzen setze. Dem gilt es aller- dings entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Fragen der Redaktion zu den im Beitrag konkret erhobenen Vorwürfen eingehend beantwortet hat. Es war daher im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots auch nicht zwingend erforderlich, auf das Amtsgeheimnis hinzu- weisen (siehe zum Verhältnis von Amtsgeheimnis und Information der Öffentlichkeit: Art. 74 Abs. 1 Bst. d der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] und BGer-Urteil 2C_112/2021 vom
2. Dezember 2021 E. 7.4).
E. 5.8 Im Zusammenhang mit den vier beschuldigten Männern hat die Redaktion zwar da- rauf hingewiesen, dass für diese die Unschuldsvermutung (Art. 4 Abs. 1 RTVG) gelte. Einen
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Kontaktversuch zur Einholung einer Stellungnahme hat sie jedoch einzig beim Anwalt unter- nommen, was aus der Abmoderation hervorgeht. Dagegen hat sie es unterlassen, die übrigen drei Beschuldigten (oder die sie vertretenden Strafverteidiger) mit den auch gegen sie erho- benen Vorwürfen zu konfrontieren. Dies betrifft nicht nur die Gewaltszenen, sondern vor allem auch die im Zusammenhang mit den sieben Minuten im Schlafzimmer zusätzlich angetönten Delikte gegen die sexuelle Integrität von Fabienne W., welche schwere Vorwürfe darstellen. Auch wenn die Beschuldigten in den gezeigten Aufnahmen unkenntlich gemacht und ihre Namen nicht erwähnt wurden, wäre es für die Meinungsbildung des «Rundschau»-Publikums zum Straffall relevant gewesen, deren Erwiderungen auf den im Bericht durchscheinenden Vergewaltigungsvorwurf zu kennen (siehe dazu auch «Tagesanzeiger»-Onlinebeitrag «Prü- gelattacke in Schaffhausen – ‘Ich habe eine Frau geschlagen. Ich muss mich in den Boden schämen’» vom 8. Juni 2024).
E. 5.9 Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist letztlich der Gesamtein- druck, welcher der Beitrag dem Durchschnittspublikum vermittelt (BGer-Urteil 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.1f.). Festzuhalten bleibt, dass die Ausstrahlung Mängel aufweist. Das betrifft die Sequenzen, welche einen Eingriff in die sexuelle Integrität von Fabienne W. durch die vier Männer nahelegen. Die entsprechende Darstellung erfolgt in einseitiger Weise und unter Weglassung von entlastenden Argumenten. Drei von vier der Beschuldigten wur- den nicht mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert. Auch hinsichtlich der Ermitt- lungen der Strafverfolgungsbehörden, die im Zentrum des Beitrags standen, konnte sich das Publikum keine umfassende eigene Meinung bilden. Die kritisierten Behörden wurden zwar mit Vorwürfen zu einzelnen Ermittlungshandlungen konfrontiert und der Standpunkt der Staatsanwaltschaft kam zu einem beträchtlichen Teil angemessen zum Ausdruck. Die Re- daktion beschränkte sich jedoch bei ihrer Analyse darauf, einzelne Tätigkeiten der Strafver- folgungsbehörden mit Hilfe eines beigezogenen und in Inhalt sowie Ton wenig zurückhalten- den Experten kritisch zu bewerten, um daraus ein stark negatives Gesamtfazit zu den Unter- suchungen zu ziehen. Sie unterliess es dabei, die Ermittlungen umfassend darzustellen und bekannte, die Behörden entlastende Elemente aufzuzeigen. Diese Mängel betreffen nicht nur Nebenpunkte, sondern sind geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag ins- gesamt in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen. Die bei Beiträgen im Stil von anwalt- schaftlichem Journalismus bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten hat die Redaktion nicht eingehalten. Das betrifft namentlich die Transparenz und das Fairnessprinzip, indem die be- kannten Fakten zu den Ermittlungen nur selektiv dargestellt wurden, die für die Strafverfol- gungsbehörden bzw. die Beschuldigten entlastenden Argumente unerwähnt blieben und drei der vier Beschuldigten nicht mit den gegen sie erhobenen schweren Vorwürfen konfrontiert wurden. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
E. 5.10 Der Beschwerdeführer macht ebenfalls eine Missachtung des gebotenen Schutzes der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend. Er verweist diesbezüglich auf die Darstellung der Beschuldigten, insbesondere des Anwalts, von Fabienne W. und ihrem Sohn.
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E. 5.10.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert jedoch zutreffend, dass der Anwalt und die übrigen Beschuldigten so weit wie möglich anonymisiert (keine Namensnennung) und un- kenntlich (Gesicht, Stimme) gemacht wurden. Erwähnt wird einzig die Berufsbezeichnung (Anwalt) eines der Beteiligten und dass es sich beim Mann, welcher Fabienne W. geschlagen hat, um einen Kampfsportler handelt. Der Umstand, dass für gewisse Kreise in Schaffhauser der Anwalt identifizierbar war, ändert nichts an der Beurteilung, ging es doch im Zusammen- hang mit der Darstellung der Beschuldigten ausschliesslich um die thematisierten Vorfälle mit den mutmassliche Straftaten gegenüber Fabienne W. und insbesondere um die damit zusam- menhängenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden.
E. 5.10.2 Im Gegensatz zu den Beschuldigten wurde bei Fabienne W. und ihrem Sohn nur der Nachname anonymisiert. Dass sie im Filmbericht nicht unkenntlich gemacht wurden, sei ge- mäss Beschwerdegegnerin ihr ausdrücklicher Wunsch gewesen. Die Zustimmung zu einer Ausstrahlung durch Beteiligte kann jedoch eine Missachtung der Menschenwürde nicht aus- schliessen, weil bei der rundfunkrechtlichen Beurteilung ein objektiver Massstab anzuwenden ist. Allerdings rechtfertigt die Tatsache, dass eine mündige und urteilsfähige Person in eine Medienberichterstattung eingewilligt hat, bei der auch noch ihre Rechtsanwältin mitwirkt, eine gewisse Zurückhaltung für ein rundfunkrechtliches Einschreiten der Aufsichtsbehörde. Dies gilt umso mehr, wenn mit der Medienberichterstattung eine gesellschaftlich aktuelle Proble- matik von öffentlichem Interesse dokumentiert werden soll. Eine rundfunkrechtliche Verlet- zung der Menschenwürde liegt folglich nicht vor (Art. 4 Abs. 2 RTVG).
E. 6 Der zweite in der Sendung «Rundschau» vom 29. Mai 2024 ausgestrahlte Beitrag zur «Prügelattacke» wird wie folgt anmoderiert: «Sie wurde verprügelt und fühlt sich von der Polizei und Justiz im Stich gelassen: Der Fall von Fabienne W., über den wir vor einer Woche berichtet haben, hat viele Menschen schockiert. Mit politischen Vorstössen werden eine lü- ckenlose Aufklärung und eine bessere Ausbildung der Strafverfolgungsbehörden gefordert. Auch für Fabienne W. waren die letzten Tage aufwühlend. Die Bilder im Beitrag von Simon Christen sind verstörend.» Im Filmbericht ist zuerst Fabienne W. zu sehen, die kaum fassen könne, dass nach Ausstrahlung des ersten «Rundschau»-Beitrags mehrere hundert Men- schen an einer Demonstration in Schaffhausen ihre Solidarität mit ihr bekundeten. Danach blendete die Redaktion zurück auf die Vorfälle vom 29. Dezember 2021 in der Wohnung des Anwalts und zeigte dabei Szenen der Gewalttätigkeiten. Videos davon würden weiter zirku- lieren, obwohl Fabienne W. den Anwalt damit konfrontiert und dieser ihr versprochen habe, nicht mehr weiterzumachen. Schriftliche Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Kantons Schaffhausen zur Kritik, dass die Behörden nicht intervenierten und eine mögliche Auskunfts- person nicht befragen würden, werden eingeblendet und vorgelesen. In den nächsten Se- quenzen geht es um den Anwalt, gegen welchen die Aufsichtsbehörde über das Anwaltswe- sen aktiv geworden sei. Dieser suche immer wieder die Nähe zur Schaffhauser Polizei, was die Redaktion mit einem Bild, auf welchem auch eine Kadermann der Polizei zu sehen ist, dokumentiert. Auch dazu wird eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Kantons wieder- gegeben. In den letzten Teilen des Beitrags thematisiert die Redaktion die Folgen der De- monstration. Es werde eine lückenlose Aufklärung gefordert. Eine Expertin für geschlechts- spezifische Gewalt und zwei Nationalrätinnen kommen zu Wort. Fabienne W. hofft, dass ihr
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Fall nun genau untersucht werde und der Kanton allfällige Konsequenzen ziehe. Die Redak- tion verweist schliesslich auf eine parteiübergreifende Interpellation im Kantonsparlament. In der Abmoderation wird die schriftliche Stellungnahme der für die Polizei zuständigen Regie- rungsrätin zitiert und erwähnt, dass der beschuldigte Anwalt auf Anfragen der «Rundschau» nicht reagiert habe. Für ihn wie auch die anderen Beschuldigten gelte die Unschuldsvermu- tung. Der Moderator stellt anschliessend die schon im Filmbericht erschienene Expertin ge- gen geschlechterspezifische Gewalt vor und befragt sie zu Aspekten des Falls von Fabienne W.
E. 6.1 Der Beitrag ist in seiner Gesamtheit auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtig- keitsgebot zu prüfen, wozu neben der An- und Abmoderation und dem Filmbericht auch das Thekengespräch mit der Expertin zählt (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263, UBI-Entscheid b. 981 vom 16. Mai 2024 E. 5.5). Der anwaltschaftliche Charakter ist für das Publikum wiederum erkennbar. Der Fokus dieses zweiten Beitrags liegt jedoch nicht mehr wie beim ersten auf einer kritischen Betrachtung der Ermittlungstätigkeit. Vielmehr steht die Problematik von ge- schlechterspezifischer Gewalt am Beispiel von Fabienne W. im Zentrum. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass aufgrund des beträchtlichen Medienechos, welches der «Rundschau»-Bei- trag aus der Vorwoche ausgelöst hat, ein Vorwissen des Publikums über den Fall von Fabi- enne W. besteht.
E. 6.2 Irreführend erachtet der Beschwerdeführer zwei ausgestrahlte Fotos aus dem Insta- gram-Account des beschuldigten Anwalts. Auf einem Bild, das einen Tag nach der Attacke auf Fabienne W. entstanden ist, sieht man den Anwalt mit fünf anderen Personen, u.a. einem Kadermann der Schaffhauser Polizei. Laut Beschwerdeführer würde die Redaktion damit wie- der ihre schon im ersten Beitrag aufgestellte These erweitern, wonach die Beschuldigten mit Samthandschuhen angefasst würden, weil ein vermeintliches Näheverhältnis zwischen dem Anwalt und der Polizei bestehe. Dass das Zusammentreffen zufällig gewesen sei und der Kadermann von den im Beitrag thematisierten Vorfällen nichts gewusst habe, habe der Be- schwerdeführer der Redaktion kommuniziert. Im Sinne ihres Narrativs habe die Redaktion ein weiteres von Fabienne W. gepostetes Foto im Filmbericht eingeblendet, das sie wenige Mo- nate nach der Tat lächelnd mit dem beschuldigten Anwalt zeige.
E. 6.3 Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. So hat die Redaktion aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers die besten Argumente zum Foto mit dem Kadermann der Polizei erwähnt. Es war nicht notwendig, die Umstände, wie das Bild entstanden ist, im Detail zu erklären, wie sich das der Beschwerdeführer gewünscht hätte. Hinsichtlich des Fotos, welches Fabienne W. und den Anwalt zeigt, ist auf den Kontext zu verweisen, nämlich das vom Opfer beklagte fortdauernde Herumzeigen der Videos von den gewalttätigen Übergriffen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers bezüglich der Vorwürfe der Untätigkeit hat die Redaktion ebenfalls angemessen in den Bericht einfliessen lassen.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer moniert, dass im zweiten «Rundschau»-Beitrag verstärkt der Eindruck erweckt werde, die vier Männer würden nicht bestraft. So kommentiere die Redak- tion im Bericht, dass Fabienne W. seit zweieinhalb Jahren einen einsamen und scheinbar aussichtslosen Kampf führe. Es werde nicht einmal erwähnt, dass das Strafverfahren noch
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laufe. Die Redaktion würde damit auch die Botschaft vermitteln, das Verfahren sei nicht kor- rekt durchgeführt worden.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass im Beitrag die konkreten Untersu- chungshandlungen der Schaffhauser Strafverfolgungsbehörden nicht im Zentrum stehen. So- weit diese Instanzen kritisiert wurden, konnten sie angemessen Stellung beziehen. Es erfolgt überdies keine Einschätzung einzelner konkreter oder auch genereller Ermittlungstätigkeiten durch einen Strafrechtsexperten wie im ersten Beitrag. Die gegen die Schaffhauser Strafver- folgungsbehörden erhobene Kritik erscheint im zweiten «Rundschau»-Beitrag schliesslich weit weniger schwerwiegend als in jenem der Vorwoche. Die beiden Nationalrätinnen fordern gegen Ende des Filmberichts primär eine allgemeine Sensibilisierung für geschlechterspezi- fische Gewalt der Strafverfolgungsbehörden und vor allem einen anderen Umgang mit den Opfern.
E. 6.4.2 Dass die Strafuntersuchung noch läuft, wird im Beitrag nicht explizit gesagt. Aufgrund der für das Durchschnittspublikum schon sehr lange dauernden Untersuchung wäre es für die Meinungsbildung zwar förderlich gewesen, auf den Verfahrensstand sowie die bisherigen Ermittlungstätigkeiten hinzuweisen. Für die Zuschauenden dürfte es aber – unabhängig von ihrem Vorwissen – aufgrund der im Beitrag vermittelten Informationen erkennbar gewesen sein, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. So erwähnt die Redaktion, dass der Anwalt einer der beiden Hauptbeschuldigten im Fall Fabienne W. sei, und die Abmode- ration führt aus, dass für ihn und die anderen Beschuldigten die Unschuldsvermutung gelte. Weiter wird in verschiedenen Stellungnahmen eine lückenlose Aufklärung des Falls gefordert.
E. 6.4.3 Im Gegensatz zum Anwalt, der im Filmbericht mehrmals erwähnt wird, auch im Zu- sammenhang mit dem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, aber auf Anfragen der Redaktion nicht reagierte, hat die Redaktion die drei anderen beschuldigten Männer nicht kontaktiert. Obwohl der Fokus im Vergleich zum ersten Beitrag ein anderer war, wäre es auch im Zusam- menhang mit dieser Publikation anzeigt gewesen, deren Stellungnahme einzuholen, da wie- derum Ausschnitte der Videoaufnahmen mit den Gewalttätigkeiten ausgestrahlt wurden. Al- lerdings suggeriert diese zweite Sendung keine Sexualdelikte mehr zu Lasten von Fabienne W., wodurch sie sich von der ersten Sendung unterscheidet.
E. 6.5 Es bleibt festzustellen, dass der Beitrag anders und insbesondere hinsichtlich der laufenden Strafuntersuchung gegen die vier Männer präziser hätte gestaltet werden können. Die festgestellten Unvollkommenheiten waren jedoch nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt zu verunmöglichen. Der Fall von Fabienne W., der mit den Videoaufnahmen der Misshandlungen ein grosses Echo ausgelöst hatte, diente in die- sem Beitrag als Beispiel, um die Problematik von geschlechterspezifischer Gewalt und der strafrechtlichen Aufarbeitung aus Sicht der Opfer aufzuzeigen. Dieser Fokus des Beitrags war für das Publikum ebenso transparent wie die anwaltschaftliche Position der Redaktion zu Gunsten von Fabienne W. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aus diesen Gründen nicht verletzt worden.
E. 6.6 Eine Missachtung des Schutzes der Menschenwürde lässt sich auch in diesem Bei- trag nicht feststellen. Was die Darstellung von Fabienne W. betrifft, wird diese nun als Person
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dargestellt, welche nach der Solidaritätskundgebung nicht mehr allein dasteht und breite Un- terstützung für ihr Anliegen um eine lückenlose Aufklärung erhält. Bezüglich des beschuldig- ten Anwalts verbreitet die Redaktion zwar etliche Informationen und Aufnahmen. Dabei geht es aber nicht um seine Blossstellung, sondern um die Aufarbeitung der Vorfälle in seiner Wohnung. Die entsprechenden Sequenzen hatten mehrheitlich einen offensichtlichen Bezug zu den behandelten Themen. Unnötig waren der Hinweis auf ein weisses Pulver auf einem Bild des Anwalts und die Information, dass dieser schon wiederholt mit seinem starken Alko- holgeruch aufgefallen sei, auch vor Gericht. So weit wie möglich hat die Redaktion den Anwalt jedoch unkenntlich gemacht (siehe dazu auch vorne E. 5.12). Dass er für gewisse Kreise, auch aufgrund seiner selbstgewählten umfassenden Präsenz in den sozialen Medien, trotz- dem identifizierbar war, kann der Redaktion nicht angelastet werden.
E. 7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den ersten «Rund- schau»-Beitrag vom 22. Mai 2025 gutzuheissen ist, weil dieser das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die Beschwerde gegen den zweiten Beitrag vom 29. Mai 2025 ist dagegen abzuwei- sen, da er weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch die Menschenwürde verletzt. Verfahrens- kosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde gegen den «Rundschau»-Beitrag vom 22. Mai 2024 wird mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
- Die Beschwerde gegen den «Rundschau»-Beitrag vom 29. Mai 2024 wird mit fünf zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 1013
Entscheid vom 4. April 2025
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin),
Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Rundschau», Beiträge «Nach Prügelattacke: Die fragwürdigen Ermittlun- gen der Schaffhauser Polizei» vom 22. Mai 2024 und «Kritik an Schaffhauser Polizei nach Prügelattacke: Ist Fabienne W. ein Einzelfall?» vom 29. Mai 2024
Beschwerde vom 16. September 2024
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Kanton Schaffhausen (Beschwerdeführer), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Adrian Bachmann und Rémy Ribbe
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte im Rahmen des Fernsehmagazins «Rundschau» zwei Beiträge über den Fall einer Prügelattacke von vier Männern gegen eine Frau in Schaffhausen und die damit verbundenen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden aus. Im ersten Beitrag der Sendung vom 22. Mai 2024 (Dauer: 23:39 Minuten) standen die Ermittlungen der Schaffhauser Behörden im Fokus, wobei sich dazu ein Strafrechtsexperte kritisch äusserte. Die Reaktionen auf diesen ersten Beitrag standen im Zentrum des zweiten Beitrags in der Sendung vom 29. Mai 2024 (Dauer: 12:39 Minuten), auf welchen noch ein Gespräch mit einer Expertin für geschlechterspezifische Gewalt folgte (Dauer: 3:32 Minuten). B. Mit Eingabe vom 16. September 2024 erhob der Kanton Schaffhausen (Beschwer- deführer) Beschwerde gegen die beiden Beiträge bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es sei festzustellen, dass die beiden Beiträge das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), die Menschenwürde gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG sowie die programmrechtlichen Bestimmungen insgesamt verletzt haben, und es sei das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchzuführen. Durch das Verschweigen wesentlicher Umstände und Infor- mationen, das Inszenieren einer Geschichte, die einseitige und unvollständige Präsentation der Fakten sowie die fehlende Trennung von Fakten und Meinungen sei das Publikum syste- matisch manipuliert und das Sachgerechtigkeitsgebot dadurch verletzt worden. Die Redaktion habe zahlreiche vom Bundesgericht definierte journalistische Sorgfaltspflichten nicht einge- halten. Die Menschenwürde der beschuldigten Männer, des Opfers und des Sohns des Op- fers seien durch die schockierenden Videoaufnahmen und die entblössende Berichterstattung missachtet worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombuds- stelle vom 22. Juli 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2024, die Beschwerde abzuweisen. Die «Rundschau» habe über den Fall von Fabienne W. berichtet, der unbestrittenermassen Ge- walt angetan worden sei, weil sich in Bezug auf die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden kri- tische Fragen aufdrängten. Der Fall stehe auch stellvertretend für grundsätzliche Probleme, wie das Gespräch mit der Expertin nach dem zweiten Beitrag veranschaulichte. Der strenge Massstab, der bei anwaltschaftlichem Journalismus gelte, sei eingehalten worden. Die Vor- würfe seien transparent dargestellt und die Behörden damit konfrontiert worden. Deren Stand- punkt sei in angemessener Weise zum Ausdruck gekommen. Das Publikum konnte sich dazu, insbesondere auch hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens, eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Die Menschenwürde der beschuldigten Männer, die anony- misiert gezeigt worden seien, des Opfers und des Sohns des Opfers seien beachtet worden. D. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 10. Februar 2025 vollumfänglich an seiner Beschwerde und den darin enthaltenen Anträgen fest. Ein Gutachten habe die Recht- mässigkeit der Ermittlungen bestätigt. Relevant sei, dass die Beiträge die programmrechtli- chen Anforderungen des von der «Rundschau» gepflegten anwaltschaftlichen Journalismus nicht einhielten. Sie übernähmen in unkritischer Weise die Behauptungen einer Informantin.
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Das Einholen von Stellungnahmen der Gegenparteien würde unterlassen oder, soweit erfolgt, würden diese in ungenügender Weise wiedergegeben. Generell werde alles ausgeblendet, was die eigene These in Frage stellen könnte. Es gehe nicht an, Betroffene in einer Bericht- erstattung gnadenlos blosszustellen, nur weil sie wohl eine Straftat begangen oder ihr Einver- ständnis zu dieser Selbstentblössung gegeben hätten. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 14. März 2025 an ihrem in der Be- schwerdeantwort formulierten Antrag fest. Die «Rundschau» habe den bei anwaltschaftli- chem Journalismus geforderten strengen Massstab eingehalten. Unerheblich für die rund- funkrechtliche Beurteilung der Beiträge sei das noch nicht rechtskräftige Urteil des Schaffhau- ser Obergerichts betreffend Vergewaltigung/Schändung. Dieser Aspekt habe bei der in den Beiträgen erhobenen Kritik an den Behörden keine Rolle gespielt. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Be- ziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person in der beanstandeten Publi- kation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (BGer- Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen, stehen doch die kritisierten Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen in beiden Beiträgen in der Kritik. 3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Nicht einzutreten ist auf die generelle Kritik an der Sendung «Rundschau» und auf Rügen, welche Bestimmungen aus anderen Rechts- gebieten wie namentlich des zivil- und strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes betreffen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communica- tion, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Gegenstand des Verfahrens sind die beiden erwähnten «Rundschau»-Beiträge vom 22. und 29. Mai 2024. 4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmauto- nomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlun- gen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG sowie eine Missachtung der Men- schenwürde gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend. 4.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publi- kums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Un- vollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflus- sen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.
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4.3 Bei Publikationen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus, in denen schwerwie- gende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifi- zierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Der anwaltschaftliche Journalismus verpflichtet die Pro- grammveranstalter in ganz besonderem Masse, die kritische Distanz zum Ergebnis der eige- nen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren sowie Gegenstandpunkte in fairer Weise darzulegen, auch wenn sie die von den Programmachern vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für das Publikum anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (BGE 137 I 340 E. 3.2). Weiter gilt, dass je heikler ein Thema ist, desto höhere Anfor- derungen an die publizistische Aufarbeitung zu stellen sind (BGE 131 II 253 E. 2.2). Dass die Medienberichterstattung über eine laufende Strafuntersuchung aufgrund der auf dem Spiel stehenden Interessen der involvierten Personen besonders heikel ist, liegt auf der Hand. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen. 4.4 Der auch verfassungsrechtlich in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und ist unter Mitbeachtung kol- lektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Wert- haftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behan- delt werden (BGer-Urteil 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich ge- botene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Per- sonen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 8ff. [«Vom Reinfallen am Rheinfall»], b. 448 vom 15. März 2002 E. 6ff. [«Sex: The Annabel Chong Story»] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [«24 Minuten mit Cleo»]). 5. Der Moderator leitet den «Rundschau»-Beitrag vom 22. Mai 2024 wie folgt ein: «Eine Frau wird zum Essen eingeladen und dann von einer Gruppe von Männern spitalreif geschla- gen. Dokumentiert wird alles von Überwachungskameras. Bei der Aufklärung des Kriminal- falls aus Schaffhausen spielt die Polizei eine fragwürdige Rolle. Die Bilder im Beitrag von Simon Christen wirken verstörend.» Im folgenden Filmbericht sind zu Beginn Aufnahmen zu sehen, wie ein Mann mehrmals eine Frau schlägt. Fabienne W., das Opfer, äussert sich da- rauf zuerst zu den Folgen der Misshandlung, einer post-traumatischen Belastungsstörung, bevor die Redaktion die Ereignisse darstellt. Am 28. Dezember 2021 sei Fabienne W. in der Privatwohnung eines Anwalts zu einem Abendessen eingeladen worden, wobei noch drei weitere Männer anwesend gewesen seien. Am nächsten Morgen sei Fabienne W. in der Schaffhauser Altstadt gefunden und ins Krankenhaus gebracht worden. Das forensische Insti- tut habe die äusseren Verletzungen dokumentiert. Die Redaktion weist darauf hin, dass ein Kollege des Anwalts Fabienne W. am 16. Dezember 2021 vergewaltigt haben soll, der dies aber in Einvernahmen bestritten habe. Fabienne W. erwähnt, der Anwalt habe am erwähnten
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Abendessen gewollt, dass sie keine Anzeige gegen seinen Kollegen mache. In den nächsten Sequenzen berichtet die Redaktion kritisch über die Hausdurchsuchung der Polizei beim An- walt am 29. Dezember 2021. Fabienne W. sagt, auch das Vorgehen der Behörden hätte sie traumatisiert, welche die Männer mit Samthandschuhen angefasst hätten. Videos mit den Misshandlungen hätten in der Stadt die Runde gemacht. Erst ein Jahr später, auf Druck der Anwältin von Fabienne W., gebe es eine weitere Hausdurchsuchung beim Anwalt. Die Dar- stellung der Ereignisse ergänzt die Redaktion mit Aufnahmen von den Überwachungskame- ras aus der Wohnung des Anwalts und mit Kommentaren des beigezogenen Strafverteidigers Konrad Jeker. Dieser äussert sich im Bericht mehrfach negativ über die Tätigkeit der Straf- verfolgungsbehörden, wie insbesondere bezüglich des Umfangs der forensischen Untersu- chung, des Verhaltens des Anwalts, des Vorgehens der Polizei bei beiden Hausdurchsuchun- gen, der Schwere der Delikte und der Sicherstellung der Beweismittel. Insgesamt stellt er mehrere Auftragsverweigerungen durch die Polizei fest; diese habe mehrfach unprofessionell und kriminalistisch unhaltbar gehandelt. Die Redaktion gibt an, dass Polizei und Staatsan- waltschaft alle Vorwürfe zurückweisen. Zu einzelnen Vorwürfen wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in einer Grafik eingeblendet und vorgelesen. Der Moderator erwähnt ab- schliessend, dass er gerne eine Vertretung der Schaffhauser Polizei oder der Staatsanwalt- schaft befragt hätte. Die Ermittlungsbehörden hätten aber eine schriftliche Stellungnahme vorgezogen. Der involvierte Anwalt habe auf die Anfragen der Redaktion nicht reagiert. 5.1 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen zum grössten Teil das Sachgerechtig- keitsgebot, welches aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags anwendbar ist. Erkennbar für das Publikum ist, dass die Redaktion aus Sicht von Fabienne W. argumentiert und damit anwaltschaftlichen Journalismus betreibt, welcher aufgrund der Programmautonomie grund- sätzlich zulässig ist (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345). Ebenfalls ist transparent, dass der Fokus der Redaktion in diesem Beitrag auf der Ermittlungstätigkeit der zuständigen Behörden liegt, welche aufgrund der Aussagen von Fabienne W. kritisch beleuchtet wird. Bei der rundfunk- rechtlichen Prüfung hat die UBI auf die zum Zeitpunkt der Ausstrahlung aktuelle Faktenlage abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Redaktion offensichtlich umfassend Kennt- nis von den Ermittlungsakten hatte, sowohl was die Vorfälle vom 29. Dezember 2021 als auch diejenigen vom 16. Dezember 2021 betrifft (vgl. Stellungnahme der SRG im Ombudsbericht vom 22. Juli 2024 S. 22). Gemäss ihren Angaben hat die «Rundschau» zudem vollumfänglich über die Aussagen der mutmasslichen Täter verfügt (Beschwerdeantwort SRG Rz. 43). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Szene suggeriere eine Gruppenverge- waltigung. Der entsprechende Kommentar der Redaktion lautet wie folgt: «Zu sehen ist aber auch, wie die Männer mit der Frau im Schlafzimmer verschwinden. Erst nach sieben Minuten kommen sie wieder mit ihr heraus. Was ist hier passiert? Auffällig: W. trägt nun Handschellen. Sie weiss von all dem nichts mehr.» Diese Suggestion werde noch verstärkt durch das mehr- fache Erwähnen, dass Fabienne W. nach dieser Nacht über starke Schmerzen zwischen den Beinen geklagt habe. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass entlastende Argumente – wie die Aussagen von Fabienne W. im Einvernahmeprotokoll – verschwiegen worden seien. 5.3 Angesichts der von Fabienne W. nachträglich geschilderten starken Schmerzen zwi- schen den Beinen vermögen die betreffende Sequenz und der journalistische Umgang mit
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den angedeuteten Sexualdelikten tatsächlich nicht zu befriedigen. Dass beim Publikum der Eindruck eines Eingriffs in die sexuelle Integrität von Fabienne W. entsteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Es fehlt diesbezüglich auch die Sichtweise der vier Männer zu diesen neuen Vorwürfen. Während die Redaktion zumindest den Anwalt erfolglos zu kontaktieren ver- suchte, unterliess sie dies bei den anderen drei Männern. 5.4 Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, der Beitrag vermittle den Eindruck, die beschuldigten Männer würden ohne Strafe davonkommen. Er verweist dabei auf Aussagen von Fabienne W., wonach niemand etwas mache oder die Täter mit Samthandschuhen an- gefasst würden. Die Redaktion habe diese Schilderungen durch das Einblenden eines Party- Fotos mit den mutmasslichen Tätern unterstützt, welches jene einen Tag nach den Übergrif- fen in sozialen Medien veröffentlicht hätten. Konrad Jeker bestätigt der Redaktion, dass dies sicher nicht auf Reue hindeute und überdies darauf hinweise, dass die Männer keine Angst vor Ermittlungshandlungen hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt stellt die Redaktion aber klar, dass im Zusammenhang mit den Misshandlungen das Untersuchungsverfahren noch laufe und für alle Beschuldigten die Unschuldsvermutung gelte. Sie belässt es jedoch bei diesem Satz, obwohl zusätzliche Informationen zum Stand der Untersuchung, zum Inhalt und zum Umfang der bisherigen Ermittlungen, insbesondere auch während der ersten 48 Stunden nach der Tat (vorläufige Festnahmen der damaligen Verdächtigen und deren erste polizeili- che Einvernahme, diverse Spurensicherungen, umgehende Benachrichtigung der Staatsan- waltschaft, Information von Fabienne W. über ihre Opferrechte usw.), geeignet gewesen wä- ren, die Meinungsbildung des Publikums zur Arbeit der Strafverfolgungsbehörden massge- bend zu beeinflussen. 5.5 Die Redaktion beschränkt sich bei der Darstellung der Ermittlungen auf einige Punkte, so den Umfang der forensischen Untersuchung, die beiden beim Anwalt erfolgten Hausdurchsuchungen und den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft, alles Video- material sicherzustellen («Beweisergänzungsentscheid»). Konrad Jeker, der von der Redak- tion befragte Experte, kritisiert die Strafverfolgungsbehörden dabei in allen Punkten, teilweise harsch. So erachtet er das Vorgehen mehrmals als «nicht verständlich», in anderen Fällen als «unglaublich» und allen kriminellen Standards widersprechend, als «nicht wahrgenomme- ner Auftrag» oder als nicht «state of the art». Auch insgesamt fällt der Experte ein pointiert negatives Urteil zu den Ermittlungen der Schaffhauser Polizei, welche ihren Job nicht ge- macht habe. 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt diese Kritik zu strafprozessualen Fragestellungen und verweist dabei vor allem auf das Gutachten des Strafrechtlers Prof. em. Andreas Donatsch vom 7. August 2024, welches die zuständige Schaffhauser Regierungsrätin nach Ausstrah- lung des «Rundschau»-Beitrags in Auftrag gegebenen hatte. Dieser sei zum Schluss gekom- men, dass der Schaffhauser Polizei kein relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Sie hätte «sehr schnell und professionell» reagiert und die Untersuchungshandlungen seien, abgese- hen von einer untergeordneten Kritik, korrekt ausgeführt worden. 5.5.2 Im Rahmen der rundfunkrechtlichen Prüfung geht es allerdings nicht darum zu beur- teilen, ob die im Beitrag erhobenen Vorwürfe gegen die Strafverfolgungsbehörden objektiv
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berechtigt sind oder nicht. Es stellt sich hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Standpunkt angemessen darlegen konnte, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung zu den Vorwürfen bilden konnte (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Die Redaktion hat die Staats- anwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit den im Beitrag erhobenen Vorwürfen konfron- tiert. Das betrifft die Kritik an den beiden Hausdurchsuchungen 2021 beim Anwalt (z.B. keine Sicherstellung des Speichermediums), am ablehnenden Beweisergänzungsentscheid, an der späten Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons des Anwalts, an einer Hausdurch- suchung 2023 (Sicherstellung der auffindbaren Mobiltelefone) und an den Ermittlungen der Polizei insgesamt (mehrfache Befehlsverweigerung). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich zu diesen Punkten nach Rücksprache mit der Polizei in einer schriftlichen Stellungnahme vom
16. Mai 2024. 5.5.3 Die Erwiderungen der Staatsanwaltschaft zu den verschiedenen Vorwürfen gibt die Redaktion vor allem gegen Ende des Filmberichts jeweils zusammenfassend wieder. Der Umstand, dass nicht der vollständige Wortlaut der Stellungnahme gezeigt wurde, rechtfertigt sich durch die Länge der behördlichen Ausführungen. Mehrheitlich enthalten die Zusammen- fassungen auch die jeweils besten Argumente der Staatsanwaltschaft. Nicht erwähnt wird im Zusammenhang mit den Vorwürfen zur ersten Hausdurchsuchung das Argument, wonach eine erste Sichtung des Materials und das Kopieren desselben auf einen externen Datenträ- ger aufgrund des kaputten Bildschirms praktisch gar nicht möglich gewesen sei. Auch auf das von den Behörden extra eingeholte Gutachten für eine phonetische Textanalyse gewisser relevanter Stellen bei den Videoaufnahmen weist die Redaktion bei der Zusammenfassung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht hin. 5.6 In der Abmoderation wird korrekt darauf ausgeführt, dass niemand von der Schaff- hauser Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu einer Befragung an der «Rundschau»-Theke bereit gewesen sei. Der erste Staatsanwalt wie auch die ebenfalls für ein Interview angefragte
– für das Finanzdepartement zuständige – Regierungsrätin betonten dabei in den jeweiligen Schreiben vom 17. Mai 2024, dass gegen keinen der involvierten Mitarbeitenden der Straf- verfolgungsbehörden in den letzten zweieinhalb Jahren aufgrund der Verfahrensführung eine formelle Beschwerde eingereicht worden sei. Dieser für den Standpunkt der Strafverfolgungs- behörden relevanten Umstand hat die Redaktion allerdings nicht erwähnt. 5.7 Der Beschwerdeführer moniert ebenfalls, dass die Redaktion das Publikum nicht auf das Amtsgeheimnis aufmerksam gemacht habe, welches den Strafverfolgungsbehörden bei der Öffentlichkeitsarbeit zu laufenden Strafverfahren enge Grenzen setze. Dem gilt es aller- dings entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Fragen der Redaktion zu den im Beitrag konkret erhobenen Vorwürfen eingehend beantwortet hat. Es war daher im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots auch nicht zwingend erforderlich, auf das Amtsgeheimnis hinzu- weisen (siehe zum Verhältnis von Amtsgeheimnis und Information der Öffentlichkeit: Art. 74 Abs. 1 Bst. d der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] und BGer-Urteil 2C_112/2021 vom
2. Dezember 2021 E. 7.4). 5.8 Im Zusammenhang mit den vier beschuldigten Männern hat die Redaktion zwar da- rauf hingewiesen, dass für diese die Unschuldsvermutung (Art. 4 Abs. 1 RTVG) gelte. Einen
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Kontaktversuch zur Einholung einer Stellungnahme hat sie jedoch einzig beim Anwalt unter- nommen, was aus der Abmoderation hervorgeht. Dagegen hat sie es unterlassen, die übrigen drei Beschuldigten (oder die sie vertretenden Strafverteidiger) mit den auch gegen sie erho- benen Vorwürfen zu konfrontieren. Dies betrifft nicht nur die Gewaltszenen, sondern vor allem auch die im Zusammenhang mit den sieben Minuten im Schlafzimmer zusätzlich angetönten Delikte gegen die sexuelle Integrität von Fabienne W., welche schwere Vorwürfe darstellen. Auch wenn die Beschuldigten in den gezeigten Aufnahmen unkenntlich gemacht und ihre Namen nicht erwähnt wurden, wäre es für die Meinungsbildung des «Rundschau»-Publikums zum Straffall relevant gewesen, deren Erwiderungen auf den im Bericht durchscheinenden Vergewaltigungsvorwurf zu kennen (siehe dazu auch «Tagesanzeiger»-Onlinebeitrag «Prü- gelattacke in Schaffhausen – ‘Ich habe eine Frau geschlagen. Ich muss mich in den Boden schämen’» vom 8. Juni 2024). 5.9 Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist letztlich der Gesamtein- druck, welcher der Beitrag dem Durchschnittspublikum vermittelt (BGer-Urteil 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.1f.). Festzuhalten bleibt, dass die Ausstrahlung Mängel aufweist. Das betrifft die Sequenzen, welche einen Eingriff in die sexuelle Integrität von Fabienne W. durch die vier Männer nahelegen. Die entsprechende Darstellung erfolgt in einseitiger Weise und unter Weglassung von entlastenden Argumenten. Drei von vier der Beschuldigten wur- den nicht mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert. Auch hinsichtlich der Ermitt- lungen der Strafverfolgungsbehörden, die im Zentrum des Beitrags standen, konnte sich das Publikum keine umfassende eigene Meinung bilden. Die kritisierten Behörden wurden zwar mit Vorwürfen zu einzelnen Ermittlungshandlungen konfrontiert und der Standpunkt der Staatsanwaltschaft kam zu einem beträchtlichen Teil angemessen zum Ausdruck. Die Re- daktion beschränkte sich jedoch bei ihrer Analyse darauf, einzelne Tätigkeiten der Strafver- folgungsbehörden mit Hilfe eines beigezogenen und in Inhalt sowie Ton wenig zurückhalten- den Experten kritisch zu bewerten, um daraus ein stark negatives Gesamtfazit zu den Unter- suchungen zu ziehen. Sie unterliess es dabei, die Ermittlungen umfassend darzustellen und bekannte, die Behörden entlastende Elemente aufzuzeigen. Diese Mängel betreffen nicht nur Nebenpunkte, sondern sind geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag ins- gesamt in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen. Die bei Beiträgen im Stil von anwalt- schaftlichem Journalismus bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten hat die Redaktion nicht eingehalten. Das betrifft namentlich die Transparenz und das Fairnessprinzip, indem die be- kannten Fakten zu den Ermittlungen nur selektiv dargestellt wurden, die für die Strafverfol- gungsbehörden bzw. die Beschuldigten entlastenden Argumente unerwähnt blieben und drei der vier Beschuldigten nicht mit den gegen sie erhobenen schweren Vorwürfen konfrontiert wurden. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. 5.10 Der Beschwerdeführer macht ebenfalls eine Missachtung des gebotenen Schutzes der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend. Er verweist diesbezüglich auf die Darstellung der Beschuldigten, insbesondere des Anwalts, von Fabienne W. und ihrem Sohn.
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5.10.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert jedoch zutreffend, dass der Anwalt und die übrigen Beschuldigten so weit wie möglich anonymisiert (keine Namensnennung) und un- kenntlich (Gesicht, Stimme) gemacht wurden. Erwähnt wird einzig die Berufsbezeichnung (Anwalt) eines der Beteiligten und dass es sich beim Mann, welcher Fabienne W. geschlagen hat, um einen Kampfsportler handelt. Der Umstand, dass für gewisse Kreise in Schaffhauser der Anwalt identifizierbar war, ändert nichts an der Beurteilung, ging es doch im Zusammen- hang mit der Darstellung der Beschuldigten ausschliesslich um die thematisierten Vorfälle mit den mutmassliche Straftaten gegenüber Fabienne W. und insbesondere um die damit zusam- menhängenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. 5.10.2 Im Gegensatz zu den Beschuldigten wurde bei Fabienne W. und ihrem Sohn nur der Nachname anonymisiert. Dass sie im Filmbericht nicht unkenntlich gemacht wurden, sei ge- mäss Beschwerdegegnerin ihr ausdrücklicher Wunsch gewesen. Die Zustimmung zu einer Ausstrahlung durch Beteiligte kann jedoch eine Missachtung der Menschenwürde nicht aus- schliessen, weil bei der rundfunkrechtlichen Beurteilung ein objektiver Massstab anzuwenden ist. Allerdings rechtfertigt die Tatsache, dass eine mündige und urteilsfähige Person in eine Medienberichterstattung eingewilligt hat, bei der auch noch ihre Rechtsanwältin mitwirkt, eine gewisse Zurückhaltung für ein rundfunkrechtliches Einschreiten der Aufsichtsbehörde. Dies gilt umso mehr, wenn mit der Medienberichterstattung eine gesellschaftlich aktuelle Proble- matik von öffentlichem Interesse dokumentiert werden soll. Eine rundfunkrechtliche Verlet- zung der Menschenwürde liegt folglich nicht vor (Art. 4 Abs. 2 RTVG). 6. Der zweite in der Sendung «Rundschau» vom 29. Mai 2024 ausgestrahlte Beitrag zur «Prügelattacke» wird wie folgt anmoderiert: «Sie wurde verprügelt und fühlt sich von der Polizei und Justiz im Stich gelassen: Der Fall von Fabienne W., über den wir vor einer Woche berichtet haben, hat viele Menschen schockiert. Mit politischen Vorstössen werden eine lü- ckenlose Aufklärung und eine bessere Ausbildung der Strafverfolgungsbehörden gefordert. Auch für Fabienne W. waren die letzten Tage aufwühlend. Die Bilder im Beitrag von Simon Christen sind verstörend.» Im Filmbericht ist zuerst Fabienne W. zu sehen, die kaum fassen könne, dass nach Ausstrahlung des ersten «Rundschau»-Beitrags mehrere hundert Men- schen an einer Demonstration in Schaffhausen ihre Solidarität mit ihr bekundeten. Danach blendete die Redaktion zurück auf die Vorfälle vom 29. Dezember 2021 in der Wohnung des Anwalts und zeigte dabei Szenen der Gewalttätigkeiten. Videos davon würden weiter zirku- lieren, obwohl Fabienne W. den Anwalt damit konfrontiert und dieser ihr versprochen habe, nicht mehr weiterzumachen. Schriftliche Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Kantons Schaffhausen zur Kritik, dass die Behörden nicht intervenierten und eine mögliche Auskunfts- person nicht befragen würden, werden eingeblendet und vorgelesen. In den nächsten Se- quenzen geht es um den Anwalt, gegen welchen die Aufsichtsbehörde über das Anwaltswe- sen aktiv geworden sei. Dieser suche immer wieder die Nähe zur Schaffhauser Polizei, was die Redaktion mit einem Bild, auf welchem auch eine Kadermann der Polizei zu sehen ist, dokumentiert. Auch dazu wird eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Kantons wieder- gegeben. In den letzten Teilen des Beitrags thematisiert die Redaktion die Folgen der De- monstration. Es werde eine lückenlose Aufklärung gefordert. Eine Expertin für geschlechts- spezifische Gewalt und zwei Nationalrätinnen kommen zu Wort. Fabienne W. hofft, dass ihr
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Fall nun genau untersucht werde und der Kanton allfällige Konsequenzen ziehe. Die Redak- tion verweist schliesslich auf eine parteiübergreifende Interpellation im Kantonsparlament. In der Abmoderation wird die schriftliche Stellungnahme der für die Polizei zuständigen Regie- rungsrätin zitiert und erwähnt, dass der beschuldigte Anwalt auf Anfragen der «Rundschau» nicht reagiert habe. Für ihn wie auch die anderen Beschuldigten gelte die Unschuldsvermu- tung. Der Moderator stellt anschliessend die schon im Filmbericht erschienene Expertin ge- gen geschlechterspezifische Gewalt vor und befragt sie zu Aspekten des Falls von Fabienne W. 6.1 Der Beitrag ist in seiner Gesamtheit auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtig- keitsgebot zu prüfen, wozu neben der An- und Abmoderation und dem Filmbericht auch das Thekengespräch mit der Expertin zählt (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263, UBI-Entscheid b. 981 vom 16. Mai 2024 E. 5.5). Der anwaltschaftliche Charakter ist für das Publikum wiederum erkennbar. Der Fokus dieses zweiten Beitrags liegt jedoch nicht mehr wie beim ersten auf einer kritischen Betrachtung der Ermittlungstätigkeit. Vielmehr steht die Problematik von ge- schlechterspezifischer Gewalt am Beispiel von Fabienne W. im Zentrum. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass aufgrund des beträchtlichen Medienechos, welches der «Rundschau»-Bei- trag aus der Vorwoche ausgelöst hat, ein Vorwissen des Publikums über den Fall von Fabi- enne W. besteht. 6.2 Irreführend erachtet der Beschwerdeführer zwei ausgestrahlte Fotos aus dem Insta- gram-Account des beschuldigten Anwalts. Auf einem Bild, das einen Tag nach der Attacke auf Fabienne W. entstanden ist, sieht man den Anwalt mit fünf anderen Personen, u.a. einem Kadermann der Schaffhauser Polizei. Laut Beschwerdeführer würde die Redaktion damit wie- der ihre schon im ersten Beitrag aufgestellte These erweitern, wonach die Beschuldigten mit Samthandschuhen angefasst würden, weil ein vermeintliches Näheverhältnis zwischen dem Anwalt und der Polizei bestehe. Dass das Zusammentreffen zufällig gewesen sei und der Kadermann von den im Beitrag thematisierten Vorfällen nichts gewusst habe, habe der Be- schwerdeführer der Redaktion kommuniziert. Im Sinne ihres Narrativs habe die Redaktion ein weiteres von Fabienne W. gepostetes Foto im Filmbericht eingeblendet, das sie wenige Mo- nate nach der Tat lächelnd mit dem beschuldigten Anwalt zeige. 6.3 Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. So hat die Redaktion aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers die besten Argumente zum Foto mit dem Kadermann der Polizei erwähnt. Es war nicht notwendig, die Umstände, wie das Bild entstanden ist, im Detail zu erklären, wie sich das der Beschwerdeführer gewünscht hätte. Hinsichtlich des Fotos, welches Fabienne W. und den Anwalt zeigt, ist auf den Kontext zu verweisen, nämlich das vom Opfer beklagte fortdauernde Herumzeigen der Videos von den gewalttätigen Übergriffen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers bezüglich der Vorwürfe der Untätigkeit hat die Redaktion ebenfalls angemessen in den Bericht einfliessen lassen. 6.4 Der Beschwerdeführer moniert, dass im zweiten «Rundschau»-Beitrag verstärkt der Eindruck erweckt werde, die vier Männer würden nicht bestraft. So kommentiere die Redak- tion im Bericht, dass Fabienne W. seit zweieinhalb Jahren einen einsamen und scheinbar aussichtslosen Kampf führe. Es werde nicht einmal erwähnt, dass das Strafverfahren noch
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laufe. Die Redaktion würde damit auch die Botschaft vermitteln, das Verfahren sei nicht kor- rekt durchgeführt worden. 6.4.1 Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass im Beitrag die konkreten Untersu- chungshandlungen der Schaffhauser Strafverfolgungsbehörden nicht im Zentrum stehen. So- weit diese Instanzen kritisiert wurden, konnten sie angemessen Stellung beziehen. Es erfolgt überdies keine Einschätzung einzelner konkreter oder auch genereller Ermittlungstätigkeiten durch einen Strafrechtsexperten wie im ersten Beitrag. Die gegen die Schaffhauser Strafver- folgungsbehörden erhobene Kritik erscheint im zweiten «Rundschau»-Beitrag schliesslich weit weniger schwerwiegend als in jenem der Vorwoche. Die beiden Nationalrätinnen fordern gegen Ende des Filmberichts primär eine allgemeine Sensibilisierung für geschlechterspezi- fische Gewalt der Strafverfolgungsbehörden und vor allem einen anderen Umgang mit den Opfern. 6.4.2 Dass die Strafuntersuchung noch läuft, wird im Beitrag nicht explizit gesagt. Aufgrund der für das Durchschnittspublikum schon sehr lange dauernden Untersuchung wäre es für die Meinungsbildung zwar förderlich gewesen, auf den Verfahrensstand sowie die bisherigen Ermittlungstätigkeiten hinzuweisen. Für die Zuschauenden dürfte es aber – unabhängig von ihrem Vorwissen – aufgrund der im Beitrag vermittelten Informationen erkennbar gewesen sein, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. So erwähnt die Redaktion, dass der Anwalt einer der beiden Hauptbeschuldigten im Fall Fabienne W. sei, und die Abmode- ration führt aus, dass für ihn und die anderen Beschuldigten die Unschuldsvermutung gelte. Weiter wird in verschiedenen Stellungnahmen eine lückenlose Aufklärung des Falls gefordert. 6.4.3 Im Gegensatz zum Anwalt, der im Filmbericht mehrmals erwähnt wird, auch im Zu- sammenhang mit dem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, aber auf Anfragen der Redaktion nicht reagierte, hat die Redaktion die drei anderen beschuldigten Männer nicht kontaktiert. Obwohl der Fokus im Vergleich zum ersten Beitrag ein anderer war, wäre es auch im Zusam- menhang mit dieser Publikation anzeigt gewesen, deren Stellungnahme einzuholen, da wie- derum Ausschnitte der Videoaufnahmen mit den Gewalttätigkeiten ausgestrahlt wurden. Al- lerdings suggeriert diese zweite Sendung keine Sexualdelikte mehr zu Lasten von Fabienne W., wodurch sie sich von der ersten Sendung unterscheidet. 6.5 Es bleibt festzustellen, dass der Beitrag anders und insbesondere hinsichtlich der laufenden Strafuntersuchung gegen die vier Männer präziser hätte gestaltet werden können. Die festgestellten Unvollkommenheiten waren jedoch nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt zu verunmöglichen. Der Fall von Fabienne W., der mit den Videoaufnahmen der Misshandlungen ein grosses Echo ausgelöst hatte, diente in die- sem Beitrag als Beispiel, um die Problematik von geschlechterspezifischer Gewalt und der strafrechtlichen Aufarbeitung aus Sicht der Opfer aufzuzeigen. Dieser Fokus des Beitrags war für das Publikum ebenso transparent wie die anwaltschaftliche Position der Redaktion zu Gunsten von Fabienne W. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aus diesen Gründen nicht verletzt worden. 6.6 Eine Missachtung des Schutzes der Menschenwürde lässt sich auch in diesem Bei- trag nicht feststellen. Was die Darstellung von Fabienne W. betrifft, wird diese nun als Person
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dargestellt, welche nach der Solidaritätskundgebung nicht mehr allein dasteht und breite Un- terstützung für ihr Anliegen um eine lückenlose Aufklärung erhält. Bezüglich des beschuldig- ten Anwalts verbreitet die Redaktion zwar etliche Informationen und Aufnahmen. Dabei geht es aber nicht um seine Blossstellung, sondern um die Aufarbeitung der Vorfälle in seiner Wohnung. Die entsprechenden Sequenzen hatten mehrheitlich einen offensichtlichen Bezug zu den behandelten Themen. Unnötig waren der Hinweis auf ein weisses Pulver auf einem Bild des Anwalts und die Information, dass dieser schon wiederholt mit seinem starken Alko- holgeruch aufgefallen sei, auch vor Gericht. So weit wie möglich hat die Redaktion den Anwalt jedoch unkenntlich gemacht (siehe dazu auch vorne E. 5.12). Dass er für gewisse Kreise, auch aufgrund seiner selbstgewählten umfassenden Präsenz in den sozialen Medien, trotz- dem identifizierbar war, kann der Redaktion nicht angelastet werden. 7. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den ersten «Rund- schau»-Beitrag vom 22. Mai 2025 gutzuheissen ist, weil dieser das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die Beschwerde gegen den zweiten Beitrag vom 29. Mai 2025 ist dagegen abzuwei- sen, da er weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch die Menschenwürde verletzt. Verfahrens- kosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde gegen den «Rundschau»-Beitrag vom 22. Mai 2024 wird mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Ent- scheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Die Beschwerde gegen den «Rundschau»-Beitrag vom 29. Mai 2024 wird mit fünf zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung von drei Mitgliedern.
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 18. September 2025
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Abweichende Meinung von Yaniv Benhamou, Catherine Müller und Reto Schlatter zum «Rundschau»-Beitrag vom 22. Mai 2025 Die zwei Rundschau-Beiträge zur Prügelattacke und zum Fall Fabienne W. in Schaffhausen haben heftige Reaktionen in der Bevölkerung und in den Medien ausgelöst. Bei beiden Sen- dungen handelt es sich um klassischen anwaltschaftlichen Journalismus, bei welchem quali- fizierte Anforderungen an die journalistischen Sorgfaltspflichten gelten (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Sowohl Fabienne W. wie auch der Strafverteidiger und Experte Konrad Jeker erhe- ben in der Sendung vom 22. Mai 2024 schwere Vorwürfe an die Adresse der Schaffhauser Polizei und der Untersuchungsbehörden. Fabienne W. fühlt sich von den Behörden nicht ernst genommen und im Stich gelassen. Die Polizei habe, laut Jeker, mehrfach die Aufträge ver- weigert sowie unprofessionell und kriminalistisch unhaltbar gehandelt («den Job nicht ge- macht»). Gleich im Anschluss an diese Aussage sagt die Off-Stimme: «Polizei und Staatsan- waltschaft weisen alle Vorwürfe zurück. Von einer mehrfachen Beweisverweigerung durch die Schaffhauser Polizei könne nicht ansatzweise gesprochen werden.» Danach wird die schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, auch zu den weiteren Vorwürfen (ausgebliebene Sicherstellung des Computers und des Mobiltelefons, unterlas- sene Abklärung der extremen Schmerzen zwischen den Beinen, Umgangston zwischen Po- lizisten und Anwalt), für das Publikum gut sichtbar mittels Test-Grafiken eingeblendet und von der Off-Stimme vorgelesen. Die Darstellung der Sichtweise der Schaffhauser Behörden mit insgesamt zwei Minuten zum Schluss des Beitrags erhält somit ausführlich und prominent Raum. Das Fazit der Behörden lautet: alles richtig gemacht. Damit wird für das Publikum klar ersichtlich, dass die Schaffhauser Behörden sämtliche Vorwürfe von Fabienne W. und Konrad Jeker bestreiten. Ein Hinweis auf das Amtsgeheimnis durch die Redaktion war nicht notwen- dig, hat doch die Staatsanwaltschaft die Fragen der Redaktion ausführlich und bereits am Folgetag beantwortet und substanziell zu den Vorwürfen Stellung genommen. Das Publikum erfährt weiter, dass das Verfahren wegen Vergewaltigung bzw. Schändung eingestellt worden sei, wobei Fabienne W. dagegen Beschwerde eingelegt habe. Das Unter- suchungsverfahren im Zusammenhang mit den schweren Misshandlungen laufe noch; für alle Beschuldigten gelte die Unschuldsvermutung. Damit wird transparent dargelegt, dass die strafrechtliche Aufarbeitung der Geschehnisse noch nicht abgeschlossen ist. Die strittige Szene, worin es um die unbekannten Geschehnisse während sieben Minuten im Schlafzim- mer geht, suggeriert, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, keine Gruppenver- gewaltigung. Fabienne W. trägt danach Handschellen, doch sie weiss von all dem nichts mehr, sie hat einen Filmriss. Die Redaktion stellt keine These in den Raum, die Off-Stimme fragt lediglich: «Was ist hier passiert?». Die Meinungsbildung zu dieser Frage wird damit ohne Manipulation frei dem Publikum überlassen. In der Abmoderation wird erwähnt, dass der involvierte Anwalt auf die Anfragen der Redaktion nicht reagiert hat. Weigert sich eine betroffene Person, zu Vorhaltungen Stellung zu nehmen, ist dies bei der Prüfung der Sorgfaltspflichten und des Sachgerechtigkeitsgebots mitzuberück- sichtigen (BGer-Urteil 2C_112/0221 vom 2. Dezember 2021 E. 7). Die drei weiteren in die
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Prügelattacke involvierten Männer hingegen mussten von der Redaktion nicht kontaktiert wer- den, da sie – im Gegensatz zum Schaffhauser Anwalt – in der Sendung unkenntlich geblieben sind. Entscheidend ist letztlich der Gesamteindruck der Sendung. Dabei war für das Publikum je- derzeit klar erkennbar, dass die schweren Vorwürfe von Fabienne W. und des externen Straf- verteidigers von den Schaffhauser Behörden vollumfänglich bestritten werden. Die Kritik, dass nur schriftliche Antworten gezeigt wurden, ist nicht stichhaltig, da die Behörden Interviews gegenüber Fernsehen SRF ausdrücklich verweigerten, sich jedoch andernorts (TeleTop und Schweiz Aktuell) am 24.05.2024 vor der Kamera äusserten. Eine nachträgliche Korrektur ih- res Verzichts über ein Beschwerdeverfahren ist programmrechtlich abzulehnen. Die Redaktion hat ihre erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten erfüllt, indem sie transpa- rent sowohl die Sicht des Opfers und des Experten als auch die Stellungnahmen der Behör- den zu den Vorwürfen mit deren besten Argumenten zeigte, wodurch deren Standpunkte in angemessener Weise zum Ausdruck kamen. Die starke Wirkung der gewalttätigen Bilder ist dem Inhalt geschuldet, nicht einer Verzerrung. Das Publikum konnte sich zur ausgestrahlten Sendung, insbesondere zum Ermittlungsverfahren, den Vorwürfen und den unterschiedlichen Standpunkten, eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebotes bilden.