Parteien, denen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird, die mithin bedürftig im Sinn von § 80 ZPO sind, werden bei den Ausgaben für die Krankenkasse lediglich die Kosten für die Grundversicherung angerechnet. Ausnahmsweise können auch Prämien für die Zusatzversicherungen berücksichtigt werden, wenn eine Partei schwer erkrankt ist und aufgrund dieser Krankheit keine Chance mehr hätte, ohne entsprechende Vorbehalte in die Zusatzversicherungen aufgenommen zu werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 02.12.2002 RBOG 2002 Nr. 4 (ZR.2002.116) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 02.12.2002 RBOG 2002 Nr. 4 (ZR.2002.116) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 02.12.2002 RBOG 2002 Nr. 4 (ZR.2002.116)
Parteien, denen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird, die mithin bedürftig im Sinn von § 80 ZPO sind, werden bei den Ausgaben für die Krankenkasse lediglich die Kosten für die Grundversicherung angerechnet. Ausnahmsweise können auch Prämien für die Zusatzversicherungen berücksichtigt werden, wenn eine Partei schwer erkrankt ist und aufgrund dieser Krankheit keine Chance mehr hätte, ohne entsprechende Vorbehalte in die Zusatzversicherungen aufgenommen zu werden.
RBOG 2002 Nr. 4 RBOG 2002 Nr. 4 Berücksichtigung der Ausgaben für die Krankenkasse bei Berechnung des Existenzminimums (Art. 137 Abs. 2, 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; § 80 ZPO) Parteien, denen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird, die mithin bedürftig im Sinn von § 80 ZPO sind, werden bei den Ausgaben für die Krankenkasse lediglich die Kosten für die Grundversicherung angerechnet. Abzuziehen sind die Prämienverbilligungen. Ausnahmsweise können auch Prämien für die Zusatzversicherungen berücksichtigt werden, wenn eine Partei schwer erkrankt ist und aufgrund dieser Krankheit keine Chance mehr hätte, ohne entsprechende Vorbehalte in die Zusatzversicherungen aufgenommen zu werden. Obergericht, 2. Dezember 2002, ZR.2002.116