Elektronische Datenträger als Beweismittel
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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1990 RBOG 2008 Nr. 44 Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1990 RBOG 2008 Nr. 44 Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1990 RBOG 2008 Nr. 44
RBOG 2008 Nr. 44 Skip to main content Show navigation Elektronische Datenträger als Beweismittel § 189 aZPO (TG)
1. Die Rekurrentin reicht zum Nachweis für ihre Behauptungen eine CD mit fünf Fotos sowie eine solche mit sieben Fotos ein.
2. Beweisurkunden sind in der Regel im Original einzureichen[1]. In Betracht kommen folglich auch Fotokopien der Beweisurkunden, darüber hinaus Mikrofilme beziehungsweise deren Vergrösserungen und automatisierte Datenträger. Im Streitfall ist es Sache der richterlichen Beweiswürdigung, ob auf Kopien der genannten Art abgestellt oder aber – innert Nachfrist – Vorlage des Originals respektive einer beglaubigten Abschrift verlangt wird[2]. Computerdisketten können grundsätzlich durchaus ein geeignetes Beweismittel sein. Sind darauf lediglich Fotos enthalten, muss von einer Partei aber verlangt werden, dass sie diese auf Papier ausdruckt und in dieser Form dem Gericht einreicht. Sowohl diesem als auch der Gegenpartei ist ein Beweismittel so vorzulegen, dass es ohne Hilfsmittel gewürdigt werden kann, sofern dies seiner Natur entsprechend möglich ist; es kann von ihnen nicht verlangt werden, eine CD durchsuchen zu müssen, um festzustellen, welches die nötigen und brauchbaren Fotos sind. Abgesehen davon ist dann, wenn die Beweismittel auf der CD enthalten sind, im Rechtsmittelverfahren auch nicht überprüfbar, ob neue Bilder eingereicht werden. Obergericht, 25. Februar 2008, ZR.2007.132 [1] § 189 Abs. 1 ZPO [2] RBOG 1990 Nr. 33; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 189 N 1 × JavaScript errors detected Please note, these errors can depend on your browser setup. If this problem persists, please contact our support. Contact Support Close