Berücksichtigung der Kosten eines Deutschkurses für Fremdsprachige bei Berechnung des Existenzminimums
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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 2010 RBOG 2010 Nr. 08 Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 2010 RBOG 2010 Nr. 08 Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 2010 RBOG 2010 Nr. 08
RBOG 2010 Nr. 08 Skip to main content Show navigation Berücksichtigung der Kosten eines Deutschkurses für Fremdsprachige bei Berechnung des Existenzminimums Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB Ein Deutschkurs für Fremdsprachige dient nicht nur der Integration, sondern steht bei einer berufstätigen Person auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung, denn gute Deutschkenntnisse sind in aller Regel Voraussetzung, um auf dem Arbeitsmarkt genügende (und bleibende) Chancen zu haben und beruflich weiterzukommen. Die Kosten solcher Kurse sind daher bei erwerbstätigen Personen als notwendige Auslagen für das berufliche Fortkommen zu betrachten. Allerdings rechtfertigt es sich, die Kosten des Kurses von Fr. 570.00 auf 12 Monate zu verteilen. Obergericht, 26. Februar 2010, ZR.2010.10 × JavaScript errors detected Please note, these errors can depend on your browser setup. If this problem persists, please contact our support. Contact Support Close