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RBOG 2001 Nr. 16

Tg Obergericht · 2001-01-30 · Deutsch TG
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Gemäss thurgauischer Rechtsprechung berechtigt ein aussergerichtlicher, von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag zwischen Vater und Kind (Art. Seinerseits werde das Kind nach Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde nicht mehr auf Unterhalt klagen, sondern gegebenenfalls nur die Erfüllung des Unterhaltsvertrags verlangen können. 80 SchKG kann daher ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel akzeptiert werden ...

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, bewilligt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).

E. 2 a)    Als Schuldanerkennung gilt die

öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der Wille

des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte und

fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung

zu hinterlegen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs-

und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 68;

Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4.A., Art. 82 N 9;

Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980,

§ 1 N 1, 8).

b)    Vorab ist abzuklären, ob es sich bei

der eingereichten Unterhaltsvereinbarung um einen Titel

für die provisorische oder definitive Rechtsöffnung

handelt. Gemäss thurgauischer Rechtsprechung berechtigt

ein aussergerichtlicher, von der Vormundschaftsbehörde

genehmigter Unterhaltsvertrag zwischen Vater und Kind (Art. 287

Abs. 1 ZGB) nur zur provisorischen, nicht aber zur definitiven

Rechtsöffnung (RBOG 1989 Nr. 15). Dieser Ansicht folgt ein

grosser Teil der kantonalen Rechtsprechung und der Lehre (vgl.

Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 22, Art. 82 SchKG

N 142 mit Hinweisen). Eine gegenteilige Auffassung vertreten

Stettler und Hegnauer (ZBJV 132, 1996, S. 411 f. mit

Hinweisen). Es wird argumentiert, dass mit der gültigen

und rechtskräftigen Genehmigung durch die

Vormundschaftsbehörde rechtsverbindlich festgestellt sei,

dass die vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeiträge in

Berücksichtigung aller bekannten Umstände fixiert

worden seien; der Schuldner könne nur anhand neuer,

erheblich veränderter Umstände auf dem Klageweg eine

neue Festlegung der Unterhaltsbeiträge erwirken.

Seinerseits werde das Kind nach Genehmigung durch die

Vormundschaftsbehörde nicht mehr auf Unterhalt klagen,

sondern gegebenenfalls nur die Erfüllung des

Unterhaltsvertrags verlangen können. Entsprechend

müsse somit der vormundschaftlich genehmigte

Unterhaltsvertrag als Urteilssurrogat sui generis betrachtet

und unter Art. 80 SchKG subsumiert werden. Zwar werde im

Gesetzestext von Art. 80 SchKG hinsichtlich der

Verfügungen und Entscheidungen des Bundes keine

Qualifikation des betreffenden Rechtsgebiets (Privatrecht oder

öffentliches Recht) vorgenommen, während

bezüglich der kantonalen Verfügungen von solchen

öffentlich-rechtlicher Natur die Rede sei; es sei aber

nicht einzusehen, weshalb eine Ungleichbehandlung von

Verfügungen Platz greifen sollte, je nachdem ob diese ihre

Grundlage im Privat- oder öffentlichen Recht hätten

(ZBJV 132, 1996, S. 412 f.).

c)    Mit dieser Argumentation musste sich das

Obergericht bereits in einem früheren Entscheid

auseinandersetzen (RBOG 1989 Nr. 15).

Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm

zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die

grammatikalische Auslegung, welche auf Wortlaut, Wortsinn und

Sprachgebrauch abstellt. Massgebliches Element hierfür ist

der Gesetzestext (Haefelin/Haller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 5.A., N 91 ff.). An den klaren und

unzweideutigen Wortlaut einer Bestimmung ist die

rechtsanwendende Behörde grundsätzlich gebunden.

Sprechen keine triftigen Gründe für eine vom

Gesetzestext abweichende oder ihm gar zuwiderlaufende

Auslegung, braucht eine Gesetzesbestimmung nicht weiter

ausgelegt zu werden (BGE 126 III 54).

Aufgrund der vorgenommenen grammatikalischen Auslegung kam die

Rekurskommission des Obergerichts in ihrem Entscheid zum

Schluss, nicht zwischen der Zustimmung der

Vormundschaftsbehörde und derjenigen des Richters zu

unterscheiden, halte vor dem klaren Wortlaut von Art. 80 SchKG

nicht stand. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Art. 80 Abs. 2

Ziff. 1 SchKG stellt die gerichtlichen Vergleiche und

gerichtlichen Schuldanerkennungen den gerichtlichen Urteilen

gleich. Da die Bestimmung somit ausdrücklich vom

Erfordernis "gerichtlich" ausgeht, lässt sich nach dem

klaren Wortlaut ein von der Vormundschaftsbehörde

genehmigter Vertrag nicht darunter subsumieren. Nach Art. 80

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG werden im Weiteren die auf Geldzahlung

oder Sicherheitsleistung gerichteten Verfügungen und

Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes

gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. Kantonale Behörden

sind aber keine Verwaltungsbehörden des Bundes, auch wenn

sie gestützt auf öffentliches Recht des Bundes

verfügen (Staehelin, Art. 80 SchKG N 105). Schliesslich

stellt Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG innerhalb des

Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler

Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche

Verpflichtungen wie Steuern den gerichtlichen Urteilen gleich.

Auch hier gestattet die wörtliche Auslegung des

Gesetzestextes nicht, den vormundschaftlich genehmigten

Unterhaltsvertrag darunter zu subsumieren. Aufgrund des klaren

Wortlauts von Art. 80 SchKG kann daher ein von der

Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag nicht

als definitiver Rechtsöffnungstitel akzeptiert werden

(RBOG 1989 Nr. 15).

d)    Für die Forderung von Hegnauer, die

durch die Vormundschaftsbehörde genehmigte

Unterhaltsvereinbarung dem gerichtlich genehmigten

Unterhaltsvertrag gleichzustellen (Hegnauer, Berner Kommentar,

Art. 289 ZGB N 48), sprechen zwar gute Gründe, wenn an das

Entscheidverfahren strenge Voraussetzungen geknüpft

werden. So muss der Entscheid entsprechend dem Inhalt des

Vertrags begründet werden und zwar umso eingehender, je

stärker er von den im Urteilsfall zu erwartenden

Leistungen abweicht. Der Entscheid ist im Weiteren unter

Wiedergabe des Vertrags den Parteien sowie dem anderen

Elternteil, sofern dieser nicht gesetzlicher Vertreter des

Kindes ist, schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen

(Hegnauer, Art. 287/288 ZGB N 62 f.). Im Weiteren muss auf

kantonaler Ebene ein Art. 6 EMRK genügender richterlicher

Rechtsschutz gewährleistet sein (BGE 118 Ia 473 ff.;

Hegnauer, Art. 287/288 ZGB N 64). Diese Voraussetzungen

erfüllte jedoch das Verfahren, in welchem der eingereichte

Unterhaltsvertrag geschlossen wurde, nicht. So fällt nur

schon auf, dass der Unterhaltsvertrag keinen

Rechtsmittelvermerk enthält. Auch war im fraglichen

Zeitpunkt nicht einmal das kantonale Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 in Kraft; dieses

wurde erst auf den 1. Juni 1984 in Kraft gesetzt. Im

Übrigen stellte das Bundesgericht in BGE 118 Ia 478 fest,

dass die damalige Regelung des Kantons Thurgau keinen nach Art.

E. 6 EMRK genügenden richterlichen Rechtsschutz gewährleistete. Auch unter diesem Aspekt kann somit der eingereichte Unterhaltsvertrag nicht einem gerichtlichen Urteil nach Art. 80 SchKG gleichgestellt werden.

e)    Der eingereichte Unterhaltsvertrag stellt daher keinen definitiven, wohl aber einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Obergericht, 30. Januar 2001, BR.2001.1

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 30.01.2001 RBOG 2001 Nr. 16 (BR.2001.1) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 30.01.2001 RBOG 2001 Nr. 16 (BR.2001.1) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 30.01.2001 RBOG 2001 Nr. 16 (BR.2001.1)

Gemäss thurgauischer Rechtsprechung berechtigt ein aussergerichtlicher, von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag zwischen Vater und Kind (Art. Seinerseits werde das Kind nach Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde nicht mehr auf Unterhalt klagen, sondern gegebenenfalls nur die Erfüllung des Unterhaltsvertrags verlangen können. 80 SchKG kann daher ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel akzeptiert werden ...

RBOG 2001 Nr. 16 RBOG 2001 Nr. 16 Aussergerichtliche, von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge berechtigen nur zur provisorischen Rechtsöffnung (Art. 80, 82 SchKG; Art. 287 ZGB) 1. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, bewilligt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). 2.

a)    Als Schuldanerkennung gilt die öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 68; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4.A., Art. 82 N 9; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1, 8).

b)    Vorab ist abzuklären, ob es sich bei der eingereichten Unterhaltsvereinbarung um einen Titel für die provisorische oder definitive Rechtsöffnung handelt. Gemäss thurgauischer Rechtsprechung berechtigt ein aussergerichtlicher, von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag zwischen Vater und Kind (Art. 287 Abs. 1 ZGB) nur zur provisorischen, nicht aber zur definitiven Rechtsöffnung (RBOG 1989 Nr. 15). Dieser Ansicht folgt ein grosser Teil der kantonalen Rechtsprechung und der Lehre (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 22, Art. 82 SchKG N 142 mit Hinweisen). Eine gegenteilige Auffassung vertreten Stettler und Hegnauer (ZBJV 132, 1996, S. 411 f. mit Hinweisen). Es wird argumentiert, dass mit der gültigen und rechtskräftigen Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde rechtsverbindlich festgestellt sei, dass die vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeiträge in Berücksichtigung aller bekannten Umstände fixiert worden seien; der Schuldner könne nur anhand neuer, erheblich veränderter Umstände auf dem Klageweg eine neue Festlegung der Unterhaltsbeiträge erwirken. Seinerseits werde das Kind nach Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde nicht mehr auf Unterhalt klagen, sondern gegebenenfalls nur die Erfüllung des Unterhaltsvertrags verlangen können. Entsprechend müsse somit der vormundschaftlich genehmigte Unterhaltsvertrag als Urteilssurrogat sui generis betrachtet und unter Art. 80 SchKG subsumiert werden. Zwar werde im Gesetzestext von Art. 80 SchKG hinsichtlich der Verfügungen und Entscheidungen des Bundes keine Qualifikation des betreffenden Rechtsgebiets (Privatrecht oder öffentliches Recht) vorgenommen, während bezüglich der kantonalen Verfügungen von solchen öffentlich-rechtlicher Natur die Rede sei; es sei aber nicht einzusehen, weshalb eine Ungleichbehandlung von Verfügungen Platz greifen sollte, je nachdem ob diese ihre Grundlage im Privat- oder öffentlichen Recht hätten (ZBJV 132, 1996, S. 412 f.).

c)    Mit dieser Argumentation musste sich das Obergericht bereits in einem früheren Entscheid auseinandersetzen (RBOG 1989 Nr. 15). Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikalische Auslegung, welche auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch abstellt. Massgebliches Element hierfür ist der Gesetzestext (Haefelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5.A., N 91 ff.). An den klaren und unzweideutigen Wortlaut einer Bestimmung ist die rechtsanwendende Behörde grundsätzlich gebunden. Sprechen keine triftigen Gründe für eine vom Gesetzestext abweichende oder ihm gar zuwiderlaufende Auslegung, braucht eine Gesetzesbestimmung nicht weiter ausgelegt zu werden (BGE 126 III 54). Aufgrund der vorgenommenen grammatikalischen Auslegung kam die Rekurskommission des Obergerichts in ihrem Entscheid zum Schluss, nicht zwischen der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde und derjenigen des Richters zu unterscheiden, halte vor dem klaren Wortlaut von Art. 80 SchKG nicht stand. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG stellt die gerichtlichen Vergleiche und gerichtlichen Schuldanerkennungen den gerichtlichen Urteilen gleich. Da die Bestimmung somit ausdrücklich vom Erfordernis "gerichtlich" ausgeht, lässt sich nach dem klaren Wortlaut ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Vertrag nicht darunter subsumieren. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG werden im Weiteren die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. Kantonale Behörden sind aber keine Verwaltungsbehörden des Bundes, auch wenn sie gestützt auf öffentliches Recht des Bundes verfügen (Staehelin, Art. 80 SchKG N 105). Schliesslich stellt Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern den gerichtlichen Urteilen gleich. Auch hier gestattet die wörtliche Auslegung des Gesetzestextes nicht, den vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsvertrag darunter zu subsumieren. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 80 SchKG kann daher ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel akzeptiert werden (RBOG 1989 Nr. 15).

d)    Für die Forderung von Hegnauer, die durch die Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsvereinbarung dem gerichtlich genehmigten Unterhaltsvertrag gleichzustellen (Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 289 ZGB N 48), sprechen zwar gute Gründe, wenn an das Entscheidverfahren strenge Voraussetzungen geknüpft werden. So muss der Entscheid entsprechend dem Inhalt des Vertrags begründet werden und zwar umso eingehender, je stärker er von den im Urteilsfall zu erwartenden Leistungen abweicht. Der Entscheid ist im Weiteren unter Wiedergabe des Vertrags den Parteien sowie dem anderen Elternteil, sofern dieser nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen (Hegnauer, Art. 287/288 ZGB N 62 f.). Im Weiteren muss auf kantonaler Ebene ein Art. 6 EMRK genügender richterlicher Rechtsschutz gewährleistet sein (BGE 118 Ia 473 ff.; Hegnauer, Art. 287/288 ZGB N 64). Diese Voraussetzungen erfüllte jedoch das Verfahren, in welchem der eingereichte Unterhaltsvertrag geschlossen wurde, nicht. So fällt nur schon auf, dass der Unterhaltsvertrag keinen Rechtsmittelvermerk enthält. Auch war im fraglichen Zeitpunkt nicht einmal das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 in Kraft; dieses wurde erst auf den 1. Juni 1984 in Kraft gesetzt. Im Übrigen stellte das Bundesgericht in BGE 118 Ia 478 fest, dass die damalige Regelung des Kantons Thurgau keinen nach Art. 6 EMRK genügenden richterlichen Rechtsschutz gewährleistete. Auch unter diesem Aspekt kann somit der eingereichte Unterhaltsvertrag nicht einem gerichtlichen Urteil nach Art. 80 SchKG gleichgestellt werden.

e)    Der eingereichte Unterhaltsvertrag stellt daher keinen definitiven, wohl aber einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Obergericht, 30. Januar 2001, BR.2001.1