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RBOG 2000 Nr. 5

Tg Obergericht · 2000-10-23 · Deutsch TG
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Kinderzulagen sind bei Entscheiden betreffend Eheschutz (Art. 175 ZGB) und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 2 ZGB) nicht in die Einkommens- und Überschussberechnung einzubeziehen; sie sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, was sich ohne weiteres auch aus Art.

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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 23.10.2000 RBOG 2000 Nr. 5 (ZR.2000.91) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 23.10.2000 RBOG 2000 Nr. 5 (ZR.2000.91) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 23.10.2000 RBOG 2000 Nr. 5 (ZR.2000.91)

Kinderzulagen sind bei Entscheiden betreffend Eheschutz (Art. 175 ZGB) und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 2 ZGB) nicht in die Einkommens- und Überschussberechnung einzubeziehen; sie sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, was sich ohne weiteres auch aus Art.

RBOG 2000 Nr. 5 RBOG 2000 Nr. 5 Kinderzulagen sind bei Entscheiden betreffend Eheschutz (Art. 175 ZGB) und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 137 Abs. 2 ZGB) nicht in die Einkommens- und Überschussberechnung einzubeziehen; sie sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, was sich ohne weiteres auch aus Art. 285 Abs. 2 ZGB ergibt. Obergericht, 23. Oktober 2000, ZR.2000.91